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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 V 288/23 Beschluss Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung - Kostenentscheidung be

Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung - Kostenentscheidung bei Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung Orientierungssatz 1. Die objektive Feststellungslast dafür, ob di

§ 164Abs.

2 der Abgabenordnung (AO). Randnummer 18 Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von … € von bisher … € um … € auf … € erhöht.

§ 35bdes Gewerbesteuergesetzes (Gew

StG). Randnummer 19 Die Umsatzsteuer 2019 wurde auf … € festgesetzt, was zu einem noch zu zahlenden Betrag von … € führte. In der Umsatzsteuererklärung hatte sich die Antragstellerin als zu entrichtender Betrag bzw. als Erstattungsanspruch … € errechnet. Als Besteuerungsgrundlagen wurden die in Tz. 26 bis 28 des Prüfungsberichts für das Jahr 2019 dargestellten angesetzt. Eine Änderungsvorschrift war in dem Bescheid vom 6. September 2022 nicht angegeben. Randnummer 20 Der Antragsgegner setzte die Körperschaftsteuer 2020 ausgehend von einem Einkommen / zu versteuernden Einkommen von … € nunmehr auf … € fest, was zu einem noch zu zahlenden Betrag von …€ führte. Er berücksichtigte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit – … € (laut Tz. 24 des Prüfungsberichts für das Jahr 2020) und verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von … € (laut Tz. 24 des Prüfungsberichts für das Jahr 2020).

§ 164Abs.

