Sachbearbeiterin Eingliederungshilfe - Tarifmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung - Tragweite für die Allgemeinheit Leitsatz
- Die herausgehobene Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe 10-11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA kann sich aus der Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit ergeben (BAG
- August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38). Diese Voraussetzung ist bei der Gewährung von Sozialleistungen wie der Eingliederungshilfe nicht schon deshalb erfüllt, weil die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Allgemeinheit dadurch vor der Begehung von Straftaten geschützt wird.
- Auch die mittelbare Auswirkung einer individuellen Maßnahme auf Belange der Allgemeinheit kann die Annahme der herausgehobenen Bedeutung der Tätigkeit rechtfertigen. Dabei ist im Einzelfall zu festzustellen, inwiefern die individuelle Maßnahme unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, und wie eng der Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und der Wirkung auf die Allgemeinheit ist, d. h. mit welcher Wahrscheinlichkeit die Tätigkeit zu bestimmten Folgen für die Allgemeinheit führt (hier verneint). Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 18.12.2025, 2 SLa 159/24 E , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 22/26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale),
- Mai 2024, 4 Ca 2199/23 E, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 4 AZR 22/26, Termin: 2027-01-20 Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
- Mai 2024 - 5 Ca 2199/23 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger, der über einen Abschluss als Diplomjurist verfügt, ist bei der beklagten Stadt seit dem
- Januar 2019 als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe im Fachbereich Soziales beschäftigt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Der Kläger wird von der Beklagten nach der Entgeltgruppe 9c der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) vergütet. Randnummer 3 Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger beim Erstkontakt mit dem Antragsteller diesen umfassend zu den Fragen des SGB XII und des SGB IX zu beraten und die Anspruchsvoraussetzungen der Gewährung von Eingliederungshilfe sowie der Gewährung von existenzsichernden Leistungen zu erläutern. Wenn es nach dem Erstkontakt zur Antragstellung kommt, hat der Kläger die Antragsvoraussetzungen zu prüfen. Der Kläger hat medizinische Unterlagen anzufordern, um das Vorliegen einer Behinderung festzustellen sowie den Antrag auf vorrangig zu erbringende Leistungen zu prüfen. Die unterschiedlichen Rehabilitationsträger sind sodann durch den Kläger entsprechend zu beteiligen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe insgesamt zuständig, kann ein Gesamtplanverfahren oder ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden. Randnummer 4 Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird eine Bedarfsfeststellung durchgeführt. Sodann erfolgt durch den Kläger die Kontaktaufnahme mit dem Leistungserbringer. Es folgt eine Gesamtplankonferenz unter Einbeziehung des Leistungsberechtigten. Anschließend wird durch den Kläger eine Leistungsfeststellung vorgenommen bzw. ein Gesamtplan erstellt. Der Kläger erstellt einen Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid. Zuletzt wird das Gesamtplanverfahren evaluiert. Randnummer 5 Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ist eine Teilhabekonferenz durchzuführen, bei der der Kläger alle erforderlichen Rehabilitationsträger zu beteiligen hat. Der Kläger ermittelt gemeinsam mit allen Rehabilitationsträgern die individuellen Teilhabeeinschränkungen des Antragstellers und bestimmt den zuständigen Rehabilitationsträger zur Erbringung seiner bestimmten Leistung. Im zweiten Schritt wird eine Teilhabezielvereinbarung abgeschlossen. Randnummer 6 Außerdem hat der Kläger Widersprüche zu bearbeiten sowie Vorbereitung und Zuarbeit für Klageverfahren zu leisten. Randnummer 7 Die von dem Kläger vorgelegte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2020, die nach Behauptung der Beklagten nur einen Entwurf darstellt, enthielt unter „Ziffer 4 Aufgabenbeschreibung“ vier Aufgabenbereiche: Randnummer 8 Nr. 1: Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII mit Betreuung des IT-Fachverfahrens einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht (Zeitanteil 30%) Randnummer 9 Nr. 2: Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren (Zeitanteil 60%) Randnummer 10 Nr. 3 Widerspruchsverfahren, Klageverfahren (Zeitanteil 5%) Randnummer 11 Nr. 4 Betreuung des IT-Fachverfahrens (Zeitanteil 5%) Randnummer 12 Die Stellenbeschreibung vom
