VfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung. Der Begriff der Rechte anderer umfasst also diejenigen Rechte und rechtlich geschützten Interessen, die in der planerischen Abwägung nicht überwunden werden können. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 21. August 2024, 9 A 218/22 MD, Urteil Tenor Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Magdeburg -
Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. Randnummer 3 „Ernstliche Zweifel“ i.S.
GO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Plangenehmigung vorgelegen hätten. Er ist der Auffassung, dass seine Rechte durch das Vorhaben nicht nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Entgegen der Annahme
Verwaltungsgerichts habe er gerade nicht temporäre Beeinträchtigungen gerügt wie Baulärm, Erschütterungen oder eingeschränkte Erreichbarkeit, sondern die Gefährdung seines Grundstücks durch die Absenkung
Grundwasserspiegels. Er habe unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund
allgemein im fraglichen Bereich bestehenden Grundwasserspiegels und der Absenkung mit einer hydrologischen Beeinträchtigung
Grundstücks zu rechnen sei. Aufgrund
hohen Grundwasserspiegels komme es bereits gegenwärtig zu Verwerfungen auf dem Grundstück; es bestehe eine Instabilität in hydrologischer Sicht. Durch die weitergehende Absenkung
Grundwasserspiegels sei die Standsicherheit seines Wohngebäudes gefährdet. Diese Auswirkung habe er substantiiert vorgetragen und durch Lichtbilder verdeutlicht. Nach den Maßstäben der Rechtsprechung (VG Bayreuth, Urteil vom 13. Oktober 2014 - B 2 14.313 -) sei nicht von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Auch der Umstand, dass die Hochwassersituation durch die Verlagerung
Gewässers unmittelbar vor sein Grundstück verschärft werde, führe dazu, dass nicht nur von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Das gelte umso mehr, als man durch die Nebenbestimmung 2.2.4 diesen Gesichtspunkt zwar erkannt, aber bei der Frage, ob durch Plangenehmigung entschieden werden könne, nicht berücksichtigt habe. Dabei habe er unwidersprochen vorgetragen, dass das in der Nebenbestimmung angesprochene Wehr durch den Landeshochwasserbetrieb zurückgebaut werden solle. Die Nebenbestimmung sei nicht geeignet, das Grundstück ausreichend vor Hochwasser zu schützen. Daher sei es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sein Grundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung sei auch
halb auszugehen, weil - wie das Verwaltungsgericht bei der Variantenprüfung selbst festgestellt habe - nicht nur sein Grundstück, sondern auch das Mühlengrundstück und Grundstücke anderer Nachbarn betroffen seien, so dass ein Eingriff durch die Verlagerung auf andere Grundstücke vorliege. Das Tatbestandsmerkmal der unwesentlichen Beeinträchtigung i.S. der §§ 68 Abs. 3, 70, 13, 14 Abs. 3 WHG sei weiter auszulegen als es vom Verwaltungsgericht verstanden werde. Randnummer 6 Diese Einwände greifen nicht durch. Randnummer 7 Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG kann für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Gemäß § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG setzt die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses u.a. voraus, dass Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Mit einer Rechtsbeeinträchtigung i.S.
VfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts, dass Rechte
Klägers nur unwesentlich i.S.
VfG beeinträchtigt werden, nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Randnummer 9 Für einen direkten Zugriff auf Rechte
Klägers ist auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit den Ausführungen zur Allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht
Vorhabens vom
Grundwasserspiegels die Standsicherheit der Bausubstanz gefährde, ohne dies näher zu belegen. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung
Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 13. Oktober 2014 - B 2 K 14.313 - juris) ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. In dem Verfahren ging es darum, ob die dort angefochtene Plangenehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzt. Dabei hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nicht angezweifelt, dass es zulässig war, anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Randnummer 10 Die Erwägung
Klägers, es sei nicht auszuschließen, dass sich durch die Grundwasserabsenkung in dem Bereich seines Grundstücks die Hochwassersituation verschärfe, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass die Voraussetzungen
VfG erfüllt waren. Einen direkten Zugriff auf sein Grundeigentum hat der Kläger auch damit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt als Belang angesehen, der im Rahmen
wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus § 68 Abs. 3 WHG abzuwägen ist. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Plangenehmigung in der Nebenbestimmung 2.2.4 Maßnahmen zum Hochwasserschutz regelt. Gegen diese Annahme hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Seine Behauptung, die Nebenbestimmung sei nicht geeignet, sein Grundstück vor Hochwasser zu schützen, weil das darin erwähnte Wehr zurückgebaut werden solle, greift nicht durch. Die vom Kläger angesprochene Absicht der Außerbetriebsetzung
I.- bzw. K.-Wehrs in B-Stadt lässt die in der Nebenbestimmung 2.2.4 geregelte Verpflichtung, die auf die Wasserregulierung zur Reduzierung
Zulaufs in die Alte E. gerichtet ist, nicht gegenstandslos werden. Bei dem in der Nebenbestimmung erwähnten Wehr handelt es sich offensichtlich nicht um das vom fraglichen Standort ca. 25 km entfernt gelegene I.- bzw. K.-Wehr. Vielmehr spricht insbesondere die Lagebeschreibung „Zulauf in die Alte E. an der Schussrinne/Wehr, Neue E.“ dafür, dass das Wehr im Bereich der Alten E. und Neuen E. südöstlich der Ortslage A-Stadt gemeint ist, das nach der Beschreibung
Beklagten in
