Grundstücksteilung Leitsatz 1. Ein Anspruch des
barn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer
barwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen. (Rn.13) 2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung
den §§ 53 ff. SOG LSA (juris: SOG ST 2013) (vgl. Beschluss des Senats vom
barwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf. (Rn.16) 4. Ein Anspruch des
barn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf. (Rn.25) 5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des
bargrundstücks verlangt, eine
heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten. (Rn.33) 6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene
barwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - 2 L 51/25.Z - juris Rn. 9 ) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende
barschützende Bestimmungen verstoßen haben. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
trägliche Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des auf seinem Grundstück liegenden Teils der Scheune in einen Partyraum und ein Archiv. Gegenstand des
träglichen Bauantrages war auch die Errichtung einer durchlaufenden Gebäudetrennwand vom Keller bis zum Dach als Brandwand. Über den vom Rechtsvorgänger der Beigeladenen hiergegen erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Randnummer 3 Eine vom Kläger bei dem Landgericht Halle gegen den Rechtsvorgänger der Beigeladenen erhobene Klage auf Duldung der Errichtung der von ihm geplanten Brandwand wies das Landgericht Halle mit Urteil vom 16. September 2021 ab. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 28. Februar 2022 zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Der Kläger könne nicht die Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand gerade in der beabsichtigten Art und Weise als
barwand verlangen. Eine
barwand im Sinne des § 5 Abs. 1 NbG LSA dürfe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA nur errichtet werden, wenn der
bar in ihre Errichtung, ihre Anordnung auf den Grundstücken und in ihre Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe, schriftlich einwillige; daran fehle es hier. Die erforderliche Einwilligung könne der Kläger mit der auf einen Duldungsanspruch gerichteten Klage schon deshalb nicht verlangen, weil diese nicht auf Abgabe einer Willenserklärung, sondern auf Duldung bestimmter Bauarbeiten gerichtet sei. Unabhängig davon bestehe auch kein Anspruch auf Abgabe einer solchen Erklärung: er lasse sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NbG LSA nicht ableiten. Willige der
bar nicht ein, dürfe die Wand nur an, nicht über die Grenze gebaut werden. Der Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses in § 5 Abs. 2 NbG LSA liege darin, dass der
bar in den durch die Errichtung einer
barwand erfolgenden Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG)
seiner freien Entscheidung einwilligen könne. Die Einwilligung umfasse nicht nur die Errichtung und Anordnung der
barwand, sondern auch ihre (konkrete) Bauart und Bemessung, insbesondere ihre Höhe, Stärke und Gründungstiefe. Würde der Beklagte des dortigen Rechtsstreits zur Duldung der Errichtung einer
barwand als Brandschutzwand verurteilt werden, habe er keine Möglichkeit mehr, hinsichtlich der (konkreten) Bauart und Bemessung (insbesondere der Höhe, Stärke und Gründungstiefe) der
barwand auf seinem eigenen Grundstück Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sei die Errichtung einer Brandwand ohne Absätze in den Etagen auch nicht erforderlich, da es sich bei der Scheune um ein einheitliches Gebäude und bei der bestehenden Wand um eine innere Brandwand handele. Randnummer 4 Mit weiterem Urteil vom
Das Landgericht habe auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die katastermäßige Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien in einem Abstand von ca. 50 cm westlich - auf der Seite des Klägers - der Kellerwand verlaufe. lm Erdgeschoss und im Obergeschoss schneide die katastermäßige Grenze die jeweilige Trennwand zwischen den jeweils den Parteien gehörenden Teilen der Scheune. Durch die vom Kläger (Beklagter des zivilrechtlichen Verfahrens) geplanten Baumaßnahmen, insbesondere in Gestalt des Rückbaus der Bestandswand, der Neuerrichtung einer Wand, der Durchtrennung von Trägern im Keller oder von Balkenlagen in den Etagen und im Dachbereich, seien Beeinträchtigungen des Eigentums des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu besorgen. Diese stellten zudem - was unstreitig sei - Eingriffe in die Statik des Gebäudes dar, die insbesondere die Gefahr des Einsturzes der Gewölbedecke zur Folge haben würden. Randnummer 5 Bereits am
den damals geltenden Vorschriften als feuerbeständige Wand mit brennbaren Baustoffen ausgeführt werden können. Ein möglicher Anspruch aus der Überprüfung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Teilung des Grundstücks i.V.m. dem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten sei verwirkt. Randnummer 6 Die
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Grundstücksteilung und die damit verbundene Teilung des Scheunengebäudes sei durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 formell legalisiert, auch wenn die in Nr. 2 der Auflage vorgesehene Brandwand nicht errichtet worden sei. Auch sei dieser Zustand sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung als auch
der aktuellen Rechtslage nicht materiell rechtswidrig. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 BauO 1990 dürfte zwar anwendbar sein, auch wenn die in Rede stehende Wand kein Gebäude abschließe, die Scheune vielmehr ein zusammenhängendes Gebäude sei, das sich über beide Grundstücke erstrecke und sich die Wand innerhalb des Gebäudes befinde.