- April 2020, auf die sich die Beklagte beruft, enthält nur zwei Aufgabenbereiche: Randnummer 13 Nr. 1: Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII mit Betreuung des IT-Fachverfahrens einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht (Zeitanteil 40%) Randnummer 14 Nr. 2: Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren (Zeitanteil 60%) Randnummer 15 Die Aufgabenbereiche „Widerspruchsverfahren, Klageverfahren“ und „Betreuung des IT-Fachverfahrens“ werden dabei als Teil des Aufgabenbereichs Nr. 1 betrachtet. Hinsichtlich der Beschreibung der jeweiligen Tätigkeiten im Einzelnen und hinsichtlich der für die Tätigkeiten laut Stellenbeschreibung erforderlichen Fachkenntnisse wird auf Bl. 179-185 der Gerichtsakte verweisen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
- November 2019 stellten der Kläger und zwölf weitere Sachbearbeiter Eingliederungshilfe gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Stellenwertüberprüfung. Der Kläger reichte Anfang 2020 das dafür erforderliche Formular bei der Beklagten ein. In der Folge kam es in den Jahren 2020 bis 2022 zu diversem Schriftverkehr und Gesprächen zwischen den Antragstellern und den zuständigen Entscheidungsträgern bei der Beklagten. Die Beklagte erstellte unter dem
- März 2023 ein Stellenbewertungsprotokoll, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass die gesamte Tätigkeit des Klägers einem einzigen Arbeitsvorgang zuzuordnen ist. Das Vorliegen des Tarifmerkmals der besonderen Schwierigkeit für die Entgeltgruppe 10 oder 11 wurde festgestellt. Das Merkmal der herausgehobenen Bedeutung wurde hingegen verneint. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
- Juli 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die bisherige Stellenbewertung habe sich im Rahmen der Überprüfung bestätigt. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Schwierigkeit“ für die Entgeltgruppe 10 oder 11 sei anzuerkennen gewesen, das daneben geforderte Vorliegen des Tarifmerkmals der Bedeutung jedoch nicht. Randnummer 18 Am
- Dezember 2023 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Halle Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, ihn nach der Entgeltgruppe EG 11 TVöD VKA, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA zu vergüten. Randnummer 19 Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, seine Tätigkeit hebe sich von der Tätigkeit des vergleichbaren Sachbearbeiters im Bereich Hilfe zur Pflege heraus. Das ergebe sich aus den folgenden Umständen: Randnummer 20 - Im Rahmen der Antragsbearbeitung und der Durchführung von Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren werde stark in das Leben der einzelnen Antragsteller eingriffen. Ziel der Eingliederungshilfe sei ein größtmöglicher Grad an Selbstständigkeit im individuellen Leben, eine Verbesserung des eigenständigen Lebens im gewählten Lebensmittelpunkt bis hin zum möglichen Wegfall der Eingliederungshilfe und einem selbstständigen Leben ohne Hilfen. Bei der Hilfe zur Pflege im stationären Setting gehe es dagegen im Wesentlichen um Erhalt der noch vorhandenen Fähigkeiten bis hin zu Hilfen der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege, der Fortbewegung mit Hilfen und des Wechsels der Körperposition im Bett. Der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe greife dabei steuernd und beeinflussend in die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten ein. Hier gehe es nicht um das bloße Aufbewahren und Pflegen, sondern um das bestmögliche Fördern und Steuern. Am Ende griffen beide Sachbearbeiter in nicht unerheblicher Weise in die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten ein. Der Unterschied liege jedoch darin, dass der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege oftmals die „letzte Station“ im Lebensweg des Leistungsberechtigten bewillige. Der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege werde oftmals nur im fortgeschrittenen Alter tätig und übernehme dann auch nur einen finanziellen Rest, den die Pflegekasse und das Einkommen offen ließen, ohne selbst direkt zu steuern. Randnummer 21 - Die Antragsteller seien behindert und befänden sich aufgrund dieser Tatsache in einer besonderen Lebenslage. Die vorliegende Behinderung führe auch zu einer gewissen Hilfebedürftigkeit in vielen unterschiedlichen Lebensbereichen. Randnummer 22 - Die Entscheidungen der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe hätten Auswirkungen von erheblicher Tragweite auf das Leben der Angehörigen der Antragsteller. Zwar würden beide Sachbearbeiter auch die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen der Antragsteller beeinflussen. Der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege entlaste Angehörige, die sich nicht mehr im entsprechenden Umfang um die Pflegebedürftigen