Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen eine Schiedsstelle auf (unverzüglichen) Erlass eines Schiedsspruchs - kein tauglicher Gegenstand einer Untätigkeitsklage - erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG - Passivlegitimation der Schiedsstelle - effektiver Rechtsschutz Orientierungssatz 1. Die Verpflichtung der Schiedsstelle, über einen Schiedsstellenantrag zu einem schiedsgerichtlichen Verfahren bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entscheiden, kann nicht Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sein. (Rn.23) 2. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob für eine gegen eine Schiedsstelle geführte echte Untätigkeitsklage nach § 88 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG gegeben wäre. (Rn.17) 3. Die Zuständigkeit ist zumindest dann gegeben, wenn der Kläger in einem als Einheit zu betrachtenden Antrag zugleich auch Rechte in Bezug auf mit Datum bezeichnete konkrete Verfahrenshandlungen der Schiedsstelle geltend macht, sodass er sich mit seiner Klage im weitesten Sinne "gegen" eine Schiedsstellenentscheidung wendet. (Rn.19) 4. § 126 Abs 2 S 4 SGB 9 2018 schließt die Passivlegitimation der Schiedsstelle selbst nicht aus, soweit es um von ihr zu verantwortende Maßnahmen geht (vgl VG Halle vom 18.7.2024 - 5 A 580/23 HAL). (Rn.22) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nach Erlass des Schiedsspruchs haben die Parteien vor dem BSG den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Verfahrensgang nachgehend BSG, 4. Februar 2026, B 8 SO 12/25 R, sonstige Erledigung: Rücknahme der Klage Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Einrichtungsträger verlangt von der Schiedsstelle nach § 133 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX) bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Schiedsstelle) im Rahmen einer als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verschiedene Rechtshandlungen. Randnummer 2 Der 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt hatte mit Urteil vom 9. November 2017 (- L 8 SO 45/16 KL -) zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, dass für die dort am 10. Juni 2015 verkündete Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 Zwölftes Buchs Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt die schriftliche Begründung erst am 8. August 2016 zugestellt wurde. Vorsitzender der Schiedsstelle nach dem SGB XII war bereits im Jahr 2015 ... der seit April 2008 Direktor war und seit dem 1. Januar 2019 Präsident des Sozialgerichts Potsdam ist. Zu seiner neben dem Richteramt versehenen Tätigkeit als Vorsitzender auch der Schiedsstellen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) wurde er mit In-Kraft-Treten von Teil 2 des SGB IX zum 1. Januar 2020 auch Vorsitzender der auf dieser Grundlage neu gebildeten Schiedsstelle. Ein Stellvertreter wurde für den Vorsitzenden dort zunächst nicht eingesetzt. Bei dem Senat sind - neben den am 12. Dezember 2024 verhandelten Verfahren - seither eine Vielzahl von Verfahren anhängig gewesen bzw. anhängig, die sich auf Probleme beziehen, die aus nicht unverzüglichen Entscheidungen, dem Unterlassen oder dem verspäteten Übersenden von Niederschriften und Begründungen von Entscheidungen resultieren (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: L 8 SO 39/21 KL, L 8 SO 40/21 KL, L 8 SO 41/21 KL, L 8 SO 42/21 KL, L 8 SO 32/23 KL, L 8 SO 45/23 KL, L 8 SO 57/24 KL, L 8 SO 58/24 KL, L 8 SO 60/24 KL, L 8 SO 61/24 KL, L 8 SO 59/23 B ER). Randnummer 3 Der Kläger ist nach seinem Internetauftritt ist ein Zusammenschluss von Menschen mit Beeinträchtigung, deren Eltern und Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden mit Hauptsitz in Tangerhütte, der sich um ca. 510 geistig, seelisch und körperlich beeinträchtigten Menschen in anerkannten Werkstätten, einer Fördergruppe, einem Wohnverbund mit unterschiedlichen Wohnformen, Tagesförderung für Senioren und einer integrativen Kinder-Tageseinrichtung kümmert, Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2021, Eingang bei der Beklagten vorab per Fax am 12. Mai 2021, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bezüglich des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung sowie der Festsetzung einer Vergütung für die Einrichtung Appartementwohnen (Wohnstätte III), ... ... in ... T.. Am 10. November 2021 fand ein Gütetermin - hierüber existiert eine Niederschrift - und am 16. März 2022 eine mündliche Verhandlung vor der Beklagten statt. Eine Entscheidung erging nicht. Am 18. Mai 2022 führte die Beklagte erneut eine mündliche Verhandlung durch, ohne dass eine Entscheidung getroffen bzw. eine Niederschrift übersandt wurde. Auch ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2022 blieb ohne Ergebnis, allerdings existiert hierzu eine Sitzungsniederschrift. Mit Schriftsatz vom 31. August 