2 AO. Randnummer 21 Der ebenfalls nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermess-betrag 2020 setzte den Messbetrag von bisher … € um … € erhöht auf … € herauf. Als Gewinn aus Gewerbebetrieb legte der Antragsgegner einen Betrag von … € zugrunde. Randnummer 22 Die Umsatzsteuer 2020 wurde erstmals unter Ansatz der sich aus dem Prüfungsbericht zum Jahr 2020 ergebenden Besteuerungsgrundlagen (Tz. 20 bis 22) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf … € festgesetzt, was einen zu zahlenden Betrag von … € ergab. Randnummer 23 Die Antragstellerin legte durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die Bescheide vom 6. September 2022 für 2019 und 2020 über Körperschaftsteuer, über den Gewerbesteuer-messbetrag und über Umsatzsteuer am 19. September 2022 Einspruch ein (Einspruchsschreiben vom 15. September 2022) und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 24 Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheiden vom 14. November 2022 ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 28. März 2023). Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung zur Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbeträge enthält den Hinweis, dass gegen diese Entscheidung Klage erhoben werden könne. Randnummer 25 Über die Einsprüche zur Hauptsache ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. Randnummer 26 Am 2. Mai 2023 hat die Antragstellerin um Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht nachgesucht. Randnummer 27 Die Antragstellerin führt aus, die Feststellungen der Betriebsprüfung seien völlig fehlerhaft und objektiv unmöglich. Die Prüfungsfeststellung, die Antragstellerin habe von der Firma C B.V., Niederlande, im Jahr 2020 zusätzlich Enten im Werte von … € und im 2. Halbjahr 2019 im Wert von … € erworben und verarbeitet sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe sämtliche Wareneinkäufe vollumfänglich in der Buchführung erfasst. Weitere Waren habe die Antragstellerin weder bestellt noch erhalten. Der Lieferant versuche mit Unterstützung einer Transportfirma offensichtlich sich selbst und andere Kunden zu schützen, um Ermittlungen von Finanzbehörden gegen diese Kunden zu vermeiden und um Schwarzverkäufe an andere Kunden nicht zu offenbaren. Randnummer 28 Die angeblich an die Antragstellerin gelieferten Waren hätten unmöglich mangels entsprechender Kapazitäten im Unternehmen der Antragstellerin verarbeitet werden können. Ausgehend von den Zahlen des Antragsgegners hätte im 1. Halbjahr 2020 eine Zahl von 311.191 Enten verarbeitet werden müssen. Die Antragstellerin betreibe sieben Öfen und habe eine tägliche Kapazität von 620 Enten. Somit hätten im Unternehmen an 501 Tagen im 1. Halbjahr Enten zerlegt und weiter in den sieben Öfen erhitzt werden müssen. Es sei offensichtlich, dass die von der Betriebsprüfung angenommene Differenz von … € fehlerhaft sei. Es sei objektiv unmöglich, diese vielen Enten tatsächlich zu verarbeiten. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2023 ein von ihr beauftragtes Kurzgutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass die Kapazitäten der Antragstellerin zur Verarbeitung der Enten in den Größenordnungen, wie sie der Antragsgegner annehme, nicht möglich sei. Der Gutachter ermittelte eine Kapazität von 520 Enten pro Arbeitstag. Somit sei nachgewiesen, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Hinzuschätzung objektiv unmöglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgelegte Kurzgutachten Bezug genommen. Randnummer 30 Entsprechendes gelte für das 2. Halbjahr 2019. Unter Berücksichtigung der Kapazität von 620 Enten pro Tag würde sich bei 442.566 zu verarbeitenden Enten eine Verarbeitungszeit von 714 Tagen ergeben. Randnummer 31 Auch bestehe keinerlei Begründung und keinerlei Anlass für die vom Antragsgegner vorgebrachte Behauptung, dass Herr E im Unternehmen die Ware nicht verarbeitet habe, sondern ein Weiterverkauf erfolgt sei. So sei auch fraglich ob ein Dritter einen höheren Preis zahlen würde, obwohl er die Waren ebenfalls genauso wie die Antragstellerin einkaufen könnte. Randnummer 32 Die angeblich gegengezeichneten Lieferscheine würden offensichtlich eine gefälschte Unterschrift aufweisen. Es sei unverständlich, dass die Betriebsprüfung völlig unbegründet den offensichtlich falschen Angaben der C B.V. Glauben schenke. Randnummer 33 Die Antragstellerin weist darauf hin, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, nicht nur die belastenden Umstände zu ermitteln, sondern objektiv zu ermitteln und auch den entlastenden Tatsachen nachzugehen. Dieser Pflicht sei der Antragsgegner nicht nachgekommen. Randnummer 34 Die Antragstellerin bietet (wiederholt) eine Betriebsbesichtigung an, damit sich der Antragsgegner über die betrieblichen Abläufe ein Bild machen könne. Randnummer 35 Die Antragstellerin hat – soweit hierüber noch zu entscheiden ist – in der Antragsschrift wörtlich beantragt: 1. Die Vollziehung der Bescheide für 2019 und 2020 über Körperschaft-steuer und der Umsatzsteuerbescheide für 2019 und 2020 vom 6. