Abs 2 SGB V weit zu verstehen, so dass hiervon auch patientenindividuelle bzw erkrankungsspezifische Aspekte erfasst werden. (Rn.34) 2. Solche müssen auf Grundlage des anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands voll
gewiesen werden. Im Wesentlichen durch die indikationsgerechte Anwendung des in Rede stehenden Alternativpräparats muss zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankung bzw behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit objektivierbar sein (siehe BSG vom 3.7.2012 - B 1 KR 22/11 R = BSGE 111, 146 = SozR 4-2500 § 35 Nr 6, RdNr 18ff). (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
weis des Rabattpartners zu erbringen. Ein solcher liege nicht vor. Am
eingehender Information und Beratung abgegeben worden. Bei diesem handele es sich um einen insulinpflichtigen Diabetiker, der regelmäßig mit Insuman Rapid versorgt werde. Am 26. Juni 2018 habe der Versicherte es abgelehnt, sich anstelle des verordneten Medikaments ein importiertes Präparat aushändigen zu lassen. Zur Begründung habe er gegenüber der PTA R. angegeben, er habe in der Vergangenheit einmal anstelle des gewohnten Insulinpräparates ein reimportiertes Produkt eingesetzt. Dabei habe er festgestellt, dass sein Blutzuckerspiegel
erheblich kürzerer Zeit als beim Einsatz des Originals wieder angestiegen sei. Die PTA habe die Bedenken naturgemäß nicht im Einzelnen überprüfen können; sie habe sich außerstande gesehen, dies abschließend zu beurteilen. Generell auszuschließen gewesen seien die vom Versicherten geäußerten Bedenken jedoch nicht. Trotz Aufklärung über die Wirkstoffidentität zwischen dem verordneten und dem rabattbegünstigten Präparat sowie die rechtliche Verpflichtung zur Abgabe des rabattbegünstigten Mittels habe sich der Versicherten nicht von seiner Haltung abbringen lassen. Bei dem verordneten Insuman Rapid 100 lE/ml des Herstellers Sanofi-Aventis Deutschland GmbH handele es sich zudem um eines der drei preisgünstigsten, schnellwirksamen Insulinpräparate, welche seinerzeit auf dem Markt zur Verfügung gestanden hätten. Randnummer 6 Die Abgabe des verordneten Originalarzneimittels habe nicht gegen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verstoßen. Denn die Befugnis hierzu beruhe auf § 4 Abs. 3 des zwischen den Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom
BetrO die Befugnis zur Übernahme der Informations- und Beratungspflichten erteilt worden sei. Randnummer 7 Die Beklagte ist bei ihrer Ansicht geblieben. Abgesehen davon, dass ohnehin kein aut-idem-Kreuz gesetzt worden sei, folge die Verpflichtung zur Abgabe des vorliegend in Rede stehenden Import-Rabattarzneimittels aus § 129 Abs. 1 Sätze 8 und 3 SGB V in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 1 RV 2016. Selbst bei gesetztem aut-idem-Kreuz seien von den Apotheken die gesetzlichen und vertraglichen Abgabevorschriften zu beachten. Die Klägerin sei auch nicht
BetrO berechtigt gewesen, dem Versicherten sein Wunscharzneimittel zu geben. Es hätten bereits keine relevanten pharmazeutischen Bedenken vorgelegen, sondern lediglich unsubstantiierte Vorbehalte des Versicherten, der das vorliegend abzugebende Rabattmedikament zuvor noch gar nicht erhalten habe. Denn
den hinterlegten Leistungsdaten sei er 2017 lediglich einmal mit einem ganz anderen Reimportpräparat versorgt worden. Abgesehen davon seien Reimport- und Originalarzneimittel nicht nur rechtlich, sondern auch pharmakologisch identisch; es erfolge lediglich eine Umetikettierung. Jedenfalls habe sich die Klägerin in Abstimmung mit der Arztpraxis um eine Beseitigung der Unklarheit bemühen müssen und erst dann die Verschreibung ausführen dürfen (Hinweis auf Cyran/Rotta, § 17 ApBetrO, Rn. 759 f. und 802). Eine entsprechende Rücksprache sei unterblieben. Auch in den sonstigen Fällen des § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO (erkennbarer Irrtum oder fehlende Lesbarkeit des Rezepts) bestehe keine Befugnis, ein Medikament
eigenem Gutdünken abzugeben. Dem Wunsch des Versicherten habe mit dem Verweis auf die Mehrkostenregelung in § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V begegnet werden müssen. Randnummer 8 Mit Urteil vom 10. Mai 2022 hat das SG die Klage abgewiesen, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Die Vorgehensweise der Beklagten sei durch § 129 Abs. 5 SGB V in Verbindung mit § 9 des zwischen dieser und dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.V. geschlossenen Arzneimittelversorgungsvertrages (AVV) gedeckt, wonach sachliche und rechnerische Berichtigungen sofort, Taxbeanstandungen entweder
