Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager der Versenderin entsteht (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr), wenn eine Sicherheit nicht gestellt worden war (hier: im Streitfall weder durch den Versender noch durch den Eigentümer
Energieerzeugnisses (Rn.78) , wobei im maßgeblichen Feld
e-VD angegeben worden war, dass der Versender für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich war; bei Feld 11a --Code Sicherheitsleistender-- war die Codenummer "1" eingetragen (Rn.77) ; der entsprechende Entwurf
e-VD war seitens der Behörde "validiert" worden (Rn.76) ). (Rn.75) (Rn.78)
BFH: VII R 31/24). Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. November 2025, VII R 31/24, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Entstehung von Energiesteuer. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Z, eingetragen im Handelsregister. Randnummer 3 Der Beklagte hatte der Klägerin ausweislich einer ab dem
Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. L 197 vom
StG) die widerrufliche Zulassung erteilte, dass grundsätzlich der Eigentümer der Ware die Sicherheit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG für diese Beförderungen leistet (Ziffern 4.2. und 5 der Erlaubnis). Randnummer 6 Nach den Feststellungen
Beklagten vereinbarten die zum Konzernverbund der B(einem international tätigen Chemieunternehmen mit Sitz in Y) gehörende C GmbH und die D SA (D), beide Firmen mit Geschäftssitz in X, Anfang Juni 2017 den Kauf und die Lieferung von maximal … mt
Produkts, einer zur Produktgruppe E 300 (Produkt C9 bzw. C9-Fraktion) gehörenden Mischung von aromatischen Kohlenwasserstoffen aus der
tillation
Steinkohlenteers, die als Ware der Unterposition 2707 5090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) i.S.
StG dem Steueraussetzungsverfahren nach § 5 EnergieStG unterliegt (§ 4 Nr. 2 EnergieStG). Die Einzelheiten der Lieferung bestätigten die Vertragsparteien ausweislich der hierzu von der Klägerin eingereichten Emailnachrichten am
Beförderungsmittels von Schiene auf Schiff vorgesehen war. Randnummer 10 Die dem Beklagten zu den Lieferungen eingereichten Lieferscheine vom
zuvor beendeten EMCS-Vorgangs, die bei Aufnahme durch Inbesitznahme (Streckengeschäft) in Feld 18c einzutragen sind (Ziffer 4.4.4 VA EMCS) enthält das e-VD nicht. Der Beklagte validierte das e-VD am
Senats: gemeint war unstreitig der
Beklagten auch Feststellungen zu den hier streitgegenständlichen Lieferungen (Textziffer 3.8.3
Prüfungsberichts vom 23. September 2019), die er der Rechtsbehelfsstelle
Beklagten mit Stellungnahme vom 5. März 2019 übermittelte. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf ein Urteil
Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 27. April 2017 1 K 1048/15, juris, die Auffassung, das e-VD der E erfülle nicht die Anforderungen
der Richtlinie 2008/118/EG
Rates vom
Produkts C9 sei von Beginn an als ein Verbringen eines Energieerzeugnisses in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung i.S. von § 9d Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 1.a) EnergieStG i.V.m. § 28a der Verordnung zur Durchführung
Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV) angelegt gewesen. Die am 8. Juni 2017 durch die E nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 EnergieStV eröffneten siebzehn Steueraussetzungsverfahren hätten hinsichtlich
Empfängers,
Bestimmungsortes und
Wechsels
Beförderungsmittels fehlerhafte Angaben enthalten. Obwohl bereits zu Transportbeginn Sea Tank in T als eigentlicher Empfänger und Bestimmungsort bekannt gewesen sei, habe die E die Klägerin als Empfänger und deren Steuerlager in Z als Bestimmungsort gewählt. Der E sei zudem bereits am 02. Juni 2017 der Umstand bekannt gewesen, dass ein Wechsel
Beförderungsmittels (von Schiene auf Schiff) vorgesehen gewesen sei, da die Annahme