2022 trug der Kläger gegenüber der Beklagten weiter vor. Unter dem 21. Dezember 2022 lud die Beklagte zu einer weiteren mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2023. Am 17. Januar 2023 hob die Beklagte den Termin wegen Erkrankung eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin auf Seiten der Beigeladenen auf. Randnummer 5 Am 25. Januar 2023 hat der Kläger „Untätigkeitsklage“ beim LSG Sachsen-Anhalt erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) seit dem 1. Januar 2020 für Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX sachlich zuständig. Das angerufene LSG sei erstinstanzlich für die Klage zuständig. Nach § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sei gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, ohne dass es zuvor einer Nachprüfung in einem Vorverfahren bedürfe. Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG seien für Beanstandungen und Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug zuständig. Wenn das LSG folglich für eine Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle zuständig sei, müsse das LSG erst recht zuständig sein, wenn die Schiedsstelle noch nicht entschieden habe und die (erstmalige) Entscheidung der Schiedsstelle begehrt werde. Er - der Kläger - habe am „17. Mai 2021“ einen entsprechenden Schiedsstellenantrag gestellt. Die begehrte Entscheidung der Schiedsstelle sei ein tauglicher Antragsgegenstand, denn diese sei als vertragsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren (Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 2/13 R -). Auch die Übersendung der Niederschriften der drei mündlichen Verhandlungen sei dabei tauglicher Antragsgegenstand, da nach § 9 Abs. 5 der Schiedsstellenverordnung der SGB IX-Schiedsstelle in Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Schiedsstellen-VO) eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung anzufertigen sei. Die Sechsmonatsfrist nach § 88 Abs. 1 SGG sei verstrichen. Nach § 126 Abs. 2 SGB IX habe die Schiedsstelle unverzüglich zu entscheiden. In den Gesetzesmaterialien zur gleichlautenden Regelung in § 85 Abs. 5 SGB XI habe es geheißen, dass durch das Wort „unverzüglich“ deutlich werde, dass die Entscheidung keinen Aufschub vertrage und grundsätzlich innerhalb von vier bis sechs Wochen ergehen sollte. Durch die Ergänzung in § 85 Abs. 5 SGB XI durch das PSG III sei durch den Gesetzgeber klargestellt worden, dass die Entscheidung in der Regel innerhalb von drei Monaten ergehen solle, wobei der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass die Streitparteien eine zügige Entscheidungsfindung durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und eine klare Benennung der Streitpunkte zu fördern hätten. Unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes habe die Schiedsstelle gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen dafür Sorge zu tragen, dass sie möglichst schnell entscheide. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage könne die gesetzliche Wertung auf das SGB IX und die SGB IX-Schiedsstelle übertragen werden. Hier habe er - der Kläger - in umfangreicher Art und Weise klar und strukturiert zeitnah die Streitgegenstände benannt und der Beklagten zugearbeitet. Der Beklagten sei in mehr als eineinhalb Jahren Anhängigkeit mehr als genug Raum und Möglichkeit gegeben worden, das Verfahren zu leiten bzw. über den Antrag zu entscheiden. Dies sei nicht erfolgt. Der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sei ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, sodass die Klage auch zulässig sei. Die Beklagte habe mehrfach vorgetragen, dass sie stark ausgelastet sei. Dieser Umstand bestehe jedoch seit längerer Zeit, sodass nicht mehr von einer vorübergehenden, sondern von einer andauernden Belastung die Rede sein könne. Berücksichtige man zudem die seit Antragstellung verstrichene Zeit von eineinhalb Jahren, hätte die Beklagte es einrichten müssen, zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des grundsätzlichen Charakters auch mit einer Prüfung des Schiedsspruchs vor dem LSG zu rechnen sei, sei die schriftliche Ausfertigung und unverzügliche Zustellung des Schiedsspruchs essenziell für die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sich hier seit Mai 2021 die Grundlagen der Leistungserbringung in der Schwebe befänden. Die Verzögerung der Entscheidung der Beklagten sei schlichtweg nicht mehr hinnehmbar. Im Übrigen hat der Kläger Beweis angeboten. Nachdem der Senat in Bezug auf eine den Verfahrensstand wiedergebende Antragstellung zugewartet hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28. August 2024 eine Verzögerungsrüge erhoben. Randnummer 6 Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Senat beantragt, Randnummer 7 1. Die Schiedsstelle zu verpflichten, über den Schiedsstellenantrag des Klägers vom 12.05.2021 