O LSA (juris: BauO ST 2013) gebietet. (Rn.55)
den eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen unterschritten werden. (Rn.66) Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen vom
. Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um solche des Typs Enercon E-175 EP5 E3 mit einer Nennleistung von 6,0 MW, einer Nabenhöhe von 162 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 249,5 m. Sie sollen im Gebiet der Beigeladenen auf den folgenden Grundstücken errichtet werden (Flur- und Flurstücksangaben
dem Bodenordnungsverfahren SAW 4.029 in Klammern): Randnummer 3 Tabelle 1 Randnummer 4 Anlage Gemarkung Flur Flurstück WEA 01 … … … WEA 02 … … … WEA 03 … … … Randnummer 5 Die Vorhabenflächen liegen innerhalb des im Sachlichen Teilplan Wind des Regionalen Entwicklungsplans Altmark 2005 ausgewiesenen Windenergie-Vorranggebietes Nr. III – S-Beck in der H-J-Niederung ca. 1,4 km südlich der Ortslage S-Beck und ca. 1,6 km nordöstlich der Ortslage P. Das Gebiet um die Standorte ist von zahlreichen Entwässerungsgräben durchzogen und wird hauptsächlich zur Grünfuttergewinnung genutzt. Es ist durch einzelne Baumgruppen, einzelne Baumreihen und ein kleines Waldgebiet geprägt.
Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom
Süd die Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze – Oebisfelde. Die Strecke ist nur noch im nördlichen Abschnitt zwischen Salzwedel und Klötze vorhanden und als solche gewidmet. Im Übrigen ist sie abgebaut und insgesamt nicht mehr in Betrieb. Die Abstände zwischen dem nördlichen, noch vorhandenen Streckenabschnitt und den geplanten Anlagen betragen 227 m (WEA 01), 123 m (WEA 02) und 197 m (WEA 03). Randnummer 7 Soweit es die Abstandsfläche und die bauplanungsrechtliche Erschließung betrifft, nehmen die Anlagen neben privaten Grundstücken auch die folgenden vier Grundstücke der Beigeladenen in Anspruch (Flur- und Flurstücksangaben
dem Bodenordnungsverfahren SAW 4.029 in Klammern, die Angabe der Nutzung ist übernommen aus den Tabellen im Schriftsatz des Beklagten vom
den Aussagen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht. Mit Bezug auf die Wegeflurstücke Nr. 1 und Nr. 3 heißt es dementsprechend in einer behördeninternen Stellungnahme des Beklagten vom 23. April 2025 (Anlage B 1, GA Bl. 152 = Beiakte B, Bl. 2398 bis 2340) auf Seite 2, Abs. 5 ausdrücklich, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Verkehrsflächen, sondern um private Flächen der Beigeladenen handelt. Mit der Bezeichnung „Fließgewässer“ ist eine Nutzung als Entwässerungsgraben gemeint. Bei dem Grundstück Nr. 4 handelt es sich dabei um einen Graben mit einem teilweise in einem Rohr gefassten Fließgewässer. Der Graben ist an mindestens einer Stelle aufgeschüttet und kann dort mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen überquert werden. Randnummer 11 Die Abstandsfläche der WEA 02 liegt in einem Umfang von 698 m 2 auf dem Grundstück Nr. 1 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 2 [GA, Bl. 83]) und die Abstandsfläche der WEA 03 in einem Umfang von 1.280 m 2 auf dem Grundstück Nr. 3 (vgl. Abstandsflächenplan, Anlage K 3 [GA, Bl. 84]). Randnummer 12 Für die
Osten mit Anbindung zur Straße zwischen S-Beck und A-Dorf ausgerichtete wegemäßige Erschließung der WEA 01 ist
den Antragsunterlagen mit aktuellem Stand die Querung des Grundstücks Nr. 4 erforderlich. Die wegemäßige Erschließung der WEA 02 verläuft Richtung Westen mit Anbindung an die B 248 am nördlichen Rand der Ortslage von P über die Grundstücke Nr. 1 und 2 (vgl. zum Erschließungsverlauf beider WEA den Kartenausschnitt auf Seite 14 der Klageschrift vom
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Abs. 3 AEG). Darüber hinaus seien die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) besonders schutzbedürftig und müssten vor den Gefahren des Eisabwurfs und vor Störpotentialen, dem sogenannten Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, müssten WEA gemäß den Eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen (EiTB) Teil A 1 lfd. Nr. 1.2.8.7 i.V.m. Anlage A 1.2.8/6 einen Abstand von größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Mit weiterer Stellungnahme vom
O LSA ab. Der Abweichung stehe der Drittschutz des Abstandsflächenrechts entgegen. Die Beigeladene als Gemeinde habe insoweit dieselben Rechte wie private Eigentümer. Ihm als zuständiger Behörde sei dabei kein Ermessen eingeräumt. Randnummer 19 In der Stellungnahme vom
Ablauf einer Entscheidungsfrist gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG von sieben Monaten zulässig. Diese Frist sei abgelaufen. Die letzten
