Anwendbarkeit der Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag hinsichtlich eines Umbaus; Rechtsfolgen des wirksamen Widerrufs - Verbraucherbauvertrag Leitsatz 1. Für die Frage, ob Gegenstand eines Bauvertrages ein erheblicher Umbau eines Bestandsgebäudes i.S.v. § 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB ist und deswegen die Vorschriften der §§ 650i ff. BGB anwendbar sind, kommt es im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf an, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen in ihrer Gesamtschau einem Bauvorhaben von der Größenordnung eines Neubaus entsprechen. (Rn.40) (Rn.41) 2. Der wirksame Widerruf eines Verbraucherbauvertrages hat nach §§ 355 Abs. 1 und 3, 357e BGB die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses mit wechselseitigen Rückgewährverpflichtungen kraft Gesetzes zur Folge. Macht der Unternehmer in einem Rechtsstreit des Verbrauchers gegen ihn auf Rückzahlung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen seinerseits einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Teilleistungen nach § 357e BGB geltend, so ist er zur Verweigerung der Rückzahlung berechtigt, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf. (Rn.44) Orientierungssatz Ein „Bauen aus einer Hand“ kann auch dann vorliegen, wenn einzelne Gewerke von untergeordneter Bedeutung aus dem Leistungsumfang des Bauvertrages ausgenommen sind, die wesentlichen Arbeiten aber dennoch nur vom Generalunternehmer bzw. -übernehmer geschuldet sind. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 17. Februar 2025, 10 O 1349/24 Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Februar 2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach dem Widerruf der von ihr auf den Abschluss eines Bauvertrages gerichteten Willenserklärung die Rückzahlung des von ihr durch Abschlagszahlungen geleisteten Werklohns. Randnummer 2 Die Klägerin erwarb im Wege der Erbrechtsfolge nach ihrer Mutter ein Einfamilienhaus in der B. Straße / stirnseitig E. Straße in K. . Das Gebäude wurde zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt in Massivbauweise (Mauerwerk) errichtet, ist – mit Ausnahme eines sog. Kriechkellers von geringem Ausmaß unterhalb der Küche – nicht unterkellert. Im Vorfeld einer Eigennutzung beabsichtigte die Klägerin den Umbau und die Sanierung des Gebäudes. Dabei sollten der Grundriss, die Nutzflächen und der Raumzuschnitt im Wesentlichen unverändert bleiben. Randnummer 3 Der Beklagte unterbreitete der Klägerin jeweils unter dem 24.02.2023 ein schriftliches Angebot für Sanierungsleistungen verschiedener Baugewerke als Einheitspreisvertrag mit einer Angebotssumme von ca. 112.000,00 € und eine schriftliche Kostenkalkulation für Elektroinstallationsarbeiten mit einer Angebotssumme von ca. 11.500,00 €; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen. Randnummer 4 Auf der Grundlage dieser Angebote schlossen die Prozessparteien am 26.05.2023 einen schriftlichen Bauvertrag als Einheitspreisvertrag mit einer Auftragssumme von 108.682,14 € brutto (vgl. Anlage K 3). Der Vertrag umfasste Leistungen in den folgenden Bereichen: Entkernung, Rohbauarbeiten einschließlich des Einbaus von Stahlträgern zur statischen Ertüchtigung der Geschossdecke, Maurerarbeiten, Fensterarbeiten (u.a. Einsetzung dreier neuer Fenster und Umsetzung einzelner Fenster und Türen im Rohbau sowie die Ausrüstung mit Rollläden), Trockenbau- und Innenputzarbeiten sowie Außenputzarbeiten im Erd- und im Dachgeschoss im Bereich der Türen und Fenster, Fußboden- und Estricharbeiten, Treppenbauarbeiten, Elektroarbeiten sowie Dachdeckerarbeiten i.S. einer teilweisen Instandsetzung und des Einbaus einer neuen Dachlichtkuppel. Nicht Gegenstand des Vertrages waren im angebotenen Leistungsumfang u.a. eine Sanierung des oben beschriebenen Kriechkellers oder eine Bauwerksabdichtung, eine Neuherstellung des Dachs, eine Wärmedämmung und vollständige Überarbeitung der Außenfassade, eine umfassende Sanierung der Sanitäranlagen und der Heizungsanlage. Nach den – vom Beklagten bestrittenen – Angaben der Klägerin sollten die zuletzt genannten Arbeiten weder in Eigenleistung noch von Dritten erbracht werden, weil insoweit kein Sanierungsbedarf gesehen wurde. Der Beklagte hat dagegen behauptet, dass diese Leistungen lediglich aus finanziellen Gründen vorübergehend zurückgestellt worden seien. Weder die Angebote des Beklagten noch der Bauvertrag vom 26.05.2023 selbst enthielten eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Klägerin. Randnummer 5 Der Beklagte nahm