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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 BA 22/24 Urteil Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Tätigkeit auf Baustellen - Sozialversicherun

Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Tätigkeit auf Baustellen - Sozialversicherungspflicht - abhängige Beschäftigung - Abgrenzung - familiäre Mithilfe - Verwertung von Angaben einer in einem Betrieb tätigen Person gegenüber dem Hauptzollamt Leitsatz Zur Abgrenzung einer familiären Mithilfe von einer abhängigen Beschäftigung für den Partner der Tochter des Unternehmers und zur Verwertung von Angaben einer in einem Betrieb tätigen Person gegenüber dem Hauptzollamt. (Rn.151) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. Juni 2024, S 46 BA 174/23, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu den Umlagen U1, U2 und UI in Höhe von insgesamt 8.350,20 € auf Grund einer (teilweise geringfügigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu
  3. bei dem Kläger vom
  4. Januar bis zum
  5. März 2019, vom
  6. Oktober bis zum
  7. November 2019 und vom
  8. März bis zum
  9. Mai
  10. Randnummer 2 Nach einer Übermittlung durch eine Steuerberatungsgesellschaft wurden im Juli 2020 insbesondere diverse dem Kläger und dem Zeugen L. vom Beigeladenen zu
  11. gestellte Rechnungen im Rahmen von Ermittlungen durch das Hauptzollamt ausgewertet. Randnummer 3 Der am
  12. Juli 1972 in der Republik Polen geborene Kläger meldete mit Betriebsbeginn am
  13. Juni 2010 im Rahmen eines Einzelunternehmens ein Gewerbe „Maurer und Schlosser, Trockenbau, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Holz- und Bautenschutz, Betonbohrer und -schneider, Einbau von genormten Baufertigteilen - Abrissarbeiten“ mit der Betriebsstätte an seiner Wohnadresse an. Er war vorausgehend in Polen von 2000 bis 2005 als Maurer und Schlosser selbstständig erwerbstätig. Randnummer 4 Der Beigeladene zu
  14. wurde am
  15. Mai 1987 in der Republik Polen geboren und hat aus einer dortigen Ehe ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde u.a. den am
  16. Februar 2012 geborenen Sohn A. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum der Lebensgefährte der am
  17. Oktober 1995 geborenen Tochter des Klägers und hat mit dieser (nach dem streitgegenständlichen Zeitraum geborene) Kinder. Er meldete mit Betriebsbeginn am
  18. Januar 2019 und Betriebsstätte an seiner Wohnanschrift in M. das Gewerbe „Bauarbeiten zur Sanierung und zum Neubau von Häusern“ für eine Tätigkeit im Nebenerwerb an. Eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgte nicht. Es liegt ein bei dem Hauptzollamt am PC mit Unterstützung durch die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu
  19. erstellter „Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (Auftragnehmer)“ vom
  20. Mai 2020 vor, in dem festgehalten wird, der Beigeladene habe zwei acht und fünf Jahre alte Kinder. Zu den gegenüber dem Kläger vom Beigeladenen zu
  21. abgerechneten Arbeiten seien nur mündliche Vereinbarungen zu Tätigkeit, Ort und Vergütung getroffen worden. Der Beigeladene zu
  22. übe die Tätigkeit seit dem
  23. Januar 2019 bis laufend aus, beschäftige keine Arbeitnehmer und habe für die auf den Baustellen auszuübenden Tätigkeiten keine regelmäßigen Arbeitszeiten einzuhalten. Hinsichtlich der Ausführung der Arbeit seien ihm Weisungen erteilt und die von ihm persönlich auszuführenden Arbeiten vom Kläger kontrolliert worden. Er, der Beigeladene zu 4., habe die Übernahme bestimmter Aufträge ablehnen können. Ihm sei an Arbeitsmitteln alles, was er gebraucht habe, wie Bohrmaschine, Spachtel etc., kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, eigenes Kapital einzusetzen und habe kein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen abgegeben, keine eigene Werbung betrieben und die Preise nicht selbst gestalten können. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig geworden („siehe Ausgangsrechnungen“). Bei Schäden habe er diese reparieren müssen. Die Vergütung sei pauschal mit einem Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € erfolgt. Er führe keine eigene betriebliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft und zahle für die zu beurteilende Tätigkeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Er sei bei der AOK Sachsen-Anhalt krankenversichert. Der Beigeladene zu
  24. erklärte in dem Protokoll des Hauptzollamts, als Auftraggeber nur für den Kläger und den Zeugen L gearbeitet zu haben. Zu dem Fragebogen wird im Übrigen auf Blatt 3 bis 9, zu dem Protokoll auf Blatt 110 bis 118 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Der Beigeladene zu