geforderten Unterlagen habe sie am
O LSA verlangen. Auf diese von ihr am 21. Februar 2025 beantragte Bewilligung habe sie einen Anspruch. Die Beigeladene habe ihre Zustimmung trotz eines ihr unterbreiteten marktüblichen Angebots zur Nutzung ihrer Flächen willkürlich verweigert. Der Zweck des Abstandsflächengebots, nämlich eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der
bargrundstücke zu gewährleisten, stehe bei den streitgegenständlichen Feldwegen nicht entgegen. Auch seien keine sonstigen entgegenstehenden besonderen Umstände ersichtlich. Angesichts dessen sei das Ermessen des Beklagten zur Bewilligung der Abweichung auf Null reduziert. Randnummer 24 Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung stehe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dies gelte auch im Hinblick auf die für die Erschließung benötigten, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Feldwege und Gräben (Grundstücke Nr. 1, 2 und 4 der Tabelle 2).
dem derzeitigen Erkenntnisstand sei der Zugang zu den betroffenen Grundstücken über gemeindeeigene Wege, die als Wirtschaftswege genutzt werden, grundsätzlich möglich. Für Vorhaben wie WEA, bei denen ein regelmäßiger Fahrzeugverkehr nicht erforderlich sei, reichten einfache Feld- oder Wirtschaftswege zur Gewährleistung der Erschließung aus. Für die dauerhafte Erschließung der WEA 02 würden ausschließlich Feldwege benutzt, die derzeit durch die Grundstückseigentümer als Wirtschaftswege benutzt würden. Das Grabengrundstück, das für die Erschließung der WEA 01 notwendig sei und im Eigentum der Gemeinde stehe, sei ebenfalls Bestandteil dieser Wirtschaftswege. Tatsächlich werde das Flurstück bereits an mehreren Stellen durch Öffnungen gequert, um die landwirtschaftliche Nutzung der benachbarten Flurstücke zu sichern. Aufgrund der bestehenden Nutzung der Wirtschaftswege sei das streitige Flurstück als Teil des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes einzuordnen, auf dessen Nutzung die Klägerin einen Anspruch habe. Selbst wenn diese Übergänge nicht als Wirtschaftswege bezeichnet werden könnten, bestehe ein Recht, diese zu benutzen. Lägen Grundstücke an Wirtschaftswegen, die im Eigentum der Gemeinde stünden, aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien, sondern z.B. nur der Bewirtschaftung angrenzender Flächen dienen sollten, stehe dem Betreiber ein besonderes Anliegerrecht zur Nutzung und nötigenfalls zum Ausbau zu. Tatsächlich sei die Gemeinde verpflichtet, die Nutzung ihrer Wege zu dulden, soweit dies zur Erschließung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens erforderlich sei. Die streitgegenständlichen Wirtschaftswege und Übergänge über die Grabengrundstücke würden gegenwärtig von den Anliegern mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Eine dauerhafte Anbindung der WEA würde den Verkehr nicht verstärken, da im laufenden Betrieb lediglich leichte Fahrzeuge zum Einsatz kämen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Errichtung der Anlage sei durch die Duldungspflicht gemäß § 11b EEG gedeckt. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe sich daher eine Verpflichtung der Gemeinde, die Nutzung der vorhandenen Wirtschaftswege und Übergänge auf den Grabengrundstücken zuzulassen. Gesichert sei die Erschließung jedenfalls deshalb, weil sie (die Klägerin) der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. Februar 2025 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe. Dieses Angebot habe eine Ersetzungsfunktion. Eine Versagung des zumutbaren Angebots seitens der Beigeladenen führe analog § 124 BauGB sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass die Beigeladene selbst zur Erschließung der Windenergieanlagen verpflichtet sei. Randnummer 25 Dem Vorhaben stehe auch nicht eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze entgegen. Eine solche Beeinträchtigung scheide schon deshalb aus, weil diese Eisenbahnlinie seit dem 31. Oktober 2004 stillgelegt sei. Die in § 4 AEG normierten Sicherheitspflichten gälten nur für den Bau und den Betrieb von Bahnanlagen, aber nicht für die Phase
einer Stilllegung. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen gemäß ihrem Antrag vom
reichung von Unterlagen am
gereicht. Zudem habe sie am
träge sei die Sieben-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Randnummer 31 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Randnummer 32 Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang der Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze entgegen.
