GO Leitsatz Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten Bezug nimmt. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
GO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung - wie hier - feststellt. Dementsprechend greift das allein die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Blick nehmende Beschwerdevorbringen für sich betrachtet zu kurz. Randnummer 4 2. Das Beschwerdevorbringen, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil das Gericht im Wesentlichen allein auf den Videoausschnitt abstelle und das Vor- und
geschehen in seiner Ermessenentscheidung nicht berücksichtige, rechtfertigt ebenso wenig die Abänderung des Beschlusses wie die Rüge, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu milderen Maßnahmen nicht vorgetragen hätte. Randnummer 5 Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin bereits in ihrer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung vom 6. April 2025, die durch den Zeugen S. unterschriftlich mitgetragen wurde, sowie mit der Antragsschrift vorgetragen hat, dass sie zunächst gemeinsam mit dem Zeugen mit aller Kraft(-anstrengung) erfolglos versucht habe, die Hunde durch Wegziehen, Fixieren und Festhalten voneinander zu trennen. Dieses Vorgeschehen steht jedoch der Bewertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei dem Einsatz von Schlagwerkzeugen (Holzstück und faustgroßer Stein) von Beginn an ausschließlich auf den Kopf des Tieres gezielt hat, ohne zu versuchen, anderweitig und weniger Schaden anrichtend auf die Hündin einzuwirken (vgl. Bescheid S. 3). Nicht anders sind die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen, wonach zwar ein Eingreifen in eine Beißerei verständlich und nicht vorwerfbar sei, das sofortige Einschlagen allein auf den Kopf der Hündin, ohne andere Trennungsmöglichkeiten auch nur zu versuchen, völlig unangemessen erscheine, zumal die Antragstellerin schon nicht geltend mache, andere mildere Maßnahmen überlegt oder versucht zu haben (vgl. Beschlussabdruck S. 5). In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres verständlich, denn die Antragstellerin hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht dazu verhalten, weshalb ab der Zuhilfenahme des Holzstücks bzw. des Steins Schläge allein auf den Kopf angemessen gewesen sein könnten, um der Situation Herr zu werden. Bereits im Bescheid wird der Antragstellerin vorgehalten, ab dem Einsatz des Schlagmittels kein milderes Mittel verwandt zu haben. Sie habe nicht ein einziges Mal auf den Rüden oder eine andere Körperregion der Hündin eingeschlagen bzw. nicht fair eingegriffen, weil der dominante Rüde hätte gemaßregelt werden müssen. Ausschließliche Schläge auf den Schädel sogar unter Wechsel der Tatmittel seien keine adäquaten Maßnahmen zur Maßregelung und Streitschlichtung zwischen Hunden. Darüber hinaus sei auf die Hündin eingeschlagen worden, als diese sich in der unterlegenen Position befunden und keine Möglichkeit des Rückzugs aus der Situation gehabt habe bzw. die Hunde bereits voneinander abgelassen hätten (vgl. Bescheid S. 3, 7.). Zumindest ein Hund hätte in den Autos auf dem Hof verbracht werden können und wäre damit aus der Situation herausgenommen gewesen. Dies wäre eine mildere Maßnahme zur Auflösung der Situation als das (fortgesetzte) Einschlagen auf eines der Tiere gewesen (vgl. Bescheid S. 9). Dies vorausgeschickt ist der Vortrag unergiebig, dass die Antragstellerin und der Zeuge vor dem Einsatz der Schlaginstrumente auf den Kopf der Hündin versucht haben, die Hunde durch Wegziehen, Fixieren und Festhalten voneinander zu trennen. Die Antragstellerin geht ersichtlich davon aus, dass,
dem ein Trennen per Hand nicht erfolgversprechend war, das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr ein fortgesetzter Einsatz verschiedener Schlagmittel allein auf den Kopf der Hündin ist, bis diese sich zu Abwehrhandlungen nicht mehr bereit gezeigt hat. Unabhängig davon, dass sich die Antragstellerin mit diesem Vortrag nicht hinreichend mit den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Schläge auf den Kopf der Hündin auseinandersetzt, indem sie schlicht die Situation zeitlich davor schildert, kann dem auch in seiner inhaltlichen Bewertung nicht gefolgt werden. Randnummer 6 Auch greift der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde nicht durch, dass zwingend zu berücksichtigen sei, dass der anwesende, die Videoaufzeichnung fertigende
