bargrundstück (Straßenbezeichnung: D-Straße) steht im Eigentum der Beigeladenen. Als Trennung zwischen den beiden Haushälften dient
den erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen lediglich eine auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Kommunwand. Die Beigeladenen haben,
dem ihnen die Beklagte hierfür mit Bescheid vom
dem Ausbau des Dachgeschosses im Anbau nicht mehr der für Brandwände geltenden Anforderung genüge, bis zur Bedachung durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet zu sein ( § 29 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BauO LSA ). Der Dachgeschossausbau stehe zudem im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA , weil er die Standsicherheit der klägerischen Doppelhaushälfte gefährde. Die neue, separate Holzstützenkonstruktion der Vorsatzwand lagere auf dem Fußbodenaufbau des Obergeschosses auf. Das könne deshalb dazu führen, dass diese im Brandfall vorzeitig
gebe. II. Randnummer 4 I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 5 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Randnummer 6 a) Die Beklagte macht geltend, bei ihrer Ablehnung des beantragten bauaufsichtlichen Einschreitens sei sie zurecht und damit auch ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die gemeinsame Wand zwischen den Doppelhaushälften nicht gegen das in § 29 Abs. 4 BauO LSA für Brandwände geregelte Erfordernis der durchgehenden Anordnung in allen Geschossen verstoße. Diese Norm sei nicht anwendbar, weil die Kommunwand keine als Brandwand auszugestaltende Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 29 Abs. 1 BauO LSA , sondern lediglich eine als feuerhemmende Wand auszugestaltende Trennwand im Sinne des § 28 BauO LSA darstelle. Bauordnungsrechtlich gesehen handle es sich bei den beiden Doppelhaushälften nämlich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein einziges Gebäude. Grund hierfür sei der Umstand, dass beide Haushälften durch eine gemeinsame Dachkonstruktion und ein gemeinsames Fundament miteinander verbunden seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Randnummer 7 aa)
O LSA müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BauO LSA sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand. Eine Gebäudeabschlusswand kann zwar, wovon die Beteiligten und die Vorinstanz zurecht ausgehen, nicht innerhalb eines Gebäudes stehen, sondern muss ein solches Gebäude
außen hin abschließen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Gebäudeabschlusswand“ und folgt zudem aus der Legaldefinition des § 29 Abs. 1 BauO LSA , wonach solche Wände raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden sind. Die Frage, ob es sich bei einem Doppelhaus um ein oder um zwei Gebäude handelt, bei denen jede der beiden Doppelhaushälften als eigenes Gebäude zu qualifizieren ist, ist
der Legaldefinition für Gebäude in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA zu beantworten. Gebäude sind danach selbstständig nutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Danach muss ein Gebäude eine eigene bauliche Anlage, das heißt eine Anlage darstellen, die als solche mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist ( § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA ). Zudem muss ein Gebäude selbständig nutzbar sein. Der Begriff der selbstständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die
seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Grundsätzlich erforderlich sind danach zwar ein eigenes Fundament, ein eigener Zugang mit gegebenenfalls eigenem Treppenhaus im Inneren, Abschlusswände
außen und eine eigene Überdachung. Deshalb kann es unter einem Dach oder auf einem Geschoss keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben. Nicht erforderlich ist aber, dass das Gebäude von benachbarten Gebäuden konstruktiv getrennt ist und demzufolge bei statischer bzw. konstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist lediglich eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht. Der Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist dabei nicht mit dem Begriff der Autarkie zu verwechseln. Der Gebäudeeigenschaft steht es daher nicht entgegen, wenn sich mehrere Gebäude gemeinsame, auch baurechtlich notwendige Anlagen teilen. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 1 ME 46/22 – juris Rn. 9 f. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Randnummer 8 bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten erhobene Einwand der Nichtanwendbarkeit des § 29 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA nicht begründet. Bei der Doppelhaushälfte der Beigeladenen handelt es sich entgegen ihrem Einwand um ein eigenes Gebäude, das zum Grundstück des Klägers hin einer den Anforderungen des § 29 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA genügenden Gebäudeabschlusswand bedarf.
