1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (juris: AO 1977) enthält eine planwidrige Regelungslücke, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA (juris: KAG ST 1996) i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO (juris: AO 1977) verfassungskonform geschlossen werden kann. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 4. Juni 2025, 4 A 51/24 HAL, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des 8.105 m 2 großen, bebauten Grundstücks „…“ in H-Stadt (Gemarkung …, FlSt. … der Flur …). Das Grundstück ging aus
ehemaligen Flurstücken …, … und … hervor, welche die Stadt H. im Jahr 1995 zum Zwecke der Errichtung eines Autohauses an
Voreigentümer verkauft hatte. Der Kaufpreis beinhaltete die Kosten der äußeren Erschließung (u.a. Ver- und Entsorgungsleitungen). Randnummer 3 Der Beklagte ist zum
Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete Kläranlage an dem Standort in H-Stadt ersetzte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
Bescheid auf. Der Beitragssatz verstoße gegen die Beitragserhebungspflicht und sei deshalb unwirksam, weil er
kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz um 40 % unterschreite. Dass vorangegangenes Satzungsrecht als rechtliche Grundlage in Betracht kommen könnte, habe der Beklagte weder dargetan noch bestünden dafür Anhaltspunkte.
Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 (- 4 L 131/19 -) - auch unter Prüfung einer vom Landkreis Mansfeld-Südharz im Wege der Ersatzvornahme für
Beklagten erlassenen Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer vom
hiergegen am
n dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit trügen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA hinreichend Rechnung. Der Beklagte habe
Beitrag der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände habe der Kläger insofern nicht erhoben; diesbezügliche Fehler seien zudem nicht ersichtlich. Der Beitragsanspruch sei nicht durch
Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht sei für das Grundstück des Klägers erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS-N 2020 am
Kläger sei der Ablauf der Festsetzungsfrist nunmehr gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung dauere gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen
nunmehr erlassenen Beitragsbescheid des Beklagten vom
2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden sei, sei schon deshalb irrelevant, weil sie mit Rückwirkung zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung verschoben werde, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwidergelaufen habe. Verjährungsvorschriften dienten zwar gerade der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, allerdings sei die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Wirksamkeit der Satzung damit nicht im Einklang zu bringen, dies insbesondere im Hinblick auf die Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen. Eine Verlässlichkeit der Rechtsordnung werde mit der Variable einer wirksamen Beitragssatzung gerade nicht geschaffen. Daher habe das Bundesverfassungsgericht zu Recht die gesamte Regelung des BayKAG a.F. für verfassungswidrig gehalten. Diese Problemstellung könne auch nicht mit Hilfe der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen teleologischen Reduktion gelöst werden. Das richtungsweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 sei zum Zeitpunkt der Änderung des KAG LSA lange bekannt gewesen und es sei konkret um die Umsetzung einer Regelung einer zeitlichen Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils gegangen. Insoweit handele es sich bei dem kurzfristig vorgelegten Beschlussentwurf des Ministeriums für Sport und Inneres um eine übereilte Umsetzung. Es liege gerade keine verdeckte Regelungslücke vor. Fälle einer unbegrenzten Möglichkeit der Beitragserhebung, die durch
Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO erfasst seien, seien vom Gesetzgeber nicht einfach übersehen worden. Der Beschlussentwurf sei in Kenntnis dieser Fallgestaltungen trotzdem umgesetzt worden, wohl
fiskalischen Erwägungen und möglicher Interventionen kommunaler Spitzenverbände o.ä. Lobbyorganisationen folgend. Es sei wohl kaum anzunehmen, dass der Verweis auf die Abgabenordnung nur zufällig und ohne Kenntnis der Folgen vorgenommen worden sei. Vorliegend handele es sich nicht um einen Einzelfall, sondern es existiere eine Vielzahl Betroffener, die zudem unterschiedlichen Satzungen unterlägen. Der Verjährungsbeginn hätte durch