seine Arbeiten im Mai 2023 auf. Er erteilte der Klägerin unter dem 22.05.2023 und unter dem 13.07.2023 die ersten beiden der jeweils nach Baufortschritt vereinbarten Abschlagsrechnungen über insgesamt 94.148,90 €, welche die Klägerin beglich. Randnummer 6 Am 18.12.2023 erteilte der Beklagte eine dritte Abschlagsrechnung über 25.277,74 €. Die Klägerin zahlte nicht. Im Auftrag der Klägerin erstattete der Bausachverständige J. L. ( künftig: Privatgutachter ) auf der Grundlage seiner Baustellenbegehung am 08.01.2024 und ohne jegliche Bauunterlagen (Grundrisse, Schnitte, Ausführungszeichnungen, Elektrozeichnungen, statische Berechnungen – vgl. S. 4 des Privatgutachtens) eine sog. „Baubegleitende Begutachtung. Baubegehung Rohbau“ (vgl. Anlage K 4, künftig: Privatgutachten ), in welcher er zahlreiche angebliche Mängel der Bauleistungen des Beklagten aufführte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2024 wies die Klägerin die Forderung nach Bezahlung der dritten Abschlagsrechnung zurück; sie erhob Einwendungen im Hinblick auf den i.E. unzureichenden Baufortschritt und im Hinblick auf – nicht näher bezeichnete – Mängel der Leistungen und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 08.03.2024 zur Fertigstellung seiner Leistungen auf. Den Inhalt des Privatgutachtens brachte sie dem Beklagten dabei nicht zur Kenntnis. Randnummer 7 Wegen der Nichtbezahlung seiner dritten Abschlagsrechnung durch die Klägerin stellte der Beklagte seine Leistungserbringung vollständig ein und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 09.04.2024 erneut zur Zahlung sowie zur Bestellung einer Bauhandwerkersicherung jeweils unter Fristsetzung auf. Beide Aufforderungen blieben ohne Erfolg. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Widerruf sämtlicher im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehender Vertragserklärungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung sämtlicher geleisteter Abschlagszahlungen bis zum 10.05.2024 auf. Randnummer 9 Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 10.05.2024 seinerseits die Kündigung des Bauvertrags unter Bezugnahme auf die Verweigerung der Bauhandwerkersicherung und forderte die Klägerin zur Abnahme seiner Leistungen auf, was die Klägerin verweigerte. Randnummer 10 Die Klägerin hat ihre am 27.09.2024 erhobene Klage auf Zahlung von 94.148,90 € nebst Verzugszinsen seit dem 11.05.2024 darauf gestützt, dass der Bauvertrag vom 26.05.2023 als Verbraucherbauvertrag i.S.v. § 650i Abs. 1 BGB zu qualifizieren sei, weswegen ihr kraft Gesetztes ein Widerrufsrecht zugestanden habe, welches sie wirksam ausgeübt habe. Dem ist der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, entgegengetreten im Hinblick darauf, dass er nur einzelne Gewerke übernommen habe, nicht aber die gesamte Sanierung des Gebäudes als Generalunternehmer. Hilfsweise hat er sich darauf berufen, dass ihm Wertersatz in Höhe der in seiner Schlussrechnung abgerechneten Vergütung zustehe, insbesondere seien seine Leistungen für die Klägerin nicht wertlos gewesen. Die im Privatgutachten angeführten angeblichen Mängel seien Erscheinungen der noch nicht erfolgten Fertigstellung der Leistungen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Randnummer 12 Das Landgericht hat mit seinem am 17.02.2025 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 94.148,90 € nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 11.05.2024 verurteilt. Es hat diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 347 Abs. 1, 355 und 650i BGB begründet sei. Die umfassende Kernsanierung des Gebäudes über verschiedene Gewerke hinweg sei bei wertender Betrachtung mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar, so dass der sachliche Anwendungsbereich des § 650i BGB betroffen sei. Insoweit hat das Landgericht insbesondere auch Lichtbilder vom Zustand der Immobilie während der Rohbauarbeiten des Beklagten berücksichtigt und auf die relativ hohe Auftragssumme abgestellt. Es hat sich der in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, dass ein „Bauen aus einer Hand“ noch vorliege, wenn einzelne Gewerke aus dem Leistungsumfang des Bauvertrages herausgenommen seien, die wesentlichen Arbeiten aber dennoch nur von einem Generalunternehmer ausgeführt würden. Der im Hinblick auf §§ 650i Satz 2, 356e BGB innerhalb eines Jahres und 14 Tagen nach Vertragsschluss fristgerecht erklärte Widerruf führe zur Verpflichtung des Beklagten auf Rückgewähr der von ihm im Vertragsverhältnis erlangten Zahlungen. Dem Rückzahlungsanspruch stehe ein möglicherweise nach § 357e BGB bestehender Anspruch auf Wertersatz des Beklagten nicht entgegen, weil dieser eine Aufrechnung nicht erklärt habe. Randnummer 13 Der Beklagte hat gegen das ihm am 20.02.2025 zugestellte Urteil mit einem am 06.03.