zum schiedsgerichtlichen Az. 202/21 unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts, zu bescheiden und unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat vom Tag der Verkündung der Entscheidung, der Schiedsstelle an gerechnet, vollständig schriftlich im Sinne des § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch abzufassen und den Schiedsstellenparteien unverzüglich zuzustellen; Randnummer 8 2. die Schiedsstelle zu verpflichten, unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts, die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 16.03., 18.05. und 13.07.2022 zum schiedsgerichtlichen Az. 202/21 zu erstellen und den Schiedsstellenparteien unverzüglich zuzustellen; Randnummer 9 3. die Beklagte trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens. Randnummer 10 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mehrfach mitgeteilt, aufgrund einer andauernden Erkrankung des ehrenamtlichen Vorsitzenden der Schiedsstelle sei es nicht möglich zu reagieren. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 9. März 2023 hat der Senat die Beiladung bewirkt. Randnummer 12 Der Beigeladene hat ausgeführt, die vorgetragenen Argumente des Klägers könnten hinsichtlich der internen Verfahrensabläufe bei der Beklagten nicht beurteilt werden. Zudem werde klägerseitig in erster Linie eine Entscheidung der Beklagten begehrt. Ein weiterer Vortrag durch ihn - den Beigeladenen - könne erst erfolgen, sobald der Beklagtenvortrag erfolgt sei. Randnummer 13 Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 25. Mai 2023, für die Schiedsstelle sei die erforderliche Bestellung eines Stellvertreters des Vorsitzenden nicht erfolgt, mit Schriftsatz vom 29. Mai 2023 die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Stellvertreters sei rechtlich nicht geboten gewesen. Nachfolgend ist ausweislich dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2024 in einem vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren L 8 SO 45/23 KL Otto Bohn zum stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsstelle bestellt worden. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass abgewogen werde, welche rechtlichen Hinweise zu erteilen seien, und es beabsichtigt sei, zeitnah zu entscheiden. Zwar sei eine schriftliche Entscheidung in Aussicht gestellt worden, wegen des Umfangs und der Bedeutung der Sachen solle die Angelegenheit aber nach weiterer mündlicher Verhandlung entschieden werden. Dafür sei der 30. August 2023 vorgesehen. Mit Schreiben vom 29. August 2023 hat der Vorsitzende der Beklagten die für den 30. August 2023 anberaumte mündliche Verhandlung aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 hat der Kläger mitgeteilt, dass am 13. März 2024 ein Termin stattgefunden habe, in dem auch entschieden worden sei. Es liege jedoch weder ein Protokoll noch ein schriftlicher Beschluss vor. Der Kläger hat ein von einer studentischen Hilfskraft der Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigtes Protokoll über die Schiedsstellensitzung vom 13. März 2024 zur Akte gereicht. Diesbezüglich wird auf Blatt 267 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Randnummer 15 Mit Ladungsverfügung vom 3. September 2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG auf den 12. Dezember 2024 bestimmt worden. Wegen der rechtlichen Hinweise des Senats im gerichtlichen Schreiben vom 12. November 2024 wird auf Blatt 303 bis 305 der Gerichtsakten verwiesen. Auf den darin enthaltenen Hinweis in Bezug auf die nicht hinreichend mögliche Einordnung der Anträge des Klägers und die hiermit verbundene Anfrage nach dem Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden der Schiedsstelle und Maßnahmen im Sinne von § 5 Schiedsstellen-VO ist keine Reaktion erfolgt. Randnummer 16 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen (zwei Leitzordner). Diese Akten haben bei der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung des Senats vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Der Senat bejaht im vorliegenden Einzelfall seine Zuständigkeit nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 6a, 29 Abs. 2 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, soweit sich das Begehren des Klägers auf den Erlass einer Entscheidung und Erstellung sowie Übersendung der Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 16. März, 18. Mai und 13. Juli 2022 gerichtet hat. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob für eine gegen eine Schiedsstelle geführte echte Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG die erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG gegeben wäre. Randnummer 18 Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG in der seit dem 24. Juni 2020 geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 3 Buchst.
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