Gesetzgeber konkret festgelegt werden müssen und nicht von der Wirksamkeit einer Satzung abhängig gemacht werden dürfen. Randnummer 12 Selbst wenn eine Regelungslücke bestünde, die verfassungskonform teleologisch reduziert werden könne, sei die 10-Jahres-Frist im Ländervergleich nicht tragbar. Bei der Festlegung dieser Frist gem. § 13b KAG LSA habe der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt augenscheinlich das reine fiskalische Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruches im Blick gehabt, nicht aber die Rechtssicherheit der einzelnen Beitragspflichtigen. Der Interessenkonflikt werde vom Landesgesetzgeber einseitig und zu Lasten des Bürgers gelöst und es stelle sich die Frage, warum keine geringere Verjährungsfrist wie auch in anderen Bundesländern festgelegt worden sei. Ein Verweis auf die eigentlich vom Landesgesetzgeber bestimmte Frist könne nicht einfach ohne entsprechende Interessenabwägung pauschal auch für diese Fälle angewandt werden. So sei durch die Anwendung der weiteren 10-Jahres-Frist zwar keine unbegrenzte Verjährung möglich, allerdings 20-jährige Verjährungsfristen. Eine Abwägung der Interessen der Beitragspflichtigen oder Begründung dieser vergleichsweise langen Fristsetzung erfolge in keiner Weise und sei willkürlich einzig unter Beachtung fiskalischer Interessen bzw. ohne weitere Abwägung dem Landesgesetzgeber folgend festlegt worden. Randnummer 13 Unzutreffend sei, dass die Vorteilslage für das Grundstück erst mit einer Anschlussmöglichkeit 1999 entstanden sei, da die „alte Kläranlage“ nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das auf einen Vorentwurf des Ingenieurbüros Kammer, Kosch & Partner abgestellt habe, lediglich für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen gewesen sei. Allein eine Teilerrichtung begründe aber nicht für sich genommen ein Provisorium. Zudem handele es sich bei
Ausführungen des Ingenieurbüros lediglich um eine Art Vorbericht. Das ursprüngliche Planungskonzept könnte Aufschluss darüber geben, ob die Anlage seinerzeit als Provisorium errichtet worden sei. Dieses liege augenscheinlich aber nicht vor. Die Umstände sprächen gegen ein Provisorium. Seinerzeit sei eine funktionsfähige und betriebsfertige Anlage errichtet worden, weswegen das Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes 1995 angeschlossen gewesen sei und der Beklagte nicht zur Erhebung von Beiträgen für einen Neuanschluss berechtigt sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Kläranlage in
80er Jahren sei nicht absehbar gewesen, dass diese auch für die Abwasserentsorgung der umliegenden Ortschaften habe zum Einsatz kommen sollen. Es sei damals auch nicht abzusehen gewesen, dass durch die Gründung eines Abwasserzweckverbandes und die Aufnahme der umliegenden Ortschaften als Mitglieder die Kapazitätsgrenzen der bestehenden Kläranlagen ausgeschöpft werden würden. Die Anlage sei in funktionsfähigem Zustand zum Zwecke des Weiterbetreibens von dem damaligen VEB WAB an die Stadt Hettstedt übergeben worden, die sie dann anstandslos bis zur Gründung des Zweckverbandes weiterbetrieben habe. Diese Anlage sei auch als Betriebsvermögen in
Abwasserzweckverband als Einlage der Stadt Hettstedt eingebracht worden. Sie im Nachhinein allein aus fiskalischen Erwägungen als Provisorium darzustellen, sei willkürlich. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. Juni 2025 abzuändern und
Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu
Einwendungen des Klägers äußert er sich wie folgt: Randnummer 19 Dass die Aufnahme des Verweises auf § 171 AO in § 13b Satz 2 KAG LSA „fiskalischen Erwägungen und möglichen Interventionen kommunaler Spitzenverbände o.Ä.“ erfolgt sei, sei rein spekulativ. Die Vergleichbarkeit des § 171 Abs. 3a AO mit
Regelungen des § 13b Satz 1 KAG LSA sei nachvollziehbar und willkürfrei. Ein Vergleich mit anderen länderspezifischen Regelungen zur Festsetzungsverjährung sei nicht angebracht. Er - der Beklagte - habe unverzüglich nach Zurückweisung der Anhörungsrüge innerhalb von acht Monaten die vormalige Beitragskalkulation überarbeitet, die Beschlussfassung nebst Satzungserlass in der Verbandsversammlung herbeigeführt und
Erlass des Beitragsbescheids herbeigeführt. Die Hemmungsfrist, ob 3 oder 5 oder 10 Jahre, sei eindeutig gewahrt worden. Hinsichtlich der Einstufung einer Schmutzwasserentwässerungsanlage als Provisorium habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (- 4 L 1/25 -) in einem vergleichbaren Verfahren seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Ebenso verhalte es sich hier. Der Vorentwurf des Ingenieurbüros belege, dass es sich bei der in Rede stehenden Kläranlage um ein Provisorium gehandelt habe. Die Ergebnisse dieses Vorentwurfs seien in die Überarbeitung des Entwässerungskonzepts von April 1995 gemündet. Dieses habe sich schon nicht mehr mit dem vorherigen Provisorium beschäftigt, sondern