Ablauf der Einspruchsfrist (drei Monate
Beanstandung durch die Beklagte, § 9 Abs. 2 AVV) bzw. bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt würden. Der i.H.v. 87,87 € entstandene Vergütungsanspruch der Klägerin sei infolge zulässiger Aufrechnung der Beklagten mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe analog § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen. Die Klägerin sei deshalb nicht zur Abgabe des Arzneimittels an den Versicherten berechtigt gewesen, weil sie hierdurch gegen § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO verstoßen habe. Randnummer 9 Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V bestehe bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte
Maßgabe des Rahmenvertrages
2 SGB V die Verpflichtung zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels, wenn der verordnende Arzt die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Präparat nicht ausgeschlossen habe. Die Ersetzung sei durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung
8 SGB V (Rabattvertrag) mit Wirkung für die Krankenkassen bestehe, soweit nicht gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V auf Landesebene etwas Abweichendes vereinbart sei. Anknüpfend hieran enthielten § 4 Abs. 1 und 2 RV 2016 nähere Vorgaben zur Auswahl. Randnummer 10 Einer Abgabe des nicht rabattbegünstigten Arzneimittels Insuman Rapid 100 lE/ml des Herstellers Sanofi an den Versicherten habe § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 RV 2016 entgegengestanden, wonach der Verzicht auf ein rabattbegünstigtes Arzneimittel dessen fehlende Verfügbarkeit und die Dringlichkeit der unverzüglichen Abgabe des verordneten Präparats erfordere. Entsprechendes habe die Apotheke auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel
den Vorgaben des § 4 Abs. 4 RV 2016 abzugeben. Gleiches gelte in den Fällen des § 17 Abs. 5 ApBetrO (Satz 2).
BetrO dürfe das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor nicht die Unklarheit beseitigt sei, die sich daraus ergebe, dass eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalte, sie nicht lesbar sei oder sonstige Bedenken bestünden. Im Rahmen seiner Therapiehoheit und Randnummer 11 -freiheit (§§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V) entscheide der Vertragsarzt auch über die Verordnung der für die Krankenbehandlung einzusetzenden Arzneimittel (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V), einschließlich der Frage, ob die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Medikament ausgeschlossen werde (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V).
BetrO habe die Apotheke bei dem
G erlaubten Versand den Patienten darauf hinzuweisen, dass er mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen solle, sofern Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels aufträten. Außerdem bestimme § 17 Abs. 2a Satz 2 ApBetrO, dass die Versendung nicht erfolgen dürfe, wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf bestehe, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen könne. Wenngleich diese Regelung nur im Falle des erlaubten Versands von Arzneimitteln unmittelbar Anwendung finde, sei wegen der umfassenden Informations-, Beratungs- und Aufklärungspflicht der Apotheken
den §§ 17 Abs. 5, 20 ApBetrO davon auszugehen, dass im Falle der Abgabe von Arzneimitteln in Apothekenbetriebsräumen der Patient bei Problemen in der Anwendung des Arzneimittels an den Arzt zu verweisen oder der Versuch zu unternehmen sei, diese Bedenken im Zusammenwirken mit dem Arzt auszuräumen. Gelinge dies nicht, dürfe das Arzneimittel nicht abgegeben werden. Randnummer 12 Unter Berücksichtigung dessen habe der vom Versicherten vorgebrachte Einwand Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels beinhaltet. Die PTA der Klägerin habe insoweit auf den behandelnden Arzt verweisen oder Rücksprache mit diesem halten müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe gar kein Arzneimittel – auch nicht das Originalpräparat – abgegeben werden dürfen. Eine Abgabe ohne Rücksprache mit dem Arzt stelle keine Klärung der Bedenken dar. Denkbar sei, dass der Arzt trotz Rücksprache und Schilderung der Bedenken keine Veranlassung sehe, eine Ersetzung des namentlich benannten Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches auszuschließen. In einem solchen Fall seien die Bedenken als geklärt anzusehen, und zwar in dem Sinne, dass das rabattbegünstigte Arzneimittel abzugeben sei. Anderenfalls könnten sich Apotheken allein aufgrund des Patientenwillens über die vertragsärztliche Arzneimittelverordnung und die damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtungen
den §§ 129 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Abs. 1 Sätze 3 und 8, Abs. 2 und 5, 130a Abs. 8 SGB V hinwegsetzen. Randnummer 13 Gegen das ihr am 3, August 2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch im selben Monat beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens Berufung eingelegt. Soweit das SG eine Rückspracheverpflichtung aus § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 6 ApBetrO herleite, überzeuge dies schon deshalb nicht, weil es vorliegend gar nicht um Probleme der Anwendung des Arzneimittels im Sinne dieser Norm gegangen sei. Denn mit der Abgabe des verordneten Medikaments seien jedenfalls auch sowohl die Vertragsärztin als ebenso der Versicherte einverstanden gewesen. Einer Rücksprache habe es schon deshalb nicht bedurft, weil sich die durch die Abgabe des rabattbegünstigten Präparats hervorgerufene Unklarheit mittels des Rückgriffs auf das verordnete Medikament eindeutig habe beseitigen lassen. Abgesehen davon habe die vom SG gemutmaßte Reaktion der Ärztin – ein Festhalten an der Verordnung – keinerlei Änderung der entstandenen Bedenken bewirken können. Eine Verpflichtung zur Rücksprache mit dem Arzt sei weder in § 4 Abs. 3 RV 2016 noch § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO vorgeschrieben. Für die Zulässigkeit der erfolgten Handlungsweise spreche auch die nunmehr in § 14 Abs. 3 Satz 6 RV 2021 erfolgte Klarstellung, wonach bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels nur solche Präparate zu berücksichtigen seien, gegen die keine sonstigen (pharmazeutischen) Bedenken bestünden. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
den §§ 143, 144 Abs. 3 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg, worüber der Senat
Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung befinden konnte. Randnummer 28 Der klageweise verfolgte Vergütungsanspruch ist durch Aufrechnung erloschen. Wenngleich der von der Beklagten für die erfolgte Retaxierung herangezogene § 4 Abs. 2 RV 2016 (Nichteinhaltung der grundsätzlichen Substitutionspflicht) dies nicht ausdrücklich als Rechtsfolge benennt (sondern bei Vertragsverstößen § 11 gilt; ebenso § 11 AVV), ist eine Retaxierung im Sinne der Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch allgemein anerkannt (vgl. nur BSG, Urteil vom
Mai 2019 geltenden Fassung des GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes vom 12. Mai 2017, BGBl. I, S. 1050) geben Apotheker
Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarung und Landesverträge gemäß § 129 Abs. 2 und 5 Satz 1 SGB V vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte ab. Hieraus ergibt sich deren öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung, diese Arzneimittel an Versicherte zu liefern. Im Gegenzug erwerben Apotheken einen durch Normenverträge näher ausgestalteten gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkassen (siehe nur BSG, Urteil vom
dem Substitutionsgebot des § 129 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 8 SGB V (grundsätzlich) Vorrang. Entsprechend haben Versicherte, denen ein Vertragsarzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung oder seinem Produktnamen verordnet, ohne dessen Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuschließen, lediglich Anspruch auf Verschaffung eines entsprechenden Rabattvertragsarzneimittels. Spiegelbildlich besteht für unter Verstoß gegen das Substitutionsgebot abgegebene Medikamente selbst dann kein Vergütungsanspruch der Apotheken, wenn Versicherte das betreffende Präparat zur Behandlung einer lebensbedrohlichen, regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit beanspruchen können (siehe nochmals BSG, Urteil vom 2. Juli 2013 – B 1 KR 49/12 R – juris, Rn. 22 f. und 27 f.; vgl. auch Urteil vom 28. September 2010 – B 1 KR 3/10 R – juris, Rn. 32, m.w.N.). Randnummer 31 Allerdings gilt auch das Substitutionsgebot nicht grenzenlos. Vielmehr ist den Beigeladenen durch § 129 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB V ausdrücklich die Befugnis zugewiesen, "