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. März 2023 in voller Höhe auszusetzen. 2. Die Antragstellerin erhebt Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. März 2023 gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbe-steuermessbetrages 2019 und 2020 vom 14. November 2022 und beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide für 2019 und 2020 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 6. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2023 in voller Höhe. Randnummer 36 Auf Hinweis des Gerichts, dass im Hinblick auf die Ausführungen im Rahmen der Antrags-begründung das Gericht davon ausgehe, dass hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und nicht Klage erhoben sein soll, hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, die Antragstellerin stelle natürlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch bezüglich der Gewerbesteuermessbetrags-bescheide. Die Klageerhebung sei nur aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners erfolgt. Randnummer 37 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung auszusetzen. Randnummer 38 Der Antragsgegner hält daran fest, dass Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren sei. Er verweist auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 28. März 2023. Randnummer 39 Auf das vorgelegte Kurzgutachten erwidert der Antragsgegner, er halte auch nach Einreichung des Gutachtens an seiner Auffassung fest. Der Gutachter habe bei der Schätzung der Kapazitätsgrenze fünf Vollzeitkräfte und zwei Teilzeitkräfte mit jeweils 10 Arbeitsstunden pro Woche bei einer Tagesschicht berücksichtigt. Bei der Vernehmung des Geschäftsführers vom 1. Oktober 2020 habe dieser jedoch erklärt, dass die Antragstellerin zehn Mitarbeiter in Vollzeit und ein bis zwei Mitarbeiter auf 450 €-Basis in einem Zwei-Schicht-System beschäftige. Demnach entspreche die Variable Arbeitskraft im Gutachten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei derselben Vernehmung habe er außerdem eine Verarbeitung von ungefähr 9.360 Enten pro Woche angegeben. Randnummer 40 In dem Gutachten seien zur Veranschaulichung der Arbeitsprozesse Fotos enthalten. Bei der Durchsuchung am 1. Oktober 2020 habe die Steuerfahndung ebenfalls Fotos gemacht. Bei einem Vergleich ergebe sich, dass die Anzahl der aufgehängten Enten auf den Fotos des Gutachtens niedriger sei, als die Menge der Enten im Gargestell während der Durchsuchung. Daraus folge, dass die Annahme der maximal zu garenden Enten laut Gutachten nicht der tatsächlichen Verarbeitung im Betrieb entspreche. Randnummer 41 Auch widerlege das Gutachten nicht die Zeugenaussagen des Lieferanten und Spediteurs, die Aussagen des Geschäftsführers und des Angestellten E, die nicht gebuchten Rechnungen, Lieferscheine, CMR-Papiere aus dem Auskunftsersuchen und die im Betrieb der Antragstellerin gefundenen Lieferscheine zu den nicht gebuchten Rechnungen. Randnummer 42 Der Antragsgegner weist darauf hin, dass das Gutachten zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem ein Nachfolgeunternehmen tätig gewesen sei: Die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung am 3. Mai 2023 bereits inaktiv gewesen. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Lohn-steuern beschäftige sie seit dem 1. Mai 2023 keine Arbeitnehmer mehr. Der Betrieb werde seither von einem anderen Inhaber fortgeführt. Nach Angabe des Prozessbevollmächtigten existiere die Antragstellerin weiter, sei momentan inaktiv und werde abgewickelt (Hinweis des Antragsgegners auf einen Vermerk über eine Umsatzsteuer-Nachschau vom 28. Juni 2023). Randnummer 43 Der Antragsgegner hat dem Gericht die Fotos der Steuerfahndung vorgelegt (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 26. Juni 2023); zudem Tabellen zu den gebuchten Lieferungen (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Juni 2023). Randnummer 44 Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung benötige der Antragsgegner von der Antragstellerin noch weitere Angaben und Unterlagen: die Abrechnungen zum Gasverbrauch für die Jahre 2019 bis 2021 (bzw. die Angabe des Versorgers); die Wareneinkaufsrechnungen und Warenverkaufsrechnungen für das Jahr 2021; Angaben zur Anzahl der Öfen im Veranlagungszeitraum 2021. Randnummer 45 Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Antragsgegner zu der Schätzung anhand der gebuchten Wareneinkäufe und anhand der Wareneinkäufe des Jahres 2021 ausgeführt. Außerdem hat er weitere Fotos zur Darstellung der Arbeitsprozesse vorgelegt. Weiter hat er hinsichtlich der behaupteten ungenügenden Deutschkenntnisse des Geschäftsführers und zu den angeblich gefälschten Unterschriften ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2023 Bezug genommen. Randnummer 46 Zum Hilfsantrag führt der Antragsgegner