bar durch seine Rufe die Situation weiter „verschärft[…]“ habe, und dies zumindest bei der Vorwerfbarkeit bzw. des Verschuldens der Antragstellerin zu einer anderen Bewertung führe. Die Beschwerde beschreibt zwar eine seit längerer Zeit andauernde
barschaftliche Streitigkeit, sie legt jedoch nicht dar, wie die Situation durch die Rufe konkret verschärft worden sei. Sie behauptet schon nicht, dass die Hündin durch die auf eine Tierquälerei aufmerksam machenden Rufe fortgesetzt gereizt worden sei und das Verhalten der Hündin schon deshalb nicht steuerbar gewesen sein könnte. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Rufe zu einem nicht vorwerfbaren bzw. entschuldbaren Handeln seitens der Antragstellerin geführt haben könnten. Soweit die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2025 den
barschaftlichen Konflikt näher beschreibt, zeigt sie damit nicht auf, dass über die bezeichneten Rufe hinaus in der konkreten Situation weitere Handlungen des
barn erfolgt seien, die eine Eskalation - ungeachtet des Rangkonflikts der Hunde und der Schläge seitens der Antragstellerin - befördert haben könnten. Randnummer 7 Hinsichtlich des nicht videodokumentierten
geschehens ist auf die folgenden Ausführungen des Senats (ab 4.) zu verweisen. Randnummer 8 3. Der Einwand der Beschwerde, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausführungen zum nicht erforderlichen Eingreifen in die Beißerei nicht allein auf die Aussagen der beamteten Tierärzte im Sinne einer vorrangigen Beurteilungskompetenz berufen könne, weil diesen eine solche zwar im Hinblick auf Tiere und tierisches Verhalten, nicht jedoch im Hinblick auf Menschen und Reaktionen von Menschen auf tierisches Verhalten zukomme, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine solche vorrangige Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte im Hinblick auf Reaktionen von Menschen auf tierisches Verhalten schon nicht angenommen, sondern die Erkennbarkeit der Situation für die Antragstellerin eigenständig bewertet und sich eine eigene Beurteilungskompetenz beigemessen, indem es zu diesem Themenkomplex Folgendes ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.): Randnummer 9 „Der von der Antragstellerin erfolgte Verweis auf die Attacken der Hündin M. auf ihren Rüden beim gemeinsamen Verbellen eines fremden Hundes ist nicht geeignet, diese Schläge und die hiermit verbundenen Schmerzen und wahrscheinlichen Verletzungen bei der Hündin M. zu rechtfertigen. Zwar ist auf dem Video ersichtlich, dass die Beißerei zwischen der Hündin M. und dem Rüden O. von der Hündin ausging, weil diese den Rüden wiederholt angriff. Bei dem jeweils folgenden Kampf der beiden Hunde war aus Sicht der Tierärzte des Antragsgegners jedoch bereits keine Verletzungsabsicht für die Hunde erkennbar und anzunehmen, so dass dieser Kampf von den Hunden voraussichtlich auch ohne Eingreifen alleine und ohne erhebliche Verletzungen beendet worden wäre. Hierbei ist zu beachten, dass den fachkundigen Stellungnahmen eines beamteten Tierarztes
der Rechtsprechung - der das erkennende Gericht folgt für den vorliegenden Fall - bereits
den gesetzlichen Regelungen in § 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. bspw. BayVGH, Beschluss vom 22. November 2013 - 9 CS 13.1946 - juris). Randnummer 10 Zwar erscheint ein Eingreifen in die Beißerei durch einen nicht derart fachkundigen Hundehalter in einer solchen Situation verständlich und kann der Antragstellerin als solches nicht vorgeworfen werden, weil die mangelnde Gefahr erheblicher Verletzungen auch für einen hundeerfahrenen Laien nicht ohne weiteres erkennbar sein kann. Das einseitige Vorgehen und Einschlagen der Antragstellerin allein auf die Hündin M. erscheint hier jedoch bereits deshalb nicht
vollziehbar, weil auf dem Video deutlich sichtbar und auch für die Antragstellerin in der Situation deutlich erkennbar sein musste, dass der Rüde die Hündin jeweils dominierte und diese ohnehin unterlegen war.“ Randnummer 11 Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung vom