Binnenschiffs bestätigt worden sei. Die E habe entgegen Ziffer 4.3.4 Abs. 1 VA EMCS die vorgesehene Umladung in Feld 16f
Entwurfs
e-VD nicht dokumentiert. Randnummer 22 Da die siebzehn e-VD der Beförderungen nicht den richtigen Empfänger enthielten, sei jeweils kein Steueraussetzungsverfahren nach § 9d Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 1.a) EnergieStG wirksam eröffnet worden. Ein e-VD, das nicht den richtigen Empfänger enthalte, erfülle nicht die Anforderungen
Nach Abs. 154 der Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Juni 2015 V 99 53-1 (VV Steueraussetzung) liege keine Unregelmäßigkeit nach § 14 EnergieStG vor, wenn eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet worden sei. Demnach sei die Energiesteuer nach § 8 Abs. 1 EnergieStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EnergieStV durch das Entfernen aus dem Steuerlager der E entstanden, da sich weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch der -befreiung angeschlossen habe. Ein Fall von § 8a EnergieStG sei nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Steuer hätte durch die E nach § 8 Abs. 3 und 5 EnergieStG form- und fristgerecht angemeldet und entrichtet werden müssen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Da Abs. 154 VV Steueraussetzung in diesem Fall eine Unregelmäßigkeit ausschließe, seien die Handlungen, die die Klägerin in Bezug auf die Ware durchgeführt habe, (zwar) teilweise fehlerhaft. Sie hätten jedoch für die Klägerin keine abgabenrechtlichen Konsequenzen. Die durch den Beklagten durchgeführte Steuerfestsetzung sei aufzuheben, die Inanspruchnahme der Klägerin als Steuerschuldner sei unzutreffend. Der Energiesteuerbetrag i.H. von … € sei zurückzuzahlen. Randnummer 24 Dieser Auffassung schloss sich die Rechtsbehelfsstelle
Beklagten - ohne die Gründe in der dem Gericht vorgelegten Akte zu vermerken - nach Aktenlage nicht an, sondern teilte der neuen Bevollmächtigten der Klägerin (der Prozessbevollmächtigten) ohne den vorstehenden Prüfvermerk aufzugreifen mit Schriftsätzen vom
Versenders kein Steueraussetzungsverfahren eröffnet worden sei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EnergieStG). Hierzu nahm die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. In diesen Fällen hat der Steuerlagerinhaber als Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten (§ 11 Abs. 2 EnergieStG). Das Hauptzollamt kann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Mit e-VD vom 09.06.2017, ARC eröffnete die Efin ein Steueraussetzungsverfahren in andere Mitgliedstaaten, ohne hierfür eine Sicherheit geleistet zu haben. Für eine wirksame Eröffnung einer Beförderung oder Steueraussetzung müssen die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
steuerrechtlich freien Verkehrs und/oder als Entnahme aus dem Steuerlager oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr zu würdigen. Somit entsteht im Steuergebiet grundsätzlich die Steuer. Da es bei dem o.a. Steueraussetzungsverfahren an einer gültigen Sicherheit fehlte, gilt dieses Steueraussetzungsverfahren als nicht ordnungsgemäß nach § 11 EnergieStG eröffnet. Somit entsteht die Steuer gemäß § 8 EnergieStG mit der Entnahme der Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager. Die Energiesteuer wurde zu Recht in Höhe von … € festgesetzt. Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben und war - wie geschehen - als unbegründet zurückzuweisen.“ Randnummer 26 Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2020 Klage erhoben. Randnummer 27 Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie schlage seit vielen Jahren für die E deren Produkt C9 um. Zu diesem Zweck liefere E das Produkt C9 mit einem e-VD im Kesselwagen an das Steuerlager der Klägerin in Z, wo es in ein Schiff umgeladen und dann mit neuem e-VD an Empfänger in den Niederlanden bzw. Belgien verschifft werde. So sei es auch hier gewesen. Dabei hätten weder die E noch die Klägerin eine Sicherheit gestellt. Dieses Verfahren habe der Beklagte jahrelang unbeanstandet gelassen. Hierzu verweist die Klägerin auf Berichte über Außenprüfungen