selbst kümmern müssten. Die Eingriffe der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe seien dagegen oftmals direkter und weitreichender. Der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe steuere direkt und unmittelbar die Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten und dessen Familie über den kompletten Lebenszeitraum. Die Familienangehörigen der Antragsteller könnten insbesondere dank der Leistungen der Eingliederungshilfe ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen. Randnummer 23 - Beim Kläger als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe bestehe ein deutlich größeres Ermessen und dadurch eine „Bedeutung“ der Tätigkeit im Tarifsinne im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Sachbearbeiters Hilfe zur Pflege. Randnummer 24 - Die Arbeit des Sachbearbeiters Eingliederungshilfe habe auch Auswirkungen für die Allgemeinheit. Die Eingliederungshilfe trage dazu bei, die Allgemeinheit zu schützen. Ein Beispiel für das Vorliegen der Bedeutung im Tarifsinne der Arbeit der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe sei die Arbeit mit Haftentlassenen aus dem Justizvollzug und im Maßregelvollzug. Hierbei könne einer Überforderung der zu Entlassenden mit offensichtlichem Hilfebedarf in eine eigene Wohnung ohne professionelle Begleitung und Betreuung entgegengewirkt werden. Es könnten Rückfälle in Alkohol- und Drogensucht drohen, fehlende Medikamenten-Compliance und deren pathologische Auswirkungen, z.B. Psychosen, Stimmenhören, Depressionen, Rückfall in Straffälligkeit durch Diebstahl, Raubüberfälle, Bedrohung, Gewaltanwendung, Brandstiftung. Der Kläger als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe wende somit durch seine Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit ab - dies beziehe sich sowohl auf die Verhinderung der Begehung von Straftaten als auch die Verhinderung des Eintritts von zivilrechtlich zu verfolgenden Schäden. Randnummer 25 - Erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit ergebe sich auch daraus, dass die gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe den Familien mit behinderten Kindern oder Erwachsenen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, was in Zeiten eines bereits bestehenden Fachkräftemangels von großer Bedeutung sei. Der Kläger trage mit seinen Entscheidungen kausal zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen bei. Randnummer 26 - Die Bedeutung im tarifrechtlichen Sinne ergebe sich zudem aus der erheblichen finanziellen Verantwortung der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe. Die ausgezahlten Beträge überstiegen jene der Hilfe zur Pflege deutlich. So seien im Juli 2023 durch den Kläger z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von insgesamt 242.294,98 EUR ausgezahlt worden. Randnummer 27 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 28 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Januar 2020 Entgelt nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD-VKA, ab dem Monat Januar 2021 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD-VKA und ab März 2024 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2020, die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2021 sowie die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat März 2024 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats zu verzinsen; Randnummer 29 hilfsweise Randnummer 30 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Januar 2020 Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA, ab dem Monat Januar 2021 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA und ab März 2024 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2020, die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2021 sowie die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat März 2024 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats zu verzinsen. Randnummer 31 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, das Ziel der Tätigkeit der Sachbearbeiter in beiden Fällen (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege) die bestmögliche Versorgung der Leistungsberechtigten in ihrer jeweiligen Lebenssituation und ihrer individuellen Hilfsbedürftigkeit sei. Dass der Sachbearbeiter Eingliederungshilfe hierbei aus einem breiteren Leistungsrepertoire schöpfen könne und daher vielfältigere Vorschriften zu beachten habe, wirke sich auf die Schwierigkeit der Tätigkeit aus, nicht aber auf die Bedeutung. Soweit die Gegenseite vortrage, dass der Kläger eigenständige Feststellungen treffe und ihm im Rahmen seiner Entscheidungen ein Ermessensspielraum zustehe, so betreffe dies das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“, das unstreitig erfüllt sei. Die Entscheidungen, die sich aus der individuellen Gewährung oder Ablehnung von Eingliederungshilfe ergäben, beträfen nur den einzelnen Bürger und sein Umfeld, aber nicht die Allgemeinheit. Soweit der Kläger meine, mit seiner Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden, müsse die Kausalität verneint werden. Dasselbe gelte auch für das Argument, der Kläger trage zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen bei. Der vom Kläger vorgebrachte Umfang der ausgezahlten Beträge für einen Monat als Summe aller gewährten Leistungen sei nicht maßgeblich. Hier sei die finanzielle Verantwortung im Einzelfall zu betrachten. Randnummer 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom
- Mai 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, letztlich betreffe die Tätigkeit des Klägers in jedem Fall lediglich den jeweiligen Antragsteller und dessen Umfeld. Eine darüber hinausgehende Auswirkung der Tätigkeit des Klägers auf die Allgemeinheit sei nicht erkennbar. Die Entscheidung des Klägers könne für den jeweiligen Antragsteller weitreichende Folgen haben und sich auch auf dessen persönliches Umfeld auswirken. Dass der Kläger jedoch Entscheidungen treffe, die über den jeweiligen Einzelfall hinausgehen und dadurch eine besondere Tragweite haben, indem sie auch für andere Fälle richtungsweisend und von grundsätzlicher Bedeutung sind, sei nicht ersichtlich. Der Kläger überspanne mit seiner Argumentation die Grundsätze von Kausalität und Zurechenbarkeit. Dass ein aus dem Maßregelvollzug entlassener Straftäter nach seiner Entlassung wieder straffällig wird, kann zwar theoretisch in einem irgendwie gearteten Zusammenhang damit stehen, dass er bei seiner Entlassung nicht durch hinreichende Leistungen der Eingliederungshilfe aufgefangen wurde. Ebenso könne er aber auch aus anderen Gründen wieder straffällig werden. Umgekehrt könne er auch trotz der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wieder straffällig werden. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 16 ff. des Urteils Bezug genommen. Randnummer 36 Der Kläger hat gegen das am
- Juli 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom
- Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
- Oktober 2024 mit am
- September 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Er macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Gericht stelle unzulässig darauf ab, dass die angeblich erforderliche Kausalität zwischen der Leistungsbewilligung durch den Kläger und die dadurch eintretende Beendigung oder Vermeidung von sich aus der Behinderung des Antragstellers ergebenden Belastungen für dessen Umfeld fehle. Die Kausalität sei kein Eingruppierungsmerkmal und auch kein Bestandteil der Definition des Tarifmerkmals „Bedeutung.“ Dass der Kläger Einzelfälle bewillige, liege an dem gesetzlichen System der Eingliederungshilfe, wonach jeder Antragsteller gesondert zu prüfen sei. Randnummer 37 Der Kläger beantragt, Randnummer 38 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
- Mai 2024 - 2 Ca 2199/23 E - abzuändern und festzustellen, Randnummer 39 dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Januar 2020 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD-VKA, ab dem Monat Januar 2021 nach der Entgelt-gruppe 11 Stufe 3 TVöD-VKA, und ab März 2024 nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 2 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2020, die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2021 sowie die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat März 2024 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats zu verzinsen; Randnummer 40 hilfsweise, Randnummer 41 dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Monat Januar 2020 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA, ab dem Monat Januar 2021 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA, und ab März 2024 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen und die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 2 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2020, die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 3 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat Januar 2021 sowie die Differenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD-VKA und der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD-VKA beginnend ab dem Monat März 2024 mit 5 Prozent-punkten über dem Basiszins ab dem jeweiligen Monats-ersten des Folgemonats zu verzinsen; Randnummer 42 Die Beklagte beantragt, Randnummer 43 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom
- Dezember 2024, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Sie ist der Ansicht, der Kläger verkenne, dass es einer expliziten Nennung des Kausalzusammenhangs in der Definition des Tätigkeitsmerkmals „Bedeutung“ nicht bedurfte. Bei der „Bedeutung“ im tariflichen Sinne ginge es um die Auswirkungen auf bzw. die Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit. Eine Auswirkung setze dabei zwingend einen kausalen Zusammenhang voraus. Es liege auf der Hand, dass die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals für eine Tätigkeit nur dann bejaht werden kann, wenn der geforderte Effekt der Tätigkeit auch tatsächlich zugerechnet werden könne. Die Bewertung einer Tätigkeit bzw. die Eingruppierung von Beschäftigten könne nicht von rein hypothetischen Kausalverläufen abhängig gemacht werden. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
- Juli 2024 mit Schriftsatz vom
- Juli 2024 beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
- Oktober 2024 mit Schriftsatz vom
- September 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG). Randnummer 47 B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 11 nicht zusteht. Randnummer 48 I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD-V VKA in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die vorliegend maßgebenden Regelungen in Ziff. 3 (Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Teil A der Anlage 1 - Entgeltordnung zum TVöD-V VKA lauten: Randnummer 49 „Entgeltgruppe 9b Randnummer 50
- Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Randnummer 51
- Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Randnummer 52 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Randnummer 53 Entgeltgruppe 9c Randnummer 54 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Randnummer 55 Entgeltgruppe 10 Randnummer 56 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Randnummer 57 Entgeltgruppe 11 Randnummer 58 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ Randnummer 59 II. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 nicht zusteht, da er nicht dargetan hat, dass die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllt sind. Randnummer 60
- Die Tätigkeit des Klägers in den Aufgabenbereichen Leistungsgewährung nach dem SGB IX und SGB XII einschließlich der allgemeinen Beratungspflicht, Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren bildet einen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von mindestens 95%. Randnummer 61 a) Gemäß § 12 TVöD-VKA ist die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten ( BAG
- August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 17-18 ). Randnummer 62 b) Gemessen daran ist vorliegend davon auszugehen, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Durchführung des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens und im Rahmen der Gewährung von Leistungen einen Arbeitsvorgang bilden. Das Ergebnis der Tätigkeit ist die Entscheidung über die Leistungsgewährung, die unter Berücksichtigung des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens erfolgt. Die Erstberatung des Betroffenen, die Tätigkeiten im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens sowie die Maßnahmen nach der Leistungsgewährung hängen bei natürlicher Betrachtungsweise mit der Leistungsgewährung zusammen. Fraglich ist lediglich die Zuordnung der Durchführung des IT-Fachverfahrens dem Aufgabenbereich Leistungsgewährung. Ob diese Tätigkeiten, wie die Beklagte meint, als Zusammenhangstätigkeiten zu einem einzigen Arbeitsvorgang gehören kann bezweifelt werden, ist aber nicht entscheidungserheblich, weil ein entsprechender separater Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 5% im Hinblick auf die begehrte Höhergruppierung irrelevant wäre. Randnummer 63
- Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten erfüllen die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 11 nicht. Randnummer 64 a) Der klagenden Partei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die durch sie begehrte Eingruppierung. Sie hat regelmäßig, die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darstellen. Das gilt auch, soweit er ein tarifliches Qualifizierungsmerkmal, für die von ihrer auszuübenden Tätigkeit in Anspruch nimmt, welches eine Eingruppierung nach einer höheren Entgeltgruppe begründen soll. Dies ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe gegenüber der sog. Ausgangsentgeltgruppe eine weitere, tariflich höher bewertete Anforderung vorsieht. Allein die genaue Darstellung der übertragenen Aufgaben ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgelt-gruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - „Qualifizierungsmerkmal“ - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgelt-gruppe und deren Anforderungen erschließt. Der klagende Beschäftigte hat dann nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr ist darüber hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit, von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben. Ist danach ein Sachvortrag erforderlich, der einen wertenden Vergleich ermöglicht, hängt der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Darlegung von dem konkret in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal ab. Haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung eines feststehenden Berufsbilds oder mittels rechtlich geregelter Aus- oder Weiterbildungen bestimmt, genügt der Beschäftigte, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, deren zusätzliche tarifliche Anforderung sich erst anhand der „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewertenden Tätigkeit bestimmen lässt, seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht. In einem zweiten Schritt müssen diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals ergeben soll. Dabei muss erkennbar sein, welche Tatsachen zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen welches Tätigkeitsmerkmals verwendet werden sollen. Begründen sie die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsentgeltgruppe, sind sie „verbraucht“ und können nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden (vgl. BAG
- Oktober 2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 31-36 ). Randnummer 65 b) Zunächst nimmt das Gericht zugunsten des Klägers an, dass seine Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe 9c erfüllt. Randnummer 66 aa) Eine summarische Prüfung der Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals ist ausreichend, soweit die Tätigkeit einer Beschäftigten zwischen den Parteien unstreitig ist und diese selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansehen (vgl . BAG
- Februar 2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 27 ). Das ist vorliegend der Fall. Randnummer 67 bb) Unter „Verantwortung” ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung” hat das Bundesarbeitsgericht beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung des Arbeitnehmers zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen. Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben ( BAG
- Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26 ). Randnummer 68 cc) Für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9c spricht, dass der Kläger stark in das Leben der einzelnen Antragsteller eingreift. Seine Entscheidungen sind - wie der Kläger und das Arbeitsgericht zu Recht annehmen - von erheblicher Tragweite für das Leben der Antragsteller. Denn eine zu Unrecht versagte Leistung führt zu einer mangelnden Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben des Antragstellers sowie mit höher Wahrscheinlichkeit zu finanziellen und psychischen sowie ggf. körperlichen Problemen (im Einzelnen siehe Ausführungen des Klägers auf Seiten 54 f. der Klageschrift). Randnummer 69 c) Ebenso zu Gunsten des Klägers geht das Gericht auf Grund einer summarischen Prüfung davon aus, dass seine Tätigkeit mit dem für die Entgeltgruppe 11 erforderlichen Maß der besonderen Schwierigkeit verbunden ist. Randnummer 70 aa) Die tarifliche Anforderung der „besonderen Schwierigkeit“ verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Das Merkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten. Diese kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss ( vgl. BAG
- Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 39 ). Randnummer 71 bb) Für die besondere Schwierigkeit spricht im vorliegenden Fall der Umfang der anzuwendenden Regelungen, die Vielfalt der Handlungsmöglichkeiten und die Komplexität des gesamten Verfahrens. Randnummer 72 d) Die Tätigkeit des Klägers hebt sich aber durch ihre Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c nicht heraus. Randnummer 73 aa) Für die tarifliche Anforderung der gesteigerten Bedeutung genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus Art oder Größe des Aufgabengebiets, aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (BAG
- August 2023 - 4 AZR 339/22 - Rn. 38). Eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit kann sich insbesondere ergeben durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes, durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche, durch die finanzielle Verantwortung, durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung und von Entscheidungen für nachgeordnete Behörden durch Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter ( vgl. LAG Niedersachsen
- August 2022 - 8 Sa 151/22 E - Rn. 45 ). Randnummer 74 bb) Danach ist hier die gesteigerte Bedeutung zu verneinen. Randnummer 75