aus, die Gefährdung der Steuerforderung ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin ihren ursprünglichen Geschäftsbetrieb zum 30. April 2023 aufgegeben habe. Er verweist auf das oben bereits angesprochene Schreiben im Lohnsteueranmeldeverfahren und den steuerlichen Erfassungsbogen des Nachfolgeunternehmens, das angibt nach Neugründung seine Tätigkeit unter der Anschrift in Y am 1. Mai 2023 begonnen zu haben. Die Antragstellerin habe keine neue Geschäftstätigkeit aufgenommen, aus der Einnahmen generiert werden könnten, zur Tilgung des Steueranspruchs beitragen könnten. Insoweit bezieht sich der Antragsgegner auf einen Vermerk vom 28. Juni 2023 über eine Umsatzsteuer-Nachschau beim Nachfolgeunternehmen, das auch von dem Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Randnummer 47 Zwar seien nach dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 noch liquide Mittel in Höhe von … € (Kassenbestand, Bankguthaben) vorhanden gewesen. Unabhängig davon, dass dem Antragsgegner die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Beträge nicht bekannt und wegen der gebotenen Eile kurzfristig nicht ermittelbar sei, wären diese Beträge für eine Tilgung der streitigen Steueransprüche auch nicht ausreichend. Auch für den Verbleib des betrieblichen Anlagevermögens, das ggf. für eine Tilgung der Steuerforderungen herangezogen werden könnte, fehlt es an konkreten Angaben. Randnummer 48 Für eine Gefährdung der Steuerforderungen spreche außerdem, dass Lohnsteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht pünktlich gezahlt worden seien und eine Kontenpfändung bei der Sparkasse erfolglos geblieben sei. Der Antragsgegner verweist auf die entsprechenden Vorgänge in der dem Gericht vorgelegten Vollstreckungsakte. Randnummer 49 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den Hauptsacheverfahren mit einer Minderung der streitbefangenen Steuerforderung kaum zu rechnen sei. Randnummer 50 Schließlich seien auch keine Gründe ersichtlich, dass der Antragstellerin die Leistung einer Sicherheit nicht zuzumuten sei. Zwar dürfe eine Sicherheit nicht verlangt werden, soweit es dem Steuerpflichtigen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich sei, die Sicherheitsleistung in der an sich erforderlichen Höhe zu erbringen. Hiergegen spreche aber, dass eine Forderungspfändung gegen einen Gläubiger möglich gewesen wäre (der Antragsgegner verweist auf den entsprechenden Vorgang in der vorgelegten Vollstreckungsakte), dass die Bilanz zum 31. Dezember 2021 einen Kassenbestand in Höhe von … € und ein Guthaben von … € ausweise und eine Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von … € und ein Transporter mit einem Buchwert von …€ zum 31. Dezember 2021 existiert habe. Der Antragsgegner verweist auf die von ihm vorgelegte Bilanz der Antragstellerin zum 31. Dezember 2021. Randnummer 51 Der Prozessbevollmächtigte hat auf den Schriftsatz des Beklagten vom 31. Juli 2023 mit Schriftsatz vom 19. September 2023 erwidert. Er weist entschieden die Annahme zurück, die Antragstellerin könne pro Tag 3.195 Enten verarbeiten; das sei objektiv unmöglich. Auch habe der Antragsgegner versäumt, festzustellen, dass die Antragstellerin auch Rohenten, insbesondere nach Tschechien und Polen, verkauft habe. Hierbei sei ein Gewinn von ca. … € bis … € je Kilogramm erzielt worden. Die Antragstellerin legt hierzu beispielhaft Rechnungen vor. Auch habe der Antragsgegner nicht hinreichend die Art der von der Antragstellerin verkauften Produkte berücksichtigt, z.B. gegrillte Entenfilets und auch Hähnchenschenkel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. September 2023 Bezug genommen. Randnummer 52 Zu den Ausführungen des Antragsgegners betreffend die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung hat die Antragstellerin nichts ausgeführt. Randnummer 53 Dem Gericht haben folgende Akten des Antragsgegners vorgelegen: eine Vollstreckungs-akte, ein Ordner „Betriebsprüfung“, eine Rechtsbehelfsakte, eine Akte „USt-Sonderprüfung“, eine „Unternehmensakte“ sowie eine Körperschaftsteuerakte. Entscheidungsgründe II. Randnummer 54 1. Auch wenn die Antragstellerin in der Antragsschrift erklärt hat, sie erhebe „Klage“ gegen die Einspruchsentscheidung des Antragsgegners vom 28. März 2023 gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2019 und 2020, wurde das Begehren der Antragstellerin insoweit als Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO verstanden. Insoweit eventuell bestehende Unklarheiten hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2023 beseitigt. Randnummer 55 Des Weiteren ging das Gericht davon aus, dass es der Antragstellerin der Höhe nach um eine Aussetzung der Vollziehung der zum 10. Oktober 2022 zu zahlenden Beträge an Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer bzw. der Erhöhungsbeträge bei den Gewerbesteuermessbeträgen geht. Randnummer 56 2. Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 57

