Von der Betriebsprüfung aufgegriffener § 8c KStG-Sachverhalt und Gewährung von Aussetzung der Vollziehung seitens des Finanzamtes: Aussetzung der Vollziehung bei Folgebescheiden "in einer Kette von Folgebescheiden" - Auslegung Orientierungssatz Hatte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember (hier: 2017) nicht in voller Höhe (oder, wie die Steuerpflichtige annimmt, noch "darüber hinaus") von der Vollziehung ausgesetzt, sondern nur, soweit ein (mittelbarer) Gesellschafterwechsel (hier: im Jahr 2015) zu einem Untergang der bis dahin entstandenen Verlustvorträge gem. § 8c KStG nach Auffassung der Betriebsprüfung führte, sodass trotz unglücklicher und ggf. missverständlicher Formulierung des Finanzamtes die streitgegenständliche Aussetzungsverfügung nur so verstanden werden kann, dass das Finanzamt für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung zum 31. Dezember (hier: 2017) einen Betrag von ... € und zum 31. Dezember 2016 einen Betrag von ... € berücksichtigen will, ist nicht der im Aussetzungsbescheid (hier: bezüglich des Verlustes zum 31. Dezember 2017) genannte Aussetzungsbetrag in Höhe von ... € zu gewähren. Dies gilt insbesondere dann, wenn in den Erläuterungen des Bescheides klar ausgeführt ist, dass in dieser Höhe für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein höherer verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigten ist und nach diesem Schema bereits der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2018 "i.H.v. ... €" von der Vollziehung ausgesetzt worden war, wobei in den Erläuterungen darauf hingewiesen worden war, dass in dieser Höhe für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein höherer verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigten sei, und eine höhere (hier: die begehrte) Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist (hier: denn es würde dabei im Rahmen der Aussetzung sogar ein höherer Wert im Rahmen der Verlust-Feststellung zu berücksichtigen sein, als er ursprünglich --also vor der Betriebsprüfung, welche von einem Verlustuntergang nach § 8c KStG ausgegangen war-- festgestellt worden war). (Rn.43) (Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.47) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (nur noch) um das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) im Jahr 2017. Randnummer 2 Die Antragstellerin wurde im Jahr 2005 gegründet und im Handelsregister eingetragen. Randnummer 3 Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin war seit ihrer Gründung bis Anfang des Jahres 2017 die B GmbH. Seit Januar 2017 ist die C AG alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin. Alleiniger Gesellschafter der C AG ist D, der zugleich Geschäftsführer der Antragstellerin war und ist. Randnummer 4 Gesellschafter der B GmbH waren bis Mitte des Jahres 2015 die E GmbH sowie die C AG, deren alleiniger Gesellschafter D war. Die E GmbH gehörte zum F Konzern. Im Sommer 2015 veräußerte der F Konzern sein Engagement und damit auch seine Beteiligung an der E GmbH im August 2015 an den G-Konzern. Der erworbene deutsche Teil der F Gruppe wurde dabei in H umfirmiert“. Randnummer 5 Bis zum Anteilserwerb hatte die Antragstellerin erhebliche Verluste erwirtschaftet, die zuletzt mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2014 i.H.v. … € und zum 31. Dezember 2015 mit … € und hinsichtlich des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2014 mit … € und auf den 31. Dezember 2015 mit … € festgestellt waren. Randnummer 6 Die Verluste waren jeweils zum 31. Dezember 2018 aufgebraucht, so dass am 31. August 2020 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2018 erging, in dem festgestellt wurde, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen sei, da kein festzustellender Betrag verbleibe. Ein entsprechender Bescheid erging hinsichtlich der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2018. Randnummer 7 Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin in der Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 5. Juni 2023 eine steuerliche Außenprüfung durch, die sich auf den bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagten Zeitraum 2015 bis 2018 bezog. Der Betriebsprüfungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, datiert auf den 15. Juni 2023. Randnummer 8 Der Antragsgegner war im Ergebnis der Prüfung der Auffassung, dass der mittelbare Gesellschafterwechsel im Jahr 2015 zu einem Untergang der bis dahin entstandenen Verlustvorträge gem. § 8c KStG geführt habe (Tz. 14, 28 und 36 des BP-Berichtes). Randnummer 9 Ferner war der Antragsgegner der Auffassung, dass im Jahr 2017 eine verdeckte Gewinnausschüttung i.H.v. … € netto (… € brutto) dadurch gegeben sei, dass die Antragstellerin der I GmbH, einer Gesellschaft, an der D ebenfalls als Alleingesellschafter beteiligt war, einen Radlader sowie einen Mobilbagger zu einem um diesen Betrag