O 1990 seien jedoch für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig gewesen; Wände mit brennbaren Baustoffen hätten gestattet werden können, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestanden hätten. Diesen Voraussetzungen habe das Scheunengebäude erfüllt. Die Wand sei
den Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten aus Ziegelmauerwerk, Porenbeton und im Umfang von maximal 1 % brennbaren Baustoffen (Holzstützen) errichtet worden, und das Scheunengebäude habe der landwirtschaftlichen Nutzung und nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen gedient. Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 10. September 2013 (BauO LSA) dürfte ebenfalls nicht vorliegen. Insoweit sei § 86 Abs. 1 BauO LSA zu berücksichtigen, wonach eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen wegen anderer Anforderungen als
früherem Recht nur dann verlangt werden könne, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich sei. Eine Gefahr in diesem Sinne sei hier nicht ersichtlich. Das von dem Scheunengebäude ausgehende Gefährdungspotenzial sei äußerst gering. Selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 BauO LSA ergäbe sich kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Die Geltendmachung dieses Rechts sei treuwidrig, weil die Rechtsvorgänger des Klägers aufgrund der Teilungsgenehmigung vom
den §§ 62, 67 genehmigungsbedürftiges Vorhaben gehandelt. Dieser Grundsatz gelte
O LSA weiterhin. Ergänzend dazu erkläre § 65 BauO LSA , dass die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz
Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
zuweisen sei (sogenannte bautechnische
weise). Die entsprechende
weisführung hätten die Beigeladenen nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, dass die Grundstücksteilung und die damit verbundene Teilung des Scheunengebäudes durch die Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 formell legalisiert sei, auch wenn die in Nr. 2 der Auflage zu dieser Teilungsgenehmigung vorgesehene Brandwand nicht errichtet worden sei. Diese Auslegung widerspreche bereits den vorzitierten Normen, wonach bautechnische
weise gerade nicht vorgelegt seien. lnsoweit sei der damalige als auch der gegenwärtige Zustand materiell rechtswidrig. Diesbezüglich habe die BauO 1990 in § 7 eine Regelung zur Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf
bargrundstücke sowie ferner § 8 zur Teilung von Grundstücken als auch
Dies spiegele sich in der Fassung der Bauordnung von 2013 in den dortigen §§ 7 und 12 wider. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorstehende Vorschrift auch auf Scheunengebäude anwendbar sei, werde zwar nicht widersprochen. Der Auffassung, dass die streitgegenständliche Wand selbst kein Gebäude sei, die Scheune vielmehr ein zusammenhängendes Gebäude sei, das sich über beide Grundstücke erstrecke, und die Wand sich innerhalb der Scheune befinde, sei jedoch entgegenzuhalten, dass durch die Grundstücksteilung, verbunden mit der faktischen und tatsächlichen Teilung des Scheunengebäudes zwei separate Grundstücke entstanden seien, die insoweit den gleichen Anforderungen unterlägen wie separat aneinander baulich errichtete Gebäude oder die Neuerrichtung eines Anbaus an ein Bestandsgebäude. ln allen Konstellationen sei
O LSA die Errichtung von Brandwänden vorgeschrieben. Dies gelte zum einen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der
bargrenze errichtet werde. Dieses Maß gelte weiterhin. Soweit die Vorinstanz auf § 86 Abs. 1 BauO LSA verweise, wonach die Behörde Anpassungen verlangen könne, sofern sich im Gegensatz zu den Anforderungen
früherem Recht Veränderungen ergeben hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass durch die Grundstücksteilung eine bauliche Veränderung erfolgt sei und zwei faktisch separate Gebäude geschaffen worden seien. Laut dem in den Prozess eingeführten Gutachten des
weisberechtigten für Brandschutz habe zum damaligen Zeitpunkt der Teilung der Grundstücke die in Rede stehende Wand gerade nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprochen. Eine Legalisierung hätte durch
trägliche Erteilung einer Baugenehmigung erfolgen müssen. Sofern man davon ausgehe, dass die Wand 7 m hoch und 10 m lang sei, ergibt sich eine Grundfläche von 70 m. Ein Prozent davon wären 0,7 m². Die Holzteile der Mauer wiesen eine Fläche von mindestens 3 m² aus. Wenn man nur die Etage betrachte, in der Holz in der Wand verbaut sei, wäre die Wand 2 m hoch und 10 m breit und es würde sich insoweit eine Fläche von 20 m² ergeben. Ein Prozent davon wären 0,2 m². Mithin wäre die Voraussetzung für die Errichtung der Brandwand
O LSA gegeben. Die Behörde hätte insoweit auf die