(1)Diese ergibt sich nicht aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich. Der Kläger hat keine Führungsverantwortung. Seine Entscheidungen haben keinen Einfluss auf nachgeordnete Behörden und er trifft auch keine Grundsatzentscheidungen. Auch die Art und die Größe des Aufgabengebiets spricht vorliegend nicht für eine herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit. Randnummer 76
(2)Eine Heraushebung ist auch nicht im Hinblick auf die finanzielle Verantwortung des Klägers zu bejahen. Die Gesamthöhe der Beträge, die auf Grund der Entscheidungen des Klägers laufend gezahlt werden, liegt im fünfstelligen Bereich und ist damit durchaus beträchtlich. Das Vorbringen des Klägers erlaubt aber in dieser Hinsicht keinen wertenden Vergleich mit den finanziellen Auswirkungen der Tätigkeit des vergleichbaren Arbeitnehmers, des Sachbearbeiters Hilfe zur Pflege, weil zum Volumen der Leistungen, über die dieser entscheidet, nicht vorgetragen wird. Randnummer 77
(3)Die gesteigerte Bedeutung ist auch nicht wegen besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf das Leben der Antragsteller zu bejahen. Randnummer 78 (
- a)Soweit der Kläger diesbezüglich behauptet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und der Durchführung von Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren werde stärker in das Leben der einzelnen Antragsteller eingegriffen, während der Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege oftmals die „letzte Station“ im Lebensweg des Leistungsberechtigten bewillige, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen, weil die Maßnahmen und Leistungen in den beiden Fällen der Verbesserung des Lebens des Betroffenen dienen und unabhängig von der Art der Leistung und der voraussichtlichen Lebenserwartung im Zeitpunkt der Bewilligung gleich wichtig für Leistungsempfänger sind. Randnummer 79 (
- b)Die Auswirkungen der Tätigkeit auf die unmittelbar betroffenen Antragsteller ist aber in diesem Zusammenhang schon deshalb irrelevant, weil der Kläger diese Auswirkungen bereits bei der Begründung des Tarifmerkmals „besonders verantwortungsvoll“ in der Entgeltgruppe 9c herangezogen hat. Sie wurden bei der Prüfung, ob die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, berücksichtigt und sind damit für die Prüfung der weiteren Heraushebung in Folge der noch weitergehenden Bedeutung verbraucht ( vgl. BAG 22. Juni 2022 - 4 AZR 495/21 - Rn. 50 ). Randnummer 80
(4)Soweit der Kläger die herausgehobene Bedeutung mit Auswirkungen auf das Leben der Familienangehörigen begründet, kann die Kammer dabei einen deutlich wahrnehmbaren Unterschied mit den Auswirkungen der Tätigkeit des vergleichbaren Sachbearbeiters nicht erkennen. In beiden Fällen werden die Familienangehörigen des Antragstellers gleichermaßen entlastet und können ihre Berufstätigkeit (wieder) aufnehmen. Randnummer 81
(5)Eine herausgehobene Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass beim Kläger als Sachbearbeiter Eingliederungshilfe ein deutlich größeres Ermessen besteht als bei einem Sachbearbeiter Hilfe zur Pflege. Denn dieser Umstand spricht lediglich für die besondere Schwierigkeit, ist aber für Auswirkungen und damit für die Bedeutung der Tätigkeit nicht maßgeblich. Randnummer 82
(6)Die besondere Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der Tragweite für die Allgemeinheit. Randnummer 83 (
- a)Soweit der Kläger argumentiert, die Familienangehörigen der Betroffenen könnten dank der Leistungen der Eingliederungshilfe die Berufstätigkeit wieder aufnehmen, was zur Minderung des Fachkräftemangels und der Sozialleistungen beitrage, so kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil auch die Tätigkeit des Sachbearbeiters Hilfe zu Pflege die gleichen Auswirkungen hat Randnummer 84 (
- b)Soweit der Kläger sich darauf beruft, er wende durch seine Tätigkeit erheblichen Schaden von der Allgemeinheit ab, gemeint sind die Verhinderung der Begehung von Straftaten und die Verhinderung des Eintritts von zivilrechtlich zu verfolgenden Schäden, hat das Arbeitsgericht einen für die Eingruppierung erheblichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und der Verhinderung von Straftaten zu Recht verneint. Randnummer 85 (
- aa)Generell kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat durch den Leistungsberechtigten verringert wird, wenn die in § 90 Abs. 1 SGB IX definierte Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden, d.h. wenn dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglicht wird, die der Würde des Menschen entspricht, wenn die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert und der Leistungsberechtigte befähigt wird, ihre Lebensplanung und -führung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Von dieser generellen mittelbaren Wirkung der Eingliederungshilfe ausgehend ist aber im Hinblick auf die streitige Eingruppierung die Frage zu beantworten, wie eng die Auswirkungen der Allgemeinheit mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers verbunden sein müssen, damit die herausgehobene Bedeutung wegen der Tragweite für die Allgemeinheit bejaht werden kann. Randnummer 86 (aaa) Zu weitgehend wäre dabei die Annahme, dass die Tätigkeit schon dann von großer Tragweite für die Allgemeinheit ist, wenn die Allgemeinheit beim Wegdenken der Eingliederungshilfe negativ betroffen wäre. Nach diesem Grundsatz wäre - in allen Bereichen konsequent angewendet - fast bei jedem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine herausgehobene Bedeutung zu bejahen, weil bei jedem Teil der öffentlichen Verwaltung anzunehmen ist, dass dieser eine sinnvolle Aufgabe erfüllt, deren Wegfall für die Allgemeinheit mit negativen Folgen verbunden wäre. Randnummer 87 (bbb) Womöglich zu eng wäre die Annahme, dass die besondere Tragweite für die Allgemeinheit erst dann zu bejahen ist, wenn die von dem Arbeitnehmer getroffene Entscheidungen direkt auf einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Dabei käme die herausgehobene Bedeutung wegen der Tragweite für die Allgemeinheit wohl nur bei jenen Arbeitnehmern in Frage, die Allgemeinverfügungen vorbereiten und verantworten. Randnummer 88 (ccc) Wenig überzeugend wäre auch eine pauschale Annahme, dass bei jeder individuellen Maßnahme mit einer mittelbaren Wirkung auf die Allgemeinheit die Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppen 10 und 11 zu bejahen ist. Denn damit wären wohl alle Maßnahmen und alle Mitarbeiter erfasst. Randnummer 89 (ddd) Vorzugswürdig nach Auffassung der Kammer ist es, im Einzelfall zu betrachten,
(1)inwiefern die individuelle Maßnahme unter Berücksichtigung der Zielrichtung der einschlägigen Rechtsgrundlage der Allgemeinheit dient, und,
(2)wie eng der Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und der Wirkung auf die Allgemeinheit ist, d.h. mit welcher Wahrscheinlichkeit bestimmte Entscheidungen des Arbeitnehmers zu den bestimmten Folgen für die Allgemeinheit führen. Diese Herangehensweise ermöglicht eine sinnvolle Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Merkmals „Bedeutung“. Randnummer 90 (bb) Gemessen daran ist vorliegend die besondere Tragweite für die Allgemeinheit zu verneinen. Randnummer 91 (aaa) Die explizit erklärte Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX). Im Einzelnen werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe im § 90 Abs. 2-5 SGB IX wie folgt definiert: Randnummer 92 „Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Randnummer 93 Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern. Randnummer 94 Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Randnummer 95 Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Randnummer 96 Diesen Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber kriminalpolitische Zwecke verfolgt hat. Dasselbe gilt auch für die Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 18/952). Randnummer 97 (bbb) Was den Ursachenzusammenhang betrifft, hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass der Erfolg der Eingliederung nicht allein von den Entscheidungen des Sachbearbeiters Eingliederungshilfe abhängt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass man bei der Beurteilung der Kausalität als hypothetischer Alternativzustand nicht der komplette Wegfall der Eingliederungshilfe zu betrachten ist. Vielmehr ist zu fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit gerade die Entscheidungen im Ermessen des Sachbearbeiters zur Verhinderung von Straftaten führen. Bei allen Maßnahmen der Eingliederungshilfe ist eine positive Wirkung (Nichtbegehung einer Straftat durch den Leistungsberechtigten) möglich, aber noch von vielen weiteren Umständen und von der Leistung von weiteren Personen abhängig. Eine Verbindung zwischen der Ermessensausübung und dem Erfolg in der Weise, dass der Sachbearbeiter einen bestimmten Erfolg herbeiführen könnte, besteht nicht, was auch der Kläger selbst nicht bestreitet. Randnummer 98 III. Der Hilfsantrag war abzuweisen, weil ein Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von zumindest 95% vorliegt, so dass eine Verpflichtung zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 10, die die Erfüllung des Tarifmerkmals „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ zu einem Drittel voraussetzt, bereits rechnerisch nicht in Frage kommt. Randnummer 99 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 100 D. Die Revision war zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind gegeben. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der erforderlichen Tragweite der Tätigkeit für die Allgemeinheit im Rahmen der Prüfung der herausgehobenen Bedeutung nach Entgeltgruppe 11 klärungsbedürftig und höchstrichterlich nicht geklärt ist.