fremdunüblich zu geringen Kaufpreis veräußert habe (Tz. 22 i.V.m. Anlage 5 des BP-Berichtes). Dieses sei unter anderem dadurch belegt, dass die Antragstellerin den Radlader für … € und den Mobilbagger für … € (jeweils netto) veräußert habe, die I GmbH die Maschinen aber unmittelbar für … € bzw. … € (netto) an die J GmbH habe weiter veräußern können. Randnummer 10 In Auswertung des Betriebsprüfungsberichtes erließ der Antragsgegner am 8. August 2023 u.a. einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2015, in dem er den Verlust auf … € (zuvor: …€) feststellte und in der Folge auch entsprechend geänderte Bescheide über den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2016 sowie 31. Dezember 2017, in denen er die Verluste ebenfalls auf jeweils … € feststellte. Zudem erließ er auch geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018. Die Bescheide datieren hinsichtlich der Jahre 2015, 2016 und 2018 auf den 8. August 2023 und hinsichtlich des Jahres 2017 auf den 22. September 2023. Randnummer 11 Die verfahrensgegenständlichen Bescheide enthielten folgende Festsetzungen bzw. Feststellungen: Verbl. KSt-Verlust zum 31.12.2017: … € (vorher: … €) Körperschaftsteuer 2018: … € (Nachzahlung: … €) Solidaritätszuschlag zur KSt 2018: … € (Nachzahlung: … €) Gewerbesteuermessbetrag 2018: … € (Erhöhung um … €) Randnummer 12 Den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2017 stellte der Antragsgegner ebenfalls auf … € (zuvor: … €) fest. Randnummer 13 Unter anderem gegen die o.g. Bescheide, nicht aber gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2017, hat die Antragstellerin am 2. Oktober 2023 bzw. 10. Oktober 2023 Einspruch eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Randnummer 14 Am 8. Dezember 2023 hat die Antragstellerin u.a. wegen der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag für 2015, 2016 und 2018 um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht, wobei die Verfahren für die Jahr 2015 und 2016 erledigt und nicht mehr verfahrensgegenständlich sind. Randnummer 15 Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, dass es zumindest ernstlich zweifelhaft sei, ob durch den Verkauf des deutschen Teils des F Konzerns an den G Konzern im Jahr 2015 die Verlustvorträge der Antragstellerin gemäß § 8c KStG untergegangen seien, da die Antragstellerin zum einen über ausreichende stille Reserven verfügt habe, sodass die Verluste gemäß § 8c Abs. 1 S. 5 KStG weiterhin abziehbar gewesen seien und zum anderen die Verfassungsgemäßheit des § 8c KStG in der im Jahr 2015 gültigen Fassung ernstlich zweifelhaft sei. Randnummer 16 Weiter liege eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von … € durch den Verkauf der Maschinen an die I im Jahr 2017 nicht vor. Es sei bereits ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin das wirtschaftliche Eigentum an dem Radlader und dem Mobilbagger erworben hatte und dieses übertragen konnte. Auch beständen erhebliche Zweifel daran, ob die Antragstellerin die Baumaschinen der I GmbH zu einem Kaufpreis unter dem Verkehrswert verkauft habe und dies durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen sei. Es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Weiterverkauf zwischen der I GmbH und der J GmbH, den der Antragsgegner als Vergleichsmaßstab für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung herangezogen habe, zum Vergleich geeignet sei, denn der Kaufpreis haben nicht dem Verkehrswert entsprochen, sondern diesen überstiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Antragstellerin wird auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 17 Der Antragsgegner hat daraufhin mit Bescheiden vom 13. Februar 2024 auf Grund einer möglichen Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2023 I B 74/22, BFH/NV 2023, 1178) die nach der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2015 sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2015 von der Vollziehung ausgesetzt. Als „Ausgesetzter Betrag“ war in den Bescheiden jeweils der vor der Betriebsprüfung festgestellte Verlustvortrag zum 31. Dezember 2014 genannt. Für die ebenfalls am 13. Februar 2024 bzw. 16. Februar 2024 verfügte Aussetzung der Vollziehung der „Folgebescheide in einer Kette von Folgebescheiden“ hat der Antragsgegner jeweils folgende zur Verfügung stehenden Verluste berücksichtigt und so die ausgesetzten Beträge hinsichtlich der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrages für 2015 bis 2018 berechnet: Randnummer 18 KSt-Verlustvortrag Gewerbeverlust 31.12.2014: … € … € 31.12.2015: … € … € 31.12.2016: … € … € 31.12.2017: … € … € 31.12.2018: … € … € Randnummer 19 Ein formeller Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung der Verlustfeststellungsbescheide erging bis auf das Jahr 2015 zunächst nicht. Randnummer 20 Der Antragsgegner setzte dennoch mit Bescheiden vom 16. Februar 2024 sowie 13. Februar 2024 die verfahrensgegenständlichen Bescheide über Körperschaftsteuer für 2018 i.H.v. … € sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2018 i.H.v. … € unter Berücksichtigung der o.g. Verlustvorträge aus 2017 von der Vollziehung aus. Randnummer 21 Bereits am 21. Februar 2024 hatte der Antragsgegner nach eigenen Angaben die Körperschaftsteuerrückstände 2018 mit einem Erstattungsanspruch wegen Körperschaftsteuer für 2015 (wegen der Aufhebung der Vollziehung dieses Bescheides) aufgerechnet. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2024 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2017 vom 22. September 2023 erweitert und beantragt, die Vollziehung insoweit auszusetzen, soweit der festgestellte Verlustvortrag wegen des vermeintlich schädlichen Gesellschafterwechsels im Jahr 2015 und der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung gemindert ist. Randnummer 23 Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 4. Juni 2024 die Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt. Es wird hierin ein ausgesetzter Betrag von … € genannt. In den Erläuterungen des Bescheides führt der Antragsgegner aus: „Ich setze die Vollziehung des genannten Bescheides gemäß § 361 Abs. 3 AO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ab dem 22. September 2023 in Höhe des angeführten Betrages aus. In dieser Höhe ist für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein höherer verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigten“. Entsprechend dieses Schemas setzte der Antragsgegner am 4. Juni 2014 auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2018 „i.H.v. … €“ von der Vollziehung aus und wies in den Erläuterungen darauf hin, dass in dieser Höhe für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein höherer verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigten sei. Entsprechend erfolgte mit Bescheiden vom 4. Juni 2024 die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2018. Der Antragsgegner nannte hierin zum 31. Dezember 2017 einen ausgesetzten Betrag i.H.v. … € und zum 31. Dezember 2018 einen ausgesetzten Betrag von … €, wies aber auch hier in den Erläuterungen darauf hin, dass in dieser Höhe für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung ein höherer vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen sei. Randnummer 24 Das Verfahren wegen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2017 hat die Antragstellerin daraufhin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner habe am 4. Juni 2014 die Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 2017 in der dort genannten Höhe (ohne Berücksichtigung des Erläuterungssatzes) ausgesetzt, womit sich das ursprüngliche Antragsbegehren erledigt habe. Die Antragstellerin ist letztlich der Auffassung, der Antragsgegner habe sogar einen höheren Betrag (Verlust) im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung berücksichtigt, als er vor der Betriebsprüfung festgestellt war. Randnummer 25 Die Antragstellerin trägt vor, dass sich das verbleibende Rechtsschutzbegehren auf die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides über die Körperschaftsteuer für 2018 sowie auf die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides für 2018 richte, soweit diese aufgrund der im Streit stehenden verdeckten Gewinnausschüttung noch nicht durch die Bescheide vom 13. Februar 2024 über die Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrages für 2018 und vom 16. Februar 2024 über die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuer ausgesetzt seien. Randnummer 26 Der Antragsgegner habe mit Bescheiden vom 4. Juni 2024 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2017 in Höhe von … € und einen vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2017 in Höhe von … € von der Vollziehung ausgesetzt. Basierend auf diesen Bescheiden sei die Vollziehung des Bescheides für 2018 über Körperschaftsteuer uns Solidaritätszuschlag vom 8. August 2023 aufzuheben, soweit die festgesetzte Steuer den Betrag von … € übersteige und die Vollziehung des Bescheides für 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4. August 2023 sei in Höhe von … € auszusetzen. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2017 vom 8. August 2023 betrifft, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides für 2018 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 8. August 2023, soweit die festgesetzte Steuer den Betrag von … € und der festgesetzte Solidaritätszuschlag den Betrag von … € übersteigt sowie, Die Vollziehung des Bescheides für 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 8. August 2023 i.H.v. insgesamt … € auszusetzen. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 29 Er hat sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2017 nicht angeschlossen. Randnummer 30 Der Antragsgegner trägt vor, dass weiterhin Streit über das Vorliegen einer VGA für die verbilligte Veräußerung zweier Baumaschinen im Jahr 2017 i.H.v. … € bestehe. Randnummer 31 Mit den Aussetzungsverfügungen zu den Verlustfeststellungsbescheiden vom 04. Juni 2024 würden lediglich Folgewirkungen aufgrund des „§ 8c KStG“ Verlustes im Jahr 2015 gezogen. Die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2015 bis 2018 seien aufgrund dessen bereits am 13. Februar 2024 bzw. am 16. Februar 2024 insoweit von der Vollziehung ausgesetzt worden. Es bestehe kein Anlass, für 2018 eine weitergehende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren. Randnummer 32 Die Antragstellerin verkenne, dass es sich bei den Aussetzungsverfügungen zu den Verlustfeststellungsbescheiden nicht um vorläufige Verlustfeststellungsbescheide handele, mit denen der verbleibende Verlustvortrag auf den 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorläufig festgestellt werde. Es werde vielmehr für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung das Volumen bestimmt, dass zur Verrechnung mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zur Verfügung stehe (hier: Verlust zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraumes). Ein entsprechender Erläuterungssatz sei in den Aussetzungsverfügungen enthalten. Entsprechend habe der Antragsgegner den Gesamtbetrag der Einkünfte 2018 von … € um abziehbare Verluste von … € gemindert und am 16.02.2024 Aussetzung der Vollziehung gewährt, soweit die festgesetzte Körperschaftsteuer den Betrag von … € (ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von … €) übersteige. Der Gewerbeertrag für 2018 von … € sei um den verrechenbaren Verlust von … € gemindert worden. Der Gewerbeertrag nach Verlustabzug betrage auf volle 100 € abgerundet … €, woraus sich (multipliziert mit 3,5 %) ein Gewerbesteuermessbetrag von … € berechne. Entsprechend sei am 13. Februar 2024 der Gewerbesteuermessbetrag für 2018 i.H.v. … € (… € abzgl. … €) von der Vollziehung ausgesetzt worden. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Beteiligten, insbesondere im Hinblick auf die im Streit stehende verdeckte Gewinnausschüttung wird auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Randnummer 34 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Sache durch den zuständigen Berichterstatter an Stelle des Senats einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe II. Randnummer 35 1. Der Antrag ist zum Teil unzulässig. Randnummer 36 Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich auf den Bescheid über Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für 2018 bei dem es sich um einen Folgebescheid des Körperschaftsteuerbescheides handelt (§ 1 Abs. 5 Satz 2 SolZG; BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2002 IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737) bezieht. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, ist gem. § 69 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch von Amts wegen die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen oder aufzuheben. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es daher grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240). Dieses gilt jedenfalls dann, wenn – im Streitfall ist nichts Anderes ersichtlich – der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides begründet wird (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 I B 6/01, BStBl II 2002, 91). Ein Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Antragstellung bei Gericht ist nur dann zu bejahen, wenn das Finanzamt zu erkennen gibt, dass es trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides nicht bereit ist, auch die Vollziehung der Folgebescheide auszusetzen (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1996 I S 1/86, BFH/NV 1987, 725). Anhaltspunkte hierfür hat die Antragstellerin im Hinblick auf den Solidaritätszuschlag weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten des Antragsgegners aus den Akten ersichtlich. Randnummer 37 Das Gericht konnte das Begehren der Antragstellerin auch nicht als bloßen Hinweis auf § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO, der die Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheiden regelt, verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 2004 IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9), weil die von einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vertretene Antragstellerin den Folgebescheid ausdrücklich in die in ihrem Antrag genannten und bezifferten von der Vollziehung auszusetzenden Beträge einbezogen hat. Daher kann insoweit nicht angenommen werden, die Antragstellerin habe die Auswirkungen der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides auf die Vollziehung der Folgebescheide lediglich nachrichtlich mitteilen wollen. Randnummer 38 2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Randnummer 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.