der Tabelle des ADAC zu "Autokosten Frühjahr/Sommer 2022" für sein Kraftfahrzeug VW T 4 56 Cent. Die tatsächlichen Aufwendungen umfassten die Anschaffungskosten, Betriebskosten, Fixkosten, Werkstatt- und Reifenkosten sowie den Wertverlust. Eine Kostendeckung durch die Wegegeldeinnahmen sei nicht mehr möglich, weil die Kosten für das zum dienstlichen Gebrauch zur Verfügung gestellte private Kraftfahrzeug in den letzten Jahren signifikant gestiegen seien. Auch das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt gehe in einem Bericht an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom
der Trennungsgeldverordnung anzuwendenden Satz von 0,35 Euro je Kilometer abzustellen sei und nicht auf die im Antrag zugrunde legten Pauschalen
der Tabelle des ADAC. Die Führung des Reisetagebuches sei nicht korrekt erfolgt. Gemäß Nr. 2 Satz 3 RTB (GV 6) sei für jeden an demselben Tag besuchten Ort oder Ortsteil in Spalte 3 bis 5 eine besondere Linie zu benutzen. Aus dem Reisetagebuch müsse jede einzelne zurückgelegte Reise korrekt ersichtlich sein. Dies sei dann nicht der Fall, wenn mehrere Orte oder Ortsteile in einer zusammengefasst würden. Die eingereichten Auszüge aus dem DR II ließen ebenfalls keine Rückschlüsse auf Einzelfahrten zu, sodass alle Fahrten, die an einem Tag zu mehreren Orten oder Ortsteile erfolgt seien, zusammengefasst worden seien und als eine Reise zu betrachten seien. Hiervon betroffen seien die Reisen am
Maßgabe der Tabelle des ADAC tatsächliche Aufwendungen in Höhe von monatlich 2.079,00 Euro gegenüber. Er nutze seinen Pkw bis auf einen Anteil von etwa 20 % nahezu ausschließlich zu dienstlichen Zwecken. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel scheide für die Tätigkeit als Gerichtsvollzieher, der täglich mehrere Schuldner im Bezirk aufzusuchen habe und auf die Mitnahme von Akten, Formularen, Laptop, etc. angewiesen sei, aus. Die Kosten für das Vorhalten des Pkw fielen selbst dann an, wenn keine dienstlichen Wege zurückgelegt werden müssten. Auch wenn man dem nicht folgte, so müssten jedenfalls die Kosten für die zurückgelegten dienstlichen Wegstrecken
Abzug der vereinnahmten Wegegelder erstattet werden. Der Hinweis auf die Rechtsauffassung des BMJ könne dem nicht entgegengehalten werden, weil auch danach die Möglichkeit der Gewährung eines Reisekostenzuschusses trotz Auskömmlichkeit der Wegegelder bestehe. Zudem sei die Stellungnahme bereits 7 Jahre alt. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb eine Finanzierung der Fahrzeugfixkosten über das Wegegeldaufkommen nicht angezeigt sein solle. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug gehörten auch die Haftpflichtversicherung, die Vollkaskoversicherung, die Kfz-Steuer und eine jährliche Pauschale von 200,00 Euro. Hinzu komme, dass sich die Kosten
der Erhebung der Reisekosten durch das BMJ durch die Erhöhung von Benzinpreisen, Versicherungs- und Werkstattkosten und den Kosten zum Erwerb eines neuen Pkws verteuert hätten. Er sei nicht verpflichtet, die höheren Kosten für das von ihm zu dienstlichen Zwecken vorzuhaltende Kraftfahrzeug aus seiner Besoldung zu bestreiten. Ferner zu berücksichtigen sei, dass 85 % der Hauptgläubiger der Gerichtsvollzieher Kosten befreite Gläubiger seien, bei denen der Gerichtsvollzieher kein Wegegeld erhalte. Mit dem vom Oberlandesgericht Naumburg erteilten Dienstwagenanerkenntnis werde gleichsam genehmigt, dass Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und Geschäftszimmer Dienstreisen seien. Der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren versäumt eine gebotene Aufklärungsverfügung zu veranlassen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen, weil arbeitstägliche Fahrten eines Beamten zwischen Wohnung und Dienststelle in den Bereich seiner allgemeinen Lebensführung fielen und deshalb von ihm zu tragen seien. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom
1 Satz 1 BRKG in der Fassung des Art. 9 Nr. 2 lit.
2 der Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV LSA) vom
den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften. Da besondere Bestimmungen zur Wegstreckenentschädigung für Vollstreckungsbeamte nicht ergangen sind, § 9 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) vom
VersEG LSA) vom
Maßgabe der Verordnung festgestellte Höhe der Wegstreckenentschädigung gegen Gesetzesrecht verstößt oder verfassungswidrig wäre (so VG B-Stadt, Urteile vom
der zurückgelegten Wegstrecke einbezogen. Mit der Wegstreckenentschädigung werden die Kosten erstattet, die für das Erreichen des Ziels erforderlich sind. Folglich sollen nur die durch die dienstliche Mitbenutzung entstehenden Mehrkosten pauschal abgegolten werden. Dass die Anschaffungskosten für den privaten Pkw und Wertverluste durch Zeitablauf nicht von der Wegstreckenentschädigung umfasst werden sollen, ist auch insofern plausibel, als diese Faktoren maßgeblich von den privaten Entscheidungen des Einzelnen abhängen, welches Fahrzeug konkret angeschafft und genutzt werden soll. Zudem setzt die Wegstreckenentschädigung voraus, dass ein Fahrzeug bereits vorhanden ist und aufgrund dessen auch genutzt werden kann. Die Anschaffungskosten und etwaige Werteverluste entstehen unabhängig von der dienstlichen Nutzung. Gleiches gilt im Grundsatz für Versicherungskosten, die ebenfalls hier den Fixkosten zuzurechnen und deshalb vom Halter eines Fahrzeugs zu tragen sind. Lediglich der aufgrund erhöhter Kilometerlaufleistung notwendige Wechsel in einen erhöhten Versicherungstarif wäre
dem Sinn und Zweck der Wegstreckenentschädigung als zu deckende Kosten anzusehen. Auch Instandhaltungs- und Wartungskosten könnten lediglich anteilig abgegolten werden, da dem Zweck der Regelung entsprechend nur die durch die dienstliche Mitbenutzung entstehenden Mehrkosten pauschal abgegolten werden sollen. Da es sich um eine pauschale Abgeltung handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger
den individuellen Verhältnissen sein Fahrzeug, wie er dies geltend macht, zu etwa 80 vom Hundert ausschließlich zu dienstlichen Zwecken nutzt (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 5 f.). Randnummer 24 Hinzukommt, dass die Kosten nicht wie bei § 4 BRKG in tatsächlich entstandener Höhe vergütet werden, sondern lediglich als pauschaler Auslagenersatz je Kilometer. Dabei ist aus ökologischen Gründen der Kilometersatz der Wegstreckenentschädigung
dem Regelungswillen des Gesetzgebers bewusst unterhalb der Kostendeckung festgelegt worden, um eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu erreichen (VG B-Stadt, Urteile vom
VergV LSA
den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften richtet. Da
dem Sinn und Zweck der Wegstreckenentschädigung
BRKG ein Ausgleich für den Wertverlust des zu dienstlichen Zwecken eingesetzten privaten Kraftwagens des Beamten – wie oben dargelegt – nicht in Betracht kommt, kann auch die Wegstreckenentschädigung für Gerichtsvollzieher über die Verweisungsregelung in § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA nicht zum Ausgleich des Wertverlustes des Fahrzeuges führen. Ob die Anschaffungskosten, bzw. der Wertverlust als Kostenfaktor bei der Bemessung der Vergütung
VergV LSA zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben bleiben, weil er im vorliegenden Verfahren die Festsetzung einer Reisekostenvergütung und nicht die Festsetzung der Vergütung verfolgt (VG B-Stadt, Urteile vom 19. März 2024, a. a. O., jeweils UA S. 7). Randnummer 31
der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen. Randnummer 33 Ob die zurückgelegte Strecke
der tatsächlich zurückgelegten Strecke ausgehend von der Wohnung des Dienstreisenden oder
