← Deutschland

AG Aschersleben 2 Cs 802 Js 26696/24 (418/25) Urteil

Tenor 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Randnummer 1 Der .. Jahre alte Angek

strafbar. Randnummer 27

  1. Der Post ist zunächst auszulegen. Er fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 S. 1 GG, 10 Abs.1 S. 1 LVerf LSA. Der Begriff Meinung umfasst jedes Stellung beziehende Dafürhalten i. S. einer präskriptiven Wertung, d. h. jede Ansicht, Auffassung, Anschauung, Überzeugung, Einschätzung, Stellungnahme und jedes (Wert-)Urteil; er schützt gerade die Subjektivität der Wertung und ist grundsätzlich weit zu verstehen (AllgM. statt vieler: Dreier GG/Kaiser,
  2. Aufl. 2023, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 60, beck-online). Es handelt sich insbesondere nicht um eine davon zu trennende Tatsachenbehauptung. Der Post beginnt bereits mit einem "Gut", was den Beginn eines typischen Werturteils kennzeichnet. Auch die adjektivische Bezeichnung des Angreifers vom
  3. Juni 2024 als feige und hinterlistig stellt ein klassisches Werturteil dar. Der zweite Satz des Posts "Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen." mag Tatsachenelemente aufweisen, die wahr oder falsch sein könnten. Es handelt sich jedoch im Gesamtgepräge jedenfalls um ein Werturteil mit Tatsachenkern, bei dem der wertende Charakter im Vordergrund des Posts steht. Selbst das Bundesverfassungsgericht geht weit überwiegend davon aus, dass sogar die Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, was zutrifft (Dreier a.a.O. Rn. 62.). Darüber hinaus ließen sich uferlos Tatsachen in nahezu jedem Werturteil finden. So ist die Angabe "Afghane" im ersten Satz eine Tatsache, die der Überprüfung zugänglich wäre. Randnummer 28 Für die Auslegung von Äußerungen die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, hat der
  4. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden: Randnummer 29 Mit GG Art 5 Abs 1 S 1 wäre es nicht vereinbar, wenn Meinungsäußerungen mit dem Risiko verbunden wären, wegen einer nachfolgenden Deutung einer Äußerung durch die Strafgerichte verurteilt zu werden, die dem objektiven Sinn dieser Äußerung nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Verurteilung führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen (vgl BVerfG, 1990-04- 19, 1 BvR 40/86, BVerfGE 82, 43) Randnummer 30 (Leitsatz 2b BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  5. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, juris, BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980). Randnummer 31 Unter Anwendung dieser Rechtsprechung ist der angeklagte Post auslegungsbedürftig. Der erste Satz nimmt Bezug auf den Angreifer vom
  6. Juni 2024, indem es von "diesem" Afghanen spricht. Im zweiten Satz heißt es demgegenüber "wir füttern sie durch und dann ermorden sie […]". Worauf dieses "sie" sich bezieht ist zumindest offen, was auch für "Dieses Pack" im dritten Satz gilt. Damit kann zum einen – wie von der Staatsanwaltschaft verstanden – jeder in Deutschland lebende Afghane gemeint sein. Der Wortlaut lässt es jedoch auch zu unter "sie" und "Dieses" nur diejenigen Afghanen zu verstehen, die in Deutschland Straftaten bzw. schwerste Straftaten begangen haben. Schließlich könnte sich die Aussage ebenso auf alle straffälligen Ausländer in Deutschland beziehen. Randnummer 32 Entscheidend für die weitere Auslegung ist, dass das Gericht die nicht zur Strafbarkeit führenden Auslegungsvarianten nach der Rechtsprechung des
  7. Senats auszuschließen hat. Es genügt mithin nicht, den gewöhnlichen Maßstab des objektiven Empfängerhorizontes anzulegen und zu prüfen, ob für eine Auslegungsvariante mehr spricht als für eine andere. Es ist vielmehr aus Sicht eines dem Angeklagten wohlwollenden Empfängers zu beurteilen, ob die Äußerung auch im Zweifel in nicht strafbarer Weise verstanden werden kann. Bleiben Zweifel, ist die Äußerung in einem nicht strafbaren Sinne zu verstehen. Randnummer 33 Gemessen daran sprechen hier deutliche Gründe schon für die Annahme, der Angeklagte habe mit "sie" und "Dieses" diejenigen Afghanen gemeint, die in Deutschland strafbare Handlungen vornehmen. Dafür spricht schon der Kontext der Äußerung. Sie erfolgte in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Vorfällen am
