Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten führen einen Rechtsstreit über die Rechtmäßi
§ 33Abs.
1 SGB X. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2023 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie behauptet, der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form-und fristgerecht durch den Kläger vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am
- September 2023 gegen den Widerspruchsbescheid vom
- August 2023 wird die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- gewahrt. Randnummer 15 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und
- August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Randnummer 16 Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Bescheid der Beklagten materiell rechtmäßig ist, wie dies die Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat. Auch die Kammer hat insoweit keine Bedenken. Der Bescheid ist aber, in Gegensatz zur Ansicht des Klägers, auch formell rechtmäßig, insbesondere
§ 33Abs.
1 SGB X. Randnummer 17 Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass für den Kläger im hier streitigen Zeitraum kein Arbeitslosengeldanspruch mehr bestand und die Voraussetzungen der §§ 48, 50 SGB X für eine Rückforderung vorlagen. Randnummer 18 Der Bescheid ist aber auch
§ 33Abs.
1 SGB X. Hinreichende Bestimmtheit liegt nach dieser gesetzlichen Bestimmung vor, wenn der Adressat eines Verwaltungsaktes in der Lage ist das von ihm Geforderte zu erkennen, d. h. es muss für ihn ersichtlich sein, was die Behörde will und er muss sein Verhalten danach ausrichten können (Schütze - Engelmann, SGB X, § 33 SGB X, Rdnr. 4,12). Dabei muss bei Aufhebungsbescheiden der Adressat desselben, der Zeitraum der Aufhebung und der konkrete Umfang der Aufhebung ersichtlich sein. Dies ist vorliegend eindeutig der Fall, denn die Beklagte hat dargelegt, dass die Arbeitslosengeldbewilligung an den Kläger für den Zeitraum
- Juli 2021 bis
- August 2021 aufgehoben wird und der Kläger einen Betrag von 1369,44 € zu erstatten hat. Die Voraussetzungen sind demnach erfüllt. Der Benennung aller ursprünglichen Bewilligungsbescheide bedarf es bei einer so eindeutig bestimmten Forderung zur Überzeugung der Kammer nicht. Randnummer 19 Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2023 verletzt daher den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG und die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 20 Gegen diese Entscheidung ist nach § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, da die Berufungsausschlussgründe des Randnummer 21 § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG hier nicht vorliegen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in der hier anwendbaren Bestimmung des § 193 SGG.