Fokus auf die Ertüchtigung des zukünftig dauerhaft zu nutzenden Standorts gerichtet. Im Übrigen sei der ursprüngliche Bescheid innerhalb der bis zum 31. Dezember 2015 maßgebenden Frist erlassen worden; von
Möglichkeiten der Ablaufhemmung sei in der Folge rechtmäßig Gebrauch gemacht worden. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt
Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist Randnummer 23 unbegründet. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem streitgegenständlichen Schmutzwasserbeitrag ist die Beitragssatzung des Beklagten über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 26. März 2020 - BS-N 2020 -, die rückwirkend zum 30. August 2015 in Kraft getreten ist. Es ist weder ersichtlich noch von
Beteiligten geltend gemacht, dass vorheriges Beitragsrecht des Beklagten mögliche Rechtsgrundlage sein könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nicht nur die Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze vom 29. August 2015, sondern auch die im Wege der Ersatzvornahme durch
Landkreis Mansfeld-Südharz erlassene Beitragssatzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer vom
festgelegten Beitragssatz keine Einwendungen erhoben und das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass gegen das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung nichts zu erinnern sei, weil vorangegangenes Satzungsrecht nichtig sei. Randnummer 25 b) Der formell rechtmäßige Beitragsbescheid vom 14. Juli 2020 ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 26
Beteiligten in diesem oder vorangegangenen Verfahren überhaupt vorgetragen worden. Es kann daher offenbleiben, ob eine solche Beitragspflicht angesichts der Bildung des Beklagten im Jahre 2013 weiter Bestand gehabt hätte. Randnummer 28 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, es habe bereits im Jahr 1995 eine Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an eine nicht als Provisorium anzusehende Abwasserentsorgungseinrichtung bestanden und § 6 Abs. 6 KAG LSA in der bis zum
ab
Willen des Planungsträgers an, der zu DDR-Zeiten diese Kläranlage errichtet hatte. Der Kläger verkennt, dass dessen Wille nur dann eine Rolle spielen würde, wenn im Rahmen des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA bzw. § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA in der bis 1. Januar 2020 geltenden Fassung das Bestehen eines sog. besonderen Herstellungsbeitrages bzw. Herstellungsbeitrages II geprüft würde. Für Grundstücke,
en bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am
ursprünglichen Planungen und Vorstellungen bei Errichtung der „alten“ Kläranlage gehen daher ins Leere. Es handelt sich dabei auch nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers, da weder ersichtlich ist noch von ihm geltend gemacht wird, dass dem Grundstück bereits vor dem 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit durch eine zentrale leitungsgebundene Einrichtung geboten worden war und daher die Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages ausgeschlossen ist. Randnummer 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist für die Frage, ob eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage oder ein Provisorium vorliegt, maßgeblich auf
Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft abzustellen (Beschluss vom
Fokus auf die Ertüchtigung des zukünftig dauerhaft zu nutzenden Standorts gerichtet. Auch nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorentwurf des Ingenieurbüros Kammer, Kosch & Partner vom 30. März 1994 ging der Wille des Abwasserzweckverbandes „Hettstedt und Umgebung“ offensichtlich dahin, die „alte“ Kläranlage als Provisorium anzusehen. In dem vom Abwasserzweckverband „Hettstedt und Umgebung“ zur Grundlage seiner Planungen gemachten Vorentwurf wird ausgeführt, dass die zu diesem Zeitpunkt etwa 60 Jahre alte Kläranlage im Bereich der Saigerhütte völlig überaltet und nicht weiterverwendbar sei und die am Nordrand von Hettstedt, ca. 650m nördlich der alten Kläranlage in
Jahren 1978 bis 1984 teilerrichtete, mechanisch-biologische Kläranlage ursprünglich für 35.000 E-EW ausgelegt worden und nach Ansicht des Ingenieurbüros nicht sinnvoll weiterverwendbar sei. Dementsprechend wurde dann im Jahr 1999 eine neue Kläranlage errichtet. Dass die mechanisch-biologische Kläranlage teilerrichtet worden sei, ändert nichts an der Einschätzung des Ingenieurbüros, dass diese Anlage nicht sinnvoll weiterverwendbar sei. Auch die Bezeichnung der Ausführungen als „Vorentwurf“ lassen nicht erkennen, dass die auf die Kläranlagen bezogenen Feststellungen darin nicht abschließend sein sollten. Randnummer 33