  8. Juni 2024 in Wolmirstedt. Der Angeklagte hat auch einen persönlichen Bezug zu diesen Geschehnissen. Er ist … in Sachsen-Anhalt und der Vorfall hatte überregionale Bedeutung. Er fällt in eine Zeit, in der es zuvor zu einem tödlichen Angriff auf einen Polizeibeamten in der Bundesrepublik gekommen war Randnummer 34 Zu diesem hatte sich der Angeklagte nicht verhalten. Es wird umgekehrt eher erwartet, dass sich Landespolitiker zu solchen Ereignissen in ihrem Bundesland verhalten. Der Angeklagte stand damit nicht wie jeder andere Bürger der Bundesrepublik zu diesem Ereignis. Es steht ihm darüber hinaus ohnehin frei, den eigenen Bezug im Rahmen politischer Auseinandersetzungen zu suchen und darzustellen. Das ist dann auch im Rahmen der systematischen Auslegung der Aussage ernst zu nehmen. Randnummer 35 Die Aussage bezieht sich auch im Binnenkontext auf strafbare Handlungen in Deutschland lebender Afghanen. Der erste Satz nimmt ausdrücklich Bezug auf "diesen" Afghanen, der am
  9. Juni 2024 die Angriffe verübte. Randnummer 36 Der subjektive Sinn der Äußerung spricht ebenfalls für diese Annahme. Der subjektive Sinn der Äußerung kann zunächst nur durch den Angeklagten erklärt werden, was nicht im Widerspruch zu BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = NVwZ 1996, 159 Ls steht. Den subjektiven Sinn (im Sinne der Teleologie als ein Auslegungsmerkmal) zu erfassen stellt ein Merkmal im Rahmen der vom Verfassungsgericht (und wohl auch des Oberlandesgerichts in der der Entscheidung vom
  10. September 2025, S. 4
  11. und
  12. Absatz) geforderten objektiven Auslegung der Äußerung dar. Sie ist auch hier nicht entscheidend, sondern in der Gesamtschau zu würdigen. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Aussage nur auf Straftäter bezog. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung gehandelt habe, sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft ging selbst davon aus, dass der Angeklagte wahrscheinlich diese Absicht hatte. Auch der objektive Sinn der Aussage, auf den es im Konfliktfall allein ankäme (BVerfGE a.a.O.), spricht für die Annahme, es seien nur die straffälligen Afghanen gemeint. Der dritte Satz fordert die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, was in § 54 AufenthG sogar gesetzgeberisch seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass in den Fällen von Straftaten das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiege. Der ganze Post hatte als Anlass eine Straftat und beschäftigt sich schon im ersten Satz mit einer Folge für Afghanen: Auf diese dürfe in Ausnahmefällen, wie dem vom
  13. Juni 2024 auch mit Todesfolge geschossen werden und diese Folge sei gut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum der Post nunmehr pauschalierend Folgen für andere, nicht straffällige Afghanen, darstellen soll. Der objektive Sinn wird durch die Gegenauffassung vielmehr entleert: Würde man annehmen, es seien alle in Deutschland lebenden Afghanen unabhängig von strafrechtlichen Handlungen gemeint gewesen, erklärt sich nicht, warum diese alle "durchgefüttert" würden. Denn es leben in Deutschland, was dem Angeklagten und dem Rezipienten des Posts bewusst ist, auch arbeitende Afghanen in Deutschland, die nicht "durchgefüttert" werden. Dem verständigen Durchschnittsrezipienten des Posts ist auch bewusst, dass der Angeklagte diesen Umstand kennt. Entscheidend für den objektiven Sinn ist jedoch der Umstand, dass im zweiten Satz eine Kausalkette aufgemacht wird. Afghanen werden durchgefüttert und ermorden dann Unschuldige. Das nimmt erkennbar Bezug zum ersten Satz und schmückt diesen aus. Randnummer 37 Wollte das Gericht, wie es die Staatsanwaltschaft vertrat, davon ausgehen, dass alle Afghanen mit dem zweiten und dritten Satz unabhängig von einem strafrechtlichen Bezug gemeint gewesen waren, müsste die Auslegung, es seien nur straffällige Afghanen gemeint, auszuschließen sein. Hierfür spräche aber allenfalls die im zweiten Satz dargestellte Kausalkette (durchfüttern und dann …). Das schließt aber die hier dargestellte Auslegung nicht aus, da der Angeklagte die Kausalkette auf straffällige Afghanen bezogen hat im Sinne von: die mordenden Afghanen wurden auch durchgefüttert. Angesichts der dargestellten Gründe ist diese Variante nicht auszuschließen. Sie ist auch vor dem Hintergrund des objektiven Empfängerhorizontes sogar so zu verstehen. So wurde der Post im Übrigen wohl schon zutreffend im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil verstanden (S. 3 und 4 des Urteils vom
  14. März 2025, dort offengelassen). Randnummer 38 Auch die Bezeichnung des "Durchfütterns" stellt keine Gleichsetzung mit Tieren dar. Hierauf hat das Gericht bereits vor Erlass des Strafbefehls hingewiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch Kleinkinder gefüttert werden, ist wiederum kann nicht angenommen werden, dass der Angeklagte ausschließlich eine Gleichsetzung mit Tieren vornahm. Randnummer 39
  15. Der so verstandene Post erfüllt nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 1