  25. stellte dem Kläger folgende Rechnungen unter dem Kopf „FIRMA.: T. B.“. Rg.-Nr. Randnummer 6 Rg.-Datum Randnummer 7 Tätigkeit/Zeitraum/Stunden Randnummer 8 Einzel Randnummer 9 Gesamt Randnummer 10 03.19/0001 11.03.2019 Randnummer 11 Bauvorhaben A. S., Am W. - Abrissarbeit 13.01.-13.02.2019 Randnummer 12 Pauschal Randnummer 13 1.500,00 € Randnummer 14 03.19/0002 11.03.2019 Randnummer 15 Bauvorhaben E. 12-18/M. - Befüllung Vordächer mit Rollkies 08.-12.02.2019 Randnummer 16 Pauschal Randnummer 17 130,00 € Randnummer 18 03.19/0003 13.03.2019 Randnummer 19 Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 16.02.-12.03.2019 Randnummer 20 Pauschal Randnummer 21 120,00 € Randnummer 22 03.19/0004 25.03.2019 Randnummer 23 Bauvorhaben Große D. Straße 5 - Tapeten auswählen, Spachteln, Ausarbeitung mit Silikon, Anstrich, Fußleiste Montage, erster Anstrich, Trockenbau, Geberit montieren 06.03.-22.03.2019 Randnummer 24 Pauschal Randnummer 25 915,00 € Randnummer 26 04.19/0005 18.04.2019 Randnummer 27 Bauvorhaben Große D. Straße 5 - Tapeten auswählen, Spachteln, Grundierung, Strukturauflage, Aufräumung, Korrektur 06.03.-18.03.2019 Randnummer 28 Pauschal Randnummer 29 480,00 € Randnummer 30 05.19/0006 07.05.2019 Randnummer 31 Bauvorhaben H. T. M. - Verputzarbeit 24.04.-06.05.2019 Randnummer 32 Pauschal Randnummer 33 380,00 € Randnummer 34 06.19/0007 27.06.2019 Randnummer 35 Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 16.05.-27.06.2019 Randnummer 36 Pauschal Randnummer 37 120,00 € Randnummer 38 07.19/0008 08.07.2019 Randnummer 39 Bauvorhaben E. 1 - Müll rausschmeißen/transportieren, Zelle putzen, Schloss wechseln, Platz für Kopfsteinpflaster vorbereiten, Keller putzen, Unkraut reinlassen [sic!] 03.-07.06.2019 Randnummer 40 Pauschal Randnummer 41 200,00 € Randnummer 42 08.19/0009 21.08.2019 Randnummer 43 Bauvorhaben E. 1 - Reinigung beider Treppenhäuser 13.07.-17.08.2019 Randnummer 44 Pauschal Randnummer 45 120,00 € Randnummer 46 10.19/0010 18.10.2019 Randnummer 47 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung, Stundensatz Hilfsarbeiten 07.-12.10.2019 Randnummer 48 Pauschal Randnummer 49 2.437,00 € Randnummer 50 10.19/0011 28.10.2019 Randnummer 51 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung, Stundensatz Hilfsarbeiten 14.-18.10.2019 Randnummer 52 Pauschal Randnummer 53 2.730,00 € Randnummer 54 11.19/0013 12.11.2019 Randnummer 55 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 28.10.-08.11.2019 - 96 h Randnummer 56 15 €/h Randnummer 57 1.440,00 € Randnummer 58 11.19/0014 21.11.2019 Randnummer 59 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 11.-15.11.2019 - 39,5 h Randnummer 60 15 €/h Randnummer 61 592,50 € Randnummer 62 12.19/0015 02.12.2019 Randnummer 63 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 18.-24.11.2019 - 45,5 h Randnummer 64 15 €/h Randnummer 65 682,50 € Randnummer 66 12.19/0016 16.12.2019 Randnummer 67 Bauvorhaben M. 1+2/M. - Dämmungsverlegung 25.11.-02.12.2019 - 58 h Randnummer 68 15 €/h Randnummer 69 870,00 € Randnummer 70 12.19/0018 19.12.2019 Randnummer 71 Bauvorhaben E. 1 – Kelleraufräumung 22.-24.10.2019 - 18 h Randnummer 72 Pauschal Randnummer 73 180,00 € Randnummer 74 03.20/0021 29.03.2020 Randnummer 75 Bauvorhaben S./B. Weg - Arbeit auf dem Dach (Dämmung durch Pappe) 09.-12.03.2020 - 32 h Randnummer 76 15 €/h Randnummer 77 480,00 € Randnummer 78 04.08/0022 08.04.2020 Randnummer 79 Bauvorhaben M./M. - Arbeit auf Dach (Dachfolie) 18.-22.03.2020 - 31 h Randnummer 80 15 €/h Randnummer 81 465,00 € Randnummer 82 04.08/0023 08.04.2020 Randnummer 83 Bauvorhaben S. (L.)/M. - Arbeit auf Dach (Dachpappe/Dämmung) 23.03.-30.03.2020 - 47,5 h Randnummer 84 15 €/h Randnummer 85 712,00 € Randnummer 86 04.20/0024 23.04.2020 Randnummer 87 Bauvorhaben L./M. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 16.03.-09.04.2020 - 268 h Randnummer 88 15 €/h Randnummer 89 4.020,00 € Randnummer 90 04.20/0025 23.04.2020 Randnummer 91 Bauvorhaben M./M. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 19.-22.03.2020 - 59 h Randnummer 92 15 €/h Randnummer 93 885,00 € Randnummer 94 04.20/0026 23.04.2020 Randnummer 95 Bauvorhaben B. B., G. 35/W. - Dachdecker-Hilfsarbeiten 24.-27.03.2020 - 105 h Randnummer 96 15 €/h Randnummer 97 1.575,00 € Randnummer 98 06.20/0028 2020 Randnummer 99 Bauvorhaben L. 9/M. - Fliesen, Tapeten (Abrissarbeiten) 11.-15.05.2020 - 36,5 h Randnummer 100 15 €/h Randnummer 101 547,50 € Randnummer 102 Ebenfalls unter dem Kopf „FIRMA.: T. B.“ stellte der Beigeladene zu
