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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat 9 U 44/25 Urteil Datenschutzrechtliche Ansprüche wegen Datenerhebung und -verarbeitung mitte

Datenschutzrechtliche Ansprüche wegen Datenerhebung und -verarbeitung mittels der "Meta Business Tools" Leitsatz 1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO

. Zudem verarbeite die Beklagte, die als verantwortliche Verarbeiterin auch der von den Drittseiten verarbeiteten Daten anzusehen sei, sensible Daten der Klagepartei i.S.v. Art. 9 DSGVO ohne die hierfür erforderliche Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Die Beklagte sei Verantwortliche i.S.d. Art. 28 DSGVO auch für die Drittwebseiten, weil diese die von der Beklagten bereitgestellten Tools anwendeten. Randnummer 55 Sie hat zur Funktionsweise der ConversionsAPI behauptet, die Cookies _fbp und _fbc enthielten eine vom Meta-Pixel generierte ID, die den jeweiligen Browser identifiziert, der einen ggf. blockierten Third Party Cookie umgehen kann und die Daten von Webseitenbesuchen an die Beklagte übermitteln kann. Randnummer 56 Die Klagepartei hat die Auffassung vertreten, die Datenverarbeitung durch die Beklagte verstoße auch gegen § 42 Abs. 2 BDSG. Randnummer 57 Sie, die Klagepartei, habe mangels entsprechender Aufklärung nicht freiwillig und wirksam in die streitgegenständliche Datenverarbeitung eingewilligt, weder auf den Seiten der Beklagten noch auf den Seiten der Drittanbieter. Jedenfalls aber habe sie mit der Einreichung dieser Klage ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer Business Tool-Daten durch die Beklagte widerrufen. Zudem habe die Beklagte nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten mit dem Hinweis auf optionale Cookies genügt, weil jedenfalls nicht auf das streitgegenständliche Fingerprinting hingewiesen werde. Zumindest habe die Beklagte gegen das Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoßen, weil die Einwilligung nicht den Exzess der Datenverarbeitung durch die Beklagte decke. Ihrer Ansicht nach erfüllte das Tool „ Informationen unserer Werbepartner zu deinen Aktivitäten “ nicht die Anforderungen an Art. 15 DSGVO. Randnummer 58 Ihrer Ansicht nach sei die streitgegenständliche Datenerhebung für die Erfüllung der Hauptleistung, d.h. die Zurverfügungstellung des Netzwerkes der Beklagten, nicht erforderlich. Auch mit der Abonnement-Variante habe die Beklagte die Nutzung der Daten nicht ausgeschlossen, sondern zeige die entsprechende Werbung lediglich nicht mehr an. Randnummer 59 Aus Anlage K 11 ergebe sich, dass die Beklagte auch sensible Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO erhebe. Sie, die Klagepartei, beschäftige sich im Internet ca. 42 h/Monat mit sensiblen Daten, u.a. finanziellen Themen, Steuern, Altersvorsorge und Vermögensmehrung. Ca. 2 h je Monat recherchiere sie zu Gesundheitsthemen wie Schwangerschaft und Familienplanung, 30 h je Monat zu politischen Themen wie Migration, Klimawandel, Genderthemen und Kriege. Wegen des Ausmaßes der Verwendung der Business Tools auf diesen Webseiten nehme sie Bezug auf die am 30. April 2023 veröffentlichte Studie „ The Hitchhiker‘s Guide to Facebook Web Tracking with Invisible Pixels and Click IDs“ (Anlage K 7). Randnummer 60 Ihrer Ansicht nach sei die Datenübermittlung in die USA vom 25. Mai 2018 bis zum Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission am 9. Juli 2023 rechtswidrig gewesen, nachdem der EuGH das Abkommen zur Datenübermittlung „Privacy Shield“ zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt habe. Randnummer 61 Ihr Anspruch auf künftige Löschung folge aus Art. 17 DSGVO i.V.m. § 259 ZPO. Derzeit würden die Daten lediglich über das Off-Activity-Tool pseudonymisiert, was ihrer Ansicht nach gemäß EWG 26 DSGVO nicht mit einer Mischung aller Nutzerdaten gleichzusetzen sei. Randnummer 62 Der Anspruch aus dem Klagantrag zu Ziff. 3 ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 lit.