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO durch
Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht des Klägers ist gem. § 7 Abs. 1 BS-N 2020 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. erst im Jahr 2015 entstanden, da die BS-N 2020 am
Kläger mit Widerspruch und Klage ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung hat nicht schon mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen
Bescheid vom
nunmehr erlassenen Beitragsbescheid des Beklagten vom
n das Verwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 16. April 2019
vorangegangenen,
selben Beitragsanspruch betreffenden Bescheid vom 6. November 2015 gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, sodass die Vorgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO eingehalten ist. Es handelte sich auch um
Fall einer sog. „echten Kassation“ (vgl. dazu BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 - II R 46/11 -, juris), bei der das Gericht
Fall nicht abschließend geregelt hat. Ein ungeregelter Zustand liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden musste (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 5 MB 1/21 -, juris, Rdnr. 24, m.w.N.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO im Rahmen der Prüfung der Festsetzungsverjährung bestehen jedenfalls aufgrund der eine Ausschlussfrist bestimmenden Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht. Randnummer 35
Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (Satz 1). § 169 Abs. 1 Satz 3 und § 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA angeordneten Weise entsprechend (Satz 2). Die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist endet gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015. Randnummer 37 (a) Mit
G, Beschluss vom
Vorgaben aus dem in Art. 20 GG verankerten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 2 AO). Damit wird der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt und es ist auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers („Verböserung“) nach Ablauf der Ausschlussfrist der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA möglich. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2020 - 4 L 202/19 -, juris, Rdnr. 19 ff.; vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 67 ). Randnummer 39 (b) Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA weiterhin die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA angeordneten Weise bestimmt, ist dies bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Regelungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchs. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist in
Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung über
Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist. Auch insoweit durfte der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich - vor allem angesichts der im Vergleich mit anderen Landeskommunalabgabengesetzen vergleichsweise kurzen 10-Jahresfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA - höher gewichten und der beitragserhebenden Körperschaft die Möglichkeit zu einer ggfs. mehrfachen Fehlerbehebung einräumen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ausdrücklich von einem „weiten“ Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers spricht und insoweit auch mögliche Regelungen zur Verjährungshemmung nennt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Randnummer 40 Allerdings begründet die uneingeschränkte Anwendung der Verweisung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von (Anschluss-)Beiträgen ermöglicht (vgl. hierzu schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
1 KAG LSA noch § 171 Abs. 3a Satz 3 AO lässt sich unmittelbar eine zeitliche Begrenzung der Befugnis der abgabenerhebenden Körperschaft entnehmen. Randnummer 42 Die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA mit Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA 2014, 522) sind zum Sinn und Zweck des Verweises unergiebig. Die Regelung des § 13b Satz 2 KAG LSA wurde durch
Ausschuss für Inneres und Sport in
Gesetzentwurf eingefügt (LT-Drs. 6/3639, S. 10). Eine Begründung hierfür ist nicht veröffentlicht. Soweit in § 13 Abs. 1 KAG LSA auf eine entsprechende Anwendung von näher bezeichneten Vorschriften der AO verwiesen wird, hat diese Regelung ihren Ursprung in dem Kommunalabgabengesetz vom