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung am 20.03.2025 begründet. Randnummer 14 Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der vorliegende Bauvertrag nicht als ein Verbraucherbauvertrag einzuordnen sei, weil bestimmte, für den Neubau eines Gebäudes notwendige Gewerke – z.B. Heizung und Sanitär – nicht Gegenstand des Vertrages gewesen seien. Anders, als die Klägerin vorträgt, seien Aufträge in diesen Gewerken an andere Unternehmen vergeben worden. Randnummer 15 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er sei – für das Gericht erkennbar – davon ausgegangen, dass seine Leistungen nicht wertlos seien, weswegen einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin sein Anspruch auf Wertersatz entgegenstehe. In dieser Situation sei das Gericht verpflichtet gewesen, ihm vor der Urteilsverkündung einen Hinweis darauf zu geben, dass der Anspruch nach § 357e BGB vom Gericht nicht berücksichtigt werde, weil es an einer Aufrechnungserklärung fehle. Randnummer 16 Er meint, dass eine Aufrechnungserklärung auch nicht erforderlich gewesen sei, sondern sich das Schuldverhältnis durch den Widerruf in ein beiderseitiges Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe. Vorsorglich erklärt er in der Berufungsbegründung die Aufrechnung. Auch wenn es s.E. einer prüfbaren Abrechnung nicht bedürfe, habe er eine solche unter dem 29.05.2024 vorgenommen. Diese ende auf einen Brutto-Gesamtbetrag von 143.773,42 €, so dass abzüglich der Abschlagszahlungen eine Restforderung gegen die Klägerin in Höhe von 49.194,19 € offengeblieben sei (vgl. Anlage B 4), für deren Zahlung er eine Frist bis zum 05.07.2024 gesetzt habe. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und wendet sich im Hinblick auf den sachlichen Anwendungsbereich des § 650i BGB vor allem gegen die Ansicht, dass der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen die Ausführung sämtlicher für einen Neubau erforderlichen Gewerke voraussetze, auch dann, wenn der Besteller – wie hier – insoweit keinen Sanierungsbedarf annimmt. Sie hält ihr Bestreiten aufrecht, dass andere Unternehmen mit Bauleistungen an diesem Gebäude beauftragt worden seien. Randnummer 24 Die Klägerin hat umfangreich zum Bauablauf und zu einzelnen Mängelrügen vorgetragen, insbesondere dazu, dass das Gebäude infolge der Tätigkeit des Beklagten unbewohnbar geworden sei. Randnummer 25 Der Senat hat die Rechtssache mit seinem Beschluss vom 26.03.2025 zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen; dieser hat am 01.10.2025 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der im Rahmen der Erörterung erteilten Hinweise, wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 26 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Randnummer 27 I. Dem Hauptantrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage steht entgegen, dass die Rechtssache nicht zur Entscheidung reif ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Randnummer 28 II. Dem Hilfsantrag ist stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt sind und es nach Abwägung aller für und wider eine Zurückverweisung sprechenden Umstände dieses Einzelfalls sachdienlich ist, den Rechtsstreit zunächst in erster Instanz weiterzuführen. Randnummer 29 1. Das Landgericht hat – ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Beurteilung des Streitfalls – den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen seine richterliche Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen, indem es das gesamte umfangreiche Vorbringen des Beklagten zur Werthaltigkeit der von ihm erbrachten Bauleistungen unter Verweis darauf vollständig übergangen hat, dass es für eine Berücksichtigung dieses Vorbringens bei der Entscheidung im Rechtsstreit einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung des Beklagten bedurft hätte. Auf diese seine Auffassung hätte das Landgericht den Beklagten hinweisen müssen, denn aus dem Vorbringen des Beklagten hat sich in evidenter Weise ergeben, dass er davon ausgegangen ist, einen Anspruch auf Wertersatz für die für das Gebäude der Klägerin erbrachten Leistungen in einer die Klageforderung überschießenden Höhe zu haben, und dass seine Rechtsverteidigung sogar im Schwerpunkt darauf gerichtet gewesen ist, diesen wertmäßig dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten zu wollen. Es war auch evident, dass der Beklagte dabei – im Übrigen rechtlich zutreffend – weiter davon ausgegangen ist, dass es hierzu einer besonderen gestaltenden Willenserklärung nicht bedurfte. Das Vorausgeführte gilt umso mehr, als es auch im Vorbringen der Prozessgegnerin keinen Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Aufrechnungserklärung gegeben hat; die Klägerin hat lediglich die Werthaltigkeit der Leistungen des Beklagten pauschal bestritten und sich damit auf eine Verhandlung über den Gegenanspruch ohne ausdrückliche Aufrechnungserklärung eingelassen. Die von der Sichtweise beider Prozessparteien abweichende Beurteilung dieser Rechtsfrage durch das erstinstanzliche Gericht hat die richterliche Verpflichtung begründet, den Rechtsstandpunkt des Gerichts darzulegen und den Prozessparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesichtspunkt zu geben (vgl. nur Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 139 Rn. 8 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist das erstinstanzliche Gericht nicht nachgekommen. Randnummer 30 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dieser mangelhaften Prozessführung durch das erstinstanzliche Gericht, wie das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung zeigt. Der Beklagte hat in Kenntnis der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts, welche er erst durch die Entscheidungsgründe des Urteils erlangt hat, zu dieser Rechtsfrage in seiner Berufungsbegründung sowohl zu der s.E. unrichtige Rechtsauffassung im Detail Stellung genommen, was – einen rechtzeitigen gerichtlichen Hinweis unterstellt – bereits in erster Instanz zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage Anlass gegeben hätte, als auch hilfsweise die – nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts notwendige, aber auch hinreichende – Aufrechnungserklärung abgegeben. Randnummer 31 3. Hätte das erstinstanzliche Gericht – bei fiktiver Betrachtung – einen entsprechenden Hinweis erteilt und hätte der Beklagte daraufhin denselben Vortrag gehalten wie nunmehr im Berufungsrechtszug, so hätte sich das erstinstanzliche Gericht entweder wegen einer Änderung seiner eigenen – materiell-rechtlichen – Rechtsposition oder im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Aufrechnungserklärung mit dem Anspruch des Beklagten auf Wertersatz befassen müssen. Nach Heilung des Verfahrensmangels in der Berufungsinstanz erfordert die weitere Verhandlung der Rechtssache einerseits, dass den Prozessparteien, insbesondere der Klägerin, hinreichend Gelegenheit gegeben wird, zu den für die Beurteilung eines Anspruchs des Beklagten gegen die Klägerin auf Wertersatz maßgeblichen tatsächlichen Umständen überhaupt bzw. ergänzend vorzutragen, und andererseits bei Beibehaltung der bisherigen Grundpositionen eine sehr aufwendige und umfangreiche Beweisaufnahme. Denn der Beklagte hat den tatsächlichen Umfang seiner Leistungen mit hinreichender Substanz dargelegt, insbesondere auch durch die Vorlage einer Schlussrechnung mit einzelnen Abrechnungspositionen für die erbrachten Teilleistungen. Das bisherige pauschale Bestreiten jeglicher Werthaltigkeit der Leistungserbringung des Beklagten ist prozessual unerheblich, worauf der Senat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung bereits aktenkundig hingewiesen hat. Der Klägerin ist nunmehr Gelegenheit zu geben, ihr Bestreiten zu substanziieren. Dabei ist darauf zu verweisen, dass ein Wertersatz schon für Maßnahmen des Rückbaus, der Entkernung des Bestandsgebäudes und der Entsorgung der Abbruchmaterialien in Betracht kommt und dass die Klägerin eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes dadurch vereitelte, dass sie auf die Aufforderung des Beklagten zur Abnahme der von ihm erbrachten Teilleistungen nicht angemessen reagierte. Randnummer 32 III. Die angefochtene Entscheidung leidet darüber hinaus an einer Verletzung des materiellen Rechts, worauf für die weitere Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache hinzuweisen ist. Randnummer 33 1. Allerdings ist das Landgericht entgegen der Auffassung des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass für den streitgegenständlichen Bauvertrag vom 26.05.2023 zugunsten der Klägerin ein Widerrufsrecht nach §§ 650l Satz 1, 650i Abs. 1 Alt. 2 BGB begründet worden ist. Die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag sind auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis anwendbar. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.