sen Schriftsatz vom 5. August 2024 den Zulauf in die Alte E. maßgeblich steuern kann. Der Kläger hat auch nicht ausgeführt, warum das Wehr in B-Stadt an der I. überhaupt Einfluss auf die Hochwassersituation im Bereich seines Grundstücks haben könnte, obwohl er in der Verfügung
Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2024 - verbunden mit dem Hinweis, dass das Gericht keinen Zusammenhang erkennen könne - ausdrücklich hierzu aufgefordert wurde. Auch in der Begründung seines Zulassungsantrags fehlt es an einer entsprechenden Darlegung. Randnummer 11 Nichts Abweichendes folgt aus dem Vorbringen
Klägers, dass andere Grundstücke in der Nachbarschaft betroffen sein könnten, insbesondere das Mühlengrundstück selbst. Auch insoweit hat der Kläger einen unmittelbaren Zugriff auf Rechte von Grundstückseigentümern nicht dargelegt. Randnummer 12 Soweit der Kläger meint, der Begriff der unwesentlichen Beeinträchtigung sei in der erstinstanzlichen Entscheidung zu weit ausgelegt worden, hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit eines abweichenden Maßstabs vorgetragen und insbesondere keinerlei Belege aus der Rechtsprechung vorgelegt, aus der sich ein anderes, vom Maßstab
Verwaltungsgerichts abweichendes Verständnis der einschlägigen Regelungen ergeben könnte. Randnummer 13 b) Weiter macht der Kläger geltend, dass die Beeinträchtigung bezüglich der hydrologischen Belastung und Situation nicht in den Abwägungsprozess eingeflossen sei. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat keinen Abwägungsfehler darin gesehen, dass der Beklagte den fraglichen Einwänden
Klägers keine größere Bedeutung hat zukommen lassen. Die Verlagerung
Gewässers und die nach Ansicht
Klägers damit verbundenen erhöhten Hochwassergefahren hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Nebenbestimmung 2.2.4 nicht als unzumutbare Beeinträchtigung angesehen. Die temporäre Grundwasserhaltung und -entnahme sei im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie nicht von der Plangenehmigung umfasst sei. Selbst wenn die Maßnahmen Auswirkungen auf die Grundwassersituation
Grundstücks
Klägers hätten, sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung grundstücksbezogener Rechte führten. Randnummer 15 Diese Erwägungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Soweit er vorträgt, die die Verlagerung
Gewässers in die unmittelbare Nähe seines Wohnhauses sei „nicht gesehen“ und damit nicht bei der Abwägung berücksichtigt worden, trifft dies ersichtlich nicht zu, weil die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Hochwassergefahr - wie bereits ausgeführt - Anlass für die Nebenbestimmung 2.2.4 war. Den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Grundwasserabsenkungen als temporär und unerheblich - und damit nicht abwägungsrelevant - angesehen hat, ist der Kläger mit seiner schlichten Behauptung, es handele sich um eine „dauerhafte“ Grundwasserabsenkung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch im Zusammenhang der Geltendmachung von Abwägungsfehlern hat der Kläger keinerlei Belege vorgelegt, die für eine Gefährdung seines Grundstücks sprechen könnten. Randnummer 16 c) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Annahme
Verwaltungsgerichts, dass die maßgeblichen Vorschriften der UVP-Vorprüfung hinreichend beachtet worden seien. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass er Belange
Artenschutzes oder
Naturschutzes nicht rügen könne, sei er im Rahmen
2 Satz 1 UVPG insoweit rügeberechtigt, als dass er eine unzureichende UVP-Prüfung anhand von Einzelnachweisen belegen dürfe. Sofern die Behörde zur Vorprüfung nach dieser Vorschrift verpflichtet sei, habe diese Prüfung sachgerecht zu erfolgen. Verstöße führten - soweit sie der gerichtlichen Überprüfung unterlägen - zur einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Plangenehmigung, da insoweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Plangenehmigung nicht vorlägen. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geltend machen kann, dass eine nach den Bestimmungen
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Vorprüfung
Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG), wobei dem eine durchgeführte Vorprüfung, die nicht den Anforderungen
RG). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte anhand der laut § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 zum UVPG zu berücksichtigenden Prüfungskriterien in dem Erläuterungsbericht dargestellt (und damit dokumentiert) habe, aus welchen Gründen er zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht befugt sei, Mängel bei der Vorprüfung im Hinblick auf Belange
Artenschutzes und
Naturschutzes zu rügen. Soweit das Verwaltungsgericht in einem weiteren Abschnitt
Urteils (2 c bb, ab Seite 15, 2. Abs. der Urteilabschrift) ausgeführt hat, dass sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften durch die Plangenehmigung berufen könne, betrifft dies nicht Einwände gegen die Einhaltung von Vorschriften über die Anforderungen der UVP-Vorprüfung, sondern materiell-rechtliche Einwände. Randnummer 18 Der Kläger wendet sich auch nicht mit Erfolg gegen die Annahme
Verwaltungsgerichts, dass die Vorprüfung den gesetzlichen Anforderungen - insbesondere
Er stellt zunächst den Prüfungsmaßstab dar und trägt vor, dass die maßgeblichen Kriterien entgegen der Annahme
Verwaltungsgerichts nicht im Erläuterungsbericht vom 14. September 2021 vollständig berücksichtigt und bewertet worden seien. Er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass es im Rahmen der UVP-Vorprüfung einer eigenständigen Entscheidung
Beklagten bedürfe. Der Beklagte dürfe sich nicht ausschließlich den Erläuterungsbericht der Naturschutzbehörde zu Eigen machen. Diesen Bericht habe der Beklagte bis zur Einleitung
vorliegenden Klageverfahrens auch nicht bekannt gemacht. Der Erläuterungsbericht stelle keine hinreichende Ermittlungsgrundlage i.S.