  1. b)DSGVO sowie als Nebenpflicht des Art. 15 DSGVO und als vertragliche Nebenpflicht gemäß § 242 BGB, da die Beklagte kein Recht zur weiteren Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten habe. Randnummer 63 Es liege ein schwerer Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, weil sie keinerlei Zugriff auf die Verarbeitung ihrer Daten mehr habe. Randnummer 64 Die Klagepartei hat hinsichtlich der Folgen behauptet, sie habe ein vollständiges Überwachungsgefühl und fühle sich der Beklagten aufgrund ihrer Marktmacht ausgeliefert. Sie habe nicht gewusst, dass sie auch nach einem Logout aus Instagram nachverfolgt werde, auch auf anderen Webseiten und Apps. Diese Erkenntnis habe sie schockiert. Sie befürchte den Verlust sozialer Kontakte, wenn sie auf die Nutzung der Apps der Beklagten verzichte. Infolge des Fingerprintings habe sie Sorge über die Verwendung ihrer Daten und der Daten der Familienmitglieder. Andererseits gehöre die Internetnutzung für sie zum Leben. In der modernen Welt könne sie nicht darauf verzichten. Sie habe auch die Produkte der Beklagten geschätzt. Sie sei sehr verunsichert, weil sie keinerlei Kenntnis über Quantität und Qualität der Datensammlung habe. Normalerweise lehne sie Cookies ab und nutze den sog. Inkognito-Modus. Allerdings sei dieser für sie nicht standardmäßig darstellbar. Wegen der Datenübermittlung in die USA habe sie Angst, dass sie die Kontrolle über ihre Daten nie wiedererlangen werde. Sie empfinde einen vollständigen Kontrollverlust. Diese Sorge wirke sich auf ihr Internetverhalten dahin aus, dass sie Sorge habe, sie werde beständig von der Beklagten getrackt. Sie fürchte, die Datenkontrolle für immer verloren zu haben. Sie schlafe schlecht. Ihren Schadenersatzanspruch hat sie mit mindestens 5.000 EUR als angemessen bezeichnet. Randnummer 65 Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge die Unzulässigkeit des Klageantrages zu 1. mangels für den Feststellungsantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresses gerügt. Außerdem sei der Klageantrag zu unbestimmt. Zudem habe die Klagepartei nicht dargelegt, dass sie Dritt-Webseiten oder Apps Dritter besucht oder verwendet habe. Die Bezugnahme auf Anlagen K 13 und 14 sei ihrer Ansicht nach nicht ausreichend. Höchstpersönliche Daten würden ohnehin nicht offengelegt. Randnummer 66 Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, sie könne sich auf eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.
  2. a)DSGVO stützen. Die Klagepartei habe auch ausdrücklich in die streitgegenständliche Datenverarbeitung eingewilligt. Randnummer 67 Die Beklagte hat behauptet, im Kontext des Einsatzes der Business Tools „Meta Pixel“ bzw. „App Events“ sei die Erhebung und Übertragung der technischen Standarddaten an die Beklagte per HTTP-Abfrage der zeitgemäßen Nutzung des Internets immanent. Die Drittanbieter könnten zudem die Übermittlung der technischen Standarddaten per HTTP-Anfrage an die Beklagte „pausieren“ bis die Nutzer über Cookie-Banner ihre Einwilligung hierzu erteilt hätten. Im Hinblick auf alle eingesetzten Business-Tools hat die Beklagte behauptet, dass die Frage, welche Daten („ technische Standarddaten“ und „ weitere personenbezogene Daten“ ) durch die Business-Tools selbst an sie übermittelt würden, davon abhänge, ob die Nutzer vorab zugestimmt hätten sowie von der Konfiguration der Einstellungen der Business-Tools bei den Drittanbietern. Die Drittfirmen hätten sich verpflichtet, diese Datenübertragungsfunktionen der Business Tools nur dann zu aktivieren, wenn sie zuvor eine Zustimmung der Nutzer eingeholt hätten. Eine Kontrolle dahingehend, ob dies von den Drittfirmen auch umgesetzt worden sei, finde nicht statt. Es werde von der Beklagten jedoch überprüft, ob die übermittelten Daten besonders geschützte personenbezogene Daten enthielten. Randnummer 68 Dem Drittunternehmen obliege es, zeitnahe Offenlegungen gegenüber den Besuchern seiner eigenen Webseite oder App vorzunehmen. Sie sei weder Inhaberin noch Verwalterin oder Betreiberin der in den Anlagen der Klagepartei genannten Drittwebseiten oder -Apps und daher nicht in der Lage, den Nutzern direkt Informationen über die Datenverarbeitungsaktivitäten zur Verfügung zu stellen. Es obliege den Drittunternehmen die erforderliche Einwilligung von den Besuchern der Website einzuholen. Wie sich aus ihren Meta Business Tool Nutzungsbedingungen ergebe, sei das Drittunternehmen und nicht sie Verantwortliche i.S.d. Art. 26 DSGVO (Business Tool-Bedingungen, Anlage B 5, Ziff. 5). Randnummer 69 Ihrer Ansicht nach habe die Klagepartei wie alle Nutzer über ihre Einstellungen auf Instagram eine echte Wahl und Kontrolle über die Verarbeitung von Business Tools Daten zur Bereitstellung personalisierter Werbung. Randnummer 70 Soweit die Klagepartei eine Webseite oder App besucht habe, die eines der streitgegenständlichen Business Tools verwendet habe, habe die Klagepartei über das Cookie-Banner der Webseite oder App die Einstellungen über Cookies wählen können. Die Einwilligung zur Verarbeitung von Business Tools Daten zur Bereitstellung personalisierter Werbung gemäß Art. 7 DSGVO sei freiwillig und wirksam erfolgt. Die Klagepartei habe – insoweit unstreitig – „optionale Cookies“ erlaubt bzw. diese bei „ Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern “ aktiviert. Randnummer 71 Hinsichtlich der Ansicht der Klagepartei, sie habe mit der Klage ihre Einwilligung widerrufen, vertritt sie die Auffassung, diese sei gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO unwirksam. Randnummer 72 Hinsichtlich der Datenübertragung in die USA, die für das Funktionieren des Netzwerkes unerlässlich sei, stütze sie sich auf die Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission und die Standardvertragsklauseln. Randnummer 73 Sie hat die Ansicht vertreten ein Unterlassungsanspruch folge nicht aus der DSGVO, insbesondere nicht aus Art. 17 DSGVO. Randnummer 74 Der Klageantrag zu 3. sei ihrer Ansicht nach unzulässig, weil Art. 18 Abs. 1 lit.
  3. b)DSGVO den betroffenen Personen kein Recht auf Unterlassung gewähre. Randnummer 75 Der Klagantrag zu 4 (künftige Löschung und Anonymisierung) sei unzulässig, weil er unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung stehe. Jedenfalls sei er unbestimmt. Entgegen der Auffassung der Klageseite sehe die DSGVO außerdem kein Recht auf Anonymisierung vor. Randnummer 76 Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches hat die Beklagte die Ansicht vertreten, weder sei ein solcher schlüssig vorgetragen, noch nachgewiesen. Randnummer 77 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 65 bis 82 Bd. III d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 78 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) sei mangels Feststellungsinteresses und fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet, weil nicht ersichtlich sei, wie die Beklagte die Klagepartei ausgeforscht habe. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 2) sei mangels Bestimmtheit unzulässig, weil keine konkreten Daten aufgeführt würden. Außerdem sei der Antrag nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst. Gemäß Art. 17 DSGVO könne auch kein Unterlassungsanspruch, sondern nur Löschungsansprüche geltend gemacht werden. Gleiches gelte für den Klageantrag zu 3). Eine Anspruchsgrundlage für den Klageantrag zu 4 (Anonymisierung und Löschung der Daten) ergebe sich nicht aus Art. 17 DSGVO, weil die Anonymisierung kein Minus zum Löschungsantrag darstelle. Die Klagepartei habe auch keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO (Klageantrag zu 5). Die Klagepartei habe ihren Anspruch schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil es an der genauen Angabe der verarbeiteten Daten fehle. Dass die Beklagte einer rechtswidrigen geheimdienstlichen Spionagepraxis nachgehe, die auf sie erhebliche Auswirkungen habe, habe die Klagepartei nicht schlüssig dargelegt oder bewiesen. Anhaltspunkte für einen Schaden gesundheitlicher Art fehlten zudem. Im Übrigen verhalte sich die Klagepartei widersprüchlich, weil sie die von der Beklagten ab 3. November 2023 genutzte Einwilligungsoption nicht gewählt habe. Randnummer 79 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klagepartei ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses, hilfsweise jedenfalls als Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO. Der Unterlassungsantrag in Ziff. 2 sei hinreichend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, welche Daten sie hinterlegt habe, weil es ausschließlich um die Unterlassung der Verarbeitung durch die Software Business Tools über Drittseiten und Apps, wie sie es am Beispiel der User-ID, des User Agent, der Klick-ID und der Browser-ID dargestellt habe, gehe. Der Antrag sei auch begründet, weil eine Einwilligung und damit ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliege. Der Unterlassungsantrag zu 3. sei zulässig gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Folge der Einschränkung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO sei, dass nur die Speicherung der jeweiligen Daten erfolgen könne, jedoch keine Weiterverarbeitung. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht durch die Selbstlöschungsmöglichkeit. Entgegen der landgerichtlichen Auffassung folge ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verarbeitung u. a. aus Art. 18 Abs. 1 lit.
  4. b)DSGVO. Der Anspruch könne im Rahmen einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Randnummer 80 Dem Klageantrag zu 4 (Verpflichtung zur Löschung) fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr verletze das Verhalten der Beklagten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Daten bei der Beklagten trotz getrennter Systeme mit kontrolliertem Zugang weiterhin zuordenbar vorlägen. Außerdem stelle die Anonymisierung eine anteilige Löschung im Sinne des Art. 17 DSGVO dar. Randnummer 81 Sie habe auch einen Anspruch auf Schadenersatz, der im umfassenden Kontrollverlust aufgrund des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1, 25 DSGVO bestehe. Randnummer 82 Sie verhalte sich auch nicht widersprüchlich, wenn sie das Abomodell nicht annehme, weil durch dieses die Datenverarbeitung nicht wesentlich verändert werde und die Erfassung, Weiterleitung, Speicherung und Weiterverarbeitung unverändert stattfinde. Randnummer 83 Die Klagepartei beantragt, Randnummer 84 das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Magdeburg vom 27.02.2025 abzuändern und neu zu fassen wie folgt: Randnummer 85 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Instagram” unter dem Benutzernamen „A. … “ der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet: Randnummer 86 Randnummer 87
  5. a)auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h. Randnummer 88 - E-Mail der Klagepartei Randnummer 89 - Telefonnummer der Klagepartei Randnummer 90 - Vorname der Klagepartei Randnummer 91 - Nachname der Klagepartei Randnummer 92 - Geburtsdatum der Klagepartei Randnummer 93 - Geschlecht der Klagepartei Randnummer 94 - Ort der Klagepartei Randnummer 95 - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. „external_ID” genannt) Randnummer 96 - IP-Adresse des Clients Randnummer 97 - User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) Randnummer 98 - interne Klick-ID der Beklagten Randnummer 99 - interne Browser-ID der Beklagten Randnummer 100 - Abonnement-ID Randnummer 101 - Lead-ID Randnummer 102 - anon_id Randnummer 103 - die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der Meta Ltd. „D. “ genannt) Randnummer 104 sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei Randnummer 105
  6. b)auf Webseiten Randnummer 106 - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten Randnummer 107 - der Zeitpunkt des Besuchs Randnummer 108 - der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Randnummer 109 Webseite gekommen ist), Randnummer 110 - die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie Randnummer 111 - weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren Randnummer 112
  7. c)in mobilen Dritt-Apps Randnummer 113 - der Name der App sowie Randnummer 114 - der Zeitpunkt des Besuchs Randnummer 115 - die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie Randnummer 116 - die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. Randnummer 117 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. Randnummer 118 3. Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 25.05.2018 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln. Randnummer 119 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 25.05.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. Randnummer 120 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2023, zu zahlen. Randnummer 121 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen. Randnummer 122 Die Beklagte beantragt, Randnummer 123 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 124 Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die angegriffene Entscheidung. Ihrer Ansicht nach scheitere der Anspruch im Wesentlichen daran, dass die Klagepartei nicht vorgetragen habe, welche Websites oder Apps von Drittanbietern und wann sie diese besucht habe, ob diese Website oder App zum Zeitpunkt des Besuchs der Klagepartei eines der streitgegenständlichen Business Tools verwendet habe; ob die Klagepartei ihre Zustimmung über das Cookie-Banner auf dieser Website oder App erteilt habe und welche Daten die Website oder App über die streitgegenständlichen Business Tools an die Beklagte übermittelt habe. Die Verarbeitung dieser Daten diene gezielt der Erkennung und Prävention von Sicherheitsbedrohungen sowie der Aufrechterhaltung der Integrität der Plattform. Randnummer 125 Unter Bezugnahme auf Anlage B 15 macht sie geltend, bei Meta Pixel würde vor einer Einwilligung des Nutzers keine http-Anfrage gestellt. Bei der Integration von Conversions API könne ein Drittunternehmen eine serverseitige Einwilligungslogik implementieren, um sicherzustellen, dass Daten nur dann über die Conversions API an die Beklagte gesendet würden, wenn der Nutzer seine Einwilligung erteilt habe (Anlagen B 16 und B 17). Randnummer 126 Hinsichtlich des Unterlassungsantrages macht die Beklagte geltend, ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG überwiege das Interesse der Nutzer an einer Unterlassung der Verarbeitung über Business Tool-Daten. Mit den Klageanträgen würden sie und die Drittunternehmen ihrer Ansicht nach daran gehindert, die streitgegenständlichen Business Tools im Allgemeinen zu nutzen. Dies sei unzulässig. Sofern die Klagepartei ihre Einwilligung widerrufe, bestehe keine Wiederholungsgefahr der Datennutzung. Randnummer 127 Der Senat hat am 13. Januar 2026 mündlich verhandelt und die Klagepartei informatorisch angehört. Auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, auch die der ersten Instanz, das landgerichtliche Urteil sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung auch in erster Instanz wird ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 128 Die Berufung der Klagepartei ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden und auch im Übrigen zulässig. Der Klagepartei stehen gegen die Beklagte die tenorierten Ansprüche auf Feststellung, Unterlassung, Löschung und Schadensersatz in dem Umfang zu. A. Randnummer 129 Die deutschen Gerichte sind, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, international zuständig. 1. Randnummer 130 Die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass die – auch unter der Geltung von § 513 Abs. 2 ZPO zu prüfende (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17. März 2025, VI ZR 11/14, Rn. 14, juris) – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 82 Abs. 6 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO folgt. Randnummer 131 Ebenso ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, da die Klagepartei als Verbraucherin gehandelt hat. Randnummer 132 Die Zuständigkeit folgt auch aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Gemäß § 79 Abs. 2 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Nach S. 2 der Vorschrift können solche Klagen wahlweise auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich – was vorliegend nicht der Fall ist – bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die Klagepartei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 11. November 2025, VI ZR 396/24, Rn. 12, juris). 2. Randnummer 133 Der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich folgt aus Art. 2 Abs. 1 DSGVO, der für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Dass die Beklagte personenbezogene Daten der Klagepartei verarbeitet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs der DSGVO beruht auf ihrem Art. 3 Abs. 1, der auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen in der Europäischen Union erfolgt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen nach dem Recht der Irischen Republik mit Sitz in Irland. 3. Randnummer 134 Da die Beklagte das soziale Netzwerk Instagram für Nutzer in der Europäischen Union betreibt, ist sie auch Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO, und zwar auch und entgegen ihrer Ansicht, soweit über die streitgegenständlichen Business Tools die Daten auch durch die Drittanbieter verarbeitet werden. Der Begriff „Verantwortlicher“ wird in Art. 4 Nr. 7 DSGVO weit definiert als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, die Daten für sich verarbeitet oder für sich durch andere Personen oder Stellen verarbeiten lässt (Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (

)/Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), Dezember 2025, Art. 4 EUV 2016/679, Rn. 145; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2025, C-492/23., Rn. 56, zuvor bereits Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, Rn. 74; juris).