  26. dem Zeugen L. folgende Rechnungen, von denen nach dessen Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  27. September 2025 nur die Rechnung 12.19/0017 ein eigenes Bauvorhaben des Zeugen betrifft. Die Rechnung 11.19/0012 betreffe ein ihm nicht bekanntes Bauvorhaben, die Rechnungen 01.201

(1)/0019 bzw. /0020 beträfen mit dem Kläger zusammen abgewickelte Bauvorhaben. Rg.-Nr. Randnummer 103 Rg.-Datum Randnummer 104 Tätigkeit/Zeitraum/Stunden Randnummer 105 Einzel Randnummer 106 Gesamt Randnummer 107 11.19/0012 10.11.2019 Randnummer 108 Bauvorhaben A. S. - Vorbereitungsarbeiten für Bauarbeiten, Maurerarbeiten, Keller tiefer ausgraben, Pflasterverlegung im Keller 16.-30.10.2019 - 242,5 h Randnummer 109 Pauschal Randnummer 110 3.837,50 € Randnummer 111 12.19/0017 18.12.2019 Randnummer 112 Bauvorhaben M. U. E. 27/M. - Abrissarbeiten 06.11.-19.12.2019 - 76 h Randnummer 113 15 €/h Randnummer 114 1.140,00 € Randnummer 115 01.20
(1)/ 0019 19.01.2020 Randnummer 116 Bauvorhaben K. 47/M. - Renovierungsarbeiten, Vorbereitung erstes Obergeschoss (Dachboden) 12.-17.01.2020 Randnummer 117 Pauschal Randnummer 118 3.000,00 € Randnummer 119 03.20
(2)/ 0020 03.02.2020 Randnummer 120 Bauvorhaben K. 47/M. - Renovierungsarbeiten, Vorbereitung erstes Obergeschoss (Dachboden) 12.-17.01.2020 Randnummer 121 Pauschal Randnummer 122 3000,00 € Randnummer 123 Zu den Rechnungen des Beigeladenen zu 4., die sämtlich keine Umsatzsteuer ausweisen, wird im Übrigen auf Blatt 170 bis 180, Blatt 17 bis 31 und Blatt 160 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 124 In der Buchführung des Klägers für den Zeitraum vom
  1. Januar bis zum
  2. Juni 2020 finden sich neben den Auszahlungen an den Beigeladenen zu
  3. diverse Buchungen für Zahlungen an den Zeugen L., W.B., T.M., P.L. und Firmen mit Sitz in Polen. Hierzu wird auf Blatt 130, 132, 134 und 136 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 125 Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes M. vom
  4. November 2021, die an die im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen zu
  5. adressiert sind, weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 14.126,00 € für das Jahr 2019 und 26.043,00 € für das Jahr 2020 aus. Nach seiner Erklärung gegenüber dem Finanzamt M. vom
  6. November 2021 und der Gewerbeabmeldung gab der Beigeladene zu
  7. sein Unternehmen zum
  8. Oktober 2021 auf. Für das Jahr 2021 wurde vom Finanzamt M. die Einkommensteuer aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.600,00 € und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7.193,00 € festgesetzt. Randnummer 126 Nach Anhörung zu einer Beitragsnachforderung reichte der Kläger eine in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten unter Hinzuziehung eines Dolmetschers - von dem Beigeladenen zu 4., der Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Dolmetscher unterzeichnete - eidesstattliche Versicherung des Beigeladenen zu
  9. ein, zu der auf Blatt 245 bis 249 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Randnummer 127 Mit Bescheid vom
  10. Oktober 2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am
  11. Oktober 2022, stellte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom
  12. Januar 2019 bis zum
  13. Mai 2020 auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) i.V.m. §§ 2, 6 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 8.305,20 € ausgehend von einer Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu
  14. in seiner Tätigkeit für den Kläger fest. Der Beitragsberechnung wurden die Beträge aus den dem Kläger vom Beigeladenen zu
  15. gestellten Rechnungen mit Zuordnung zu den darin angegebenen Tätigkeitszeiträumen zugrunde gelegt. Randnummer 128 Der Kläger verwies zur Begründung seines per Telefax am
  16. November 2022 gegen den vorgenannten Bescheid eingelegten Widerspruchs im Wesentlichen darauf, dass der Beigeladene zu
  17. vor der Anmeldung eines Gewerbes in Deutschland in der Republik Polen als selbstständiger Handwerker tätig gewesen sei. Dieser habe seine Tätigkeit nicht mit ihm - dem Kläger - abstimmen müssen. Es könne insoweit kein Vergleich von qualifizierten Arbeiten am Bau mit den „hier in Rede stehenden, einfachsten Hilfstätigkeiten am Bau“ vorgenommen werden. Die Erstellung von Kalkulationsangeboten für solche Tätigkeiten sei völlig abwegig. Randnummer 129 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  18. März 2023 als unbegründet zurück. Der Beigeladene zu