trägliche Erteilung der Baugenehmigung drängen müssen. Die vorhandene Wand erfülle nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA. Sie sei nicht in allen Etagen übereinander angeordnet, werde nicht über das Dach hinweggeführt und weise auch nicht die Mindeststärke einer Brandwand auf. Zudem mangele es an einem
weis der Standsicherheit auf dem Grundstück der Beigeladenen. Des Weiteren sei die Wand nicht öffentlich-rechtlich gesichert, konkret gebe es keinen Eintrag im Baulastenregister. Diesbezüglich ordne § 29 Abs. 4 BauO LSA an, dass Brandwände bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht darauf verwiesen, dass er als
bar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sei, einen Verstoß gegen
barschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, das heißt im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen habe. Er sei - wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach bekundet habe - bereit, seinerseits eine Brandwand zu errichten, er sei aber durch die Urteile des OLG Naumburg vom
dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag soll den Beigeladenen aufgegeben werden, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 127/4 zum Flurstück 194 eine Brandwand zu errichten. Randnummer 12 a) Soweit dieses Begehren beinhalten sollte, dass zunächst die auf der Grundstücksgrenze bereits vorhandenen Trennwände im Kellergeschoss und in den oberirdischen Geschossen beseitigt werden, damit die neue Brandwand unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Klägers neu errichtet werden kann, was der Kläger
den Feststellungen des OLG Naumburg im Urteil vom 11. November 2024 (12 U 158/23 - S. 9 f.) zumindest ursprünglich beabsichtigte, kann dieses Ziel nicht im Wege einer auf behördliches Einschreiten gerichteten
barklage erreicht werden. Randnummer 13 Die Zulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen
barklage setzt voraus, dass eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer, dem
barn und der Behörde besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1988 - 4 B 67.88 - juris Rn. 3). Innerhalb der Gemeinschaft von Miteigentümern ein und desselben Grundstücks, wie etwa innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehen solche öffentlich-rechtlichen
barschutzansprüche nicht; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn nicht (nur) Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gesundheitsgefahren, die von einer bestimmten Art der Nutzung des Sonder- oder Miteigentums ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 - juris Rn. 10). Greifen auch für das Verhältnis der Miteigentümer zueinander spezielle, den Inhalt des Eigentums bestimmende Regelungen sowohl materiell-rechtlicher Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse als auch verfahrensrechtlicher Art darüber, wie diese Befugnisse durchzusetzen sind, ist für eine öffentlich- rechtliche
barklage eines Miteigentümers gegen den anderen kein Raum (vgl. zum Sondereigentum: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988, a.a.O. Rn. 12). Die Möglichkeit des
barn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem „Störer“ zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2 BGB) geltend zu machen, kann bei der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände einschreitet, je
den konkreten Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 - juris Rn. 2). Randnummer 14 Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger und derjenige, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, zwar nicht Miteigentümer ein und desselben Grundstücks, aber Miteigentümer einer
barwand sind, die gerade Gegenstand des behördlichen Einschreitens ist; denn die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern der
barwand ist mit der Situation innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Eine vergleichbare Ausgestaltung des Miteigentums an einer
barwand besteht deshalb, weil sie als gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB anzusehen ist. Danach wird, wenn zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden werden, vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der
barn allein gehört. Auch für das Verhältnis der Miteigentümer einer solchen
barwand untereinander bestehen besondere Rechtsvorschriften materieller Art über die Abgrenzung der gegenseitig zustehenden Befugnisse. So kann jeder
bar die gemeinsame Grenzeinrichtung zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, (nur) insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB). Die Unterhaltungskosten sind von den
barn zu gleichen Teilen zu tragen (§ 922 Satz 2 BGB). Solange einer der
barn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden (§ 922 Satz 3 BGB).
BGB Anwendung. Danach steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen (§ 744 Abs. 2 BGB).