der fiktiven Strecke vom Ort der Dienststelle zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts zu bemessen ist, lässt das Gesetz offen. Aus § 2 Abs. 2 BRKG, welcher die Dauer der Dienstreise regelt, ergibt sich lediglich, dass sowohl die Wohnung als auch die Dienststelle als Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise in Betracht kommen. Randnummer 34 Wird angesichts dieser offenen gesetzlichen Regelung der Ausgangs- und Endpunkt im Einzelfall nicht durch eine Weisung des Dienstherrn festgelegt, ist der Beamte berechtigt, die Dienstreise an der Wohnung anzutreten und zu beenden, wenn dadurch keine dienstlichen Belange beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn er am Reisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet ist und dort keine Dienstpflichten zu erfüllen hat. Der Beamte braucht die Dienststelle nicht ausschließlich aus reisekosten-rechtlichen Gründen aufzusuchen (BVerwG, Urteil vom 24. April 2008 – 2 C 14.07 –, juris, Rn. 12). Randnummer 35 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zu Recht die im 2. Quartal des Jahres 2022 vom Kläger zurückgelegte Strecke
der fiktiven Strecke vom Ort der Dienststelle – hier das Geschäftszimmer des Klägers – zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts bemessen. Randnummer 36 aaa) Zwar hat der Dienstherr im gegebenen Fall nicht durch allgemeine Weisung bestimmt, dass Dienstreisen am Dienstort ihren Ausgangs- und Endpunkt in reisekostenrechtlicher Hinsicht haben. Randnummer 37 Eine solche allgemeine Weisung folgt insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO. Danach kann dem Gerichtsvollzieher auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 KV-GvKostG nicht decken. Notwendige Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) Anlage zu § 9 (KV-GvKostG) in der Fassung vom 05. Oktober 2021 sind solche zurückgelegten Wegstrecken, für die ein Wegegeld erhoben wird. Das Wegegeld wird gemäß Nr. 711 Abs. 1 KV-GvKostG erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. Maßgebend ist
Nr. 711 Abs. 2 Satz 1 KV-GvKostG die Entfernung von dem Amtsgericht, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Selbst wenn man die Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO als Weisung im Einzelfall qualifizieren würde, legt sie nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit und Regelungsklarheit fest, dass der Ausgangs- und Endpunkt der von Kläger vorgenommenen Dienstreise hier – wie vom Beklagten angenommen – der Ort des Geschäftszimmers ist. Die von § 9 Abs. 1 Satz 1 GVO in Bezug genommene Regelung
Nr. 711 Abs. 2 Satz 1 KV-GvKostG enthält wegen der geforderten Sparsamkeitsbetrachtung keine hinreichend klaren und bestimmten Rechtsbegriffe. Nur dann könnte sie ohne Konkretisierung im Einzelfall als den Ausgangs- und den Endpunkt der Dienstreise festlegende Weisung angesehen werden. Die Regelung bedarf jedenfalls der Auslegung und Anwendung im Einzelfall, wobei zu berücksichtigen ist, dass es trotz des das Reisekostengesetz beherrschenden Sparsamkeitsgebots aus Gründen der Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die persönlichen Belange des Beamten dem Dienstherren verboten ist, den Beamten im Interesse der Einsparung von Reisekosten persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht im angemessenen Verhältnis zu der erzielten Kostenersparnis stehen (vgl. BVerwG Urteil vom
alledem kann aus der genannten Verwaltungsvorschrift nicht mit hinreichender Regelungsklarheit und Bestimmtheit abgeleitet werden, dass im konkreten Einzelfall des Klägers bei den durchgeführten Dienstreisen der Ausgangs- und Endpunkt durch Weisung auf den Ort des Geschäftszimmers festgelegt waren. Randnummer 38 bbb) Indes war die vom Kläger zurückgelegte Strecke
der fiktiven Strecke vom Ort des Geschäftszimmers zum Ort des auswärts verrichteten Dienstgeschäfts zu bemessen, weil