  19. habe in seiner Tätigkeit für den Kläger in den Zeiten vom
  20. Januar bis zum
  21. August 2019, vom
  22. Oktober bis zum
  23. Dezember 2019 und vom
  24. März bis zum
  25. Mai 2020 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Grundlage für die vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seien die Gewerbeanmeldung vom
  26. Januar 2019, die Angaben des Beigeladenen zu
  27. auf dem Fragebogen zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht sowie die durch das Hauptzollamt M. sichergestellten Rechnungen. Da die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu
  28. gut deutsch spreche und verstehe, habe diese als Dolmetscherin fungiert. Von einem Ermittlungsfehler könne daher nicht ausgegangen werden, da die gestellten Fragen von der Lebensgefährtin des Beigeladenen zu
  29. übersetzt worden seien. Im Übrigen seien die Ausführungen und die von dem Kläger zu seinem Widerspruch eingereichten Aussagen des Beigeladenen zu
  30. berücksichtigt worden. Schriftliche Subunternehmer- oder Werkverträge lägen nicht vor. Der Beigeladene zu
  31. sei für zwei Auftraggeber tätig gewesen. Es sei nunmehr vorgetragen worden, dass dieser über umfangreiches eigenes Werkzeug verfüge. Im Ergebnis habe der Beigeladene zu
  32. keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse gehabt, sondern sei durch den allgemeinen Ablauf auf der Baustelle in deren Organisation eingegliedert gewesen. Bei den ausgeübten Arbeiten sei kein Raum für individuelle Arbeitsleistungen geblieben, wie dieser für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Der Kläger habe dem Beigeladenen zu
  33. vorgegeben, welche Tätigkeiten zu verrichten seien und diese nach Erledigung des übertragenen Auftrags kontrolliert. Die persönliche Abhängigkeit drücke sich in der Verpflichtung des Beschäftigten aus, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Die Art der Bauausführung sei durch die technische Bestimmung und die vorgegebene Planung festgelegt gewesen. Der Beigeladene zu
  34. habe zwar in Bezug auf die Arbeitszeit über ein gewisses Maß an Freiheit verfügt, da dieser die Arbeitsleistung nicht überwiegend zu einer starr festgelegten Arbeitszeit zu erbringen gehabt habe und die Übernahme einzelner Aufträge habe ablehnen können. Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung seien aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich. In der Möglichkeit, dass sich Auftragnehmer zunächst frei entscheiden können, ob sie den Auftrag überhaupt annehmen, sei keine Weisungsfreiheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise nach der Auftragsannahme zu sehen. Der Beigeladene zu
  35. habe auch kein typisches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt. Er habe lediglich seine Arbeitskraft und keine beachtenswerten Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt. Der Umstand, dass dieser noch in anderen Unternehmen beschäftigt gewesen sei, sei für die zu beurteilende Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Ausübung einfacher Tätigkeiten ohne Betriebsstätte, Arbeitnehmer und nennenswerten Kapitaleinsatz spreche für eine Arbeitnehmertätigkeit. Die Anmeldung eines Gewerbes stelle kein maßgebliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar. Randnummer 130 Der Kläger hat am
  36. April 2023 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich im Wesentlichen auf ein Beweisverwertungsverbot für das vom Hauptzollamt erstellte Protokoll und den dort erstellten Fragebogen des Beigeladenen zu
  37. berufen, da dieser der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen und kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Eine Weisungsunterworfenheit des Beigeladenen zu
  38. ergebe sich auch nicht daraus, dass er - der Kläger - dessen Arbeiten vor Zahlung der Rechnung abgenommen habe. Randnummer 131 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die auch von dem Zeugen L. mandatiert wurde, hat auf die Einstellung der gegen diesen und den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verwiesen und eine Gleichbehandlung beider im Rahmen einer Selbstbindung der Verwaltung gefordert, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund den gegenüber dem Zeugen L erlassenen Beitragsbescheid mit Bescheid vom
  39. Mai 2024 aufgrund eines Verfahrensfehlers zurückgenommen habe. Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht zur Sozialversicherung im Gegensatz zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln voraussetze. Der Vorgang des Zeugen L. liege ihr im Übrigen nicht vor. Randnummer 132 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  40. September 2023 die Beiladungen zu
