: Berücksichtigung mittelbarer Folgen bzw. Folgewirkungen Orientierungssatz 1. § 32a Abs. 1 Satz 1
erfasst auch mittelbare Folgen oder Folgewirkungen einer vGA beim Gesellschafter. Wirkt sich die Berücksichtigung einer vGA z.B. auf die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes des Gesellschafters aus oder führt sie zu weiteren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, können diese (materiellen) Folgeänderungen verfahrensrechtlich durch eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids umgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens ein berücksichtigungsfähiger Verlust aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 17 EStG angesetzt werden kann. (Hier: Erfassung der vGA im Veranlagungszeitraum 2012 und Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten i.H.d. vGA beim Gesellschafter im Jahr 2015 im Rahmen eines Auflösungsverlustes). (Rn.26) (Rn.31) (Rn.33) (Rn.34) (Rn.35) 2. Zur Anwendung von Änderungsvorschriften der AO neben § 32a
. (Rn.37) (Rn.38)
) zu ändern ist, weil ein (erhöhter) Auflösungsverlust i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetzes (EStG) als Folgewirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung verfahrensrechtlich zu berücksichtigen ist. Randnummer 2 Der Kläger war zusammen mit seiner früheren Ehefrau B bis zum
entsprechend geändert. Er ist mittlerweile bestandskräftig geworden. Gegenüber der D erfolgte keine Bescheidkorrektur (hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage infolge des Ansatzes der vGA). Randnummer 10 In der am
, welcher auch mittelbare Folgen oder Folgewirkungen einer vGA erfasse. Er habe einen Anspruch auf Änderung bezüglich der Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes bzgl. seiner Anteile an der D. Randnummer 14 Die Voraussetzungen des § 32a
seien erfüllt. Gegenüber der C sei der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid für 2012 geändert worden, indem die Ausbuchung der Darlehensforderung im Wege der vGA hinzugerechnet worden sei. Randnummer 15 Auf Rechtsfolgenseite erlaube die Regelung u.a. die Änderung eines Steuerbescheides des Gesellschafters, dem die vGA zuzurechnen sei. Dies sei hier der Kläger, da ihm als Gesellschafter der D die „Vorteile“ des Forderungsausfalls der C zumindest mittelbar zugeflossen seien. Randnummer 16 Das bestehende Ermessen für eine Änderung nach § 32a Abs. 1 Satz 1
sei auf Null reduziert, weil die Steuerfestsetzung für den Kläger als Gesellschafter ohne Änderung sachlich unrichtig sei. Denn auf Ebene der C sei mit dem Änderungsbescheid bzgl. Körperschaftsteuer für 2012 vom 27. Januar 2020 eine vGA i.H.v. 479.995,00 € erfasst worden. Auf Ebene des Klägers sei dies aber nicht vollständig umgesetzt worden. Randnummer 17 Die Änderungsmöglichkeit des § 32a Abs. 1 Satz 1
erstrecke sich nämlich im Rahmen der Ermessensausübung auch auf mittelbare Auswirkungen bzw. Folgewirkungen einer vGA, wie beispielsweise die steuerlichen Auswirkungen der mit der vGA zusammenhängenden verdeckten Einlage im Verhältnis des Klägers und der D (Dreiecksverhältnis). Insbesondere mittelbare Auswirkungen einer vGA auf Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes des betreffenden Gesellschafters oder auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten könnten als Folgeänderungen verfahrensrechtlich durch eine entsprechende Änderung des Steuerbescheides nach § 32a Abs.1 Satz 1
umgesetzt werden (Hinweise auf H/H/R u.a. Literaturquellen). Randnummer 18 Soweit der Beklagte hier eine andere Auffassung vertrete (Hinweis auf GmbHStB 2019, 347), sei dem nicht zu folgen, da der Wortlaut dies nicht hergebe und Sinn und Zweck der Regelung, eine korrespondierende und systemkonforme Besteuerung sicherzustellen, die Auffassung des Beklagten nicht mittrage. Randnummer 19 Zudem komme auch eine Änderbarkeit gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom
daher ausgeschlossen. Randnummer 23 Weitere Änderungsvorschriften würden im Übrigen nicht greifen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Randnummer 24 Dem Senat haben die Veranlagungs- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen (zwei Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb der Beklagte zu verpflichten ist, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 26 Der Kläger hat Anspruch auf Änderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides für 2015 nach § 32a Abs. 1 Satz 1