Beklagten für die Zeiträume 2011 bis 2017. Der Beklagte habe nie eine Sicherheitsleistung gegenüber der Klägerin festgesetzt. Auch sei die Klägerin stets davon ausgegangen, dass der Eigentümer der Ware, die E, die Sicherheit leistet. Dementsprechend habe der Beklagte auch in der Steuerlagererlaubnis der Klägerin angeordnet, dass der Eigentümer der einzulagernden Ware die Sicherheit für grenzüberschreitende Lieferungen zu leisten habe. Auch ansonsten sei der Beklagte nie an die Klägerin wegen der Sicherheit herangetreten. Erst im Jahr 2019 sei dem Beklagten aufgefallen, dass weder die E noch die Klägerin für die streitgegenständlichen Lieferungen Sicherheiten geleistet hätten. Randnummer 28 Die Klägerin meint, die Auffassung
Beklagten, dass ein Beförderungsaussetzungsverfahren nur dann wirksam eröffnet sei, wenn der Steuerlagerinhaber oder der Eigentümer die in Art. 18 Systemrichtlinie i.V.m. § 11 Abs. 2 EnergieStG vorgesehene Sicherheit geleistet habe, lasse sich nicht aus der Systemrichtlinie ableiten. Damit könne sie bei richtlinienkonformer Auslegung auch nicht dem EnergieStG und der EnergieStV zugrunde liegen. Das Sicherheitserfordernis nach Art. 18 Systemrichtlinie sei kein integraler Bestandteil der Steueraussetzungsverfahrens. Es diene vielmehr der Absicherung der mit der Steueraussetzung verbunden Steuerrisiken, für die der Beklagte zuständig sei. Die hoheitliche Anordnung der Sicherheitsleistung könne schwerlich als eine Art Steuerbefreiungsvoraussetzung angesehen werden. Sie sei ihrer Rechtsnatur nach vielmehr eine Nebenbestimmung, eine Auflage zur ordnungsgemäßen Abwicklung
steuerlichen Versandverfahrens. Randnummer 29 Art. 18 Abs. 1 Systemrichtlinie könne allenfalls dann als Wirksamkeitsvoraussetzung begriffen werden, wenn die Sicherheit auch vor Beginn
Verfahrens angefordert werde. Der Beklagte habe im Rahmen der sogenannten Validierung zu prüfen, ob die erforderliche Sicherheit auch vorliege. Stelle der Beklagte fest, dass eine Sicherheit nicht vorliege, dürfe er das e-VD nicht für gültig erklären, weil sonst das Erfordernis
1 Systemrichtlinie nicht erfüllt werden könne. Erkläre der Beklagte das e-VD für gültig, obwohl die erforderliche Sicherheit nicht vorliege, und werde das Steueraussetzungsverfahren trotzdem durchgeführt, könne nach Beendigung der Beförderung der Sinn und Zweck
1 Systemrichtlinie nicht mehr erreicht werden. Die Validierung sei die Zustimmung
Beklagten zur geplanten Beförderung unter Steueraussetzung mittels e-VD. Diese sei damit ein Steuerverwaltungsakt i.S.
Zumal in einem solchen Fall eines validierten e-VD die Beförderung (jedenfalls rein tatsächlich) unter Steueraufsicht
e-VD stehe. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltung könne der Beklagte der Klägerin dann die fehlende Sicherheitsleistung nicht entgegenhalten. Randnummer 30 Eine Beförderung ohne Sicherheitsleistung stelle zwar eine Unregelmäßigkeit i.S.
Nicht jede Unregelmäßigkeit im Steueraussetzungsverfahren führe jedoch zur Steuerentstehung, sondern nur - qualifiziert - eine solche, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr „notwendigerweise“ bewirke. Zwar gelte nach Art. 10 Abs. 6 Systemrichtlinie - mit Ausnahme der in Art. 7 Abs. 4 Systemrichtlinie geregelten Fälle - jede Unregelmäßigkeit, aufgrund derer die Beförderung nicht nach Art. 20 Abs. 2 System-richtlinie beendet worden sei, als steuerschuldbegründende Unregelmäßigkeit. Diese „Vermutung“ treffe zu bei der Feststellung von Fehlmengen. Hingegen treffe diese „Vermutung“ nicht zu und sei widerlegt, wenn die Ware - wie hier - von einem anderen Steuerlager übernommen worden sei. Sie stehe damit unter Steueraussetzung. Der steuerrechtlich freie Verkehr i.S.