  41. bis
  42. und mit Beschluss vom
  43. Mai 2024 die Beiladung zu
  44. bewirkt. Randnummer 133 In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
  45. Juni 2024, in der auch der Beigeladene zu
  46. mit einer Dolmetscherin für die polnische Sprache anwesend gewesen ist, hat der Beigeladene zu
  47. ausgeführt, nicht über eine Fahrerlaubnis zu verfügen und teilweise von dem Kläger zu den Baustellen mit seinen Gerätschaften gefahren worden zu sein. Im Übrigen sei er mit dem Fahrrad oder der Straßenbahn zu den Baustellen gefahren. Die üblichen Gerätschaften, wie Hammer, Bohrer, Sägen, Schleifer, hätten ihm schon aus seiner früheren Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Mit dem geringen Lohn sei er gut zurechtgekommen. Zu dem Protokoll wird im Übrigen auf Blatt 224 bis 225 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 134 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  48. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. März 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung sprächen hier mehr Gesichtspunkte für als gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu
  50. bei dem Kläger. Die durch die Beklagte vorgenommene Abwägung sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung nicht zu beanstanden. Auf diese verweise die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Den dortigen ausführlichen Ausführungen sei nichts hinzuzufügen. Zusätzliches gewichtiges Indiz für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers sei die vereinbarte Vergütung von 10,00 € und 15,00 € pro Stunde. Hierbei handele es sich offenkundig um einen Stundensatz, der es einem Selbstständigen praktisch nicht ermögliche, hiervon die Lasten einer sozialen Sicherung selbst zu tragen. Der Stundensatz bewege sich im Bereich von unter 50 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbstständig tätigen Handwerkers oder Dienstleisters und entspreche damit weder der Qualifikation des Klägers [gemeint ist: des Beigeladenen zu 4.] noch den von ihm verrichteten Tätigkeiten. Randnummer 135 Der Kläger hat gegen das ihm am
  51. Juni 2024 zugestellte Urteil am
  52. Juli 2024 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er sein Vorbringen in der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Er rügt weiterhin die Befragung des Beigeladenen zu
  53. (von dem Kläger als Zeuge bezeichnet) durch das Hauptzollamt ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dieser „habe noch einmal eindeutig klargestellt, dass es sich bei seiner Tätigkeit eben nicht um ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte“. Dieser sei bereits in seiner Heimat in Polen selbstständig erwerbstätig gewesen und habe dort einfache Arbeiten ausgeführt, weil ihm eine besondere Ausbildung fehle und er durch eine Knieverletzung eingeschränkt sei. Seine Rechnungen habe er an seinem PC erstellt und mit der Buchhaltung einen Steuerberater beauftragt. Auf den Baustellen sei er zu keiner Zeit von irgendwem angewiesen oder beaufsichtigt worden. Dieser sei nicht weisungsgebunden gewesen und in keiner Zeit in die Arbeitsorganisation oder die Organisation seines - des Klägers - Unternehmens eingegliedert gewesen. Seine - des Klägers - Rechte seien missachtet worden und die einschlägige Rechtsprechung unbeachtet geblieben. Es treffe insbesondere nicht zu, dass der Beigeladene zu
  54. eine Vergütung zwischen 10,00 € und 15,00 € erhalten habe. Bei den pauschal abgerechneten Leistungen ergebe sich eine Vergütung, die über 15,00 € gelegen habe. In der Akte finde sich nicht eine Rechnung zu einem geringeren Stundensatz als 15,00 € oder gar 10,00 €. Der Stundenlohn dürfe auch nicht mit dem eines qualifizierten Handwerkers, sondern müsse mit den niedrigeren Löhnen von sozialversicherungspflichtigen Bauhilfsarbeitern verglichen werden. Randnummer 136 Der Kläger beantragt, Randnummer 137 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  55. Juni 2024 und den Bescheid der Beklagten vom
  56. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. März 2023 aufzuheben. Randnummer 138 Die Beklagte beantragt, Randnummer 139 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  58. Juni 2024 zurückzuweisen. Randnummer 140 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 141 Sämtliche Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Ausführungen gemacht. Randnummer 142 Für den Beigeladenen zu