dem Tätigkeitsbild eines Gerichtsvollziehers davon auszugehen ist, dass er an den Reisetagen zur Anwesenheit in seinem Geschäftszimmer verpflichtet war und dort Dienstpflichten zu erfüllen hatte. Randnummer 39 Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die dem Kläger übertragene Aufgaben, nämlich zuvörderst die Vornahme der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners im Auftrag des Vollstreckungsgläubigers (§ 808 Abs. 1 ZPO) und die Vornahme von Zustellungen (§ 192 ZPO), nicht vom Schreibtisch des Geschäftszimmers aus möglich sind. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stark von den Verhältnissen im konkreten Einzelfall abhängen. Demgemäß ist eine allgemeine Regelung dieser Tätigkeiten nur schwer möglich. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger nicht verpflichtet ist in seinem Geschäftszimmer anwesend zu sein. Denn § 30 GVO regelt, dass der Gerichtsvollzieher an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten unterhalten muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GVO) und mindestens zweimal in der Woche an unterschiedlichen Tagen Sprechstunden abzuhalten hat, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer oder Sprechzimmer aufhalten muss (§ 30 Abs. 6 Satz 1 GVO). Für diese Tage ist eine Anwesenheitspflicht des Gerichtsvollziehers in seiner Dienststelle verbindlich festgelegt. Zudem erledigt der Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftszimmer Büroarbeiten, so fertigt er beispielsweise Protokolle, führt Akten sowie Bücher und wickelt den Zahlungsverkehr ab (vgl. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/13983, zuletzt abgerufen am 08. Mai 2025). Diese "Bürotage" umfassten
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers im
2 BRKG möglichen Reisekostenvergütung, sondern auch hinsichtlich der Höhe in dem jeweiligen Bereich (Reich, Bundesreisekostengesetz, 1. Auflage 2012, § 3 Rn. 11). Eine entsprechende Verfahrensweise sieht die GVO in § 9 vor.
1 Satz 1 GVO erfolgt die Gewährung eines Reisekostenzuschusses auf Antrag und setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GVO voraus, dass der Gerichtsvollzieher ein Reisetagebuch führt. Anhand des Reisetagebuchs und der Dienstregister ist
2 Satz 2 GVO zu prüfen, ob der Gerichtsvollzieher die für die Gewährung des Zuschusses maßgebenden Grundsätze beachtet hat, insbesondere ob er die einzelnen Reisen und Wege
den zu erledigenden Dienstgeschäften zweckmäßig eingerichtet, ob er die Zahl der Reisen und Wege möglichst eingeschränkt und darauf geachtet hat, Reisen zur Erledigung von Aufträgen
dem Justizbeitreibungsgesetz mit Reisen in anderen Angelegenheiten zu verbinden oder ob der Ansatz einer Pauschentschädigung für die Verwendung des eigenen Kraftwagens gerechtfertigt war. Ergänzend bestimmt hierzu § 50 Abs. 1 GVO, dass das Reisetagebuch die Grundlage bildet, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt wird. Werden vom Dienstreisenden einzelne Bestandteile der für die Dienstreise möglichen Reisekostenvergütung, die ihm eigentlich zuständen, nicht genannt, ist das als Verzicht auf diese Bestandteile der Reisekostenvergütung anzusehen, weil das Antragserfordernis zugleich die Berechtigung zum Verzicht enthält (Reich, a. a. O., § 3 Rn. 11). Randnummer 42 Ein derartiger Verzicht des Klägers liegt im Hinblick auf die Fahrten am
vollziehen und überprüfen, weil weder im Reise- und Fahrtenbuch noch in den vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Laufzetteln die konkreten Adressen der vorbenannten Zielorte ersichtlich sind. Hat der Kläger dementsprechend die Zielorte nicht in seinem Antrag nebst Anlagen angegeben, ist das als Verzicht auf diese Bestandteile der Reisekostenvergütung anzusehen. Dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren (erstmals) vollständige Tagesnachweise der Dienstgeschäfte für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt hat, ist rechtlich unerheblich, weil die Vervollständigung seiner Angaben ersichtlich
Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist
Beendigung der Dienstreise gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BRKG erfolgte. Soweit der Kläger vorträgt, er sei zur Vorlage der Laufzettel gegenüber dem Beklagten gemäß § 9 GVO nicht verpflichtet gewesen, verkennt er, dass er darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung begründenden Umständen und mithin für die konkret zurückgelegte Fahrtstrecke ist. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe im Verwaltungsverfahren versäumt eine gebotene Aufklärungsverfügung zu veranlassen, verfängt nicht. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beklagte habe zu Unrecht keine weiteren Ermittlungen bezogen auf die zurückgelegte Fahrtstrecke angestellt und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 24 VwVfG verstoßen, führt dies allenfalls zur formellen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides, aus welcher der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Reisekostenvergütung ableiten kann. Randnummer 62 cc) Der Beklagte hat zutreffend die für "Besorgungsfahrten, Bankgeschäfte und Post zum Postamt" zurückgelegte Strecke zum Markt 23 in 06449 Aschersleben am
eigenem pflichtgemäßen Ermessen regelt, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 29 GVO), und für den er grundsätzlich selbst die Kosten tragen muss (vgl. §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GVO). Die Aufgaben des Geschäftsbetriebs eines Gerichtsvollziehers liegen nicht im ausschließlichen dienstlichen Interesse des Dienstherrn und sind dementsprechend keine Dienstgeschäfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Randnummer 63 dd) Es kann hier offenbleiben, ob der Beklagte zu Recht die am 12. Mai 2022 zurückgelegte Strecke um 142 Kilometer gekürzt hat, weil der Kläger auf dem Laufzettel die aufgeführten Adressen durchgekreuzt hat. Selbst wenn man die Reise, ungeachtet dessen, dass der Kläger auch hier – wie oben dargelegt – unzutreffend als Ausgangs- und Endpunkt der Reise seine Wohnung zugrunde gelegt hat, vollumfänglich in Höhe von 142 Kilometer berücksichtigen würde, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Reisekostenvergütung. Legt man der zurückgelegten Strecke in Höhe von 928 Kilometer (786 Kilometer + 142 Kilometer) eine Wegstreckenvergütung in Höhe von 0,35 Euro zugrunde, ergäbe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 324,80 Euro. Da
dem im § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG verankerten allgemeinen reisekostenrechtlichen Grundsatz, dass die Reisekostenvergütung der Abgeltung der reisebedingten Mehraufwendungen dient (BVerwG, Beschluss vom
2 Satz 1 GVO setzt die Gewährung eines Reisekostenzuschusses voraus, dass der Gerichtsvollzieher ein Reisetagebuch führt. Ergänzend bestimmt hierzu § 50 Abs. 1 GVO, dass das Reisetagebuch die Grundlage bildet, ob dem Gerichtsvollzieher ein Reisekostenzuschuss gewährt wird. Das Reisetagebuch wird
2 GVO in Vierteljahresheften
dem Vordruck GV 6 geführt. Die Höhe des Reisekostenzuschusses richtet sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GVO
dem Quartalsergebnis des Reisetagebuchs. Ergibt ein Vergleich der Summe der im Quartal vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten, einschließlich der aus der Landeskasse in Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeangelegenheiten und bei Aufträgen des Gerichts zu gewährenden Entschädigung (Spalte 8 und 12 des Kassenbuchs II) mit dem Quartalsergebnis des Reisetagebuchs (Spalte 6e) einen Minderbetrag, so ist dieser als Zuschuss aus der Landeskasse zu gewähren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GVO).
Nr. 5 der Anleitung zum Reisetagebuch ist in Spalte 6c als Pauschalentschädigung (Vergütungssatz je Kilometer) der von der zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzte Satz anzusetzen. Dieser beträgt
VersEG LSA in Verbindung mit § 1 RukTgVO LSA 0,35 Euro je Kilometer. Randnummer 66 Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben kann der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Reisekostenzuschuss beanspruchen. Ungeachtet dessen, dass § 9 GVO – wie oben dargelegt – keine besondere Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 2 VollstrVergV LSA darstellt, liegen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Die Summe der von ihm vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten übersteigt das vom Beklagten – wie oben dargelegt – zutreffend ermittelte Quartalergebnis, sodass sich folglich nicht der
GO. Randnummer 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 167 Abs. 2 VwGO (analog) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.