3 AEG seien Eisenbahnen verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen bzw. in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die Sicherheit sei nur gewährleistet, wenn die Mindestabstandsregeln der EiTB eingehalten würden. Diese Abstände würden bei den drei beantragten WEA deutlich unterschritten. Randnummer 33 Es fehle auch an der Sicherung einer ausreichenden Erschließung. Im Außenbereich sei ein Vorhaben
GB nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei. Die ausreichende Erschließung sei gesichert, wenn das Bauflurstück mit ausreichender Breite an einer öffentlichen Straße liege. Lägen zwischen öffentlicher Straße und Bauflurstück andere Flurstücke, sei die Erschließung dann gesichert, wenn auf den anderen Flurstücken Zuwegungsbaulasten oder Grunddienstbarkeiten eingetragen seien. Die Beigeladene habe in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2024 (Anlage K 6) klargestellt, dass sie weder einer Baulasteintragung noch einer Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zustimme. Mithin seien die gemeindlichen Flurstücke nicht gesichert. Die Beigeladene könne weder zur Sicherung gezwungen werden noch gebe es eine Sicherungsfiktion. Diese ergebe sich auch nicht aus § 11b EEG. Randnummer 34 Nicht eingehalten seien auch die Vorschriften über Abstandsflächen. Die Abstandsflächen der WEA 02 und der WEA 03 lägen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA nicht nur auf dem Grundstück selbst, sondern auch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Zwar dürften Abstandsflächen
O LSA auch bis zu deren Mitte auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Diese Vorschrift gelte aber gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA nicht für Windenergieanlagen. Dies bedeute, dass deren Abstandsflächen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen dürften. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin unter Bezugnahme auf die Landtags-Drs. 8/2672 vom 23. Mai 2023, S. 15, greife insbesondere deswegen nicht, weil die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA schon vor der Anpassung der BauO LSA im Jahre 2024 bestanden habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Abstandsflächenregelung gemäß § 66 Abs. 1 BauO LSA. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien drittschützend. Einen Grund,
O LSA von der Eintragung der Baulasten abzuweichen, gebe es nicht. Einer Gemeinde stünden die gleichen Rechte und Pflichten zu wie anderen Grundstückseigentümern. Randnummer 35 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 A. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 38 I. Sie ist zulässig. Randnummer 39 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragten WEA sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land. Ihre Gesamthöhe beträgt 249,5 m und damit mehr als 50 Meter. Randnummer 40
GO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, zulässig.