  1. a)Randnummer 135 Der EuGH führt zur Verantwortlicheneigenschaft i.S.d. Art. 4 Abs. 7 DSGVO aus: Randnummer 136 „Durch diese weite Definition soll im Einklang mit dem Ziel der DSGVO ein wirksamer Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet werden.“ (Urteil vom 5. Dezember 2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C-683/21, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, juris). Randnummer 137 Somit kann jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung solcher Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt, als für diese Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2023, C-683/21, Rn. 30, juris). Randnummer 138 Zudem verweist der Begriff des „Verantwortlichen“, da er sich, wie Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die „allein oder gemeinsam mit anderen“ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, Rn. 67, juris). Randnummer 139 Art. 26 DSGVO, der sich in den begrifflichen Rahmen des „Verantwortlichen“ nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO einfügt, sieht im Wesentlichen vor, dass zwei oder mehr Verantwortliche, wenn sie gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, als „gemeinsam Verantwortliche“ für diese Verarbeitung einzustufen sind. Randnummer 140 Eine solche gemeinsame Verantwortlichkeit erfordert nicht notwendigerweise das Vorliegen gemeinsamer Entscheidungen über die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass die Mitwirkung an der Entscheidung über diese Zwecke und Mittel verschiedene Formen annehmen und sich sowohl aus einer gemeinsamen Entscheidung von zwei oder mehr Einrichtungen als auch aus übereinstimmenden Entscheidungen ergeben kann, die sich in einer Weise ergänzen, dass sich jede von ihnen konkret auf die Festlegung der Verarbeitungszwecke und -mittel auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2023, C-683/21, Rn. 43, juris). Randnummer 141 Insoweit setzt die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat (EuGH, Urteile vom 29. Juli 2019, Fashion ID, C-40/17, Rn. 69, vom 5. Dezember 2023, C-683/21, Rn. 42, juris). Randnummer 142 Im selben Sinne hat der Gerichtshof klargestellt, dass aus einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig folgt, dass die verschiedenen Akteure für dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten eine gleichwertige Verantwortlichkeit trifft. Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in der Weise einbezogen sein, dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2018, C-25/17, Rn. 66; vom 5. Dezember 2023, C-683/21, Rn. 42; vom 2. Dezember 2025, C-492/23, Rn. 57 - 63, juris).
  2. b)Randnummer 143 Nach dieser Einschätzung ist die Beklagte als diejenige, die die Business Tools den Drittwebseiten und -Apps bereitstellt, auch als diejenige anzusehen, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser Daten hauptsächlich entschieden hat, und daher „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Randnummer 144 Die Beklagte trägt hierzu selbst vor, dass Drittunternehmen die von ihr entwickelten Business Tools auf ihren Websites oder Apps integrieren und sich dazu entscheiden können, Kundendaten durch die von ihr bereitgestellte Software mit der Beklagten zu teilen, um bessere und interaktivere Inhalte und Werbeanzeigen zu erstellen und ein (größeres) Publikum für Werbekampagnen aufzubauen (z.B. Rn. 1 ff. Berufungserwiderung). Ob sich daraus für diese Unternehmen eigene Pflichten aus der DSGVO ergeben, kann hier dahinstehen, weil die von den Dritten erhobenen Daten jedenfalls zweckgerichtet mit der Beklagten in unterschiedlichem Umfang geteilt und von ihr sodann – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – auch verarbeitet werden. Eine Verarbeitung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Beklagte die Daten, deren Nutzung durch das Setzen von Cookies untersagt wurde, sichtet, um sie zu löschen oder für weitere, von ihr definierte Verarbeitungszwecke zu behalten. Ob diese Daten dabei anonymisiert oder sonst verfremdet werden, kann dahinstehen. Im Ergebnis führt die Weitergabe zu einer Personalisierung der von den Drittanbietern gehashten Nutzerdaten bei der Beklagten und damit zu einer erneuten Nutzung dieser Daten durch die Beklagte. Die Kontrolle über die Programmierung und in der Folge über die Funktionalität des Tools verbleibt nach dem Konzept jedenfalls auch bei der Beklagten. Diese entscheidet (mit), welche Daten erhoben und übermittelt werden. Dass eine „ gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung mit dem jeweiligen Drittunternehmen gem. der DSGVO betreffend die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten an die Drittunternehmen über gewisse Business-Tools “ besteht, hat die Beklagte im Übrigen auch eingeräumt (Schriftsatz der Beklagten vom 27. Dezember 2024, Rn. 43, Bl. 29 Bd. III f. d. A.; vgl. auch die Nutzungsbedingungen für die Business Tools in Anlage B 5, dort S. 5; ebenso: EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, C-131/12, juris; OLG München, Endurteil vom 18. Dezember 2025, 14 U 1314/25 e, Rn. 212, beckonline). Randnummer 145 Dieser Umstand ist der Beklagten auch bewusst, da sie ihre Nutzer um eine entsprechende Einwilligung bei der Einstellung „ Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern “ bittet und gegen Gebühr auch eine werbefreie Nutzung von Instagram als werbefreies Abonnement anbietet. 4. Randnummer 146 Auch der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ist eröffnet, weil die hier in Rede stehenden Verstöße nach deren Inkrafttreten am 25. Mai 2018 erfolgt sind. Nur für diesen Zeitraum macht die Klagepartei Ansprüche geltend. 5. Randnummer 147 Neben der DSGVO ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO und nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten deutsches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. b)Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. Randnummer 148 B. Klageantrag zu 1 (Feststellungsantrag) Randnummer 149 1. Zulässigkeit Randnummer 150 Der Klagantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Randnummer 151 Soweit die Klagepartei die Feststellung begehrt, wonach der zwischen den Parteien bestehende „Nutzungsvertrag“ es der Beklagten verwehrt, bestimmte – hinreichend genau bezeichnete – personenbezogene Daten von Dritt-Webseiten und Dritt-Apps zu erheben, weiterzugeben, zu speichern und zu verwenden (Antrag zu 1.), ergibt sich die Zulässigkeit der Klage aus § 256 Abs. 2 ZPO.
  4. a)Randnummer 152 Allerdings folgt die Zulässigkeit nicht aus § 256 Abs. 1 ZPO, weil es am Feststellungsinteresse fehlt. Randnummer 153
  5. aa)Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn dem subjektiven Recht der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagtenseite es ernstlich bestreitet oder sie sich eines Rechts gegen die Klagepartei berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Dieses Erfordernis beruht darauf, dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Juni 2016, V ZR 272/15, Rn. 13, juris). Ist der Klagepartei eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel. Es fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, weil die Klagepartei im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (Zöller-Greger, ZPO, 36. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 14). Randnummer 154
  6. bb)Die bereits gestellten Leistungsanträge auf Löschung, Unterlassung und Schadenersatz erschöpfen das Rechtsschutzziel der Klagepartei dadurch, dass ihr Schadenersatz aufgrund der vergangenen Datenverarbeitung gezahlt und die streitgegenständliche Datenerhebung unterlassen werden soll (zu den Anforderungen: MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 47; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO, § 256 Rn. 76, beck-online). Diese lassen das Feststellungsinteresse entfallen, wenn sich – wie hier – das Rechtsschutzziel hierin erschöpft. Soweit die Klagepartei sich gegen die weitere Verwendung der Daten wendet, ist ihr Rechtsschutzziel in den Anträgen zu Ziff. 2 bis 5. abgebildet (OLG München, Urteil vom 18. Februar 2020, 18 U 3465/19, Rn. 45, juris).
  7. b)Randnummer 155 Der Antrag zu Ziff. 1 ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, VII ZR 27/06, Rn. 10 mwN, juris). Randnummer 156
  8. aa)Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Ein Rechtsverhältnis ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (zuletzt: BGH, Urteil vom 13. November 2025, IX ZR 127/24, Rn. 27, juris). Randnummer 157 Darunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, wozu der Senat auch die Frage zählt, ob ein Rechtsverhältnis – wie hier von der Klagepartei behauptet – rechtswidrig ausgestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 44, juris). Auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Verhaltens der Beklagten zielt der Feststellungsantrag ab, mithin auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Randnummer 158 Vorliegend verbindet die Parteien unstreitig ein Vertrag zur Nutzung der Social Media Plattform Instagram. Nach dem Verständnis des Senats begehrt die Klagepartei die Feststellung, dass der Beklagten ein von ihr aus diesem Vertrag hergeleitetes und in Anspruch genommenes Recht nicht zusteht. Randnummer 159
  9. bb)Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Die danach erforderliche Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 5. November 2024, II ZR 35/23, Rn. 17, juris), durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird, liegt hier vor. Randnummer 160

(1)Präjudiziell (im strengen Sinne) ist das Rechtsverhältnis, wenn es für den in der Haupt-entscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss ein notwendiges Element ist und die Feststellung über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt grundsätzlich hierfür schon die bloße Möglichkeit (MüKoZPO/Becker-Eberhard,
  1. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 85, beck-online; BeckOK ZPO/Bacher,
  2. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 43, beck-online; Zöller-Greger, ZPO,
  3. Aufl., § 256, Rn. 35; BGH, Urteil vom
  4. Januar 2020, Rn. 16, juris; OLG Dresden, Beschluss vom
  5. Februar 2024, 4 U 1325/23, Rn. 9; beckonline). Randnummer 161
(2)Diese weitergehende Bedeutung liegt vor, weil sich – vom Vortrag der Parteien ausgehend – nicht ausschließen lässt, dass die von Drittanbietern stammenden und der begehrten Feststellung unterliegenden Daten der Klagepartei in die Hände Nichtberechtigter geraten (z.B. durch die in der Datenschutzerklärung der Beklagte angesprochenen „Angriffsversuche auf Meta-Server“) und dass hieraus neuerlich Ansprüche der Klagepartei entstehen. Die Folgen eines derartigen Angriffs gingen über den Unterlassungsantrag hinaus. Die Klagepartei hat zudem bislang auch noch keinen Auskunftsanspruch rechtshängig gemacht, für den die Frage der Rechtmäßigkeit ebenfalls eine Rolle spielen könnte. Ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag der Klagepartei könnte daher weitergehende rechtliche Bedeutung haben (OLG München, Endurteil vom 18. Dezember 2025, 14 U 1314/25 e, Rn. 178, beckonline). Randnummer 162 2. Begründetheit Randnummer 163 Der Antrag zu Ziff. 1 ist auch begründet.
  1. a)Randnummer 164 Die Beklagte verarbeitet personenbezogene Daten der Klagepartei. Bei den im Klageantrag zu 1. genannten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Randnummer 165
  2. aa)Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „ personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO. Hierunter sind nach der Begriffsbestimmung dieser Vorschrift alle Informationen zu verstehen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei klargestellt wird, dass „als identifizierbar eine natürliche Person angesehen wird, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann (zuletzt: EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2025, C-492/23, Rn. 48 mwN; BGH, EuGH-Vorlage vom 28. August 2025, VI ZR 258/24, Rn. 23; Karg in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rn. 6; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 4 Nr. 1 DSGVO Rn. 2; Klabunde/Horváth in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., Art. 4 Rn. 8; Ziebarth in Sydow/Marsch, DSGVO/ BDSG, 3. Aufl., Art. 4 DSGVO Rn. 7). Er umfasst auch alle Informationen, die erst aus einer Verarbeitung zuvor vorhandener personenbezogener Daten resultieren (Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024,

, Art. 15 Rn. 34, beck-online; EuGH, Urteil vom

  1. Mai 2023, C 487/21, Rn. 26, juris). Randnummer 166 bb) Unzweifelhaft sind danach die E-Mail der Klagepartei, ihre Telefonnummer, ihr Vor- und Nachname, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und der Ort, an dem sie sich befindet, personenbezogene Daten. Ebenso handelt es sich bei der IP-Adresse des genutzten Clients um ein personenbezogenes Datum (Ehmann/Selmayr/Klabunde/Horváth,
  2. Aufl. 2024,

Art. 4Rn.