der erforderlichen wertenden Betrachtung aller Umstände sind die Doppelhaushälften der Beigeladenen und des Klägers jeweils als eigenes Gebäude einzustufen. Dagegen sprechen zwar die Gesichtspunkte, dass die beiden Doppelhaushälften konstruktiv gesehen über ein gemeinsames Fundament und ein gemeinsames Dach verfügen und lediglich durch eine gemeinsame Wand voneinander getrennt werden. Gegenüber diesen Umständen überwiegen aber diejenigen, die für zwei eigenständige Gebäude sprechen. Beide Doppelhaushälften sind jedenfalls gedanklich in vertikaler Hinsicht voneinander getrennt. Sie sind jeweils mit dem Erdboden verbunden und überdacht. Sie sind auch jeweils selbständig nutzbar. Sie verfügen jeweils über einen eigenen Eingang, ein eigenes Treppenhaus, einen eigenen Anbau, sind räumlich vollständig voneinander abgetrennt und stehen zudem beide auf einem eigenen, eingefriedeten und mit einem Garten versehenen Grundstück. Der Gesamteindruck einer Trennung in zwei Gebäude wird in der Frontansicht von der J.... aus auch durch die verschiedenen Dacheindeckungen und durch eine etwa zwei Meter hohe Steinmauer im Vorgarten auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestätigt (vgl. die Lichtbilder auf Seiten 42 bis 47 der Gerichtsakte [OVG]). Randnummer 9 b) Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, dass den Beigeladenen die Errichtung einer eigenen Gebäudeabschlusswand, wie sie das Verwaltungsgericht gefordert habe, technisch unmöglich oder jedenfalls wirtschaftlich unzumutbar sei. Die Beklagte wird in dem erstinstanzlichen Urteil nicht dazu verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Errichtung einer brandschutzrechtlich einwandfreien Abschlusswand anzuordnen (so der erfolglose Klageantrag Nr. 2), sondern nur dazu, über den entsprechenden Antrag des Klägers erneut zu entscheiden (Klageantrag Nr. 3), und zwar unter Berücksichtigung des bei ihrer ersten Entscheidung ermessensfehlerhaft verkannten Umstandes, dass die streitgegenständliche Wand nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA genügt. Aufgrund dieses Urteils ist die Beklagte nicht daran gehindert, ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens erneut zum Beispiel mit der Begründung abzulehnen, dass die vorhandene Kommunwand zwar
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit der genannten Vorschrift nicht in Einklang stehe, ihre Ertüchtigung aber deshalb nicht angeordnet werde, weil sie einen hinreichenden Brandschutz gewährleiste und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar sei. Randnummer 10 c) Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch damit begründet hat, dass das Gebäude der Beigeladenen infolge des Dachgeschossausbaus im Brandfall die
O LSA erforderliche Standsicherheit vermissen lasse. Zwar steht der vom Verwaltungsgericht insoweit festgestellte Mangel nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift, sondern zu der insoweit spezielleren Vorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA. Aus den Entscheidungsgründen wird aber deutlich, dass das Verwaltungsgericht der Sache
auf diese Norm Bezug nimmt.
O LSA dürfen bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der
bargrundstücke nicht gefährden.