1 Systemrichtlinie setze nach der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus,
GH (bzw. ab dem 1. Oktober 2024 dem Europäischen Gericht - EuG -) nach Art. 267 i.V.m. Art 256 Abs. 3 Satz 1
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Randnummer 32
Weiteren hatte die Klägerin im Hinblick auf ein Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2022 6 K 1427/20 Z, ZfZ 2023, 250, die Zulassung der Revision angeregt. Das Finanzgericht (FG) hat zur Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz - SchaumwZwStG -) die Frage, ob mangels (ausreichender) Sicherheitsleistung keine wirksame Eröffnung der Steueraussetzung - trotz Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - erfolgt, dahingehend entschieden, dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die ordnungsgemäße Erstellung
e-VD (auch) die Hinterlegung einer Sicherheit in ausreichender Höhe, d.h. in Höhe der ggfs. entstehenden Steuerschuld, voraussetze. Dies sei nach der Auffassung
FG mangels entsprechender Grundlage nicht der Fall (Rn. 67 ff.
Urteils). Die Finanzverwaltung hat hiergegen beim Bundesfinanzhof (BFH) die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt (Aktenzeichen VII R 33/22). Das Verfahren ist noch anhängig. Randnummer 33 Die Klägerin trägt hierzu mit Schriftsatz vom
dem Grundsatz der guten bzw. ordnungsgemäßen Verwaltung,
FG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2020 1 K 1268/18 die Frage, ob die Klägerin die Beförderung durch bloße Inbesitznahme der C9-Fraktion (statt durch körperliche Aufnahme) wirksam i.S.
StG beendet hat. Die Klägerin meint, die Übernahme i.S
GH-Urteil „BP Europa“ C-64/15, ZfZ 2016, 66, und das nachgehende BFH-Urteil vom 31. Mai 2016 VII R 40/13, BFH/NV 2016, 1380, der Auffassung, es sei geradezu absurd und widersinnig, im vorliegenden Fall einer Inbesitznahme und Weiterversendung unter erneuter EMCS-Behandlung in ein anderes Steuerlager die C9-Fraktion erst in einen Lagertank zu löschen und dann auf ein Schiff zu verbringen, um die Steuerentstehung nach § 14 Abs.1 und 2 EnergieStG zu vermeiden. Sofern die bloße Inbesitznahme - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Aufnahme i.S.
StG darstellen sollte, läge zwar eine Unregelmäßigkeit i.S.
StG vor, die aber nach Maßgabe
EuGH-Urteils „Polihim-SS“ C-355/14, ZfZ 2016, 196, nicht zu einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt habe. Randnummer 35 Zudem ist die Klägerin der Auffassung, es liege ein Streckengeschäft nach Art. 17 Abs. 2 Systemrichtlinie vor, da das Produkt C9 von vornherein für das Steuerlager in T bzw. S bestimmt gewesen sei, aber über das Steuerlager in Z zwischengehandelt werden sollte und wurde. Der Beklagte hätte zur Verfahrensvereinfachung die Aufnahme durch Inbesitznahme zulassen können (§ 33 Abs. 5 EnergieStV). Dies habe der Beklagte in der Erlaubnis unter Ziffer 3.3 zwar nicht angekreuzt. Der Beklagte habe jedoch - wie sich aus den vorgelegten Prüfberichten ergebe - die bloße Inbesitznahme ausdrücklich gebilligt. Für das Produkt C9 habe im Steuerlager der Klägerin nie ein Tank zur Verfügung gestanden. Der vorhandene Tankraum sei mit Dieselkraftstoff, Benzin und Heizöl belegt; diese Stoffe seien mit dem Produkt C9 nicht mischbar. Dies habe der Beklagte seit jeher gewusst und sei - wie die Prüfberichte belegen - mit der bloßen Umladung
Produkts C9 von Kesselwagen auf Binnenschiff einverstanden gewesen. Darin liege nach Auffassung der Klägerin eine Erlaubnis i.S.