nach
Vorschriften der AO geltenden Maßgaben und Grundsätzen beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „entsprechend“ in § 13 Abs. 1 KAG LSA danach gerade nicht. Die insoweit angestrebte Anwendungseinheitlichkeit zwischen KAG LSA und AO spricht vielmehr gegen eine erweiternde oder einschränkende Auslegung der vom KAG LSA in Bezug genommenen Regelungen der AO. Dass mit dem Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA unter Verwendung desselben Wortlautes etwas anderes beabsichtigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Formulierung „entsprechend“ beruht vielmehr auf dem Umstand, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a AO
Eintritt der Festsetzungsverjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO hemmt, wohingegen die Regelungen in
2 KAG LSA eine materielle Ausschlussfrist bestimmen, nach deren Ablauf eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht ausgeschlossen ist ( OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. November 2024 - 4 L 254/23 -, juris, Rdnr. 47 ff., m.w.N.). Randnummer 43 Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und vorherrschenden Literaturauffassung bestimmt § 171 Abs. 3a Satz 3 AO keine Frist für
Erlass der neuen Verwaltungsentscheidung durch das Finanzamt (vgl. BFH, Urteil vom
1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO teleologisch reduzieren, weil er eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die unter Rückgriff auf eine analoge Anwendung einer anderen Vorschrift verfassungskonform geschlossen werden kann. Randnummer 45 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand,
der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von
gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke sei auszugehen, wenn festzustellen sei, dass die Vorschrift nicht alle Fälle erfasse, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (so BVerwG, Beschluss vom
Vorgaben aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung getragen und eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt werden. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass im Hinblick darauf insoweit eine verdeckte bzw. planwidrige Regelungslücke vorliege, weil die auf
reinen Wortlaut abstellende Auslegung des Verweises in § 13b Satz 2 KAG LSA zu einem sinn- bzw. verfassungswidrigen Ergebnis führe, welches der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt habe. Randnummer 48 Dass der Landesgesetzgeber die zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom
Vorgaben aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auseinandergesetzt haben. Randnummer 51 (bb) Für eine Lückenfüllung entsprechend heranzuziehen ist § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO. Danach endet die Festsetzungsverjährungsfrist, falls die Festsetzung einer Abgabe nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ausgesetzt oder die Abgabe vorläufig festgesetzt worden ist, nicht vor dem Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Ablaufhemmung dauert also allenfalls bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und der Kenntniserlangung der Körperschaft davon an; innerhalb dieser zwei Jahre muss diese tätig geworden sein. Abzustellen ist danach im Rahmen des Beitragsrechts für
Beginn der Hemmung auf die Rechtskraft der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Beitragsbescheid aufgehoben wurde. Der zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht mit dem in § 171 Abs. 8 Satz 2 AO geregelten Tatbestand soweit vergleichbar, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von
gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
n die Überlegungsfrist des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO ist in dem Fall des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO dadurch begründet, dass die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist bzw. war. Vor allem dadurch besteht durchaus ein vergleichbarer Sachverhalt, da jeweils die Behörde erst nach Erlass einer gerichtlichen Entscheidung einen neuen Bescheid erlässt. Dass es sich einmal um die Festsetzungsverjährungsfrist und einmal um die Ausschlussfrist handelt, steht einer analogen Heranziehung angesichts der im Grundsatz gleichen Zweckbestimmung dieser Fristen - Schutz des Abgabenpflichtigen im Hinblick auf
Zeitraum bis zum Erlass eines Abgabenbescheides - nicht entgegen. Auch bei einer wertenden Betrachtung der Interessen der abgabenerhebenden Körperschaft und des Abgabenpflichtigen im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 13b Satz 1 KAG LSA handelt es sich um einen angemessenen Ausgleich. § 13b Satz 1 KAG LSA bestimmt im Ergebnis