GO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Satz 2 dient dazu, Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des angemessenen Zeitraums im Sinne des Satzes 1 zu vermeiden. Die Vorschrift geht dabei von der Vermutung aus, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel eine hinreichende, das heißt angemessene Frist für eine behördliche Entscheidung darstellt (Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 38 f.). Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, das heißt
der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist (BVerwG, Urteile vom
Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG von sieben Monaten zulässig (vgl. NdsOVG, Beschluss vom
"Vollständigkeit der Unterlagen" eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen
zufordern. Randnummer 44 Gemessen daran ist die durch § 10 Abs. 6a BImSchG modifizierte Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO von sieben Monaten jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats am 12. März 2026 abgelaufen. Die Frist betrug gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 1 BImSchG sieben Monate. Die verkürzte Frist von drei Monaten gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 Alt. 2 BImSchG ist hier nicht anwendbar, da die Genehmigung nicht in einem vereinfachten Verfahren
SchG zu erteilen ist. Dem Fristablauf steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der
O LSA erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Dies ist zwar bei der WEA 02 und der WEA 03 der Fall. Insoweit hat der Beklagte der Klägerin aber eine Befreiung
O LSA zu erteilen. Randnummer 48 a)
O LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA gilt dies entsprechend für Anlagen, von denen – wie dies bei WEA der Fall ist – Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H ( § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA ). Bei WEA bemisst sich das Maß H
der größten Höhe der Anlage ( § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO LSA ). Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius ( § 6 Abs. 8 Satz 3 BauO LSA ). Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes ( § 6 Abs. 8 Satz 4 BauO LSA ). Abstandsflächen müssen
O LSA auf dem Grundstück selbst liegen. In Anwendung dieser Bestimmungen ist die zuletzt genannte Anforderung bei den WEA 02 und 03 nicht erfüllt. Die Abstandsflächen dieser beiden Anlagen liegen nicht nur auf dem Baugrundstück selbst, sondern unter anderen auch auf Grundstücken der Beigeladenen. Hierbei handelt es sich um die teils als Feldweg und teils als Fließgewässer (Graben) genutzten Grundstücke der Gemarkung P, Flur …, Flurstück … (Grundstück Nr. 1 der Tabelle 2) und der Gemarkung S-Beck, Flur …
O LSA gerechtfertigt.
dieser Vorschrift dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Diese Vorschrift ist hier nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA. Danach gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA nicht für Windenergieanlagen. Randnummer 50 c) Die Inanspruchnahme der genannten Grundstücke ist auch nicht
O LSA zulässig.
dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Randnummer 51 aa) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA ist zwar anwendbar. Der Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 als Feldwege genutzt werden. Zwar würde § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA , wenn es sich bei diesen Feldwegen um öffentliche Verkehrsflächen handelte, durch die insoweit spezielle Norm des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA verdrängt. Diese Vorschrift trifft gerade für öffentliche Verkehrsflächen eine Sonderregelung. „Andere“ Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA sind demgegenüber private
bargrundstücke oder sonstige Grundstücke, etwa private Verkehrsflächen, die nicht bereits über § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erfasst werden (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnbeger, BauO LSA,
dieser Vorschrift nur, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA kann beispielsweise eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, eine Baulast oder eine Festsetzung in einem Bebauungsplan sein, nicht aber eine rein privatrechtliche Vereinbarung oder eine schriftliche Zustimmung des
barn (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 61. AL, Oktober 2014, § 6 Rn. 95 bis 98). Gemessen daran fehlt es hier an einer rechtlichen Sicherung des Inhalts, dass die Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 nicht überbaut werden. Es liegt weder eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit, noch eine Baulast, eine Festsetzung in einem Bebauungsplan oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Sicherung vor. Vielmehr hat die Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Lage der Abstandsflächen auf ihren Grundstücken nicht einverstanden ist. Randnummer 54
O LSA rechtlich gesichert sein, reicht hierfür eine bloß faktische Unmöglichkeit nicht aus. Randnummer 55 d) Steht das Vorhaben der Klägerin, soweit es die WEA 02 und 03 betrifft, mithin im Widerspruch zu § 6 BauO LSA , kann die Klägerin aber verlangen, dass der Beklagte insoweit eine Abweichung
O LSA in der seit dem
dieser Vorschrift soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der BauO LSA und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
barlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA , vereinbar sind. Eine Abweichung
O LSA kommt
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 31. Juli 2019 – 2 L 110/17 – juris Rn. 19 ) dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung verbunden wäre. Der Senat lässt offen, ob eine solche Atypik bei Windkraftanlagen in der Regel schon deshalb vorliegt, weil die Besonnung, Belichtung und Belüftung der
bargrundstücke, die den Hauptzweck des Abstandsflächenrechts ausmachen, aufgrund der Außenbereichslage solcher Anlagen regelmäßig nicht beeinträchtigt werden (so BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 29 f.) oder diese Schutzziele des
barschützenden Abstandsflächenrechts im landwirtschaftlichen Außenbereich grundsätzlich weniger Gewicht haben als im bebauten Innenbereich (so OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. November 2012 – OVG 11 S 38.12 – juris Rn. 17 f.). Im vorliegenden Fall liegt die Atypik darin, dass es sich bei dem Vorhaben nicht „nur“ um WEA handelt, sondern diese in einem Windvorranggebiet errichtet werden sollen und die in den Abstandsflächen liegenden Grundstücke schmale Wegegrundstücke im Eigentum einer Gemeinde sind, deren Bebauung aufgrund ihrer geringen Breite und des Umstands, dass die
barn bereits Sicherungen zugunsten der Klägerin erteilt haben, faktisch ausgeschlossen sein dürfte und von der Beigeladenen auch nicht beabsichtigt ist. Soweit der Zweck des Abstandsflächengebots bei Windkraftanlagen im Verhältnis zu öffentlichen oder tatsächlich genutzten Wegen auch in einer Vermeidung von Gefahren durch Eisschlag oder Eiswurf gesehen werden kann, steht auch dieser Zweck einer Abweichung hier nicht entgegen, weil die Anlagen
den insoweit glaubhaften Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit entsprechenden technischen Schutzvorrichtungen versehen sind. Liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung vor, ist der Beklagte zur Erteilung der Abweichung verpflichtet.