StV. Randnummer 36 Im Übrigen sei die Umladung nach § 33 Abs. 7 EnergieStV i.V.m. § 7 Abs. 2 und 5 EnergieStG zulässig gewesen. Danach gelte für Lager ohne Lagerstätte die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenen Steuerlagerinhaber als Aufnahme in das Steuerlager. Dies sei vorliegend der Fall. Da die Lagererlaubnis der Klägerin ausdrücklich (auch) für den Produktcode E 300 (= C9) gelte und dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin für dieses Produkt keine Lagerstätte hatte, beziehe sich die erteilte Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 EnergieStG auch auf die - nach Auffassung der Klägerin gewährte - Lagerbehandlung durch Umladung von Kesselwagen auf das Schiff. Randnummer 37 Schließlich führt die Klägerin zur Änderung
Bestimmungsortes während der Beförderung von Z nach T aus. Diese nicht Art. 21 Abs. 8 Systemrichtlinie und § 31 Abs. 1 und 2 EnergieStV entsprechende Bestimmungsortänderung sei zwar eine Unregelmäßigkeit i.S.
StG, die jedoch unter keinem Gesichtspunkt in den steuerrechtlich freien Verkehr i.S.
1 und 2 Buchst. a Systemrichtlinie geführt habe. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, die aufgrund der Energiesteueranmeldung vom
Abgangsmitgliedstaats den Inhalt der Sicherheit vor Einleitung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung prüfen müssen und dass sie in diesem Zusammenhang ihrer Beförderung zustimmen müssen, da diese Schritte den freien Verkehr der verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen können (vgl. dazu EUGH-Urteil „TanQuid Polska“ C-711/20). Es komme insbesondere nicht auf eine behördliche Auflage an, sondern Wirtschaftsbeteiligte müssten jeweils vor dem Versand der Ware die zuständige Behörde informieren und unter Umständen eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Randnummer 41 Hinsichtlich der Beförderung
Produkts C9 von W nach Z ist der Beklagte der Auffassung, es liege ein wirksames Steueraussetzungsverfahren vor. Da offensichtlich von vornherein festgestanden habe, dass die Ware im Steuerlager der Klägerin von der Schiene auf Schiff umgeladen werde und der (letzte) Empfänger der Ware ein Steuerlager in T sei, hätte durch die E das Steueraussetzungsverfahren alternativ vom Lager der E an das Steuerlager in T eröffnet werden können. In diesem Fall hätte der Wechsel
Beförderungsmittels in das e-VD zur Gewährung der durchgängigen steuerlichen Überwachung während
Steueraussetzungsverfahrens eingetragen werden müssen (Feld 15f). Die Betriebsprüfung habe verkannt, dass die E alternative Möglichkeiten der Steueraussetzungsverfahrens hatte. Die E sei nicht zwingend gehalten gewesen, als Empfänger im Steueraussetzungsverfahren das Steuerlager in T anzugeben. Vielmehr habe sie sich entschieden, als Empfänger der Ware das auf dem Beförderungsweg nächste Steuerlager (das Steuerlager der Klägerin) anzugeben. Die Klägerin habe diese Entscheidung durch Abgabe der Eingangsmeldung akzeptiert. Randnummer 42 Offensichtlich habe zwischen den Steuerlagern der E und der Klägerin Einigkeit darüber bestanden, das Steueraussetzungsverfahren nicht von der E an das Steuerlager in T mit Umladung und Transportwechsel beim Steuerlager der Klägerin zu eröffnen, sondern das Verfahren vom jeweiligen Steuerlager an das nächstgelegene Steuerlager zu eröffnen. Beide Steueraussetzungsverfahren seien als eigenständige Verfahren zu betrachten. Dabei gelte das Steueraussetzungsverfahren der E an das Steuerlager der Klägerin als ordnungsgemäß abgeschlossen. Das von der Klägerin anschließend eröffnete Steueraussetzungsverfahren sei aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit als nicht ordnungsgemäß eröffnet anzusehen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 44 Die aufgrund der Energiesteueranmeldung vom 20. Juli 2017 erfolgte Steuerfestsetzung für Juni 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Randnummer 45 1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die Beförderung
Produkts C9 am 8. Juni 2017 vom Steuerlager der E GmbH in W (E) in das Steuerlager der Klägerin in Z wirksam unter Steueraussetzung nach § 10 Abs. 1 EnergieStG durchgeführt wurde. Hinsichtlich der anschließenden Beförderung vom Steuerlager der Klägerin in das Steuerlager in T bzw. S geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EnergieStG, mit der die Bestimmungen der Systemrichtlinie richtlinienkonform umgesetzt worden sind, für eine Beförderung der streitgegenständlichen Energieerzeugnisse i.S.