18, beck-online). Randnummer 167 Ferner handelt es sich auch bei der internen Klick-ID sowie der internen Browser-ID der Beklagten um personenbezogene Daten. Mit diesen Daten können die Aufrufe der Drittwebseite und die Aktionen darauf eindeutig einem bestimmten Instagram-Konto zugeordnet werden, in diesem Fall dem Konto der Klagepartei. Randnummer 168 Auch die URLs der besuchten Webseiten samt ihrer Unterseiten, der Zeitpunkt des Besuchs, der „Referrer“ (d.h. die Webseite, über die der Nutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), die von der Klagepartei angeklickten Buttons sowie die weiteren, von der Beklagten „Events“ genannten Daten, die die Interaktion der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren sind personenbezogene Daten, da sie jeweils in Verbindung mit weiteren Informationen der Klagepartei zugeordnet werden können und dadurch Informationen über diese beinhalten. So kann dadurch ermittelt werden, welche Webseiten die Klagepartei besuchte, wann dies geschah, von welcher Webseite sie dort hingelangte, sowie welche Aktionen sie dort durchgeführt hat, beispielsweise, ob sie bestimmte Artikel gekauft hat. Randnummer 169 Aus den gleichen Gründen handelt es sich schließlich bei dem Namen der App, sowie dem Zeitpunkt des Besuchs, den von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons, sowie den von der Beklagten „Events“ genannten Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren, um personenbezogene Daten. Randnummer 170 Die Daten zum User-Agent des Clients, welche ausweislich des klägerischen Vortrags, welchem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, die für das Digital Fingerprinting nutzbaren Daten darstellen, stellen somit ebenfalls personenbezogene Daten dar. Randnummer 171 Schließlich sind auch die Lead-ID, die Abonnement-ID, die anon_id sowie die externe ID besuchter Webseiten (external ID) personenbezogene Daten. Denn als „ID“ stellen sie Identitätsdokumente bzw. Kennungen der Klagepartei bezüglich ihrer Aktionen/Kontakte im Internet als potenzieller Kunde („Lead“), als Abonnent sowie die Kennung der Klagepartei bei anderen Werbetreibenden dar (Ehmann/Selmayr/Klabunde/Horváth, 3. Aufl. 2024,

Art. 4Rn.

17, beck-online).

  1. b)Randnummer 172 Die Datenverarbeitung der Beklagten ist in drei Perioden einzuteilen: die Zeit vom 25. Mai 2018 bis zur Implementierung des Bezahl-Abonnements und der Cookie-Implementierung ab 3. November 2023 (lit. aa)), die Zeit vom 16. Juli 2020 bis 7. Oktober 2022 (lit. bb)), und der danach liegenden Zeit bis heute (lit. cc)). Randnummer 173
  2. aa)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass vor dem 3. November 2023 die von den (Dritt-) Webseiten und Apps stammenden „Kontaktinformationen“ und/oder „Event-Daten“ ungefiltert und damit allgemein und unterschiedslos von der Beklagten verarbeitet wurden. Insoweit wird auf die Feststellungen des Bundeskartellamts, Beschluss vom 6. Februar 2019, B6-22/16, Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht substantiiert. Randnummer 174
  3. bb)Die Datenübermittlung in die USA war darüber hinaus jedenfalls vom 16. Juli 2020 bis zum 7. Oktober 2022 nicht durch einen Erlaubnistatbestand der DSGVO gedeckt. Mit Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, im Folgenden: Urteil Schrems II), erklärte der EuGH den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom 12. Juli 2016 (ABl. 2016, L 207, S. 1, im Folgenden: Angemessenheitsbeschluss 2016) gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig. Der EuGH stellte fest, dass die bisher verwendeten Standardvertragsklauseln (SCC) in Bezug auf den Zugang der Geheimdienste zu Daten aufgrund von Bedenken gegenüber der massenhaften US-Datenüberwachung und fehlender Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger nicht den EU-Datenschutzvorschriften entspreche. Randnummer 175 Die Beklagte hat für diesen Zeitraum die Hürde des Verbots von Datenübermittlungen in Drittstaaten gem. Art. 44 ff.

schuldhaft nicht überwunden. Gründe, die die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Klagepartei in die USA im Zeitraum vom

  1. Juli 2020 bis zum
  2. Oktober 2022 rechtfertigen könnten und die sich aus den Erlaubnistatbeständen der Art. 45 bis 47 DSGVO ergeben könnten, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie hat hierzu gar keinen weiteren detaillierten Vortrag gehalten und lediglich auf ihre Standardvertragsklauseln verwiesen. Die Übermittlung war jedoch weder nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO aufgrund geeigneter Garantien für ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA als Drittland noch aufgrund einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO zulässig oder gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. b) DSGVO erforderlich. Randnummer 176

(1)Eine Einwilligung zur Datenübermittlung in die USA liegt nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht,
  1. Abschnitt: Grundregeln des medienrelevanten Datenschutzrechts Rn. 27, beck-online). Insbesondere ist in der Annahme der Instagram-Nutzungsbedingungen (Anlagen B 2 und B 3) keine wirksame Einwilligung zu einem Datentransfer in die USA im o.g. Zeitraum zu sehen. Randnummer 177 (1.1.) Die Klagepartei wurde unstreitig weder über die konkreten Empfänger noch über die Risiken einer Datenübermittlung in die USA informiert. Eine solche Aufklärung ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO zwingend (Art. 7 und 4 Nr. 11 DSGVO). Der Betroffene muss über das konkrete Risiko der Datenübermittlung in ein Drittland ohne adäquates Schutzniveau aufgeklärt werden (Gola/Heckmann/Klug,
  2. Aufl. 2022,

Art. 49Rn.

6, beck-online). Randnummer 178 (1.2.) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) DSGVO ist eine Einwilligung zudem nur gültig, wenn die betroffene Person ausdrücklich und in Kenntnis der Sachlage zugestimmt hat. Die Beklagte kann nicht nachweisen, dass eine transparente Information über die Risiken der Drittstaatenübermittlung stattfand. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag. Randnummer 179 (1.3.) Daraus folgt zugleich, dass die behauptete Einwilligung nicht freiwillig war (vgl. EWG 43 DSGVO; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,

Art. 49Rn. 16, beck-online). Randnummer 180

(2)Auf Art. 49 Abs. 1 lit.
  1. b)und
  2. c)DSGVO (Erforderlichkeit der Datenübermittlung) kann die Beklagte die Datenübermittlung nicht stützen. Danach ist eine Datenübermittlung an ein Drittland zulässig, auch wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO noch geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO bestehen, wenn die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist. Randnummer 181 (2.1.) Wie EWG 111 DSGVO erhellt, setzt Art. 49 Abs. 1 lit.
  3. b)DSGVO dabei voraus, dass es sich lediglich um gelegentliche, also nicht um regelmäßige Datenübermittlungen handelt (vgl. auch Klug in: Gola/Heckmann, DSGVO, 3. Aufl., Art. 49, Rn. 7). Randnummer 182 Die Beklagte führt jedoch selbst aus, dass die Übermittlung der Daten in die USA zum Funktionieren des sozialen Netzwerkes erforderlich sei, was keine bloß „gelegentliche“ Übermittlung darstellt. Randnummer 183 (2.2.) Die gilt hier umso mehr als die Beklagte nicht darlegt, weshalb der Datentransfer in die USA erforderlich für die Vertragserfüllung und die gesamte Datenverarbeitung war. Denn es wäre ebenso gut möglich gewesen, den gesamten weltweiten Datenverkehr von Facebook oder Instagram in einem Staat zu verarbeiten, welcher über einen Angemessenheitsbeschluss mit der EU-Kommission verfügte oder auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Anderenfalls hätte die Datenübertragung gänzlich unterbleiben müssen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18, Rn. 135, juris; Borges/Keil, Big Data/Duisberg, 1. Aufl. 2024, § 6 Rn. 315, beck-online). Dieser Schluss ergibt sich auch aus EWG 101 S. 6 DSGVO, wonach die Datenübermittlung nur stattfinden kann, wenn die Bestimmungen der DSGVO erfüllt werden. Randnummer 184 (2.3.) Auch Art. 49 Abs. 1 lit.
  4. c)DSGVO betrifft lediglich Fälle, in denen gelegentlich stattfindende Übermittlungen zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde bzw. geschlossen werden soll, erforderlich sind. Der Betroffene selbst ist hierbei nicht Vertragspartner. In Betracht kommen etwa Verträge zugunsten Dritter iSv § 328 BGB (Gola/Heckmann/Klug, 3. Aufl. 2022,

Art. 49Rn.

8, beck-online). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 185 (2.4.) Auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 lit.