1 Satz 1 BGB kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fehlt es an einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss oder einer Vereinbarung zwischen den Teilhabern, kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber
billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB). Auch das
barschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält in den §§ 5 ff. spezielle Vorschriften zur
barwand (zum Ganzen: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 16. November 2023 - 7 K 1588/17 - juris Rn. 52). Randnummer 15 aa) Danach kann im vorliegenden Fall der Inhalt einer bauaufsichtlichen Maßnahme nicht darin bestehen, dass anstelle der bereits vorhandenen Trennwände eine Brandwand errichtet wird. Denn die vorhandenen Wände stehen jedenfalls in Erd- und Obergeschoss auf der im Jahr 1991 neugebildeten Grenze zwischen den Flurstücken 127/4 und 194 und sind damit eine
barwand, für die §§ 921 ff. BGB und die §§ 5 ff NbG spezielle, das Verhältnis der benachbarten Grundstückseigentümer zueinander regelnde Vorschriften enthalten. Dies gilt auch für ein Vorhaben, das die Beseitigung der vorhandenen
barwand und die Neuerrichtung einer Grenzwand auf einem der benachbarten Grundstücke zum Gegenstand hat. Denn auch dies betrifft das Verhältnis des Klägers zu den Beigeladenen als Miteigentümer der
barwand. Randnummer 16 bb) Der Umstand, dass die dem Kläger eröffneten Möglichkeiten zur Durchsetzung der ihm
seiner Ansicht zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche ausgeschöpft sein mögen,
dem er in den beiden zivilrechtlichen Verfahren unterlegen ist, hat nicht zur Folge, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte in der Weise bauaufsichtlich einschreitet, dass die vorhandene Wand beseitigt und an ihrer Stelle eine Brandwand auf dem Grundstück der Beigeladenen an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet wird. Das Oberlandesgericht Naumburg hat in den beiden - soweit ersichtlich rechtskräftigen - Urteilen vom
wie vor als Scheune (vgl. S. 4 des Vorlageschreibens an das Landesverwaltungsamt vom
früher geltenden Vorschriften zulässigen - feuerbeständigen Wand anstelle einer Brandwand eine solche unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben von Personen, die sich im Gebäude(teil) des Klägers aufhalten, begründen sollte, ist festzuhalten, dass diese Gefährdung durch die vom Kläger vorgenommene Nutzungsänderung und nicht durch die Art der Nutzung des den Beigeladenen gehörenden Gebäudes oder Gebäudeteils, wo sich keine zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Räume befinden, entstanden ist. Hinzu kommt, dass
den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Fall der Beseitigung der bestehenden Trennwände ebenfalls eine, möglicherweise sogar noch größere Gefährdung von Leib und Leben der sich dort aufhaltenden Personen besteht, als durch das Fortbestehen einer
heute geltenden Vorschriften defizitären brandschutzrechtlichen Situation. Randnummer 18 b) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Maßstäbe nicht auf den Fall des gemeinschaftlichen Eigentums an einer auf die Grenze gebauten Wand (
barwand) übertragen werden können, so dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auch in den Fällen in Betracht käme, in denen keine Gesundheitsgefahr besteht, würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn das Begehren des Klägers (nunmehr) dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die vorhandenen Trennwände bestehen bleiben und den Beigeladenen aufgegeben werden soll, auf ihrem Grundstück neben der bestehenden Wand eine Brandwand zu errichten, hat das Verwaltungsgericht - unabhängig davon, ob dies auch bautechnisch möglich ist - einen Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten zu Recht verneint. Randnummer 19 aa) Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann der Kläger insbesondere nicht aus der, der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991 beigefügten Auflage zur Errichtung einer Brandwand herleiten. Randnummer 20
1 des im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch geltenden Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 929) - BauO 1990 - bedurfte die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt war, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass der Teilung keine bauordnungsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit einer Auflage
VfG versehen werden kann (Dreesen, in: Beck OK Bauordnungsecht NRW,
O 1990 und § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erfüllt werden sollten. Randnummer 22 Das Mittel zur Durchsetzung derartiger Auflagen ist deren Vollstreckung
den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom
den allgemeinen Voraussetzungen einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zur Durchsetzung der Auflage haben (Schröder, a.a.O., Rn. 140, m.w.N.). Randnummer 23 Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Durchsetzung bzw. Vollstreckung der Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung vom 18. Juli 1991, auch wenn diese bestandskräftig und damit vollstreckbar ist. Randnummer 24
barschutz zu dienen bestimmt gewesen sein. Randnummer 25
oben hin deutlich von der jeweils in Betracht kommenden regelmäßigen Rechtsbehelfsfrist unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - juris Rn. 22). Allerdings genügt
allgemeinen ungeschriebenen Grundsätzen die bloße Untätigkeit als solche nicht, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Vielmehr muss diese Untätigkeit den objektiven Eindruck erweckt haben, der
