Rentenversicherung (R) - Zur Notwendigkeit der Beitragszahlung nach dem erhöhten Beitragssatz für die Zuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung (im Beitrittsgebiet). Verfah
die im Einzelnen aufgeführten seinerzeit geltenden Verordnungen zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vertieft. Sofern der Kläger die Bestätigung der Geologischen Landesuntersuchung F. für eine vom
- September 1974 an bestehende Bergbauversicherung übersandt habe, erscheine diese Bescheinigung ohne nähere Kenntnis über die Grundlage für diese Aussage höchst zweifelhaft. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat am
- Juni 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter erschienen und die Beklagte vertreten gewesen ist. Auf diese mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, im Wege des Überprüfungsverfahrens Beitragszeiten vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 als bergbauliche Zeiten anzuerkennen. Denn die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Die Beklagte habe weder das Recht unrichtig angewandt noch sei sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Beitragszeiten seien abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden seien (
§ 248Abs.
4 SGB VI). Sofern in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem
- Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt worden seien, werde vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden habe und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt worden seien. Hier könne der Kläger unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine bergbauliche Zeit vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 nicht im erforderlichen Maßstab nachweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus § 286c SGB VI die Vermutung der Richtigkeit der Versicherungsunterlage, nicht eines Arbeitsvertrages. Versicherungsunterlage sei der SV-Ausweis gewesen. Dieser bescheinige für den Kläger bis zum
- Januar 1976 bergbauliche Zeiten durch den 30 %-Stempel, für die hier streitige Zeit vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 hingegen nicht, anschließend wiederum mit dem 30 %-Stempel. Diese Angabe sei auch richtig. Denn die Eintragungen seien ausweislich der gut leserlichen Unterschrift von ein und derselben Person vorgenommen worden. Es sei also davon auszugehen, dass diese Person - gerade bei der Aufteilung des Jahres 1979 ins erste und zweite Halbjahr - uneingeschränkt über die damalige Sach- und Rechtslage informiert gewesen sei, nämlich, dass der Betrieb des Klägers bis zum
- Juni 1979 nicht der bergbaulichen Versicherung angehört habe, ab dem
- Juli 1979 hingegen schon. Die Richtigkeit der Eintragung ergebe sich umso mehr daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten habe erklären lassen, dass er sich diese Beschäftigung ausdrücklich ausgesucht habe, weil sie als bergbauliche Versicherung gegolten habe; dies ergebe sich auch aus den handschriftlichen Ergänzungen im Arbeitsvertrag. Der Kläger habe bis zum
- Januar 1979 den 30 %-Stempel erhalten. Sofern er dann in die Tätigkeit als Geologe bei der VEB R. B. mit der festen Voraussetzung übergewechselt sei, dass dort die 30 % weiter gegolten hätten, hätte er dies zeitnah beanstandet. Soweit er dies indes unbeanstandet gelassen habe, dränge sich die Richtigkeit der Eintragung im SV-Ausweis auf. In den Zeiten der politischen Wende 1990 mit damals noch vorhandenen Unterlagen hätte eine Überprüfung noch durchgeführt werden können. Auch dies habe der Kläger nicht getan. Er habe sogar den Altersrentenbescheid bestandskräftig werden lassen. Weshalb ihm 40 Jahre nach dem hier streitigen Zeitraum erstmals aufgefallen sei, dass diese Zeit falsch eingetragen worden sei, bleibe wenig nachvollziehbar. Aus diesem Grund greife auch die Vermutungsregel des § 286b S. 1 SGB VI nicht. Die Eintragungen würden zudem durch die rechtlichen Bestimmungen untermauert, auf die die Beklagte verwiesen habe. Danach sei der VEB R. B. kein Bergbaubetrieb gewesen (
§ 45der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14.
November 1974 - SVO 1974 - bzw. § 62 der Verordnung zur Sozialversicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 - SVO -). Sofern die oberste Bergbaubehörde habe entscheiden können, ob ein Betrieb bergbaulich oder entsprechend gleichgestellt sei, so erfülle der Kläger die Voraussetzungen, dass er zuvor mindestens fünf Jahre habe bergbaulich tätig gewesen sein müsse, nicht (
§§ 76-78 der Ersten Durchführungsbestimmung der SVO 1974 zu § 45 Abs.