  59. sind von der Prozessbevollmächtigten des Klägers insbesondere diverse Steuerbescheide, die Geburtsurkunde des Sohnes und die Gewerbeabmeldung übermittelt worden. Randnummer 143 Zu dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung im Berufungsverfahren am
  60. März 2025 wird auf Blatt 351ff. Bd. III der Gerichtsakte verwiesen. Zu dem Ergebnis der auf Antrag des Klägers durchgeführten Vernehmung des Zeugen L. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  61. September 2025, Blatt 458ff. Bd. IV der Gerichtsakte, Bezug genommen. Randnummer 144 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 145 Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der Ladung ohne Anwesenheit der Beigeladenen entscheiden können. Randnummer 146 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 147 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen in Höhe von 8.350,20 € für die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu
  62. von dem Kläger nachgefordert. In Bezug auf die Zeiträume, auf die sich die Nachforderung erstreckt, ist zutreffend auf die Monate abgestellt worden, in denen die Tätigkeit jeweils durchgeführt wurde, d.h. Januar bis März 2019, Oktober bis November 2019 und März bis Mai
  63. Randnummer 148 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung des Beigeladenen zu
  64. durch Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger entscheiden. Randnummer 149 Grundsätzlich besteht für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI]). Auch für die Umlagen U1 und U2 (§ 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung [AAG]) und UI (§ 358 SGB III) wird an das Beschäftigungsverhältnis angeknüpft. Randnummer 150 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 151 Der Senat hat hier trotz erheblicher Indizien dafür, dass der Beigeladene zu
  65. aufgrund seiner familiären Bindung als Lebensgefährte der Tochter des Klägers für diesen tätig geworden ist, im Ergebnis nicht mit der hinreichenden Gewissheit eine familienhafte Mithilfe feststellen können, selbst wenn man das Verständnis von diesem besonderen Verhältnis der Zusammenarbeit auf Partner der Kinder ausdehnen wollte. Dabei wird auf einen Fremdvergleich abgestellt, für den insbesondere ein erhebliches Indiz ist, ob die Zahlungen an den Familienangehörigen als Betriebsausgabe gebucht werden (vgl. die Nachweise in Hessisches LSG, Urteil vom
  66. Oktober 2011 - L 8 KR 175/09 -, juris, RdNr. 44). Der Beigeladene zu
  67. hat nicht in Betriebsräumen des Klägers gearbeitet. Dieser bestreitet die Einbeziehung in die familiäre Organisation zur Erwirtschaftung des Unterhalts der erweiterten Familie. Der Beigeladene zu
  68. ist in Polen in einen weiteren Familienverband eingebunden. Im Übrigen hat der Kläger sich für die Buchung als Betriebsausgabe für die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  69. Rechnungen ausstellen lassen. Randnummer 152 In der Gesamtschau überwiegen hier die Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu
  70. bei dem Kläger. Randnummer 153 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (vgl. statt aller BSG, Urteil vom
  71. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, juris, RdNr. 12). Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom
  72. März 2018, ebenda; BSG, Urteil vom
  73. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Das Beschäftigungsverhältnis deckt sich insoweit nicht vollständig mit dem Arbeitsverhältnis, sodass der Senat nicht maßgebend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht abstellt. Randnummer 154 Den Ausgangspunkt bilden zunächst die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, und eine Prüfung, ob die betreffende Tätigkeit sowohl in selbstständiger Tätigkeit als auch in Form einer abhängigen Beschäftigung anzutreffen und insbesondere Gegenstand einer Versicherungspflicht eines Selbstständigen nach § 2 SGB VI ist (vgl. BSG, Urteil vom
  74. März 2018, a.a.O., RdNr. 13). Schriftliche Vereinbarungen wurden hier zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu
  75. nicht getroffen. Der genaue Wortlaut der mündlichen Abreden für die einzelnen Aufträge ist weder von dem Kläger noch von dem Beigeladenen zu
  76. mitgeteilt oder in sonstiger Weise dokumentiert worden. Im Außenverhältnis zeigt sich im Wesentlichen eine führende Stellung des Klägers im Verhältnis zum Beigeladenen zu
  77. Das Vorbringen der Klägerseite zu einer kooperativen Verteilung von Aufträgen im Rahmen einer Gleichberechtigung des Klägers und des Beigeladenen zu