StG unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in andere Mitgliedstaaten nicht vorliegen, da die Beförderung zwar unter Erstellung eines e-VD erfolgte, aber nicht durch Sicherheitsleistungen abgedeckt waren. Randnummer 46 a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entsteht die Energiesteuer unter anderem dadurch, dass Energieerzeugnisse i.S.
StG aus dem Steuerlager entfernt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Randnummer 47 Nach § 5 Abs. 1 EnergieStG ist die Steuer ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Energieerzeugnisse i.S.
StG, die
StG unter Steueraussetzung unter anderem befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet
Artikels 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten. In den Fällen
Abs. 1 Nr. 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten (Abs. 2 Satz 1). Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnissen geleistet wird (Abs. 2 Satz 2). In den Fällen
Abs. 1 Nr. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung unter anderem, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen (Abs. 4 Satz 1). Randnummer 50 Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1a EnergieStG geregelten Fälle, auf Grund
sen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann (§ 14 Abs. 1 EnergiestG). Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Abs.1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 EnergieStG) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt
Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb
Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind (§ 14 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG). Randnummer 51 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird gemäß § 66 Abs. 1 EnergieStG ermächtigt, zur Durchführung
EnergieStG Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
Bundesrates zu erlassen; unter anderem zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 EnergieStG und dabei insbesondere das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung
elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d EnergieStG zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen [§ 66 Abs. 1 Nr. 5.c) EnergieStG] und die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit im EnergieStG die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 15 EnergieStG). Randnummer 52 Das BMF hat mit der Fünften Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 6. August 2009 (BR-Drucksache 682/09 vom 6. August 2009) zur Umsetzung
Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, mit dem die Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde (BT-Drucksache 16/12257 vom 16. März 2009), unter anderem Änderungen der Verordnung zur Durchführung
Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV) vorgenommen und in deren §§ 26 bis 37a Regelungen zu den §§ 9a bis 14 EnergieStG getroffen; darunter in § 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung wie folgt geregelt: Randnummer 53 „
e-VD
e-VD nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Dazu trägt die im Anhang I Tabelle 1 der EMCS-DVO [ Anm.
Senats: nach Ziffer 1.1 Verfahrensanweisung EMCS die Verordnung (EG) Nr. 684/2009] als verpflichtend vorgegebenen Daten in den Entwurf ein. Daten, die nach der EMCS-DVO optional sind, können freiwillig eingetragen werden. (…)
e-VD kann vom Versender frühestens 7 Tage vor dem im Entwurf eingetragenen Versanddatum übermittelt werden. Der Entwurf wird von der EMCS-Anwendung automatisiert geprüft und, sofern keine Fehler aufgetreten sind, als e-VD an den Versender zurückgeschickt. (…)
Entwurfs
e-VD umfasst u.a.: • (…) • die vollständige Angabe aller im amtlich vorgeschriebenen Datensatz verlangten Pflichtfelder • (…)“ Randnummer 56 Ferner hat das BMF in der Verwaltungsvorschrift Steueraussetzung vom 26. Juni 2015 V 99 53-1 (VV Steueraussetzung) allgemein geltende Regelungen für das Verfahren der Steueraussetzung getroffen; unter Abschnitt 5.3 zur Sicherheitsleistung bei Beförderungen unter Steueraussetzung: Randnummer 57 „5.3.1 Allgemeines
Steuerlagerinhabers oder
registrierten Versenders kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Ware geleistet wird (siehe z.B. § 12 Absatz 2 Satz 3 TabStG). Das Hauptzollamt prüft insbesondere in diesen Fällen stichprobenweise die in Feld 12
e-VD vorgenommenen Eintragungen auf Richtigkeit.“ Randnummer 58 Die Abschnitte 5.3.2 bis 5.3.