6 und § 63 i.V.m. Anl. 2 SVO). Erst ab dem
- Juli 1979 habe die oberste Bergbaubehörde entschieden, dass der VEB R. B. als Bergbaubetrieb anzusehen sei. Auch die Arbeitsverträge des Klägers ergäben nichts Gegenteiliges. Danach sei der Kläger ab dem
- September 1974 mit dem Beginn im B.werk J. bergbaulich versichert gewesen. Mit dem Änderungsvertrag zum
- Februar 1976 werde weiterhin auf die Betriebszugehörigkeit des Klägers abgestellt, ohne dass damit eine Aussage zur bergbaulichen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt getroffen worden sei, und zwar weder durch die Einordnung durch die oberste Bergbaubehörde noch durch den Betrieb als solchen noch durch die individuelle Tätigkeit des Klägers. All dies finde sich in den richtigen Eintragungen im SV-Ausweis für die Zeit ab dem
- September 1974 bis zum
- Januar 1976 (mit 30 %-Stempel), vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 (ohne 30 %-Stempel) und ab dem
- Juli 1979 (mit 30 % Stempel). Randnummer 10 Der Kläger hat gegen das ihm am
- Juni 2024 zugestellte Urteil am
- Juli 2024, einem Montag, Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung auf die Vereinbarungen in seinem Arbeitsvertrag verwiesen. Der Einordnung des Betriebes durch die oberste Bergbehörde stünden individuelle arbeitsvertragliche Regelungen zur Bergbauzugehörigkeit nicht entgegen. Mutmaßlich spreche diese Einordnung eher dafür, dass es sich bei den fehlenden Eintragungen im SV-Ausweis um einen Fehler des Lohnsachbearbeiters gehandelt habe, der nicht die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, aber die Entscheidung der obersten Bergbaubehörde gekannt habe. Dass individuelle Vereinbarungen des Betriebes mit Mitarbeitern zur Bergbauzugehörigkeit bestanden hätten, habe er im Klageverfahren mit der Einreichung "anderer Mitarbeiter-SV-Ausweise" nachgewiesen. Schließlich stütze er sich auf den richterlichen Hinweis vom
- November
- Insoweit handele es sich bei der Entscheidung um ein Überraschungsurteil. Denn noch in der mündlichen Verhandlung habe der Richter Bezug auf den vorgenannten richterlichen Hinweis genommen, sodass es entsprechend zur Umformulierung des Klageantrags gekommen sei. Randnummer 11 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, Az. S 31 R 595/19 vom
- Juni 2024 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom
- November 2016 zurückzunehmen und den Kläger hinsichtlich der Beurteilung der Beitragszeiten vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 als bergbauliche Zeiten neu zu bescheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung ihres Antrags hat sie Bezug auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz sowie auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Juni 2024 genommen. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2019 nicht beschwert gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 18 Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 19 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Als Anspruchsgrundlage für die verfolgte Berücksichtigung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom
- Februar 1976 bis zum
- Juni 1979 kommt für den Kläger, der im streitigen Zeitraum im Beitrittsgebiet nicht unter Tage, sondern über Tage als studierter Geologe und Bearbeiter für Geotechnik gearbeitet hat, ausschließlich § 248 Abs. 4 S. 1 SGB VI in Betracht. Danach werden Beitragszeiten abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Die vorgenannte Vorschrift ist als Sondervorschrift zu §§ 137, 138 SGB VI zu verstehen (Bundessozialgericht, Urteil vom
- Mai 2001 - B 8 KN 10/00 R -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Randnummer 20 Die Voraussetzung, dass im hier streitigen Zeitraum Beiträge nach dem höheren Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind, ist unabdingbar (Sächsisches LSG, Urteil vom
- September 2001 - L 6 KN 12/01 -, juris, Rn. 34; LSG Berlin, Urteil vom
- Mai 2003 - L 1 KN 2/98 -, juris, Rn. 28 ff.; Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI,
- Ergänzungslieferung 2025, § 248 SGB VI, Rn. 69). Hier spricht nichts dafür, dass abweichend von den Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers der seit dem
- Januar 1947 durch die Verordnung über die Sozialversicherung der Bergleute - VSG - vom
- Dezember 1946 geltende Beitragssatz von 30 %, der zunächst im Rahmen der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom
- Dezember 1961 (GBl. DDR II S. 533) und sodann mit Wirkung ab dem
- September 1972 durch § 6 der Fünften Durchführungsbestimmung vom
- Juni 1972 (GBl. DDR II S. 510) beibehalten sowie zuletzt mit Wirkung ab dem
- Januar 1978 auf 32,5 % (§ 13 Abs. 1 der SVO vom
- November 1977, GBl. DDR I S. 373) erhöht worden war, entrichtet wurde. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Vielmehr hat er den Rechtsstreit mit der Argumentation geführt, maßgeblich sei die individuelle arbeitsvertragliche Regelung zur Bergbauzugehörigkeit, die abweichend von der Einordnung des Betriebes durch die oberste Bergbehörde habe erfolgen können. Darauf, dass der Kläger einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber gehabt hätte, Bergbaubeiträge für ihn zu zahlen und diese Zahlung zu bescheinigen, kommt es jedoch nicht an (ebenso Sächsisches LSG, a.a.O.). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass für namentlich nicht konkretisierte andere Versicherte die erhöhten Bergbaubeiträge gezahlt worden seien. Denn die einschlägigen Verordnungen sahen Sonderbestimmungen, insbesondere für Diplomingenieure mit abgeschlossener Hochschulausbildung und bergbaulichen Vorversicherungszeiten, vor (§ 76 Nrn. 7 und 9, § 78 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur SVO vom
- November 1974, GBl. DDR I S. 531, 551, 552). Hier ist die notwendige Entrichtung des erhöhten Beitragssatzes ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers nicht erfolgt. Randnummer 21 Die Glaubhaftmachung der 30 %igen Beitragszahlung nach § 286b SGB VI kommt - wie das Sozialgericht zutreffend und erschöpfend ausgeführt hat - nicht in Betracht. Randnummer 22 Schließlich war im Hinblick auf die Entscheidung des LSG Berlin vom
- März 2003 (L 8 RA 102/99) keine der Klage stattgebende Entscheidung durch den Senat zu treffen. Denn der Sachverhalt, der dem vorgenannten Urteil zugrunde gelegen hat, ist mit der streitigen Fallkonstellation nicht zu vergleichen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine gänzlich fehlende Eintragung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, sondern um einen für einen Zwischenzeitraum - von demselben Sachbearbeiter - nicht bescheinigten Zusatzbeitrag. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.