Maßgabe des Rahmenvertrages . . ." "das Nähere" – u.a. auch zu § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V – zu regeln. Hiervon haben diese u.a. in den §§ 4, 5 RV 2016 Gebrauch gemacht, die für die Klägerin gemäß § 129 Abs. 3 Nr. 1 SGB V und die Beklagte unmittelbar von Gesetzes wegen verbindlich sind. Während § 4 Abs. 2 RV 2016 den Grundsatz des § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V wiederholt, macht § 4 Abs. 3 Satz 1 RV 2016 Vorgaben u.a. für den Fall einer ausnahmsweisen Nichtverfügbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels. Dann ist dies nebst dem vereinbarten Sonderkennzeichen auf der Verschreibung zu vermerken und – entsprechend § 4 Abs. 4 RV 2016 – eine Auswahl zwischen dem verordneten Präparat sowie den drei preisgünstigsten (Import-)Arzneimitteln zu treffen. Gleiches gilt in den Fällen des § 17 Abs. 5 ApBetrO (§ 4 Abs. 3 Satz 2 RV 2016). Randnummer 32 Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht ausnahmsweise zur Abgabe des an den Versicherten ausgereichten Präparats unter Abweichung von dem gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V und dem ergänzenden Vertragsrecht grundsätzlich geltenden Substitutionsgebot für Rabattarzneimittel, die wie hier "aut idem" verordnet worden sind, befugt. Denn sie konnte sich hierzu im Ergebnis nicht auf sonstige Bedenken im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO berufen. Randnummer 33 Mit § 4 Abs. 3 Satz 2 RV 2016 wird tatbestandlich an die Fälle des § 17 Abs. 5 ApBetrO angeknüpft, wobei von vornherein nur dessen Satz 2 und insoweit die Variante sonstiger Bedenken gegen die Abgabe des Rabattarzneimittels einschlägig ist. Denn § 17 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO gibt "nur" vor, dass die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen und den Vorgaben des SGB V entsprechen müssen. Auch um § 17 Abs. 5 Sätze 3 und 4 ApBetrO (Änderung der Verschreibung und Beachtung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) geht es offensichtlich nicht. Auszuschließen ist im Hinblick auf § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO ebenso, dass die Beigeladenen bei Unlesbarkeit der Verschreibung oder einem erkennbaren Irrtum von der grundsätzlichen Pflicht zur Abgabe eines Rabattarzneimittels befreien wollten. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch folgerichtig, dass § 14 Abs. 3 Satz 1 RV 2021 (ebenso wie diese Vorschrift in den ab dem 1. Juli 2019 bzw. 1. Januar 2020 gültigen Fassungen – RV 2019 bzw. 2020) – klarstellend – auch nur die Fallgruppe der sonstigen Bedenken aufführt. Randnummer 34 Dafür, dass der Passus "sonstige Bedenken" weit zu verstehen ist, spricht bereits die Wortwahl des Verordnungsgebers, die von Anfang an nie allein auf pharmazeutische Aspekte beschränkt worden ist (vgl. BR-Drucks. 325/68).
3 Satz 1 der auf den §§ 129 Abs. 1a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V fußenden Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) behält der Vertragsarzt die Möglichkeit, unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Gesichtspunkte von einer Substitution abzusehen. Gleiches gilt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 AM-RL für die Nichtabgabe wirkstoffgleicher Arzneimittel durch Apotheken beim Vorliegen sonstiger Bedenken
BetrO. Demnach können hiervon z.B. auch patientenindividuelle sowie erkrankungsspezifische Gründe erfasst werden (in diesem Sinne auch Pfeil/Pieck/Blume, § 17 ApBetrO Rn. 369 ff.; Leitlinie "Gute Substituierungspraxis" der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e.V,, S. 15; siehe auch Beschluss des G-BA über die Änderung der AM-RL vom 21. April 2016, S. 10, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-3735/2016-04-21_AM-RL-VII_SAL-2-Tranche_TrG.pdf). Randnummer 35 Ein solche Interpretation führt auch zu keinem Anspruch auf Versorgung mit einem "Wunschpräparat". Denn § 4 Abs. 3 Satz 2 RV 2016 nimmt nicht auf die Rechtsfolgen des § 17 Abs. 5 ApBetrO Bezug,
denen eine Arzneimittelabgabe überhaupt erst