steuerrechtlich freien Verkehrs und/oder als Entnahme aus dem Steuerlager oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr zu würdigen. Somit entsteht im Steuergebiet grundsätzlich die Steuer.“ Randnummer 61 Hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung finden die §§ 241 ff. AO Anwendung. Daneben ist die Dienstvorschrift
BMF „Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben“ - SiLDV - vom 20. April 2015 III A 1-S in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu beachten (vgl. Jatzke in Bongartz/Jatzke/ Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif, § 10 EnergieStG Rn. 56). Randnummer 62 b) Die Vorschrift
StG (Beförderungen - Allgemeines) setzt Art. 21 Abs. 1 Systemrichtlinie, und die Vorschrift
StG (Beförderung aus anderen und in andere Mitgliedstaaten) setzt Artikel 17, 18 und 20 Systemrichtlinie in nationales Recht um (BT-Drucksache 16/12257 vom 16. März 2009, Seite 96, zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen). Randnummer 63 Die Erwägungsgründe 17, 19 bis 23 und 25 der Systemrichtlinie lauten: Randnummer 64
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren eingerichtet wurde. Die Verwendung dieses Systems beschleunigt gegenüber einem papiergestützten System die Erledigung der erforderlichen Formalitäten und erleichtert die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.
Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zu leisten ist.
Abgangsmitgliedstaats unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen gestatten, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit von dem Beförderer, dem Eigentümer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, dem Empfänger oder gemeinsam von zwei oder mehreren dieser Personen und den in Absatz 1 genannten Personen geleistet wird.
Absatzes 1 dieses Artikels übermittelt der Versender den zuständigen Behörden
Abgangsmitgliedstaats unter Verwendung
in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG genannten EDV-gestützten Systems (nachstehend „EDV-gestütztes System“ genannt) einen Entwurf
elektronischen Verwaltungsdokuments.
Abgangsmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben in dem Entwurf
elektronischen Verwaltungsdokuments. Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt. Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden
Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit. (…)“ Randnummer 70 Mit der in Art. 21 Abs. 2 Systemrichtlinie bezeichneten Entscheidung Nr. 1152/2003/EG vom
elektronischen Verwaltungsdokuments i.S.
1 Systemricht-linie (e-VD) sind in der Verordnung (EG) 684/2009 geregelt, die unmittelbar geltendes Recht schafft und daher keiner Umsetzung bedurfte (vgl. Jatzke in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif, § 9d EnergieStG Rn. 3). Bei der Verwendung
e-VD handelt es sich um eine materielle Voraussetzung
Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (BFH-Beschluss vom 9. April 2014 VIII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244, Rn. 11; Jatzke, a.a.O., Rn. 7; jeweils m.w.N.). Randnummer 71 Der Entwurf
e-VD hat nach Art. 3 VO (EG) Nr. 684/2009 den in Anhang I Tabelle 1 der VO (EG) Nr. 684/2009 aufgeführten Anforderungen zu entsprechen. Nach den Erläuterungen in Anhang I enthält die dortige Spalte D einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten unter anderem „R“ (Required), d.h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat, oder „O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), grundsätzlich fakultativ ist. Nach Anhang I Tabelle 1 Feld 11 ist anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 zwingend anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. In Feld 12 sind unter anderem zwingend Angaben zum Sicherheitsleistenden zu machen, wenn - wie hier - der Eigentümer der Waren die Sicherheitsleistung erbringt. Randnummer 72 c) Nach Maßgabe dieser Vorschriften gehen die Beteiligten hinsichtlich der Beförderung
Produkts C9 vom Steuerlager der E in W in das Steuerlager der Klägerin in Z übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die E für die Beförderung im Steuergebiet ein wirksames Steueraussetzungsverfahren nach § 10 EnergieStG eröffnet hat, das ordnungsgemäß beendet worden ist. Randnummer 73 aa) Soweit der Prüfer
Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil
FG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2017 1 K 1048/15 (juris, zur Entstehung der Energiesteuer bei Beförderung unter falscher Empfängerangabe im e-VD), die Auffassung vertreten hat, das e-VD der E erfülle nicht die Anforderungen
Systemrichtlinie hat er verkannt, dass die beabsichtigte Lieferung von W nach T (wie der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2024 zu Recht ausführt) entweder mit einem Steueraussetzungsverfahren (W - T) oder mit zwei Steueraussetzungsverfahren (W -Z und Z - T) durchgeführt werden konnte. Im Übrigen sind die hiesigen Beförderungen - anders als im Sachverhalt, über den das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte - wie beabsichtigt und wie in den e-VD angegeben durchgeführt worden; abgesehen von der Bestimmungsortänderung in den Niederlanden, zu der die Klägerin den hinreichenden Nachweis geführt haben dürfte, dass die Änderung
Bestimmungsortes erst während der Beförderung von Z nach T erfolgte und nicht von vornherein beabsichtigt war (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG). Randnummer 74 bb) Das Steueraussetzungsverfahren ist auch wirksam i.S.