  1. d)bis
  2. g)DSGVO liegen ersichtlich nicht vor. Randnummer 186 (2.5.) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Art. 49 DSGVO i.V.m. Art. 6 DSGVO berufen, insbesondere unter dem Argument, dass die Übermittlung zur Vertragsdurchführung erforderlich war, da sie andernfalls ihre Dienste nicht hätte anbieten können. Denn diese Vorschriften sind Ausnahmevorschriften und nur im Einzelfall anwendbar, dienen aber ganz bestimmt nicht als Grundlage „massenhafter“ Übermittlungen (vgl. EWG 111 DSGVO). Randnummer 187

(3)Für den Zeitraum vom
  1. Juli 2020 bis zum
  2. Oktober 2022 kann sich die Beklagte nicht auf die Rechtsgrundlage des Art. 45 Abs. 1 DSGVO berufen, weil der EuGH den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vom
  3. Juli 2016 für unwirksam erklärt hat (EuGH, Urteil vom
  4. Juli 2020, C-311/18, juris). Randnummer 188
(4)Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Standardvertragsklauseln mit der EU-Kommission und die darauf beruhenden Datenübermittlungsverträge gemäß Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO und EWG 108 DSGVO berufen. Ausführungen hierzu fehlen gänzlich. Art. 46 DSGVO bildet ebenfalls keine Grundlage für die Datenübermittlung in die USA. Randnummer 189 Ohnehin können durch die Standardvertragsklauseln nationale Gesetze nicht geändert werden (Thüsing in: Lutter/Bayer, Holding-Handbuch, 7. Auflage 2024, c) Verbindliche Unternehmensregelungen als Rechtfertigungsgrundlage, Art. 46 Abs. 2 lit. b, 47

, Rn. 14_105). Damit steht auch außer Frage, dass Standardvertragsklauseln die Behörden eines Drittlands nicht binden können, da diese nicht Vertragspartei sind (EuGH, Urteil vom

  1. Juli 2020, C-311/18, Rn. 125, juris; Dehmel/Ossmann-Magiera/Weiss: Drittstaatentransfers nach Schrems II, MMR 2023, 17). Randnummer 190 Daher ist für das gegebene Datenschutzniveau nicht allein auf die Standardvertragsklauseln, sondern auf die Rechtslage in den USA abzustellen. Randnummer 191 Das einschlägige US-Recht und die einschlägigen US-amerikanischen Praktiken boten kein Schutzniveau, das dem im EU-Recht vorgesehenen gleichwertig ist. Dass die Standardvertragsklauseln eine ausreichende Lösung für einen derartigen Datentransfer geboten hätten, hat die Beklagte schon nicht näher dargelegt. Denn jedenfalls bestand für die Beklagte in den USA eine direkte Verpflichtung, den Zugriff auf die importierten Daten zu gewähren oder diese herauszugeben, die sich auch auf die kryptographischen Schlüssel erstrecken konnte (EDSA, Empfehlungen 01/2020, Rn. 81). Randnummer 192 EU-Bürgern standen keine wirksamen Rechtsbehelfe gemäß Art. 47 GrCh zur Verfügung. Randnummer 193 Der EuGH hat festgestellt, dass die Standardklauseln ihrer Wirksamkeit beraubt sind durch die Möglichkeit, dass us-amerikanische Behörden wegen Erfordernissen der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder von Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten in die Grundrechte der Personen eingreifen können, deren personenbezogene Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden oder werden könnten, insbesondere nach § 702 FISA (§ 702 FISA -Foreign Intelligence Suveillance Act), der EO 12333 (Executive Order 12333 (EO 12333) (https://www.archives.gov/federal-register/codification/executive-order/12333.html) und der PPD-28 (Presidential Policy Directive 28 (PPD-28) vom
  2. Januar 2014), weil insoweit keinerlei Einschränkungen oder Garantien für Nicht-US-Bürger bestünden (EuGH, Urteil vom
  3. Juli 2020, C-311/18, Rn. 165 und Rn. 180, juris). Insbesondere verleihe die EO 12333 keine Rechte, die gegenüber den amerikanischen Behörden gerichtlich durchgesetzt werden könnten (EuGH, Urteil vom
  4. Juli 2020, C-311/18, Rn. 182, juris). Es fehlte damit sowohl an der Rechtsschutzmöglichkeit (Rn. 192) als auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen. Randnummer 194 Der EuGH hat zusammenfassend in Rn. 184 ausgeführt: Randnummer 195 „Folglich ist davon auszugehen, dass weder Section 702 des FISA noch die EO 12333 in Verbindung mit der PPD-28 den im Unionsrecht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehenden Mindestanforderungen genügen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die auf diese Vorschriften gestützten Überwachungsprogramme auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt sind.“ Randnummer 196 Dieser Würdigung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an. Randnummer 197

(5)Diese Einschätzung wird gestützt von dem Beschluss der irischen Datenschutzbehörde vom 13. April 2023 (https://www.edpb.europa.eu/system/files/2024-01/edpb_bindingdecision_202301_ie_sa_facebooktransfers_de.pdf), in dem diese in den Rn. 7.51 ff. festgestellt hat, dass ein Rechtsschutz für nachrichtendienstlich angeforderte Datenübermittlungen für EU-Bürger nicht bestehe und vielmehr die Beklagte verpflichtet sei, alle übertragenen Daten einschließlich der Kommunikation zugänglich zu machen. Randnummer 198
(6)Dass die EO 12333 Eingrenzungen für diese Form der Überwachung vorsieht, ist nicht ersichtlich. EU-Bürger hatten keine Möglichkeit auf Rechtsschutz. Weitere Maßnahmen, die nach FISA in Bezug auf Daten, die aus der EU übertragen werden, ergriffen werden können, sind individualisierte elektronische Überwachung (§ 105 FISA), körperliche Durchsuchungen (§ 302 FISA), die Verwendung von Pen-Registern oder Trap-and-Trace-Geräten (§ 402 FISA) und die Sammlung von Geschäftsunterlagen bestimmter Unternehmen (öffentliche Verkehrsdienstleister, Unterkünfte, Fahrzeugvermietungen oder Lagerstätten, § 501 FISA). Nach Abschnitt 2.3 sind die ungehinderte Informationssammlung (sog. bulk collection) möglich, die die Beklagte ja auch selbst gerade vornimmt (vgl. Anlage K 11 und K 126). Randnummer 199 Der EGMR fordert im Falle einer Massenüberwachung von Personen „Ende zu Ende Schutzmaßnahmen“ auf jeder Stufe des Überwachungsprozesses. Dies umfasst unter anderem die unabhängige vorherige Genehmigung einer Überwachungsmaßnahme (EGMR, Urteil vom 25. Mai 2021, 58170/13, 62322/14, 24960/15 (Big Brother Watch ua/Vereinigtes Königreich), Rn. 350, juris). Hierzu hat sich die Beklagte nicht ansatzweise verhalten. Randnummer 200
(7)Auch die Europäische Datenschutzbehörde hat in ihren Empfehlungen 1/2020 vom 18. Juni 2021 noch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe, das Vorhandensein eines umfassenden Datenschutzrechts und einer unabhängigen Datenschutzbehörde sowie auch die Einhaltung internationaler Übereinkommen über Daten-schutzgarantien erforderlich sind (Rn. 37 und Rn. 40, 119) und unter Rn. 81 ausdrücklich auf die Zugriffsmöglichkeit amerikanischer Behörden hingewiesen. Randnummer 201
(8)Dass die Standardvertragsklauseln diese Situation beheben konnten, hat die Beklagte zwar geltend gemacht, jedoch nicht vereinzelt. Die Standardvertragsklauseln im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom
  1. Juni 2021 erfüllen die Anforderungen nicht, weil nationale Gesetze damit nicht geändert werden können (Thüsing in: Lutter/Bayer, Holding-Handbuch,
  2. Auflage 2024, c) Verbindliche Unternehmensregelungen als Rechtfertigungsgrundlage, Art. 46 Abs. 2 lit. b, 47

, Rn. 14_105). Damit steht auch außer Frage, dass Standardvertragsklauseln die Behörden eines Drittlands nicht binden können, da diese nicht Vertragspartei sind (EuGH, Urteil vom

  1. Juli 2020, C-311/18, Rn. 125, juris; Dehmel/Ossmann-Magiera/Weiss: Drittstaatentransfers nach Schrems II, MMR 2023, 17). Daher ist für das gegebene Datenschutzniveau nicht allein auf die Standardvertragsklauseln, sondern auf die Rechtslage in den USA abzustellen. Das EU-Datenschutzniveau ist frühestens mit der Executive Order EO 14086 und der damit verbundenen Beschränkung der Überwachungsbefugnisse der US-Nachrichtendienste und der Schaffung eines neuen Rechtsschutzmechanismus für EU-Bürger am
  2. Oktober 2022 erreicht worden. Die EU-Kommission hat zu den mit der EO 14086 geschaffenen Mechanismen in dem Überprüfungsbericht vom
  3. Oktober 2024 (Com