. In beiden Varianten (Nr. 1 und Nr. 2) ist Voraussetzung, dass die Handlung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, woran es fehlt. Randnummer 40 a) Der öffentliche Friede muss durch die Tat einerseits nicht wirklich gestört oder auch nur konkret gefährdet werden. Erforderlich ist aber eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; diese darf nicht nur abstrakt bestehen. Die Tat ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie nach Art und Inhalt der tatbestandserheblichen Äußerung sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles derart beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es werde zu einer Friedensstörung kommen. Aus der Sicht eines objektiven Beobachters muss auf Grund konkreter Umstände eine begründete Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (h.M. statt vieler: MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025,

§ 130Rn.

23, beck-online). Randnummer 41 Der Entscheidung des

  1. Senat des Bundesverfassungsgerichts folgend gilt dazu: Randnummer 42 Ausgangspunkt ist die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit. Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern, ist ebensowenig ein Grund, Meinungen zu beschränken, wie deren Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit. Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300). Danach ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht (vgl. BVerfGE 124, 300). Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfGE 124, 300). Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300). (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  2. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris) Randnummer 43 Sowie Randnummer 44 Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Auch hier knüpft der Eingriff in die Meinungsfreiheit möglicherweise zwar an den Inhalt der Meinungsäußerung an. Jedoch richtet sich der Schutz des öffentlichen Friedens auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein Schutzgut, das verschiedenen Normen des Strafrechts seit jeher zu Grunde liegt wie etwa den Verboten der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111

), der Androhung von Straftaten (§ 126

), der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140

) oder auch den anderen Straftatbeständen des Volksverhetzungsparagrafen (§ 130 I bis III

). Randnummer 45 (NJW 2010, 47, beck-online). Randnummer 46 Die Entscheidung vom 22. Juni 2018 erging zunächst für einen Fall zu § 130 Abs. 3