  78. kann der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil die Angaben hierzu nicht glaubhaft sind. Nur dem Kläger war im streitigen Zeitraum eine Akquise auf dem deutschen Markt möglich, die vertiefte Kenntnisse in Bezug auf die sich im Wesentlichen nach deutschem Recht richtenden Auftragsbedingungen zu Gewährleistung etc. voraussetzt. Auch wenn der Beigeladene zu
  79. sich in einfach gehaltener deutscher Sprache gut verständigen kann, nimmt der Senat die von der Klägerseite vorgetragenen und vom Beigeladenen zu
  80. im Wesentlichen bestätigten gewissen sprachlichen Einschränkungen und Defizite der Ausbildung als gegeben an, da keine belastbaren Hinweise dafür bestehen, dass diese Angaben nicht zutreffen. Randnummer 155 In der Gesamtschau wird die Eingliederung des Beigeladenen zu
  81. in den Betrieb des Klägers auch durch weitere Gesichtspunkte gestützt. Dabei kann der Senat sämtliche aktenkundig gewordenen Angaben des Beigeladenen zu
  82. berücksichtigen. Das gilt auch für dessen Angaben gegenüber dem Hauptzollamt, die - im Gegensatz zu der unter Aufsicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung - nicht zweckgerichtet erfolgten. Soweit der Kläger meint, ein Arbeitgeber könne durch die Rüge einer Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers Letzterem Angaben abschneiden, die dessen Versicherungsschutz absichern, findet sich dafür keine Grundlage. Der Beigeladene zu
  83. hat zu keinem Zeitpunkt gerügt, sich durch das Hauptzollamt in seinen Rechten verletzt zu sehen. Dieser ist vom Hauptzollamt auch nicht als Beschuldigter vernommen oder nachfolgend behandelt worden. Soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimmt, gelten nach § 22 SchwarzArbG für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers besteht insoweit nicht, da insbesondere die für das Strafverfahren geltenden Bestimmungen keine Anwendung finden (vgl. die Nachweise in Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  84. Januar 2021 - 3 V 40/20 -, juris, RdNr. 45ff.). Zudem weisen die weiteren Angaben des Beigeladenen zu
  85. gegenüber dem Hauptzollamt zu seinen Kindern auf eine gelungene Kommunikation hin, da er die Frage im europarechtlichen Kontext zutreffend dahingehend interpretierte, dass auch Kinder mit Geburts- und Aufenthaltsort in der Republik Polen erfasst sein sollten. Für den Senat ergeben sich auch keine Zweifel an den Angaben des Beigeladenen zu 4., bei den pauschal abgerechneten Leistungen rechnerisch einen Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € erzielt zu haben. Da der Beigeladene zu
  86. nach Angaben des Klägers in seinen Arbeitszeiten nicht überwacht wurde, ist dieser auch die Begründung schuldig geblieben, nach welchem Maßstab er die pauschal abgerechneten Leistungen einem Stundenlohn gegenüberstellt. Die Einkünfte des Beigeladenen zu
  87. für das Jahr 2019 in Höhe von 14.126,00 € vor Steuern stützen im Ergebnis die Einschätzung des Sozialgerichts zu einer prekären Einkommenssituation. Der Vergleich des Klägers mit Löhnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigter lässt außer Acht, dass der Beigeladene zu
  88. mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht für Alter, Unfall oder Krankheit sozial abgesichert war. Im Übrigen ist der vom Beigeladenen zu
  89. gegenüber dem Hauptzollamt angegebene Stundenlohn von 10,00 € bis 15,00 € rechnerisch plausibel. Legt man exemplarisch den für den Zeitraum vom
  90. bis zum
  91. März 2019 gezahlten Betrag von 915,00 € nur auf die in diesem Zeitraum enthaltenen dreizehn Werktage von Montag bis Freitag mit jeweils acht Stunden um (insgesamt 104 Stunden), ergibt sich ein Stundenlohn von 8,80 €. Dabei ist weder aktenkundig noch vom Beigeladenen zu
  92. bestätigt worden, dass seine Arbeit sich nur auf diese Werktage der Woche und einen Achtstundentag beschränkte. Ein wesentlich höherer Stundenlohn ergibt sich auch unter Berücksichtigung der teilweise den Zeitraum vom
  93. bis zum
  94. März 2019, d.h. zu circa einem Drittel, betreffenden Abrechnung von 120,00 € für die Treppenhausreinigung in der E. 1 nicht. Die Berechnung ist insoweit nur exemplarisch möglich, widerlegt indes die Behauptung des Klägers zu dem durchschnittlichen Stundenlohn des Beigeladenen zu
  95. hinreichend eindeutig. Für andere Zeiträume, z.B. Oktober 2019, fehlt es insgesamt an plausiblen Abrechnungen. Die dem Zeugen L. gestellte Rechnung 11.19/0012 vom
  96. November 2019 mit einem Gesamtbetrag von 3.837,50 € für 242,5 von dem Beigeladenen zu
  97. im Zeitraum vom
  98. bis zum
  99. Oktober 2019 geleistete Stunden trifft mit den dem Kläger gestellten Rechnungen 10.19/0010 bzw. /0011 vom
  100. bzw.