GB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Letzteres hat das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - verneint. Randnummer 14 Auf das behauptete rechtfertigende Vorbringen der Antragstellerin zur Tötung der Hündin kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass bereits die durch das Video dokumentierte und
gewiesene Maßnahme der Antragstellerin die Annahme rechtfertigte, dass diese nicht über ausreichende Fähigkeiten für die Hundehaltung verfüge, so dass es auf den Sachverhalt in Gestalt der erfolgten Tötung der Hündin für die streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr entscheidungserheblich ankomme (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Randnummer 15
summarischer Prüfung nicht gerechtfertigt sei, nicht von entscheidender Relevanz. Randnummer 16 Nicht entscheidungserheblich ist damit auch der Vortrag unter Ziffer
Angaben der Tierärztin unmöglich erscheine, einen angreifenden Hund durch einen Axtschlag in der hiesigen Situation zu töten. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass auch bei wiederholten Schlägen mit einer Axt das dokumentierte und von der Beschwerde nicht angegriffene Verletzungsbild (exakt mittig platzierte Wunde am Schädel) voraussetzen dürfte, dass das Tier fixiert oder bereits von sich aus relativ ruhig war. Randnummer 17
SchG zu Recht berücksichtigt und hierzu ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 8 [
SchG erforderliche Annahme rechtfertigt, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird und mildere Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die von ihr gehaltenen Hunde effektiv zu schützen. Bei einer erneuten derartigen Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Regelungen wäre ein weiterer toter oder schwer misshandelter Hund festzustellen, bevor der Antragsgegner hiervon Kenntnis und damit die Möglichkeit zum Eingreifen hätte. Für die aufgrund der festgestellten unangemessen Gewaltanwendung zu bejahende Prognose, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird ist neben der höchsten Intensität der Zuwiderhandlung, welche zunächst zu starken Schmerzen und Verletzungen und letztlich zum größtmöglichen Schaden in Gestalt des Todes der Hündin geführt hat, insbesondere auch das mangelnde Unrechtsbewusstsein der Antragstellerin anzuführen.“ Randnummer 19 Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
SchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung
Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung
wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird ; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Unterstreichung durch Senat). Zu diesen, die Annahme fortgesetzter Zuwiderhandlung tragenden Tatsachen zählen bei begangenen Verstößen die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Tierhalters, eine an den Tag gelegte Bagatellisierungs- und Verharmlosungstendenz sowie die zu erwartende oder fehlende Kooperationsbereitschaft; diese Umstände sind in die Prognose einzubeziehen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 48, beck-online m.w.N.). Randnummer 20 Dass die Antragstellerin zu ihren anderen zwei Hunden, D. und O., ein liebevolles Verhältnis habe, steht der angestellte Negativprognose nicht entgegen. Der Antragsgegner hat im streitbefangenen Bescheid zu der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass es erneut zu einer für die Antragstellerin problematischen Situation kommen kann, ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält, u.a. ausgeführt (vgl. dort S. 9 f.): Randnummer 21 „Es muss mithin grundsätzlich und vollkommen losgelöst von Ihrer Haltung davon ausgegangen werden, dass es bei der Haltung von Hunden und dem täglichen Umgang mit diesen immer wieder zu problematischen Situationen kommen kann. Hinzu kommt speziell bezogen auf Ihre Hundehaltung, dass hinsichtlich dieser ein erhöhtes Risiko hierfür zu sehen ist. Bei Ihrer Haltung handelt es sich um eine Mehrhundehaltung. Streitigkeiten und Beißvorfälle bei der gemeinsamen Haltung von Hunden können immer wieder vorkommen und sind nicht in Gänze auszuschließen. Hinzu kommt, dass O.