(2024)451 final ausgeführt: Randnummer 202 „Based on the information gathered during this first review, the Commission concludes that the U.S. authorities have put in place the necessary structures and procedures to ensure that the Data Privacy Framework functions effectively.” (S. 21). Randnummer 203 Das EuG hat festgestellt, dass die in der EO 14086 vorgesehenen Garantien hinsichtlich der Funktionsweise und der Befugnisse des DPRC eine unabhängige und unparteiische Überprüfung der vom CLPO getroffenen Feststellungen ermöglichen und Bedenken gegen die Unabhängigkeit des PCLOB sowie des DPRC nicht bestehen (EuG, Urteil vom
  1. September 2025, T-553/23, Rn. 49, 54, 63, juris). Bedenken bestünden auch nicht hinsichtlich der Errichtung (durch Gesetz i.S.d. Art. 47 GrCh) und der Funktionsweise (EuG, Urteil vom
  2. September 2025, T-553/23, Rn. 73, beck-online). Die EO 14086 sehe auch eine Sammelerhebung (bulk collection) nur unter konkret beschriebenen Umständen vor. Außerdem sei eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen (aaO, Rn. 106, 115). Randnummer 204
(9)Auf diese Rechtslage hat der Senat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 205 cc) Auch für die Zeit nach dem 3. November 2023 verarbeitet die Beklagte trotz der Cookie-Einführung und der Möglichkeit, personalisierte Werbung nicht mehr anzeigen zu lassen, rechtswidrig Daten der Nutzer und der Klagepartei. Randnummer 206
(1)Die Klagepartei hat in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, sie lehne auf den Drittwebseiten Cookies nach Möglichkeit ab, wenn sie dies nach den auf dem Bildschirm erscheinenden Einstellungen tun könne. Nur selten, aus Zeit- oder Bequemlichkeitsgründen, nehme sie ausnahmeweise Cookies an. Dagegen habe sie nach ihrer Kenntnis keine Möglichkeit, auf der Instagram-Seite der Weitergabe der Daten an Dritte oder der Datenverarbeitung durch Instagram zuzustimmen oder diese abzulehnen. Denn man könne nach ihrer Erfahrung nur zustimmen, andernfalls könne man die Seite nicht mehr nutzen, wenn man alles abwähle. Der Senat geht aufgrund dieser Aussage davon aus, dass die Klagepartei die Cookies auf der Website der Beklagten nicht abgewählt und auch die Abonnement-Variante nicht angenommen hat. Auch die durch eine Cookie-Einwilligung oder Abwahl der Abonnement-Variante durchgeführte Datenverarbeitung ist rechtswidrig. Sie verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Datenminimierung (vgl. Ziff. 3) und ist mangels Rechtfertigungsgrundes aus Art. 6 DSGVO (vgl. Ziff. 4) rechtswidrig. Randnummer 207
(2)Aber auch ohne entsprechende Einwilligung über ihre oder die Cookies der Drittwebseiten nimmt die Beklagte Datenverknüpfungen vor, die über den vertraglich vereinbarten Zweck hinausgehen. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, sie nehme (1.) Datenverknüpfungen für das reibungslose Funktionieren der Meta-Dienste vor, (2.) verknüpfe Meta-Daten für die sog. Familiy-Analytics (Aufbereitung von Daten für Berichtspflichten und Nutzerstatistiken) und (3.) für ein höheres Sicherheitsniveau z.B. durch Sperrung von Konten bei Rechtsverstößen der Nutzer. Auch, wenn ein Nutzer Cookies auf den Drittwebseiten ablehnt, erhält die Beklagte zunächst diese Daten (vgl. Bundeskartellamt, Fallbericht vom 9. Oktober 2024, B6-22/16). Diese – aktuelle – Einschätzung des Bundeskartellamtes wird zunächst gestützt durch den Vortrag der Beklagten, in dem diese einräumt, Daten weiterhin für Sicherheits- und Integritätsinteressen und aus Gründen der Vorbeugung gegen Straftaten zu verarbeiten, wenn sie diese auch von den Drittwebseiten erhält. Die ConversionsAPI aggregiert (gruppiert) hierfür die Eventdaten von Nutzern, die sich gegen die Nutzung ihrer Daten entschieden haben (vgl. S. 23 Meta Play Book). Die Anzeigen werden an die Testgruppe ausgeliefert und „ unter Wahrung der Privatsphäre verarbeitet “ (vgl. S. 23 Meta PlayBook). Aus Anlage K 17 ( Redesigning our systems , dort S. 4) folgt ebenfalls, dass im Fall der Trennung der Off-Site-Aktivitäten eine zufällige Measurement ID gebildet und die Nutzerdaten weiterhin in einer Gruppe verarbeitet werden. Außerdem erhält der Nutzer eine ASID zugeordnet, der es bei Trennung des Nutzeraccounts ermöglicht, die mit dem Nutzer verbundenen Daten zu erhalten (S. 5, Anlage K 6). Die Beklagte räumt im Meta Playbook (Anlage K 11; dort S. 23) und in Anlage K 17 ( Redesigning our systems to provide more control over Off-Facebook Activity , dort S. 3 und 4), ein, dass die Daten weiterverarbeitet werden, weil weiterhin verlässliche Berichte an die Drittunternehmen übermittelt werden sollen. Daher wird eine neue – zufällige – Measurement ID für den Nutzer geschaffen, die zwar keinen individuellen Nutzer mehr repräsentiert, aber gleichwohl die Daten des jeweiligen Nutzers in einem Bündel verarbeitet („ Instead, it is assigned to many users. “). Mit dieser Methode nutzt die Beklagte weiterhin die – pseudonymisierten – Nutzerdaten für ihre eigenen Analysezwecke („ We can conclude that one pf the people in the bucket saw an ad and then visited the target website .“). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte weiterhin die Daten der Klagepartei – lediglich in einem Bündel mit den Daten anderer Nutzer – nutzt, obwohl die Klagepartei einer Nutzung ihrer Daten für Werbezwecke widersprochen hat. Randnummer 208
(3)Eine solche Verarbeitung ist rechtswidrig, weil – wie EWG 26 DSGVO klarstellt, hat auch eine Pseudonymisierung (Abs. 5) keine Wirkung auf den Personenbezug der Daten, da es sich letztendlich lediglich um eine andere Form der Speicherung handelt, dem Verantwortlichen aber weiterhin der vollständige Informationsgehalt der Daten zur Verfügung steht und der individuelle Bezug jedes Informationselements ohne großen Aufwand hergestellt werden kann. Selbstverständlich beeinflusst auch eine Verschlüsselung von Daten deren Personenbezug in keiner Weise. Verschlüsselte Speicherung oder Übertragung ist eine Sicherheitsmaßnahme, die insbesondere unbefugte Kenntnisnahme der Daten erschwert, aber berechtigten Personen weiterhin Zugang und Verarbeitungsmöglichkeit bietet (Ehmann/Selmayr/Klabunde/Horváth, 3. Aufl. 2024,

Art. 4Rn.

19, beck-online).

  1. c)Randnummer 209 Die Datenverarbeitung durch die Beklagte ist durchgehend ab dem 25. Mai 2018 jedenfalls bis 3. November 2023 rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz der Datenminimierung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der in Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, 3 DSGVO verankert ist, verstoßen hat. Randnummer 210
  2. aa)Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), 25 Abs. 2 Satz 1 und 3 DSGVO muss die Datenverarbeitung gemäß § 4 Nr. 2 DSGVO dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß begrenzt sein. Ausnahmen und Einschränkungen des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten sind auf das absolut Notwendige zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2024, C-175/20, Rn. 73; BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 87, juris). Randnummer 211 Die Grundsätze des Art. 5 DSGVO werden durch konkrete Vorgaben zur technischen Ausgestaltung und insbesondere durch Vorgaben in Bezug auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen in Art. 25 DSGVO konkretisiert (vgl. zum Verhältnis von Art. 5 und Art. 25 DSGVO: Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl., Art. 5, Rn. 6 und 31; Schantz in: BeckOK DatenschutzR, 49. Ed. [Stand: 1. November 2021], Art. 5 DSGVO, Rn. 25; Herbst in: Kühling/Buchner, DSGVO - BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 5 DSGVO, Rn. 59 und Hartung in: Kühling/Buchner, DSGVO - BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 25 DSGVO, Rn. 25). Die datenschutzfreundlichste Voreinstellung ist zu wählen (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 88, juris). Randnummer 212

(1)Nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche demnach geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Damit beinhaltet Art. 25 Abs. 2 Satz 3 DSGVO die ausdrückliche Verpflichtung zu Voreinstellungen, die verhindern, dass die Daten ohne Weiteres, also ohne bewusste persönliche Änderung der Voreinstellung, der Öffentlichkeit oder sonst einem unbestimmten Adressatenkreis zugänglich gemacht werden (Heberlein in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 5 Rn. 31; BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 86, 88; juris). Randnummer 213 Die Vorgabe, die Daten nicht „ einer unbestimmten Zahl natürlicher Personen“ zugänglich zu machen, ist nach ihrem Zweck darauf ausgelegt, dass der Personenkreis derjenigen, die Zugriff auf die Daten des Betroffenen haben können, für diesen überschaubar sein soll. Die Regelung des Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat dabei gerade die Voreinstellungen von sozialen Netzwerken im Blick (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24, Rn. 89, juris). Randnummer 214
(2)Diesen Anforderungen wurde bis November 2023 und wird das Vorgehen der Beklagten bis heute nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die Oberfläche der Beklagten insoweit nutzerfreundlich gestaltet ist und – was die Klagepartei in ihrer mündlichen Anhörung verneint hat – eine bedienerfreundliche Leitung überhaupt möglich ist. Das genaue Gegenteil der Einstellungen der Beklagten wäre bis November 2023 dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht geworden, nämlich die Voreinstellung, dass die Daten der Nutzer unter keinen Umständen bzw. nur bei entsprechender freiwilliger Einwilligung überhaupt weitergegeben werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den (Dritt-) Webseiten und Apps stammenden „Kontaktinformationen“ und/oder „Event-Daten“ (Anlage B5) ungefiltert und damit allgemein und unterschiedslos von der Beklagten verarbeitet wurden. Randnummer 215
(3)Über die Business-Tools erhält die Beklagte Business-Tool-Daten, d.h. Kontaktinformationen, Standardinformationen und/oder Event-Daten (z.B. Besuche auf einer Webseite, Installation einer App, Kauf eines Produkts) von ihren Vertragspartnern, den Drittunternehmen. Bestimmte technische Standarddaten gelangen automatisch an die Beklagte, wenn der Nutzer eine Webseite aufruft, deren Anbieter die Business-Tools in seine Webseite eingebettet hat. Hierzu übermittelt der Browser dem Server des Drittanbieters die IP-Adresse des Rechners des Nutzers sowie die technischen Informationen des Browsers, damit der Server feststellen kann, in welchem Format der Inhalt an welche Adresse auszuliefern ist. Weitere (sog. Event-) Daten werden dann automatisch an die Beklagte übertragen, wenn der Drittanbieter bei der Einbettung der Business-Tools in seine Webseite oder App eine entsprechende Einstellung vorgenommen hat. Die Business-Tools-Nutzungsbedingungen verlangen in diesem Fall von dem Drittanbieter, die erforderlichen Angaben und Datenschutzbelehrungen zu erteilen und die notwendige Einwilligung einzuholen (Anlage B5). Die Beklagte überprüft dies nicht. Sie verwehrt sich vielmehr nicht gegen die Tatsache, dass unter Zugrundelegung der Zuordenbarkeit qua „Digital Fingerprinting“ die von der Klagepartei erhobenen und verarbeiteten Daten als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO einzustufen sind, da ihr anhand der ihr vorliegenden Informationen insofern eine Individualisierung der Klagepartei möglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, Rn. 102; auch BGH, Urteil vom 16. Mai 2017, VI ZR 135/13, Rn. 23, juris). Randnummer 216
(4)Wie die Beklagte mit den bei ihr eingegangenen Informationen weiter verfährt, hängt von den Datenschutz-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ab: Randnummer 217 (4.1.) Erlaubt der Nutzer der Beklagten nicht, Cookies und vergleichbare Technologien in anderen Apps und auf anderen Webseiten zu nutzen, so kann er sich dort nicht mehr mit seinem Instagram-Konto anmelden und die dort erhobenen Daten werden nicht verwendet, um relevante Werbung zu zeigen. Sie werden aber in eingeschränktem Umfang genutzt, um für Sicherheit und Integrität zu sorgen und es kann sein, dass die Beklagte aggregierte Informationen zu Aktivitäten erhält, nicht aber die persönliche Cookie-Information des Nutzers (Anlage B 7, S. 41). Randnummer 218 (4.2.) Entscheidet sich der Nutzer dafür, Werbung mithilfe der Informationen von Werbepartnern zu seinen Aktivitäten relevanter zu machen, erhält er stärker personalisierte Werbung. Seine Daten werden vollumfänglich verarbeitet. Randnummer 219
  1. bb)Der Senat sieht hierin – wie der EuGH (Urteil vom 4. Oktober 2024, C-446/21, Rn. 62 ff., juris) in einem die Beklagte betreffenden Fall – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 7, 8 GrCh geschützten Rechte der Klagepartei auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Der EuGH weist zurecht darauf hin, „ dass eine solche Verarbeitung besonders umfassend [ist], da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Onlineaktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von … aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird“ (EuGH, aaO, Rn. 62). Diese Gefahr besteht auch mit den Änderungen der Cookie-Einstellungen fort. Randnummer 220 In diesem Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 lit.
  2. c)DSGVO liegt zugleich eine konkrete unrechtmäßige Datenverarbeitung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-60/22, Rn. 54-57, juris).
  3. d)Randnummer 221 Die Datenübermittlung an Drittanbieter und zurück an die Beklagte, gleich ob durch die Cookie-Einstellungen der Klagepartei die Weiterverarbeitung gestattet war und ist oder nicht, war und ist nicht durch einen Erlaubnistatbestand Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO gedeckt und daher rechtswidrig. Eine freiwillige Einwilligung zur Datenübermittlung an Drittwebseiten und -Apps i.S.d. Art. 4 Nr. 11 DSGVO liegt nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 77. Abschnitt: Grundregeln des medienrelevanten Datenschutzrechts, Rn. 27, beck-online). Die Beklagte kann sich nicht auf eine Einwilligung der Klagepartei nach Art. 6 Abs. 1 lit. a), Art. 9 Abs. 2 lit.
  4. a)DSGVO berufen. Randnummer 222 Nach Art. 7 Abs. 1, EWG 42 DSGVO trägt die Beklagte in Fällen, in denen die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, die Beweislast dafür, dass die Klagepartei in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21, Rn. 152, juris). Randnummer 223 Die Datenverarbeitung ist auch nicht für die Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b), Art. 9 Abs. 2
  5. b)DSGVO erforderlich. Die Verarbeitung ist schließlich nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten oder der Drittanbieter gegenüber den Interessen und Rechten der Klagepartei nach Art. 6 Abs. 1
  6. f)DSGVO gerechtfertigt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die in ihrer Datenschutzrichtlinie (Anlage K 1) genannten Verarbeitungszwecke berufen. Randnummer 224
  7. aa)Art. 6 Abs. 1 lit.
  8. a)und Art. 9 Abs. 2