. Diese Grundsätze gelten jedoch auch für § 130 Abs. 1

. Der Senat hat die zitierte Stelle erkennbar nicht auf Fälle des § 130 Abs. 3

beschränken wollen, wenn er den Ausgang in der Meinungsfreiheit und sodann den Weg über zulässige Eingriffe geht. Bei dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung handelt es sich folglich um das neben der Menschenwürde zentrale Merkmal des § 130

. Die Klarstellung, dass eine "Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas" allein nicht ausreichend ist, fordert im Ergebnis eine Aussage, in der mindestens zwei Komponenten enthalten sein müssen: 1. die Aussage muss die Tatbestandsmerkmale aus § 130 Abs. 1 Nr. 1

erfüllen. Bezeichnung einer bestimmten Gruppe, Teile der Bevölkerung oder Einzelne dieser Gruppen (Tatobjekte) und zum Hass aufstacheln oder zu Gewalt und Willkürmaßnahmen auffordern (Tathandlung). Sie könnte alternativ auch die Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 1 Nr. 2

erfüllen, was einen Angriff auf die Menschenwürde (Tatobjekt) durch beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (Tathandlung) verlangt. Liegen diese Voraussetzung vor ist 2. zu prüfen, ob eine konkrete Eignung (MüKoStGB/Anstötz, a.a.O.) zur Friedensstörung besteht. Randnummer 47 aa) Das wird vom Gesetz – mit Ausnahme des Billigens und des Leugnens der nationalsozialistischen Willkürherrschaft; mithin § 130 Abs. 3 und 4

– auch nicht durch Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen indiziert. Aufgrund des Gewichts der Meinungsfreiheit für den demokratischen Prozess und der Gefahr, die von einer weiten Anwendung von § 130

davon ausgeht, betont das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerfG 1 BvR 40/86; BVerfGE 82, 43; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom

  1. November 2002 – 1, BvR 232/97 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  2. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 –, juris; BVerfGE 124, 300; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  3. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris) die gebotene einschränkende Auslegung, welche auch hier zugrunde gelegt wird. In der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2018 juris) heißt es darüber hinaus: Randnummer 48 § 130 Abs. 3

ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens gerichtet. Entsprechend verlangt der Tatbestand der Norm schon seinem Wortlaut nach eine Äußerung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar bedarf das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG einer näheren Konkretisierung durch die weiteren Tatbestandsmerkmale; auch kann, wenn diese verwirklicht sind, eine Friedensstörung in der Regel vermutet werden (vgl. BVerfGE 124, 300). Dies setzt aber umgekehrt voraus, dass die weiteren Tatbestandsmerkmale ihrerseits im Lichte der Friedensstörung ausgelegt werden. Insoweit kommt eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3

in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur dann in Betracht, wenn hiervon allein solche Äußerungen erfasst werden, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden im Sinne der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu gefährden. Soweit sich dies aus den übrigen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht eindeutig ergibt, ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen. Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, erscheint dies für den Fall der Verharmlosung geboten. (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 Rn. 23, juris) Randnummer 49 Ausdrücklich erkennt der Senat damit die Indizwirkung nur für die Fälle des § 130 Abs. 3

in Form des Billigen und Leugnen an. Zwanglos lässt sich das aufgrund des nahezu gleichen Wortlauts und Handlungsformen auch auf Fälle des Abs. 4 übertragen lassen. Für alle anderen Fälle trifft der Senat entweder keine Aussage oder will umgekehrt eine ausdrückliche Feststellung, wie im Falle des Verharmlosens. Diese Auffassung wird auch durch den vom Senat an mehreren Stellen in Bezug genommenen Beschluss (BVerfGE 124, 300, "Wunsiedel") deutlich. Dort heißt es: Randnummer 50 Art. 5 I und II GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. (…) Sie erlaubt dem Gesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen. Randnummer 51 […] Randnummer 52 Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits hierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen Friedens im Sinne der Friedlichkeit. Randnummer 53 (NJW 2010, 47, beck-online). Randnummer 54 § 130 Abs. 1, 2 und 5