Höchstzeitraum, der der Körperschaft einzuräumen ist, um nach dem Entstehen der (faktischen) Vorteilslage sämtliche Voraussetzungen für die (erstmalige) Abgabenerhebung zu schaffen. Dabei geht es vor allem um
Erlass einer wirksamen Abgabensatzung mit einem fehlerfreien Abgabensatz (im Anschlussbeitragsrecht betrifft der Beitragssatz vor allem die Prognose der Aufwendungen und die Flächenermittlung), die Vornahme sonstiger rechtlicher und tatsächlicher Schritte, um eine Abgabenerhebung vornehmen zu können (im Anschlussbeitragsrecht z.B. die Sicherung der Leitungsführung bis zur Kläranlage) sowie die Erstellung des Bescheides bzw. - auch durchaus möglich - einer größeren Zahl von Bescheiden. Demgegenüber betrifft der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO einen Sachverhalt, in dem es um die Beseitigung von Fehlern geht, die von einem Verwaltungsgericht bereits festgestellt worden sind, möglicherweise auch nur bezogen auf einen Einzelfall. Wenn eine unverschuldete Ungewissheit im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist nur zu einer Überlegungsfrist von zwei Jahren führt, ist es angemessen, dass die Überlegungsfrist für die Körperschaft im Rahmen der Ausschlussfrist nicht länger ist, wenn die Aufhebung des Beitragsbescheides durch einen Fehler der Körperschaft veranlasst ist (so auch App , NJW 1994, 1710, 1711 für Haftungsbescheide nach der AO). Randnummer 52 Eine analoge Anwendung des § 13b Satz 1 KAG LSA, die zu einer nochmaligen zehnjährigen Frist führte, kommt dagegen nicht in Betracht. Zwar ist dem Verwaltungsgericht dahingehend zuzustimmen, dass der Betroffene - wie im Falle der „Erstveranlagung“ - dahingehend schutzwürdig ist, dass er irgendwann Klarheit darüber erlangen muss, ob und in welchem Umfang er die durch eine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Allerdings ist die Begründung für die analoge Anwendung des § 13b Satz 1 KAG LSA, dass im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Beitragsbescheides für
Betroffenen auch insoweit eine tatsächliche „Vorteilslage“ bestehe, nämlich die Befreiung von der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung, nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass eine Vergleichbarkeit zwischen dem (faktischen) Einräumen einer Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und dem (rechtlichen) Wegfall einer Beitragsforderung nicht besteht, kommt es nicht (allein) auf
Betroffenen an, sondern auf eine Vergleichbarkeit des gesamten Sachverhalts. Nach diesem Maßstab ist angesichts der oben dargestellten Ausgangslage eine Vergleichbarkeit mit dem in § 13b Satz 1 KAG LSA geregelten Sachverhalt nicht gegeben. Während § 13b Satz 1 KAG LSA der Notwendigkeit zur Schaffung sämtlicher Voraussetzungen für die (erstmalige) Abgabenerhebung Rechnung trägt, geht es im Rahmen der §§ 13b Satz 2, 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO im Kern um eine Fehlerbehebung. Selbst wenn eine solche Fehlerbehebung möglicherweise einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, ist der in Rede stehende (Zeit-)Aufwand für die beitragserhebende Körperschaft angesichts der schon durchgeführten (Satzungs-)Arbeiten und der erfolgten „Fehleridentifizierung“ durch das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht so groß wie bei einer erstmaligen Heranziehung. Randnummer 53 Die sonst für eine analoge Anwendung in Betracht kommenden gesetzlichen Regelungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO; § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO; § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO) betreffen ebenfalls keine hinreichend vergleichbaren Sachverhalte und Interessenlagen. Randnummer 54 (e) Damit erging der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2020 noch innerhalb der insoweit maßgeblichen Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist lief gem. § 18 Abs. 2 KAG LSA zunächst bis Ende des Jahres 2015. Diese Frist wahrte der (erste) Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015. Nach dessen gerichtlicher Aufhebung auf die Anfechtungsklage des Klägers hin im Jahr 2019 war sodann die Ausschlussfrist nach
obigen Darlegungen gem. § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vom
2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unschädlich, da jedenfalls die sachliche Beitragspflicht auf Grund der Rückwirkung der Satzung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.