StG durch Umladung
Produkts C9 aus den Kesselwagen in das Binnenschiff beendet worden. Es kann dahinstehen, ob die Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung grundsätzlich die körperliche Aufnahme in die zugelassenen Lagerstätten
Steuerlagers voraussetzt (vgl. hierzu Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG, § 10 EnergieStG Rn. 23, m.w.N.). Die Klägerin hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte einerseits die Lagerung
Produkts C9 (= E 300) ausdrücklich erlaubt und andererseits bereits jahrelang die Umladung
Produkts C9 von Kesselwagen auf ein Schiff im Steuerlager der Klägerin als ordnungsgemäß erachtet hat; mithin eine Aufnahme durch Inbesitznahme i.S.
StV konkludent genehmigt hat. Randnummer 75 d) Die anschließende Beförderung
streitgegenständlichen verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnisses i.S.
StG aus dem Steuerlager der Klägerin im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung setzt voraus, dass die Beförderung mit einem e-VD nach Art. 21 Systemrichtlinie erfolgt und durch eine Sicherheit nach Art 18 Systemrichtlinie abgedeckt ist. Eine Sicherheit hat unstreitig weder die Klägerin als Versender noch die E als Eigentümer
Energieerzeugnisses gestellt, sodass die Energiesteuer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG mit Entfernung
Energieerzeugnisses aus dem Steuerlager der Klägerin entstanden ist (Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr). Randnummer 76 aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin als Steuerlagerinhaber und Versender im Auftrag der E für die streitgegenständliche Beförderung der C9-Fraktion aus dem Steuerlager der Klägerin zu einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat am 9. Juni 2017 den Entwurf eines e-VD nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz erstellte, den der Beklagte (bzw. die EMCS-Anwendung) gemäß § 28b Abs. 2 EnergieStV nach automatisierter (positiver) Prüfung validierte, d.h. mit einem eindeutigen, von der EMCS-Anwendung generierten Referenzcode (ARC) versehen an die Klägerin übermittelte. Randnummer 77 bb)
Weiteren ist unstreitig, dass die Klägerin im Entwurf
e-VD im Feld 11a (Code Sicherheitsleistender) die Codenummer „1“ eingetragen hatte, die nach Anhang II Codeliste 6 zu Art. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 684/2009 angibt, dass der Versender für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist. Randnummer 78 cc) Ferner ist unstreitig, dass die C9-Fraktion das Steuerlager der Klägerin i.S.
StG verlassen hat. Ob während der Beförderung aufgrund der Änderung
Bestimmungsortes eine Unregelmäßigkeit i.S.
StG eingetreten und die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet worden ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Der Senat folgt der Auffassung
Beklagten, dass Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Energieerzeugnissen i.S.
StG aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt gelten, wenn sie mit einem formal beanstandungsfreien e-VD nach Art. 21 Systemrichtlinie erfolgen und durch eine Sicherheit nach Art 18 Systemrichtlinie abgedeckt sind. Randnummer 79 dd) Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten, die - wie hier - mit einem formal ordnungsgemäßen e-VD aber ohne ausreichende Sicherheitsleistung erfolgen, führen mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Steuergebiet gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 EnergieStG zu einer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und damit zum Entstehen der Steuer. Der Senat folgt hierzu den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 27. November 2024 in der Sache 3 K 276/20 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Randnummer 80 2. Das Verfahren war nicht auszusetzen, um die Rechtsfrage, ob das Fehlen der erforderlichen Beförderungssicherheit eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr i.S.
GH (bzw. ab dem
FG Rheinland-Pfalz vom 11. August 2022 6 K 1427/20 Z, ZfZ 2023, 250, und die im hierzu beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen VII R 33/22) zu klärenden Rechtsfragen zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.