betreffen jedoch nicht ausdrücklich Meinungen zur Nationalsozialistischen Willkürherrschaft. Die Anforderungen an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann mithin nicht in gleichem Maße durch eine Indizwirkung abgesenkt sein, wie es bei Abs. 3 und 4 der Fall ist, da sogar bei diesen Tatbeständen im Falle der Variante Verharmlosen schon eine eigene Feststellung erforderlich ist. Randnummer 55 Jedenfalls kann aus der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 Rn. 23, juris) nicht einerseits eine generelle Indizwirkung durch die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale in allen Tatbeständen des § 130

abgeleitet werden, die Entscheidung gleichfalls aber als Singularentscheidung allein zu § 130 Abs. 3

verstanden werden. Randnummer 56 bb) Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen ist hier keine Eignung zur Störung des Öffentlichen Friedens gegeben. Dafür spricht schon, ohne dass es darauf erheblich ankommt, dass der Post außer politischer Empörung keine weiteren Folgen hatte. Randnummer 57 Die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Enthemmungen, Herabsetzung der Grenzen des Sagbaren, Verschiebungen des gesellschaftlich Akzeptierten, Schaffung einer emotional aufgeheizten Stimmung etc. reichen nach den dargestellten Grundsätzen gerade nicht aus. Der Post ist von sich abzeichnenden Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren, weit entfernt. Randnummer 58 Dabei übersieht das Gericht nicht, dass Radikalisierungen bspw. des Attentäters von Halle (OLG Naumburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2020, 1 St 1/20) maßgeblich im Internet stattfanden und gerade solche Personen auch durch enthemmende Beiträge zu ihren Handlungen bewegt werden. Das allein genügt jedoch verfassungsrechtlich nicht. Würde man das für § 130

genügen lassen, dürfte § 130

aufgrund seiner Historie zur Erreichung des legitimen Zwecks ungeeignet sein. Das Gesetz erfuhr zahlreiche Verschärfungen (allein 10 nach MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025,

§ 130Rn.

14, beck-online, seit 1960). Dass sich das gesellschaftliche Klima dadurch verbesserte, wird man angesichts der derzeitigen politischen Lage kaum feststellen können (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025,

§ 130Rn.

13, beck-online). Die durch diese zahlreichen Verschärfungen des § 130

bewirkte Einschränkung der Meinungsfreiheit wird durch den Gewinn an Schutz für den öffentlichen Frieden vor diesem Hintergrund nicht kompensiert. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist daher der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts uneingeschränkt zu folgen, wonach nur sich abzeichnende Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren ausreichen, um in die Meinungsfreiheit einzugreifen. Randnummer 59 Der Post enthält vor diesen Maßstäben keine Aufforderungen zu konkreten (willkürlichen) Handlungen gegenüber straffällig werdenden Afghanen. Im Gegenteil fordert der Post die Anwendung der Maßstäbe des § 54 AufenthG. Der Angeklagte verband mit dem Post mithin eine gesetzlich vorgesehene Folge. Dass dies mit der Abwertung zu "Pack" verbunden war steht dem nicht entgegen und hat allenfalls für Fragen der Ehrschutzdelikte Bedeutung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei dem Angeklagten um einen … handelt, der auch die Funktion des ... in der Vergangenheit bekleidete. Der Raum der Politik darf nicht besonders vor Emotionalisierungen freigehalten werden. Andernfalls müssten sich politische Äußerungen mit Bezügen zu den von § 130