weislich schon in einen Beißvorfall mit einem anderen Hund verwickelt war, bei dem der andere Hund letztlich zu Tode gekommen ist. […] Solche Situationen bergen das Potential, zu erneuten Streitigkeiten und auch Beißereien zu führen. Ihre beschriebene jahrelange Erfahrung mit Hunden ist nicht gleichbedeutend damit, insoweit auch sachkundig zu sein. So war Ihnen offensichtlich nicht klar, dass ein Eingreifen in die Rangauseinandersetzung der Hündin mit dem Rüden nicht notwendig gewesen wäre und gar sehr gefährlich für Ihre Gesundheit war. […] Randnummer 22 Zu berücksichtigen war weiterhin, dass im Rahmen der mit Ihnen geführten Gespräche und Ihrer Stellungnahme deutlich geworden ist, dass Sie das Unrecht und die Schwere Ihres Handelns nicht erkannt haben bzw. dieses bagatellisieren bzw. als gerechtfertigt ansehen. […] Aber diese Einsicht in das eigene Fehlverhalten scheint es bei Ihnen nicht gegeben zu haben. Kommt es nicht einmal im
gang zu einer Einsicht in das eigene Fehlverhalten ist anerkannt, dass man davon ausgehen darf, dass es mit einer höheren Wahrscheinlichkeit wieder zu derartigen Verstößen kommen kann. Denn wer sich nicht selbst eingestehen kann, einen Fehler gemacht zu haben, kann aus dem Vorgefallenen […] nicht lernen und […] keine alternativen Handlungsstrukturen entwickeln.“ Randnummer 23 Das Pflegen eines liebevollen Umgangs mit den zwei verbleibenden Hunden schließt es danach nicht aus, dass die Antragstellerin problematische Situationen erneut fehlbewertet bzw. sich sodann zu Handlungen veranlasst sieht, die keine Rechtfertigung finden, zumal die Antragstellerin auch im Hinblick auf die getötete Hündin ein liebevolles Verhältnis beschrieben hat. Randnummer 24
Maßgabe des Satzes 3 unter anderem mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren (Nr. 2) und regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich (Nr. 3). Auslauf und Sozialkontakte sind laut dessen Satz 3 der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
SchutzHuV hat die Betreuungsperson unter anderem den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (Nr. 1); die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen (Nr. 2) und den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen (Nr. 4). Diese Bestimmungen sind hier
summarischer Prüfung von der Antragstellerin ebenfalls verletzt worden, weil diese
der Feststellung am Ende des Sachverhaltes im streitgegenständlichen Bescheid vom
ihren eigenen Angaben schwer erkrankt gewesen sei, zu einem ausreichenden Umgang mit dem Rüden und dessen Pflege bei nicht bestrittener Ortsabwesenheit der für den Rüden verantwortlichen Antragstellerin vor. Ausgehend hiervon genügt es nicht, das Beschwerdevorbringen darauf zu beschränken, dass es an Ausführungen und
weisen im Verwaltungsvorgang fehle. Randnummer 27 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass es im Hinblick auf einen angeblichen (weiteren) Vorfall vom 31. Mai/1. Juni 2025 an einem konkreten
weis eines erneuten Fehlverhaltens fehle, rechtfertigt auch dies keine Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ein auf die Haltung eines Hundes beschränktes Haltungsverbot u.a. deshalb verneint, weil die Beißerei einer ihrer Hunde mit einem Fremdhund nicht auszuschließen sei und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Antragstellerin die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Abrede gestellt habe, wonach es am 31. Mai/1. Juni 2025 zu einem weiteren Beißvorfall gekommen sei, als der Hund über den Zaun gesprungen sei und einen anderen Hundehalter und dessen Hund angegriffen habe. Erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet die Antragstellerin nun, dass es hierfür an einem
weis in den Verwaltungsakten fehle, bei der Stadt A-Stadt ein solcher Vorgang mangels Mitteilung an sie nicht anhängig sei, die Angaben zum Beißvorfall unsubstantiiert seien bzw. die Angaben auf ein Hörensagen zurückgingen, ohne sich selbst zu dem Geschehen zu erklären, insbesondere es ausdrücklich zu bestreiten. Fest steht, dass in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine Anzeige vom
GO. Danach muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten „erarbeitet“ sein. Soweit der Vertretene bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat, wofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom
SchHuV, die bei einer Prognose i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschlussabdruck S. 9 f.). Mit der Begründung setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Soweit die Beschwerde meint, dass die Probleme im Abruf der Hunde Ergebnis des unerwarteten und unbekannten „Besuchs“ seien und keine Gefahr für die Hunde bedeuteten, berücksichtigt sie nicht, dass es jederzeit zu Besuchen kommen und etwaigen damit verbundenen Problemlagen mangels sicheren Abrufs nicht begegnet werden kann. Es ist daher nicht fernliegend, dass die Antragstellerin (erneut) unangemessene Maßnahmen gegenüber den von ihr gehaltenen/betreuten Hunden ergreift. Randnummer 37
G LSA ist ebenfalls nicht in gleicher Weise wie das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot geeignet, um in Anbetracht der Schwere der dargestellten Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Regelungen derartige Handlungen zukünftig auszuschließen.“ Randnummer 39 Zu alledem verhält sich die Antragstellerin nicht. Sie ist allein der Auffassung, dass eine eventuelle Einsicht im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht von Relevanz sei. Dem kann - wie unter Ziffer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.