O LSA „soll“ die Behörde die Abweichung zulassen. Hierbei handelt es sich um ein intendiertes Ermessen. Die Behörde hat die Abweichung zuzulassen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dem ausnahmsweise entgegenstehen (vgl. zum dortigen Landesrecht: OVG Bln-Bbg, Urteil vom
GB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist. Welche Anforderungen an die ausreichende Erschließung zu stellen sind, richtet sich
dem konkreten Vorhaben und dem von ihm ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Urteile vom
GB um privilegierte Vorhaben handelt, kommt es nicht auf den Anschluss an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung, sondern in erster Linie auf die wegemäßige Erschließung an (Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand:
dem aktuellen Erschließungskonzept der Klägerin, wie es sich aus dem Kartenausschnitt auf Seite 14 der Klageschrift vom 18. Juli 2025 ergibt,
Osten mit Anbindung zur Straße zwischen S-Beck und A-Dorf ausgerichtet. Diese Erschließung erfordert neben der Nutzung entsprechend gesicherter privater Flächen auch die Querung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücks Nr. 4 der Tabelle 2 (Gemarkung S-Beck, Flur … [10], Flurstück … [125]). In tatsächlicher Hinsicht ist die Querung einem Feldweg gleichzustellen. Zwar wird das Grundstück Nr. 4 insgesamt nicht als Weg, sondern als teilverrohrter Entwässerungsgraben genutzt. Die für die Querung vorgesehene Stelle ist aber in einer Weise und in einem Umfang aufgeschüttet, der die Überfahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ermöglicht und damit auch für Wartungsfahrzeuge der WEA passierbar ist. In rechtlicher Hinsicht fehlt es zwar an einer förmlichen Sicherung oder Widmung des von der Klägerin geplanten Übergangs. Die Beigeladene ist aber
dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verpflichtet, der Klägerin die Querung zu gestatten. Die Beigeladene duldet die Nutzung durch die Bewirtschafter der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen. Stellt sie die Querung mithin zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung, gebietet es der Gleichheitsgrundsatz, eine entsprechende Möglichkeit auch den Betreibern von WEA einzuräumen. Beide Sachverhalte sind insoweit vergleichbar, als es sich jeweils um
GB privilegierte Nutzungen im Außenbereich handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025, a.a.O., Rn. 68 ff.). Auch dürfte die Nutzung zu Wartungszwecken für die beantragten WEA
ihrer Intensität und Häufigkeit diejenige der Landwirtschaft nicht übersteigen. Für Wartungszwecke genügen Fahrzeuge leichter Bauart. Wartungs- und Kontrollzwecke erfordern darüber hinaus keine häufigen, sondern nur vereinzelte Fahrten in größeren zeitlichen Abständen. Randnummer 60 bb) Gesichert ist auch die ausreichende wegemäßige Erschließung der WEA 02, die Richtung Westen über die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 der Tabelle 2 erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht reichen auch diese Grundstücke für die wegemäßige Erschließung der WEA 02 aus, weil es sich insoweit um einen Feldweg mit Anbindung an die B 248 handelt. Dieser Weg reicht auch bis an das Baugrundstück der WEA 02 heran. Zwar geht er im nördlichen Abschnitt, wie sich aus den entsprechenden Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ergibt, in ein durch bloße Fahrspuren gebildetes Vorgewende über. Für die lediglich erforderlichen vereinzelten Fahrten mit Wartungsfahrzeugen ist jedoch
der Einschätzung des Senats auch ein solcher Ausbauzustand ausreichend. Die förmliche Sicherung ist entbehrlich, weil die Beigeladene aus Gleichheitsgründen verpflichtet ist, die Benutzung des Weges für die Erschließung der WEA-Standorte zu erlauben. Diese Pflicht ergibt sich ebenso wie bei der WEA 01 daraus, dass sie die Benutzung des Feldwegs zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen duldet und es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt, die Betreiber von WEA insoweit anders zu behandeln. Randnummer 61
dieser Vorschrift sind Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen verpflichtet, –