Es fehle an einer Zusammenschau
beabsichtigten Neuvorhabens und der bestehenden Örtlichkeit sowie an einem Vergleich zwischen den jeweiligen Umweltauswirkungen mit den geprüften Auswirkungen
Vorhabens. Zu einer sachgerechten Abwägung i.S.
1 Satz 3 UVPG sei es nicht gekommen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung seien die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich
Vorhabens zu ermitteln. Hieran fehle es im Erläuterungsbericht. Der Beklagte habe ausschließlich festgestellt, dass eine naturschutzrechtliche Beeinträchtigung durch das Entfernen der Baumreihe sowie eine wassertechnische Beeinträchtigung nicht vorliege. Dies widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen. Es hätte im Rahmen der Bewertung der Eingriffe eine Abwägungsentscheidung getroffen werden müssen. Der Aspekt
Zusammenwirkens sei im Erläuterungsbericht seitens
Beklagten nicht geprüft worden. Er, der Kläger, habe gerügt, dass eine hinreichende Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nicht erfolgt sei. Bei dem betroffenen Bereich unmittelbar angrenzend an das zur Bebauung vorgesehene Flurstück handele es sich um das FFH-Gebiet 0199 „E. zwischen A-Stadt und I“. Im Erläuterungsbericht sei nicht festgehalten worden, dass es hier ein FFH-Gebiet gebe und sich die beabsichtigten Rodungsmaßnahmen auf das Gebiet auswirken könnten. Randnummer 19 Mit diesen Einwänden hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wurde durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Erläuterungsbericht vom 14. September 2021 dokumentiert. Die Annahme
Verwaltungsgerichts, dass die Ausführungen einzelfallbezogen sind und den Prüfrahmen in formeller Hinsicht adäquat widerspiegeln, hat der Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Bezugnahme in dem Erläuterungsbericht auf eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte die Darstellung anderer Behörden - insbesondere der Naturschutzbehörde - ungeprüft übernommen hat. Der Erläuterungsbericht befasst sich im Abschnitt 3.2.3 mit der Belastbarkeit der Schutzgüter unter Berücksichtigung insbesondere naturschutzrechtlich geschützter Bereiche (Seite 8 f.). Dabei ist der Bericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Standort und die maximale Absenkung außerhalb solcher Gebiete liegen. Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass es in dem Erläuterungsbericht die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich nicht ermittelt worden seien. Angesichts der Feststellungen in dem Erläuterungsbericht gibt es in dem vom Kläger angesprochenen naturschutzrechtlichen Bereich keine abwägungsrelevanten Umwelteinwirkungen. Daher geht auch der Einwand
Klägers, dass es zu keiner sachgerechten Abwägung i.S.
1 Satz 3 UVPG gekommen sei, ins Leere. Der einzige konkrete Einwand
Klägers bezieht sich auf das nach seinen Angaben angrenzende FFH-Gebiet mit dem Landescode FFH0199 „E. zwischen A-Stadt und Elbe“. In dem Erläuterungsbericht zur UVP-Vorprüfung wird festgestellt, dass sich der Standort und die maximale Reichweite der Absenkung außerhalb von FFH-Gebieten befinden. Laut der Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 10. September 2021 liegt der Baubereich
Vorhabens weniger als 100 Meter flussaufwärts
fraglichen FFH-Gebiets. Daraus ergibt sich jedoch kein Grund für die Annahme, dass von dem Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.
1 Satz 3 i.V.m § 25 Abs. 2 UVPG ausgehen könnten. Denn - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - ist es fernliegend, dass die in § 2 der Anlage 3.199 zur Natura-2000 LSA aufgeführten Schutzgüter dieses Gebiets durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten. In der Stellungnahme der Naturschutzbehörde wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der bauliche Eingriff punktuell erfolge und
halb nicht mit einer Betroffenheit der geschützten Lebensräume und Biotope zu rechnen sei. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger angesprochenen Rodungsarbeiten nennenswerte Auswirkungen auf die Schutzgüter haben könnten. Randnummer 20 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.