bar werde sein an sich bestehendes Abwehrrecht nicht geltend machen. Dafür ist die Länge des Zeitraums der Untätigkeit allerdings ein gewichtiger Hinweis (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 4 B 101.99 - juris Rn. 7, m.w.N.). Verlangt ein
bar die Beseitigung einer baulichen Anlage im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens, muss nicht nur ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine
barschützende Vorschrift des öffentlichen Baurechts gegeben sein; der
bar darf seine Abwehrrechte nicht verwirkt haben (OVG NRW, Urteil vom
28 oder 29 Jahren einen ggf. bestehenden Anspruch auf Errichtung einer Brandwand geltend macht. Randnummer 28
alldem nicht an. Randnummer 29 b) Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten auch nicht darauf stützen, dass (unabhängig von der Auflage in der Teilungsgenehmigung) die nunmehr geltenden Vorschriften der BauO LSA über den vorbeugenden Brandschutz auch dann anzuwenden seien, wenn keine konkrete Gefahrenlage bestehe. Dabei legt der Senat die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde, dass die (ehemalige) Scheune aus zwei (selbständig benutzbaren) Gebäuden im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO LSA besteht, mit der Folge, dass es sich bei den vorhandenen Trennwänden um Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO 1990 und § 29 Abs. 1 BauO LSA handelt bzw. die Trennwände eine solche Gebäudeabschlusswand bilden. Randnummer 30 Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Vorschrift des § 86 Abs. 1 BauO LSA herangezogen. Danach kann, wenn in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als
früherem Recht gestellt werden, verlangt werden, dass bestehende oder
genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Randnummer 31 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
O 1990, der im Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung am 18. Juli 1991 noch in Kraft war, sind Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der
bargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder
den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist.
O 1990 sind für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen abweichend von Satz 1 Nr. 1 anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig; Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. § 17 Abs. 3 Halbsatz 1 BauO 1990 sah vor, dass feuerbeständige Bauteile in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Dem entsprechend konnte im Zeitpunkt der Erteilung der Teilungsgenehmigung zugelassen werden, dass die Gebäude durch Wände getrennt wurden, die einen geringen Anteil von Holz aufwiesen. Eine mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BauO 1990 vergleichbare Regelung enthält § 29 BauO LSA nicht mehr. Randnummer 32 Ein Anpassungsverlangen
O LSA ist dann erforderlich, wenn für die geschützten Rechtsgüter eine Gefahr besteht, die mit Blick auf den Rang des Bestandsschutzes grundsätzlich erheblich und konkret sein muss. Soweit es um den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz geht, ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes in einem Gebäude praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Allerdings stützt allein die Tatsache, dass eine bestandsgeschützte bauliche Anlage nicht jeder aktuell geltenden Vorschrift über den vorbeugenden Brandschutz entspricht, nicht ohne Weiteres die Prognose einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit. Es kann im Einzelfall geboten sein, dass die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotential durch fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen, gegebenenfalls auch unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung eines Sachverständigen, ermittelt und bewertet (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. März 2017 - 2 L 78/16 - juris Rn. 8 , m.w.N.). Randnummer 33 Aber auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, eine Anpassung des Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des
bargrundstücks verlangt, eine
heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten. Besondere Umstände des Einzelfalls können die rechtliche Einschätzung rechtfertigen, dass die Geltendmachung eines Rechtsverstoßes durch ein Vorhaben auf einem anderen Grundstück dem Antragsteller verwehrt ist. So ist ein
bar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, einen Verstoß gegen
barschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise, d.h. etwa im selben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - juris Rn. 26, m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke in gleicher Weise gegen dem vorbeugenden Brandschutz dienende
barschützende Bestimmungen verstoßen haben (VG Münster, Urteil vom 20. Mai 2019 - 10 K 1832/18 - juris Rn. 29). Auch kann die Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene
barwand zwar mit den brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2025 - 2 L 51/25.Z - juris Rn. 9 ). Randnummer 34 Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Beigeladenen dazu verpflichtet, neben der bestehenden
barwand eine Brandwand auf ihrem Grundstück zu errichten. Mit der Nichterfüllung der Auflage Nr. 2 der Teilungsgenehmigung vom
Nr. 9.6.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, denen der Senat regelmäßig folgt, beträgt bei
barklagen der Streitwert zwischen 10.000,00 € und 20.000,00 €. Die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023 - 2 L 53/23.Z - juris Rn. 41 ). Der Senat hält hier mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger einen Betrag von 10.000,00 € für angemessen. Randnummer 40 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.