  1. a)Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließen-der Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778; vom 10. Dezember 2019 I B 35/19, BStBl II 2020, 517). Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regel-fall die Vollziehung auszusetzen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BStBl II 2014, 947; vom 4. März 2020 I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236; vom 23. Februar 2021 I B 55/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1064). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2021 II B 61/19, BFH/NV 2021, 529). Randnummer 58
  2. b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. September 2022 über Körperschaftsteuer 2019 und 2020, über die Gewerbesteuermessbeträge 2019 und 2020 sowie über Umsatzsteuer 2019 und 2020. Randnummer 59
  3. aa)Es bestehen ernstliche Zweifel im Tatsächlichen. So hat einerseits der Antragsgegner substantiiert und schlüssig unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen den Sachverhalt dargelegt, aus dem er die Hinzuschätzungen und verdeckten Gewinnausschüttungen begründet. Dem ist die Antragstellerin ebenfalls substantiiert und schlüssig sowie eben-falls unter Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere sei hier das (private) Kurzgutachten angesprochen, entgegengetreten. Für das Gericht ist der Sachverhalt in einem Maße unklar, dass es erforderlich ist, eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen, um sich eine Überzeugung – in die eine oder andere Richtung – bilden zu können. Die weitere Sachaufklärung wird im Hauptsacheverfahren zu erfolgen haben. Für das hier zu entscheidende Eilverfahren auf Aussetzung der Vollziehung folgt aus den Unklarheiten im Tatsächlichen, dass Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist. Randnummer 60
  4. bb)Auch wurde berücksichtigt, dass die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen, grundsätzlich das Finanzamt trifft (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2018 VIII R 38/14, BFH/NV 2018, 1141). Randnummer 61 3. Die Vollziehung der streitigen Steuer ist allerdings nur gegen Sicherheitsleistung auszusetzen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Randnummer 62
  5. a)Die Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 69 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO), wenn die spätere Voll-streckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuer-ausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang. Dies ist der Fall, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Auch darf eine Sicherheitsleistung nicht angefordert werden, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuer-pflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeutete. Dies ist etwa der Fall, wenn bei einer auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gestützten Aus-setzung der Vollziehung der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2023 X B 22/22, BFH/NV 2023, 1090, Rn. 32, m.w.N.). Die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 des Grund-gesetzes (GG) an einen effektiven Rechtsschutz in Einklang (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, Deutsches Steuerrecht 2009, 2146). Randnummer 63 Die Entscheidung über die Beibringung einer Sicherheit ergeht bei der im Aussetzungs-verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen. Allerdings kann sich die Gefährdung eines Steueranspruchs auch aus dem eigenen Vorbringen des Steuerpflichtigen ergeben, wenn dieser beispielsweise geltend macht, dass die Versagung der Aussetzung der Vollziehung für ihn existenz-vernichtend wirke oder zu einer Überschuldung führen würde (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2023 X B 22/22, BFH/NV 2023, 1090, Rn. 32, m.w.N.). Randnummer 64
  6. b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Randnummer 65
  7. aa)Angesichts der erheblichen Unklarheiten im Tatsächlichen und der erforderlichen weiteren Sachaufklärung kann nicht festgestellt werden, dass mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragstellerin günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, was zu einem Absehen von einer Sicherheitsleistung führen würde. Randnummer 66
  8. bb)Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Steuerforderung gefährdet ist. Da die Antragstellerin – nach eigenen Angaben im Lohn-steueranmeldungsverfahren und im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau – ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, inaktiv ist und abgewickelt wird, erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderungen infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet. Die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin ist unbekannt. Auf den Vortrag des Antragsgegners zum Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was das vom Antragsgegner dargelegte Sicherungsbedürfnis entfallen oder als unangemessen (unbillig) erscheinen lassen könnte. Die Antrag-stellerin hätte insoweit ihre Vermögens- und Liquiditätslage nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen müssen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2023 X B 22/22, BFH/NV 2023, 1090, Rn. 36). Dies wäre insbesondere auf den Vortrag des Antragsgegners, eine Kontenpfändung bei der Sparkasse sei erfolglos geblieben, angezeigt gewesen. Randnummer 67
  9. cc)Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) steht es mangels einer anderen Vereinbarung der Beteiligten im Ermessen des Gerichts, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist, soweit es über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO zu entscheiden hat. Eine Beschränkung auf die in §§ 241 ff. AO genannten Sicherheiten existiert für das Gericht nicht. Vielmehr hat das Gericht selbständig zu entscheiden, welche Sicherheit zu erbringen ist. Eine Regelsicherheit ist dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Weil die Antragstellerin im Übrigen ihre Vermögensverhältnisse nicht substantiiert dargelegt hat und die Sicherheit so beschaffen sein muss, dass sie der Finanzbehörde erforderlichen-falls auch Befriedigung ermöglicht, ist es ermessensgerecht, hier die Beibringung einer solchen Bürgschaft auszusprechen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2023 X B 22/22, BFH/NV 2023, 1090, Rn. 45). Da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und sich in Abwicklung befindet, außerdem der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen erscheint, d.h. durchaus auch eine Klageabweisung nicht unmöglich ist, ist es verhältnismäßig, die Sicherheit in voller Höhe der streitigen Steuern zu verlangen. Randnummer 68
  10. d)Bei den Bescheiden über die Gewerbesteuermessbeträge 2019 und 2020 handelt es sich um Grundlagenbescheide der von der zuständigen Gebietskörperschaft zu erlas-senden Gewerbesteuerbescheide. Insoweit wird eine Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen; hierüber ist bei der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO). Randnummer 69 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 70 Der Umstand, dass dem (unbeschränkten) Begehren der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nicht entsprochen worden ist, wirkt sich nicht zu Lasten der Antragstellerin auf die Kostenentscheidung aus, weil die Entscheidung über die Sicherheitsleistung – als unselbständige Nebenbestimmung – nur eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Modalität der Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist (BFH-Beschluss vom 6. April 2009 IX B 204/08, BFH/NV 2009, 1262; BFH-Urteil vom 12. Oktober 1995 I R 127/94, BFHE 179, 258). Im Streitfall unterliegt der Antragsgegner damit mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO in vollem Umfang.

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