3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Die Anforderungen an die Betriebssicherheit ergeben sich unter anderem aus den Eisenbahnspezifischen technischen Bestimmungen (EiTB). Mit Bezug auf WEA verweist Teil A 1 lfd. Nr. A 1.2.8.7 EiTB auf die Anlage A 1.2.8/
GB von den §§ 30 ff. BauGB unberührt bleibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 155. EL August 2024, § 35 Rn. 75). Randnummer 64
3 Satz 1 Nr. 1 AEG obliegt,
dem Wortlaut dieser Vorschrift auf die sichere Führung ihres Betriebs beschränkt ist. Bei diesem Betrieb handelt es sich nicht nur um einen aktuell laufenden, sondern auch um einen potentiellen Betrieb, der auf einer bestehenden Bahninfrastruktur jederzeit wiederaufgenommen werden könnte. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG, wonach die Pflicht zur sicheren Betriebsführung durch die Pflicht ergänzt wird, die Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Zur Eisenbahninfrastruktur in diesem Sinne gehört auch eine zwar stillgelegte, aber tatsächlich vorhandene und als solche gewidmete Eisenbahnanlage. Denn eine Betriebsanlage der Eisenbahn verliert ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch ausdrückliche Entwidmung (Freistellung, § 23 Abs. 1 Satz 2 AEG). Dafür ist hier trotz des seit längerem eingestellten Bahnbetriebs nichts ersichtlich. Die Errichtung von WEA ohne jeglichen Sicherheitsabstand würde dem Widmungszweck und damit auch § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG zuwiderlaufen, weil die Eisenbahnanlage dann nicht mehr erneut in Betrieb genommen werden dürfte. Randnummer 66 bb) Ein betriebssicherer Zustand der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze kann aber auch bei Verwirklichung des Vorhabens gewährleistet werden. Zwar halten die beantragten WEA gegenüber der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze den
Anlage A 1.2.8/6 vorgesehenen Abstand nicht ein. Dieser Abstand beträgt
dieser Bestimmung 505,5 m ([Nabenhöhe von 162 m + Rotordurchmesser von 175 m = 337 m] x 1,5), während sich die Abstände der beantragten Standorte auf lediglich 227 m (WEA 01), 123 m (WEA 02) und 197 m (WEA 03) belaufen. Bei Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 handelt es sich aber nicht um eine
außen verbindliche Rechtsvorschrift, sondern nur um eine unternehmensinterne Richtlinie der Deutschen Bahn AG, die auch ihrer Formulierung
keinen verbindlichen Charakter hat, sondern nur eine Empfehlung mit Abweichungsmöglichkeiten im Einzelfall darstellt. So heißt es im Satz 2 der Nr. 2 lediglich, dass Abstände größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) „im Allgemeinen“ als ausreichend gelten. Von einer Bestimmung, die „im Allgemeinen“ einzuhalten ist, kann im Einzelfall abgewichen werden, vgl. § 2 Abs. 2 EBO. Hinzu kommt, dass die positive Aussage, ein bestimmter Abstand reiche aus, nicht zwingend zu dem Gegenschluss führt, dass ein geringerer Abstand nicht ausreicht. Mit Rücksicht darauf steht Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 dem Vorhaben deshalb nicht entgegen, weil
den Umständen des vorliegenden Falles angenommen werden kann, dass die Sicherheit der Eisenbahnlinie Salzwedel – Klötze durch die beantragten WEA trotz jeweiliger Unterschreitung des vorgesehenen Mindestabstandes nicht gefährdet wird. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Bahnstrecke „Salzwedel – Klötze“ zwar als solche noch vorhanden und gewidmet ist, aber seit geraumer Zeit nicht mehr in Betrieb ist und es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Wiederaufnahme des Betriebs in näherer Zukunft beabsichtigt ist. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, dass die Gefahren, die in der Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 als Grund für die Einhaltung des danach vorgesehenen Abstands angegeben sind, auch bei den vorgesehenen Abständen abgewehrt werden können. Als derartige Gefahren nennt Anlage A 1.2.8/6 Nr. 2 lediglich diejenige des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand). Vor dem Eisfall dürfte die Bahnlinie auch bei den geplanten Abständen zwischen 197 m und 227 m geschützt sein, weil es ausgeschlossen sein dürfte, dass herunterfallende Eisplatten abgeschalteter Anlagen auch bei starkem Wind über eine Entfernung von etwa 200 m verweht werden. Ein Eisabwurf ist deshalb nicht zu befürchten, weil die Anlagen, wie ausgeführt, bei Eisbildung mit einer entsprechenden Abschaltvorrichtung versehen sind (vgl. zu einem entsprechenden Fall: VG Oldenburg, Urteil vom 18. März 2015 – 5 A 2516/11 – juris Rn. 94). Soweit die Deutsche Bahn AG im Anhörungsverfahren zusätzlich auf Gefahren durch den Stroboskopeffekt (Wechsel von Licht und Schatten durch das Drehen der Rotorblätter) hingewiesen hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vollziehbar erläutert, dass dieser Effekt bei modernen Anlagen erheblich abgeschwächt ist, weil sich die großen Rotorblätter solcher Anlagen langsamer drehen als die kürzeren Rotorblätter früherer Anlagen. Randnummer 67 4. An einer Erteilung der beantragten Genehmigung ist der Beklagte auch nicht deshalb gehindert, weil die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB verweigert hat.
GB kann die
Landesrecht für die Genehmigung zuständige Behörde ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen ersetzen. Soweit es das Abstandsflächengebot, die Erschließung und die Sicherheit der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze anbelangt, steht die Rechtswidrigkeit der Verweigerung unabhängig von der Frage, ob diese vom Bürgermeister der Beigeladenen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt werden durfte, aufgrund dieses Urteils fest. Randnummer 68 5. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung gerichteten Klage war nur insoweit stattzugeben, dass der Beklagte zur Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der in diesem Urteil geäußerten Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten ist. Ein solches Bescheidungsurteil ist
GO dann zu erlassen, wenn die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig, aber die Sache nicht spruchreif ist. Das ist hier deshalb der Fall, weil der Beklagte seine Ablehnung der beantragten Genehmigung lediglich mit den drei Belangen „Abstandsflächengebot“, „Erschließung“ und „Sicherheit der Bahnstrecke Salzwedel – Klötze“ begründet hat und die behördliche Prüfung weiterer Belange wie zum Beispiel des Wasserrechts noch aussteht. Bei komplexen technischen Sachverhalten ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten (gewissermaßen an Stelle der hierzu berufenen Behörden) durchzuführen. Wenn etwa - wie bei Windenergieanlagen - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt werden kann, steht der theoretischen Möglichkeit des Gerichts, mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm zu entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen, regelmäßig entgegen, dass auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist (VGH BW, Urteil vom 30. Juni 2022 - 10 S 848/21 - juris Rn. 110, m.w.N.).
den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind jedenfalls auf dem Gebiet des Wasserrechts noch bestehende Probleme zu lösen, so dass insbesondere auch in diesem Zusammenhang Nebenbestimmungen zu entwickeln sein dürften. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die noch offenen Fragen als „lösbar“ dargestellt hat, zeigt dies gerade, dass Spruchreife in allen zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen nicht gegeben ist. Randnummer 69 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Grad des Unterliegens der Klägerin bemisst der Senat mit 1/3. Er berücksichtigt dabei den Umstand, dass es sich
den Aussagen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei den von ihm angeführten Ablehnungsgründen um die entscheidenden Hindernisse der Genehmigung gehandelt habe und weitere Belange dem Vorhaben
seiner derzeitigen Einschätzung im Ergebnis nicht entgegenstehen dürften. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 1 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 70 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 71 D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.