, welcher nach Auffassung des Senats auch mittelbare Folgen oder Folgewirkungen einer vGA erfasst, so dass auch die nachträglichen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes bzgl. seiner Anteile an der D zu berücksichtigen sind. Randnummer 27 1. Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1
ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Randnummer 28 a) Zweck des § 32a Abs. 1
ist die Begründung einer eigenständigen Änderungsmöglichkeit für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids gegenüber einem Gesellschafter, soweit bei einer Körperschaft ein Steuerbescheid mit Feststellungen über eine vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird; durch § 32a Abs. 1
soll sichergestellt werden, dass Bezüge des Anteilseigners, die auf der Ebene der Körperschaft als vGA dem Einkommen hinzugerechnet werden, nach den für Gewinnausschüttungen geltenden Regeln besteuert werden (Gosch
/Bauschatz, 4. Aufl. 2020,
7, beck-online). Randnummer 29 Der Gesetzgeber will damit unter Durchbrechung des Trennungsprinzips eine korrespondierende Besteuerung einer vGA bei der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter erreichen (materielle Korrespondenz; BFH vom 11. September 2019 I R 59/16, BStBl. II 2019, 368 Rz. 12; Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/
, 329. Lieferung, 11/2024, § 32a
). Randnummer 30 b) Nach § 32a Abs. 1 Satz 1
ist eine Änderung eines Steuerbescheids oder Feststellungsbescheids auf der Ebene des Gesellschafters einer Körperschaft möglich, soweit ein Steuerbescheid eine vGA berücksichtigt, dieser Steuerbescheid sich gegen eine Körperschaft richtet und der Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Randnummer 31 c) Die Änderung auf der Ebene des Anteilseigners (bzw. einer nahe stehenden Person), die sich zu Gunsten aber auch zu Ungunsten der Betroffenen auswirken kann, ist dabei beschränkt auf die Folgen der auf der Ebene der Körperschaft festgestellten vGA (Gosch
/Bauschatz, 4. Aufl. 2020,
22, beck-online). Randnummer 32 Der Umfang der Änderung ist folgender (vgl. dazu und im Folgenden Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/
, 329. Lieferung, 11/2024, § 32a
, Rn. 17): Randnummer 33 Eine Änderung darf nach Satz 1 nur „soweit“ erfolgen, als ein Steuerbescheid gegenüber einer Körperschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Das Gesetz gibt also einen Änderungsrahmen vor, außerhalb dessen eine Korrektur des Steuerbescheids des Gesellschafters nicht zulässig ist. Damit ist nach Auffassung von Intemann (a.a.O.) aber keine betragsmäßige Begrenzung der Änderungsmöglichkeit verbunden (gleiche Auffassung FinMin. Schl.-Holst. vom
anwendbar, sofern die nach der jeweiligen Änderungsvorschrift erforderlichen Voraussetzungen vorliegen; gleichwohl wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Änderungsvorschriften der AO im Regelungsbereich von § 32a
selten einschlägig sind (Gosch
/Bauschatz, 4. Aufl. 2020,
11, beck-online). Randnummer 38 b) Die Änderungsvorschrift nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nicht anwendbar, weil die nachträgliche rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts als vGA oder verdeckte Einlage kein rückwirkendes Ereignis begründet; die Änderungsvorschrift nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann unter Geltung des Teileinkünfteverfahrens überwiegend nicht mehr herangezogen werden, weil eine verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene des Anteilseigners regelmäßig zu einer geringeren ESt bzw. KSt führt; schließlich kann auch § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur selten für eine Änderung herangezogen werden, weil in den Fällen einer vGA oder verdeckten Einlage regelmäßig ein grobes Verschulden des Stpfl. angenommen wird, dass die neue Tatsache oder die neuen Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind, sofern überhaupt nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Beweismittel und nicht nur neue Schlussfolgerungen aus bereits bekannten Tatsachen und Beweismitteln vorliegen, die von vornherein nicht zu einer Änderung nach § 173 I Nr. 2 AO führen können (Gosch
/Bauschatz, 4. Aufl. 2020,
Randnummer 39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.