  101. Oktober 2019 für den Zeitraum vom
  102. bis
  103. Oktober 2019 bzw.
  104. bis
  105. Oktober 2019 mit einem Gesamtbetrag von 2.437,00 € bzw. 2.730,00 € zusammen. Für die angegebenen Teilzeiträume des Monats Oktober 2019 sind damit die abgerechneten Beträge zu den diesen zuzuordnenden Leistungen nach Stunden nicht plausibel, wenn man berücksichtigt, dass ein Mensch schlafen und bei körperlich schwerer Arbeit regelmäßig essen muss. Es muss deshalb nicht näher darauf eingegangen werden, dass die dem Zeugen L. für die Arbeiten im Oktober 2019 gestellte Rechnung nach dessen Angaben ein nicht von diesem durchgeführtes Bauvorhaben betrifft. Randnummer 156 Auch wenn es bei der hier von der Beklagten vorgenommenen Abgrenzung der Zeiträume schon nach den Rechnungen an einem Nebeneinander verschiedener Auftraggeber des Klägers fehlt und ausweislich der Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung ein Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse oder einer selbstständigen mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung keine Besonderheit bildet, bestehen für den Senat schon Zweifel, ob der Beigeladene zu
  106. überhaupt in der gleichen Weise Tätigkeiten für den Kläger und den Zeugen L verrichtet hat. Denn Zahlungsflüsse finden sich nicht nur zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 4., sondern auch dem Kläger und dem Zeugen L. Insoweit ist als Erklärungsansatz gut denkbar, dass durch einen fiktiven zweiten Auftraggeber des Beigeladenen zu
  107. dessen Versicherungspflicht aus § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b) SGB VI ausgeschlossen werden sollte oder Betriebsausgaben auf den Zeugen L., z.B. aus steuerlichen Gründen, ausgelagert werden sollten. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang die bereits angesprochene Abrechnung für Oktober 2019 mit der dem Zeugen L. gestellten Rechnung 11.19/0012 vom
  108. November 2019 in Höhe von 3.837,50 €. Randnummer 157 Nach der Rechtsprechung des BSG sind strenge organisatorische Vorgaben für Arbeitsfeld und Arbeitsort ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb (vgl. für eine Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag: BSG, Urteil vom
  109. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, juris, RdNr. 25 m.w.N.). Auch dieser Gesichtspunkt tritt neben die vorgenannten Kriterien für eine Eingliederung des Beigeladenen zu
  110. in den Betrieb des Klägers. Insbesondere ist die Ausführung von in das Dachdeckerhandwerk fallenden Arbeiten von der Handwerksordnung bestimmt, sodass ersichtlich der Kläger zwischen dem Auftraggeber und dem Beigeladenen zu
  111. stand und der Kläger die an ihn selbst adressierten Vorgaben umsetzen musste. Nicht plausibel ist dagegen, dass der Beigeladene zu
  112. insbesondere die Dacheindeckung z.B. für Messehallen allein und eigenverantwortlich wahrgenommen haben soll. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass dem Beigeladenen zu
  113. nur einfachste Arbeiten übertragen werden konnten. Damit ist davon auszugehen, dass dieser bei größeren Bauvorhaben nur als Teil eines Teams eingesetzt wurde. Als Subunternehmer wäre er im Rahmen von vertraglichen Regelungen selbst in die Haftung einbezogen worden. Randnummer 158 Es ist für den Senat nicht ganz plausibel geworden, nach Maßgabe welcher Umstände der Zeuge L. detaillierte Kenntnisse über die Arbeit des Beigeladenen zu
  114. bei den gegenüber dem Kläger abgerechneten Bauvorgaben haben will. Zumindest sprechen die Angaben des Zeugen L. nicht gegen, sondern für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 4., da insbesondere die Vorgaben der Arbeitssicherheit (Prüfung von Arbeitsschuhen etc.) von einem selbstständigen Unternehmer im Rahmen seiner Verantwortung zur Unfallverhütung nach Maßgabe des eigenen Versicherungsschutzes eigenständig zu gewährleisten sind. Randnummer 159 In der Rechtsprechung ist der Abschlussfreiheit, d.h. dem Recht, einen Auftrag abzulehnen, schon keine herausragende Bedeutung für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit beigemessen worden. Im vorliegenden Fall tritt dieser Aspekt noch weiter in den Hintergrund, da die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  115. eine solche Regelmäßigkeit und einen solchen zeitlichen Umfang aufweist, dass dieser Beigeladene die Arbeit im Wesentlichen nur wie bei der Aufnahme eines normalen Arbeitsverhältnisses von längerer Dauer hätte ablehnen können. Der Beigeladene zu
  116. konnte im Übrigen seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen nur aus dem mit der Arbeit für den Kläger erzielten Einkommen bestreiten. Randnummer 160 Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist von dem Kläger nicht gerügt worden und ist aus Sicht des Senats nach der Klarstellung der Beklagten zu der Berücksichtigung der Elterneigenschaft des Beigeladenen zu
  117. für seine Kinder in Polen nicht zu beanstanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen L. zu den ihm vom Beigeladenen zu
  118. gestellten Rechnungen, die teilweise von bzw. mit dem Kläger abgewickelten Bauvorhaben zuzuordnen sein sollen, dürften die den Beiträgen zugrundeliegenden Entgelte hier zumindest nicht zu Lasten des Klägers unzutreffend festgestellt worden sein. Randnummer 161 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 162 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gründe vorliegt.

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