Beseitigung der Unklarheit erlaubt (Abs. 5 Satz 2 a.E. ApBetrO) bzw. eine Verschreibungsänderung unter Beachtung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zu vermerken ist (Abs. 5 Sätze 3 und 4 ApBetrO, s.o.). Vielmehr besagt § 4 Abs. 3 Satz 2 RV 2016 ausdrücklich, dass beim Bestehen sonstiger Bedenken § 4 Abs. 3 Satz 1 RV 2016 Anwendung findet ("Gleiches gilt"), die Bedenken von der Apotheke also entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 RV 2016 – bzw. § 14 Abs. 3 RV 2019, 2020 bzw. 2021 – auf dem Rezept nebst Sonderkennzeichen zu vermerken sind sowie eine Auswahl zwischen dem verordneten Präparat, den drei bzw. vier preisgünstigsten Arzneimitteln und einem Importarzneimittel zu treffen ist. Insoweit haben die Beigeladenen bei ihrer Vertragsgestaltung auch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB V) sowie den Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Satz 1 SGB V) beachtet. Randnummer 36
dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin handelte es sich bei dem mit der von Dipl.-Med. E. mittels PZN konkretisierten Insuman Rapid 100 lE/ml der Sanofi-Aventis Deutschland GmbH um eines der drei preisgünstigsten seinerzeit verfügbaren Insulinpräparate. Dass vorliegend die sonstigen Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 RV 2016 seitens der Klägerin erfüllt worden sind, ist unstrittig. Randnummer 37 Ebenso wenig scheitert der Vergütungsanspruch der Klägerin, wenn auch die Rechtsfolge von § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO in § 4 Abs. 3 Satz 2 RV 2016 hineingelesen würde. Denn hierbei geht es erkennbar um die Beseitigung einer Unklarheit im Hinblick darauf, die ärztliche Verschreibung nicht oder nicht in der verordneten Art und Weise ausführen zu können. Vorliegend ging es aber gar nicht um Bedenken betreffend die Ausführung der (primären) ärztlichen Verschreibung, sondern bezüglich der von § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich vorgegebenen Substitution. Abgesehen davon wird von § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO – ebenso wenig wie von § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 6 ApBetrO – vorgegeben, auf welchem Wege die Unklarheit durch die Apotheke zu beseitigen ist. Dass hierzu in jedem Fall eine Rücksprache mit dem Vertragsarzt zwingend ist, erschließt sich nicht. Dessen ungeachtet wäre eine Konsultation der Vertragsärztin, die eine Substitution hier nicht ausgeschlossen hatte, schon dann nicht zur Beseitigung der Unklarheit geeignet gewesen, wenn diese weiter hierauf verwiesen hätte. Umgekehrt war unmittelbar dadurch für Klarheit gesorgt, dass die Klägerin dem Versicherten – unter Beachtung von § 4 Abs. 3 Satz 1 ApBetrO – das von Dipl.-Med. E. mittels PZN spezifizierte Präparat aushändigte, womit diese jedenfalls auch einverstanden gewesen ist. Ein Eingriff in die ärztliche Therapiefreiheit ist bei alledem nicht ersichtlich. Randnummer 38 Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auslegung besteht vorliegend aber jedenfalls deshalb kein Vergütungsanspruch der Klägerin, weil sonstige Bedenken im Sinne patientenindividueller bzw. erkrankungsspezifischer Aspekte objektivierbar sein müssen. Allein das subjektive Empfinden eines Versicherten begründet für diesen keinen Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Fertigarzneimittel, womit dem Leistungserbringer spiegelbildlich keine entsprechende Vergütung zu leisten ist. Vielmehr bedarf es auf Grundlage des anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes des vollen
weises, dass im Wesentlichen durch die indikationsgerechte Anwendung des in Rede stehenden Alternativpräparats zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zusätzliche behandlungsbedürftige Erkrankung bzw. behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit bedingt wird (siehe nochmals BSG, Urteil vom 3. Juli 2012 – B 1 KR 22/11 R – juris, Rn. 18 ff.). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Versicherte das abzugebende Rabattmedikament der ..-Pharma GmbH zuvor noch gar nicht erhalten hatte. Entsprechend der Klageerwiderung der Beklagten ist er
deren Leistungsdaten lediglich einmal mit einem ganz anderen Reimportpräparat versorgt worden. Randnummer 39 Darauf, ob auf Grundlage der Ausführungen der Klägerin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.