geschützten Gruppen auf gleichsam amtswalterische Sachlichkeit beschränken, was vom Grundgesetz so nicht vorgesehen ist. Die Verfassung lässt gerade auch emotionalisierende Politik zu und greift erst dann ein, wenn diese Form kämpferisch aggressive Züge annimmt (Art 9 Abs. 2, 18, 21 GG und dazu ergangener Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, bspw. BVerfGE 5, 85 [141] = NJW 1956, 1393). Auch das ist mit dem hier angeklagten Post nicht gegeben. Dies könnte allenfalls im ersten Satz erblickt werden, in dem das Erschießen eines Straftäters für "gut" befunden wurde, was dem allgemeinen Menschenbild, dass der Staat von dem in ihm lebenden Menschen hat, diametral entgegensteht. Auch Straftäter schwerster Straftaten besitzen unantastbare Menschenwürde. Ihr staatlich verursachter Tod mag ausnahmsweise gerechtfertigt sein, gebietet jedoch eine gründliche Auseinandersetzung mit den Umständen. Es steht vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit jedoch jedem frei, ein unter diesen Umständen ausnahmsweise rechtmäßig staatliches Handeln für "gut" zu befinden. Auch diese Äußerung des Posts überschreitet wiederum nicht die Schwelle sich abzeichnender Gefahren, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren, da lediglich ein abgeschlossener Vorgang bewertet wird, ohne einen Aufruf zu rechtswidrigen Handlungen zu beinhalten. Randnummer 60 b) Selbst, wenn man eine Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens annähme, fehlt es bei § 130 Abs. 1 Nr. 1

an dem Tatbestandsmerkmal "zum Hass aufstacheln" (aa)) und bei § 130 Abs. 1 Nr. 2