O LSA dürfen Bauteile in Brandwände nur so weit eingreifen, als deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Regelung stellt das Verwaltungsgericht mit seiner Ausführung ab, die neue, separate Holzstützenkonstruktion der Vorsatzwand lagere auf dem Fußbodenaufbau des Obergeschosses auf und könne deshalb dazu führen, dass dieser im Brandfall vorzeitig
gebe (UA, S. 16). Dies wird dadurch deutlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf eine Kommentierung zu der entsprechenden Vorschrift in der bayerischen Bauordnung Bezug nimmt (Kühnel/Gollwitzer, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 156. EL Dezember 2024, Art. 28 Rn. 118). Dass der mithin vom Verwaltungsgericht erkannte Widerspruch gegen § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA nicht vorliegt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Randnummer 11 d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei aufgrund der Subsidiarität der Gefahrenabwehr zuzumuten, bei unterstellten Verstößen gegen
barschützende Regelungen des § 29 BauO LSA zivilrechtlichen Rechtsschutz in Angriff zu nehmen. Auch insoweit handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der nicht dem von der Vorinstanz erkannten Ermessensdefizit entgegensteht. Dieses Defizit beruht auf der Verkennung des Umstandes, dass die streitgegenständliche Wand im Widerspruch zu §§ 29 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 4 BauO SLA steht. Die von ihr geltend gemachte Subsidiarität der Gefahrenabwehr kann die Beklagte bei ihrer erneuten Ermessensentscheidung berücksichtigen. Randnummer 12 e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil die Antragsbegründungsschrift Ausführungen enthält, die der Ergänzung der Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid dienen sollen (S. 6 bis 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Juli 2025). Hierbei handelt es sich aber nicht um Ermessenserwägungen, sondern um Ausführungen, mit denen die Beklagte begründet, weshalb es ihrer Meinung
bereits an den Voraussetzungen eines bauaufsichtlichen Einschreitens fehlt. Sie macht darin geltend, dass das Gebäude der Beigeladenen auch
dem genehmigten Ausbau des Dachgeschosses mit den brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 29 BauO LSA in Einklang steht. Damit bekräftigt sie lediglich das von der Vorinstanz erkannte Ermessensdefizit, das gerade in einer Verkennung des erstinstanzlich festgestellten Normverstoßes besteht. Randnummer 13 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Randnummer 14 Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beklagte die Frage, ob es sich bei zwei Doppelhaushälften bauordnungsrechtlich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO LSA handeln kann. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Gebäudebegriffs in § 2 Abs. 2 Satz Bau O LSA, wonach als (eigenständiges) Gebäude eine bauliche Anlage zu qualifizieren ist, welche die dortigen Kriterien, insbesondere das Merkmal der selbstständigen Benutzbarkeit, erfüllt. Die Prüfung der selbstständigen Benutzbarkeit erfordert
der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung eine wertende Gesamtbetrachtung aller insoweit maßgeblichen funktionalen und bautechnischen Umstände. Randnummer 15
dieser Entscheidung sei die Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und
menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushielten (a.a.O., juris Rn. 16). Unter Verkennung dieser Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht die fehlende Standsicherheit mit dem Fall einer Brandausbreitung begründet, die gerade nicht der üblichen Belastung entspreche. Randnummer 18 Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht. Die Beklagte rügt darin lediglich, dass das Verwaltungsgericht den von ihr angeführten Rechtssatz nicht berücksichtigt habe, legt aber nicht dar, dass die Vorinstanz selbst einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Damit legt sie keine Divergenz dar, sondern macht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Lediglich klarstellend weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch dieser Rechtsanwendungsfehler nicht vorliegt, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung der Sache
– wie oben ausgeführt – nicht mit einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA , sondern gegen § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA begründet hat. Randnummer 19 4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Randnummer 20 Die Beklagte rügt insoweit einen Aufklärungsmangel, weil es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zur Frage der Standsicherheit im Falle der Brandausbreitung von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit hat sie einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der Standsicherheit hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt. Eine solche Beweiserhebung hat sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Dies gilt schon deshalb, weil die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA in der Sache, wie ausgeführt, nicht generell auf die Standsicherheit im Sinne dieser Vorschrift abgestellt hat, sondern darauf, dass der streitgegenständliche Dachausbau in konstruktiver Hinsicht nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA entspreche und deshalb gerade im Brandfall nicht hinreichend standsicher sei. Auch im Hinblick auf diesen baukonstruktiven Gesichtspunkt des Brandschutzes hat sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen müssen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich die entsprechenden Erkenntnisse aus dem Vortrag der Beteiligten und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang mit hinreichender Klarheit ergeben. Randnummer 21 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 22 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht mit Bezug auf den im Zulassungsantragsverfahren allein noch streitgegenständlichen Klageantrag Nr. 3 der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. Randnummer 23 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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