Randnummer 225

(1)Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit.
  1. a)DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit.
  2. a)DSGVO verlangen die Einwilligung der betroffenen Person im Hinblick auf die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke bzw. die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ „ jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“. Randnummer 226
(2)Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten lässt sich bis zum
  1. November 2023 nicht über eine Einwilligung der Klagepartei gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO legitimieren (vgl. zur Einwilligung der Klagepartei Rn. 62 des Schriftsatzes vom
  2. August 2024). Der EuGH geht davon aus, dass nach EWG 42 DSGVO die Einwilligung nicht als freiwillig erteilt angesehen werden kann, wenn die betroffene Person nicht über eine echte Wahlfreiheit verfügt oder nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen, ohne Nachteile zu erleiden. EWG 43 DSGVO verweist darauf, dass ein klares Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten gegen die Freiwilligkeit der Einwilligung spreche und nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO berücksichtigt werden müsse, ob die Einwilligung in eine Datenverarbeitung erfolge, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich sei (EuGH, Urteil vom
  3. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt), Rn. 143, 144 und 145; BGH, Beschluss vom
  4. Juni 2020, KVR 69/19, Rn. 107, juris). Die Beklagte trägt für den Zeitraum bis
  5. November 2023 nicht einmal zu einer Einwilligung über Cookies vor. Denn erst für den Zeitraum danach hat die Beklagte die Alternative des werbefreien Abonnements geschaffen. Soweit die Beklagte meint, darin, dass die Klagepartei „optionale Cookies“ erlaubt bzw. diese bei „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ aktiviert habe, liege eine wirksame Einwilligung, geht diese Auffassung fehl. Randnummer 227
(3)Aber auch für die Zeit nach dem
  1. November 2023 liegt in der unter Rn. 84 des Schriftsatzes vom
  2. Juli 2024 dargestellten Einwilligung keine Einwilligung zur Datenverarbeitung über Business Tools. Denn, dass die Informationen der Drittanbieter nicht auch an die Beklagte gesandt und praktisch ungefiltert für alle Zwecke verwendet werden und die Klagepartei hierin eingewilligt hat, ergibt sich hieraus gerade nicht. Vielmehr heißt es nur, dass die Nutzer wählen können, ob die Werbung angezeigt werden soll. Die darüber hinausgehende Rückinformation der Drittanbieter, und sei es auch – wie die Beklagte vorträgt, unter Verstoß gegen deren vertragliche Pflichten – an die Beklagte und weitere Verarbeitungsvorgänge sind nicht erwähnt. Allenfalls bezog sich die Einwilligung der Klagepartei allein auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken, nicht aber auf die exzessive Verarbeitung über die Business Tools. Mit dem verharmlosenden Hinweis auf aggregierte Informationen in den Cookie-Einstellungen (vgl. Rn. 33 Schriftsatz vom
  3. Februar 2024) wird auf die Tragweite der Verarbeitung, wie sie sich aus dem Meta Playbook und Anlage K 11 ergibt, nicht ansatzweise hingewiesen, wenn die Klagepartei wie hier nach ihrer informatorischen Anhörung auf den Drittwebseiten die Cookies ablehnt. Denn auch aus dieser Gruppe heraus, in die ein Nutzer mit seiner randomisierten ID eingruppiert wird, kann das Nutzerverhalten der Nutzer der Gruppe nachvollzogen werden, so dass letztlich auch Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten der Klagepartei möglich sein können. Außerdem besteht für die Beklagte weiterhin die Möglichkeit, individualisierte Informationen zurückzuhalten (vgl. S. 4 Anlage K 11 – „ we can retain a limited set of flagged activity for a longer time“ ). Denklogisch müssen die Nutzerdaten für die Beklagte nutzbar bleiben, bevor böswillige Akteure handeln. Daraus folgt, dass eine nicht näher bezeichnete Datenmenge über einen unbekannten Zeitraum (möglicherweise bis zu 2 Jahre) über jeden Nutzer gespeichert wird, um die Nutzung von eventuellen böswilligen Akteuren zu verhindern. Randnummer 228 Aber auch die Einwilligung in die Anzeige von Werbung ist nicht vergleichbar mit dem systematischen Verarbeiten der Daten der Beklagten zum Zwecke der Datensammlung für ein individuelles Profil. Randnummer 229 Folge der unfreiwilligen, weil unaufgeklärten Einwilligung ist deren Ungültigkeit (EWG 43 DSGVO; EDSA, Leitlinien 5/2020, Rn. ff.). Randnummer 230
(4)Soweit sich die Beklagte auf die Nutzungsverträge mit den Drittanbietern beruft, die es ihnen untersagen sollen, die Daten an die Beklagte trotz Ablehnung der Cookies weiterzusenden, entlastet sie das nicht. Die Beklagte muss sich im Zeitpunkt der eigenen – nachfolgenden – Datenverarbeitung sicher sein, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Das ist nach ihrem System gerade ausgeschlossen. Die Beklagte erhält von dem Drittanbieter erhobene Daten, auch, wenn der Nutzer auf dessen Webseite die Cookies abgelehnt hat und jedenfalls bei Ablehnung der Cookies auf der Drittwebseite auch Standortdaten und Zugangsdaten, die bis zur Ablehnung der Cookies bereits erhoben wurden. Das folgt schon daraus, dass die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, auch Daten von Dritten erhält, die gar nicht auf ihrem Netzwerk angemeldet sind, weil der Drittwebseitenbetreiber nicht weiß, welcher Nutzer bei der Beklagten angemeldet ist und alle erhobenen Daten – soweit er sie nicht selbst über Cookies filtert – an die Beklagte zurücksendet. Randnummer 231 bb) Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Erforderlichkeit) Randnummer 232 Die Datenverarbeitung über die Business Tools war auch nicht erforderlich für die Vertragserfüllung. Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris). Randnummer 233
(1)Eine Verarbeitung ist nur dann zur Vertragserfüllung „erforderlich“, wenn diese objektiv für einen Zweck unerlässlich ist, der notwendiger Bestandteil des Vertrags – letztlich Hauptgegenstand des Vertrags – ist; eine bloße Nützlichkeit der Verarbeitung genügt nicht (EDSA, Leitlinien 2/2019, Version 2.0, Rn. 27 ff.). Der EuGH hat hierzu zu den streitgegenständlichen Tools ausgeführt: Randnummer 234 „Dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber eines sozialen Online-Netzwerks, die darin besteht, dass Daten der Nutzer eines solchen Netzwerks, die aus anderen Diensten des Konzerns, zu dem dieser Betreiber gehört, stammen oder sich aus dem Aufruf dritter Websites oder Apps durch diese Nutzer ergeben, erhoben, mit dem jeweiligen Nutzerkonto des sozialen Netzwerks verknüpft und verwendet werden, nur dann als im Sinne dieser Vorschrift für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragsparteien die betroffenen Personen sind, erforderlich angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für diese Nutzer bestimmten Vertragsleistung ist, so dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte.“ (EuGH, Urteil vom
  1. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt), Rn. 125, juris). Randnummer 235 In einem zweiten Schritt (vgl. unten lit. dd) ist weiter zu fragen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten, eingreifen. Hierbei ist auch Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten (EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 2023, C-26/22, Rn. 77 f., juris). Randnummer 236 Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom
  3. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris). Randnummer 237
(2)Weshalb die Übermittlung von Daten an Drittunternehmen u.a. zu Werbungs- und Targetingzwecken und sodann zurück an die Beklagte für die Erfüllung des Vertragszwecks eines Social Media Accounts erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Der Vertragszweck der Beklagten ist in ihren Nutzungsbedingungen formuliert als „ Technologien und Dienste, mit deren Hilfe sich Menschen miteinander vernetzen, Gemeinschaften bilden und ihre Unternehmen stärken können“ (vgl. Anlage B 2, S. 1). Dem Senat erschließt sich nicht, welcher rechtmäßige Zusammenhang zwischen dem Vertragszweck eines Social Media Accounts und der Verknüpfung der Daten der Klagepartei mit solchen von Drittunternehmen bestehen könnte, um diesen Werbung und der Beklagten ein Targeting zu ermöglichen, wie es die Mitteilung T. Media in Anlage B 4 verspricht. Randnummer 238 Die Beklagte kann das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit auch nicht dadurch bestimmen, dass sie als marktbeherrschendes Unternehmen durch die Definition ihres Leistungsangebotes unter „ Hintanstellung der Nutzerinteressen allein an ihrem Interesse an der Vermarktung eines durch die Internetnutzung innerhalb und außerhalb von Facebook generierten Bestands personenbezogener Daten seiner Nutzer auszurichten und über das für die Benutzung des sozialen Netzwerkes erforderliche Maß auszuweiten.“, mithin die vertragscharakteristische Leistung willkürlich und einseitig ausweitet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, KVR 69/19, Rn. 110, juris). Randnummer 239 Die Datenübertragung ist auch nicht zum Zwecke der Direktwerbung erforderlich (EWG 47 DSGVO). Denn die Klagepartei schließt eine solche durch Ablehnung der Cookies in der Regel und soweit möglich gerade aus. Die Beklagte bietet deshalb eine werbefreie Variante gerade an. Weshalb dann weitere Daten überhaupt erhoben werden müssen, erschließt sich nicht. Randnummer 240
(3)Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es handele sich teilweise um Daten, die wegen der Eigenart des Internets erhoben werden. Soweit der EuGH auf die Notwendigkeit der Übermittlung von Browserdaten für bestimmte Zwecke verweist (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C-40/17 Rn. 26, Fashion ID, juris), ist der dortige Fall nicht vergleichbar. Es geht hier um einen eklatanten Missbrauch der über das Social-Media-Versprechen der Vernetzung von Freunden und Familie eingeholten Daten zu deren systematischer wirtschaftlicher Ausnutzung im vorrangigen Interesse der Beklagten und um aus der Funktionsweise des Internets Profit zu schlagen, was die Beklagte in Rn. 154 ihrer Berufungserwiderung zwar der Klagepartei vorwirft, sich aber durch ihre systematische Datenausbeutung und -verwendung allein auf ihrer Seite zeigt. Sie selbst führt dazu in Anlage K 17 (dort S. 5). aus, sie müsse weiterhin sicherstellen, dass die Messberichtserstattung und die Integrität ihrer Plattform wie bisher funktionieren. Randnummer 241 cc) Art. 6 Abs. 1 lit. c) bis e) DSGVO Randnummer 242 Es besteht auch kein Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) bis e) DSGVO. Randnummer 243
(1)Gemäß lit. c) ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung kraft Rechts der Union oder eines Mitgliedstaates zur Verfolgung eines gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO im öffentlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom
  1. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/ Bundeskartellamt) Rn. 125, 133, juris; vgl. BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit,
  2. Ed., Art. 6 DSGVO Rn. 34; Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO,
  3. Aufl., Art. 6 Rn. 16; Buchner/Petri in Kühling/ Buchner, DSGVO,
  4. Aufl., Art. 6 Rn. 77; vgl. Plath/Plath, DSGVO,
  5. Aufl., Art. 6 Rn. 38 mwN). Solches ist nicht ersichtlich. Der EuGH führt vielmehr aus, dass es hinsichtlich der Beklagten „ angesichts der Art und des im Wesentlichen wirtschaftlichen und kommerziellen Charakters der Tätigkeit dieses privaten Wirtschaftsteilnehmers allerdings wenig wahrscheinlich erscheint, dass ihm eine solche Aufgabe (zum Wohle der Gesellschaft oder die Förderung von Schutz, Integrität und Sicherheit – Einfügung durch den Senat) übertragen worden ist.“ (EuGH, aaO, Rn. 133). Solches trägt die Beklagte auch nicht vor. Randnummer 244
(2)Dasselbe folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit.
  1. d)und
  2. e)DSGVO, der die Datenverarbeitung erlaubt, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Personen oder anderer natürlicher Personen zu schützen. Randnummer 245 Nach den Anforderungen des EuGH ist die streitgegenständliche Datenerhebung nicht erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. d)und
  4. e)(EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt) Rn. 130, 137, juris). Randnummer 246 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Datenverarbeitung für die Systeme und deren Arbeitsfähigkeit aus technischer Sicht erforderlich wäre. Die Beklagte behauptet zwar, die Datenerhebung sei aus Sicherheits- und Integritätsgründen erforderlich, vereinzelt ihren Vortrag hierzu aber nicht. Es ist – außer Praktibilitätserwägungen der Beklagten – auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Nutzerdaten aus Sicherheitsgründen erforderlich sein sollten. Die Beklagte verarbeitet hier Nutzerdaten, die sie gar nicht erhalten dürfte, so dass sie diese auch nicht zur Ertüchtigung ihrer eigenen Systeme verwenden kann. Randnummer 247 Die Beklagte kann die Daten auch nicht aus Gründen der Strafverfolgung verarbeiten (lit. ee)). Die Beklagte ist ein Wirtschaftsunternehmen und keine Strafverfolgungsbehörde. Die Begründung der rechtlichen Verpflichtung kann sich nur aus einer Rechtsgrundlage der Union oder eines Mitgliedstaates nach Abs. 3 S. 1 ergeben. Diese Rechtsgrundlage muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht,