an einem Angriff auf die Menschenwürde (bb)). Randnummer 61

  1. aa)Zum Hass aufstacheln erfordert nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts Äußerungen, die eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinaus ergehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung beinhalten (BVerfG 12. November 2002 – 1 BvR 232/97 –, juris Rn 20 unter Verweis auf BGHSt 21, 371; 40, 97). Da jede Ablehnung und sogar Verachtung beinhaltende Äußerung auch Emotionen auszulösen vermag, muss dem Merkmal "darüber hinaus" und "gesteigerte feindselige Haltung" eigenständige abgrenzende Funktion zukommen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung können damit wiederum nur Handlungsaufforderungen gemeint sein. Das bloße Werturteil über einen historischen Vorgang allein, so abwertend er auch formuliert ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die einzige Handlungsaufforderung, die der Post ausdrücklich enthält, ist "Dieses Pack muss raus aus Deutschland." Dies stellt aber die Forderung nach der Durchsetzung des geltenden Rechts (§§ 53, 54 AufenthG) dar. Sie könnte allenfalls noch als eine Aufforderung zur (verfassungsgemäßen) Verschärfung des Rechts beinhalten. Man kann ihr unter den oben dargestellten Auslegungskriterien nicht die Bedeutung beimessen, der Äußernde wolle auch willkürliche oder verfassungswidrige Maßnahmen gegen die genannten Gruppen fördern (wovon auch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeht). Randnummer 62
  2. bb)Es fehlt auch an einem Angriff auf die Menschenwürde. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707; BVerfGE 30, 1 [25] = NJW 1971, 275; BVerfGE 72, 105 [115] = NJW 1986, 2241). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457; BVerfGE 107, 275 [284] = NJW 2003, 1303). Allein die Verletzung der Ehre einer Person ist noch nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Vielmehr muss der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt werden. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 [90] = NJW 1989, 1365; BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421; BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 06865; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04 in NJW 2010, 2193). Randnummer 63 Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu entschieden: Randnummer 64 Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266; 107, 275). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907). Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97; 27, 1; 30, 1; 72, 105). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97; 87, 209; 107, 275). Damit übereinstimmend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass allein die Verletzung der Ehre einer Person nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen ist. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff - Seite 8 von 12 - muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83; 40, 97 ; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 17) Randnummer 65 (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04 –, juris Rn 30f) Randnummer 66 Diese Grundsätze finden auch hier Anwendung. Es genügt mithin nicht, einzelne Handlungen oder geschichtliche Vorgänge mit dem Verhalten von Tieren gleichzusetzen oder besonders abwertend darzustellen, unabhängig davon, dass der Angeklagte das hier unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung auch nicht getan hat. Es ist erforderlich, dass aus dieser Äußerung eine Gleichsetzung der Person erfolgt. Der Zweck der Norm zielt gerade darauf ab, zu verhindern, dass erneut Gedankengut in der Gesellschaft Platz greift, der "Unmenschen" und dann "Untermenschen" sowie schließlich "Nichtmenschen" kennzeichnet. Vor diesem Hintergrund erklärt sich zwanglos die Rechtsprechung, wonach bspw. Sinti und Roma als Personen verunglimpft werden, die "den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen." (OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Dezember 2025 – 1 ORs 43/25 –, Rn. 5, juris). Auch bei der Äußerung "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche" (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 3 Ws 308/25 –, juris) fehlt es an der Gleichsetzung des Persönlichkeitskerns. Es werden "lediglich" Handlungsweisen (ob real oder imaginiert) be- und abgewertet (abschließend: BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 -, BVerwGE 178, 246-259 zu "Wahlplakat NPD "Migration tötet"). Randnummer 67 So liegt der Fall auch hier. Den strafrechtlich in Erscheinung tretenden Afghanen wird im zweiten Satz vorgeworfen, sie erhielten von der Gesellschaft in großzügiger Weise Transferleistungen, würden dann jedoch straffällig und gehörten abgeschoben. Die Äußerung mag abwertend formuliert sein. Eine über die Bewertung von Handlungen hinausgehende Abwertung der Person als solcher, der bestimmte Rechte nicht zustünden, findet nicht statt. Randnummer 68 Trotz der Bezeichnung als "Pack" werden die Afghanen hier als Menschen wahrgenommen. Anders war dies in einer Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17, zu beurteilen, in der die Verurteilung eines Mannes wegen Volksverhetzung bestätigt worden ist, weil er in öffentlich abrufbaren Kommentaren auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und "Pack" beschimpft hatte. In dieser Entscheidung sind Ausländer nicht nur als "Pack" beschimpft worden, sondern auch als "Affen" und "Ungeziefer", wodurch die Ausländer mit Tieren gleichgesetzt worden sind. Hier findet eine Gleichsetzung der jeweiligen Person mit Nichtmenschen statt. Ohne diese Gleichsetzung ist allein die Bezeichnung als "Pack" wohl politisch etabliert. Randnummer 69 Auch der Umstand, dass die Forderung von einem Politiker, mit einer nicht unbedeutenden Reichweite, in den sozialen Medien gepostet worden ist, lässt nicht auf einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Afghanen schließen. Randnummer 70 Zwar hat die Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass das Grölen der Parole "Ausländer raus" in einer Menschenmenge eine Volksverhetzung darstellen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001, Az. 1 Ss 52/01). Die den dortigen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. So ist in dem Verfahren vor dem OLG Hamm die Parole bei einem Aufmarsch von 25 bis 30 Personen, welche als Protestaktion gegen die Eröffnung eines Aussiedler-bzw. Asylantenheims alkoholisiert durch den Ort am Wohnheim vorbeigezogen sind, gerufen worden, sodass aufgrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in andere Orten wie Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen, die zur Tatzeit erst kurz zurücklagen und im allgemeinen Bewusstsein waren, aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters die erkennbare Drohung verbunden war, der Forderung ggf. mit Gewalt und ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit der Ausländer Nachdruck zu verleihen. Ähnlich gelagert war der Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte. Randnummer 71 Im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte zwar durch seinen Tweet eine Vielzahl an Menschen erreicht, der konkrete Tweet war jedoch nicht mit einer für einen objektiven Durchschnittsbeobachter verbundenen Forderung oder Billigung verbunden, nunmehr allen in Deutschland lebenden Afghanen Gewalt anzutun. Dies kann auch nicht aus dem ersten Satz des Tweets geschlossen werden, in dem der Angeklagte es gutheißt, dass die Polizei den Täter in Wolmirstedt getötet hat. Die dort geschilderte Gutheißung der Tötung eines Menschen bezieht sich einzig und allein auf den getöteten Afghanen in Wolmirstedt. Dies ist aufgrund der konkreten Bezugnahme auf die Presseberichterstattung in dem Tweet, welcher von dem Messerangriff in Wolmirstedt und der Tötung des Täters durch die Polizei berichtet, und die Bezeichnung des Verstorbenen als Afghanen durch den Angeklagten unzweifelhaft. Eine Erstreckung dieser Gutheißung der Tötung auf alle in Deutschland lebenden Afghanen kann objektiv nicht in den Tweet hineininterpretiert werden. Randnummer 72
  3. cc)Die unter
  4. aa)und
  5. bb)dargestellten Erwägungen würden selbst für die hier nicht zugrunde gelegten Auslegungsvarianten gelten, in denen sich der Post auf alle Afghanen, ohne Rücksicht auf strafrechtliche Bezüge bezöge. Randnummer 73 3. Der Post erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 2

. Dieser setzt in Nr. 1

  1. a)voraus, dass zum Hass aufgestachelt wird, woran es fehlt (s.o.). In Nr. 1
  2. b)ist erforderlich, dass zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert wird, was hier ebenfalls nicht einschlägig ist. Schließlich fehlt es nach Nr. 1
  3. c)an einem Angriff auf die Menschenwürde, wie dargestellt. Randnummer 74 4. Schließlich ergibt auch eine Gesamtabwägung des Posts, dass der Meinungsfreiheit Vorrang einzuräumen ist. Würden Äußerung wie die hier angeklagte den Tatbestand erfüllen, dürfte die Strafbarkeit maßgeblich von den in den allermeisten Fällen nur für möglich gehaltenen Folgen abhängen und so einen ganz erheblichen "Silenceing Effekt" hervorrufen. Diese Gefahr für die freie Meinungsäußerung kann nur dann nicht überwiegen, wenn eine konkrete Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens vorliegt, wobei die Gefährdung tatsächlich nicht bestehen muss. Die oben dargestellten zwei Voraussetzungen (1. Erfüllung der Tatbestandsmerkmale mit Ausnahme der Gefahr für den öffentlichen Frieden; 2. Die konkrete Handlungsaufforderung) sind daher jeweils gesondert festzustellen. Es genügt für die konkrete Handlungsaufforderung (auch wenn diese konkludent vorliegen kann) nicht, dass sie von den staatlichen Verfolgungsbehörden aus allgemeinen Erwägungen heraus für möglich gehalten werden. Sie müssen sich vielmehr aus der Aussage selbst ergeben. Für die Varianten, in denen die Menschenwürde Schutzobjekt ist, darf diese nicht dadurch entwertet werden, dass jeder Verstoß gegen eine Grundrechtsausprägung auf die Menschenwürde durchschlägt. Die Verobjektivierung als Maßstab der Menschenwürdegarantie (Huber/Voßkuhle/Augsberg, 8. Aufl. 2024, GG Art. 1 Rn. 35, beck-online) setzt die Herabsetzung zum bloßen Objekt voraus. Da sich in allen menschlichen Interaktionen Verobjektivierungen finden lassen (der Angeklagte wird auch wie ein Datenträger behandelt, wenn die Strafverfolgungsbehörden versuchen, an nur ihm bekannte Informationen zu gelangen), liegt der Schwerpunkt auf dem "bloßen" Objekt, der keine Subjektqualität übriglässt. Dass muss auch bei der Bewertung von Äußerungen im Rahmen des § 130

durchschlagen, wie dargestellt. Nur in diesem Fall ist die Menschenwürde betroffen und die Meinungsfreiheit muss zurücktreten. Das Ergebnis passt auch insgesamt zum Zweck des aufgeklärten deutschen Staates – der Freiheit des Einzelnen –, der dem Grundgesetz zugrunde liegt. VI. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.