Art. 6Abs. 1 Rn. 53, beck-online; Eu

GH (Große Kammer), Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/BKartA), Rn. 138, juris). Hierfür ist – insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 DSGVO – nichts ersichtlich. Pflichten aus Rechtsvorschriften anderer Staaten können nur als rechtliche Pflichten iSd Vorschrift angesehen werden, wenn die Union oder der Mitgliedstaat sie in die eigene Rechtsordnung übernommen hat. Auch hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Außerdem muss „diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen“ erfolgen. Diese Grenzen hat die Beklagte nicht erläutert. Randnummer 248 dd) Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) Randnummer 249 Die Datenverarbeitung über die Business Tools ist auch nicht zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten oder Dritter erforderlich. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Beklagte hat sich insoweit auf ihre Berufsausübungsfreiheit als berechtigtes Interesse berufen, die sie durch die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO bedroht sieht. Ferner diene sie Mess- und Analysezwecken, der Nutzer- und Netzwerksicherheit, Forschungszwecken sowie der Möglichkeit, auf rechtliche Anfragen antworten zu können. Randnummer 250

(1)Dabei dient die Verarbeitung über die Business Tools „ nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift …, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Nutzer gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.“ (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21 (Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt) Rn. 126, juris; BeckOK DatenschutzR/Veit/Albers, 54. Ed. 1.8.2025,

Art. 6Rn. 66, beck-online). Hieran fehlt es noch immer. Randnummer 251

(2)Zudem muss dieses Interesse zusätzlich zu den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten bestehen (OLG München, Beschluss vom
  1. November 2024, 27 U 2473/24 e, Rn. 14, beckonline; BeckOK DatenschutzR/Veit/Albers,
  2. Ed. 1.8.2025,

Art. 6Rn. 68 mwN, beck-online). Ein solches überschießendes Interesse ist nicht ersichtlich. Randnummer 252

(3)Zwar kann die Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden (EWG 47 Satz 7 und Art. 21 Abs. 3 DSGVO), gegen eine Interessenabwägung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO spricht aber hier, dass die bezweckte Informationsgewinnung zur Planung weiterer Werbemaßnahmen auch für weitere, über die bloße Direktwerbung hinausgehende Werbeaktivitäten durch Anlegung eines digitalen Fingerabdrucks genutzt wird und die Direktwerbung gerade ausgeschaltet werden kann. Insofern müsste der Drittanbieter die Klagepartei bei Datenerhebung darüber informieren, dass diese Daten an die Beklagte zur Erkennung ihrer Nutzer-Eigenschaft übermittelt und dann für weitere Targetingmaßnahmen genutzt werden. Genau dieser Umstand spricht für eine eingriffsintensive Verarbeitung und überwiegende Interessen der Nutzer und damit der Klagepartei. Denn damit wird der Kunde zum Objekt der Zuordnung zu bestimmten Gruppen im rein wirtschaftlichen Interesse der Beklagten. In keinem Fall hat die Klagepartei ihre personenbezogenen Daten für derartige Zwecke angegeben, so dass ihre Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten gegenüber das berechtigte Interesse der Beklagten überwiegen (Boymanns/Schönbrunn: Customer-Matching mit Kundenlisten: Lösungswege für Unternehmen, ZD 2025, 674, beck-online; EDSA Leitlinien 8/2020 über die gezielte Ansprache von Nutzer:innen sozialer Medien, Version 2.0, Rn. 65). Randnummer 253 Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Klagepartei auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Beklagten auf Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Targeting, Fingerprintings und der Eingruppierung in bestimmte Themengruppen. Es liegt fern, dass die Beklagte ihr Netzwerk nicht betreiben könnte und daher ihr Grundrecht auf Berufsausübung eingeschränkt wäre, wenn sie – wie sie durch die Nutzungsbedingungen oberflächlich gesehen vermittelt – die Daten gegen Werbung weitergeben würde oder auf diese Weitergabe im Abonnement verzichtet. Zwar steht der Wirksamkeit der Einwilligung nicht entgegen, dass die Bereitstellung der personenbezogenen Daten durch eine Vertragspartei selbst zum Gegenstand der Hauptleistungspflicht i.S.v. „ Daten gegen Leistung “ gemacht wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2019, 6 U 6/19, juris). Allerdings ist in diesen Fällen auf einen angemessenen Interessenausgleich der Vertragsparteien zu achten, wenn für den gewünschten Vertragsschluss wegen der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023, C-252/21, Rn. 154, juris). Diesen Interessenausgleich nimmt die Beklagte nicht ansatzweise vor, wie sich aus Anlagen K 11 und K 17 ergibt. Für sie sind vielmehr ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen alleiniges Maß. Das Recht der Klagepartei auf informationelle Selbstbestimmung wird von ihr nicht nur nicht in ihre Überlegungen einbezogen, sie wischt dieses als störend weg, so da

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.