t- und Feiertagsarbeit Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 97/26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale),
tarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger 13,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. Juni 2024 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als er die Zahlung des Feiertagszuschlags für die Zeiten
24 Uhr des jeweiligen Feiertags verlangt. Für die Beklagte wird die Revision insoweit zugelassen, als sie zur Zahlung des
tzuschlags für die an einem Feiertag geleistete Arbeit verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelas sen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zahlung von der Beklagten abgeführten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie über die Zahlung von Zeitzuschlägen für die
t- und Feiertagsarbeit. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 2021 bei der Beklagten beschäftigt.
des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft, die den TVöD-VKA abgeschlossen hat. Randnummer 3 Er arbeitet im Havariedienst im vollkontinuierlichen Drei-Schicht-System, auch an gesetzlichen Feiertagen. Der Kläger wurde an mehreren gesetzlichen Feiertagen tagsüber jeweils acht Stunden auch in
tschichten, die an gesetzlichen Feiertagen um 22.00 Uhr beginnen und über 4.00 Uhr am nächsten Morgen hinaus dauern, eingesetzt. Ein Ausgleich dieser, an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitszeit durch bezahlte Freizeit, erfolgte nicht. Die Beklagte leistete für jede an einem gesetzlichen Feiertag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeitsstunde 235 % des Tabellenentgelts. Sofern eine Arbeitsschicht des Klägers an einem gesetzlichen Feiertag begann, jedoch am folgenden Tag endete, der kein gesetzlicher Feiertag war, leistete die Beklagte den Feiertagszuschlag für den Folgetag nicht. Randnummer 4 Die Parteien sind unterschiedlicher Meinung darüber, ob die Arbeitszeit einer an einem gesetzlichen Feiertag begonnenen
tschicht, die am folgenden Tag fortgesetzt wird, bis um 4.00 Uhr des Folgetages als Feiertagsarbeit gilt und entsprechend mit einem Feiertagszuschlag zu vergüten ist. Darüber hinaus streiten sie darüber, in welchem Umfang aus dem Arbeitsentgelt für die Tätigkeit an Feiertagen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Randnummer 5 Die Beklagte zahlte dem Kläger in früheren Jahren mehr als dreimal für Arbeitsleistung an gesetzlichen Feiertagen mehr als 235% des Tabellenentgelts, indem sie zusätzlich noch eine
tarbeitszulage leistete. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger – auf Grund einer betrieblichen Übung oder
dem TVöD-VKA diese über 235 % hinausgehende Vergütung verlangen kann. Randnummer 6 Die Regelungen des TVöD-VKA, soweit vorliegend von Interesse, lauten wie folgt: Randnummer 7 „§ 7 Sonderformen der Arbeit ... Randnummer 8
tarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. ... Randnummer 9 § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Randnummer 10
tarbeit 20 v. H., Randnummer 13
Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die
Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Randnummer 20 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch
der Stufe 4. Randnummer 21 Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt. Randnummer 22 … Randnummer 23
Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. … Randnummer 24 Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. Randnummer 25 Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3: Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Randnummer 26 „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“ Randnummer 27 … “ Randnummer 28 Der Kläger hat erstinstanzlich die Meinung vertreten, von dem Arbeitsentgelt für die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitszeit in Höhe von 235 % des regulären Tabellenentgelts sei nur 35% als Feiertagszulage im Sinne der einschlägigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzusehen. Das habe die Beklagte verkannt und dementsprechend Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge in höherem Umfang als geschuldet abgeführt. Insofern stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung von zu Unrecht abgeführten Beträgen zu. Des Weiteren war der Kläger der Meinung, dass im Falle einer an einem gesetzlichen Feiertag begonnenen
tschicht der Feiertagszuschlag
D-VKA auch für die Arbeitszeit bis 4.00 Uhr am Folgetag zu zahlen sei. Dies ergebe sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG, indem eine allgemein zu berücksichtigende Definition des zeitlichen Umfangs der Feiertagsarbeit enthalten sei. Auf diese sei auch für die Auslegung des TVöD zurückzugreifen, weil der TVöD keine eigene Definition enthalte. Darüber hinaus bestehe bei der Beklagten eine betriebliche Übung dahingehend, dass über den Höchstbetrag von 235 %
D-VKA hinaus noch ein
tzuschlag gezahlt werde. Dies ergebe sich aus entsprechenden Zahlungen der Beklagten an den Kläger für mehr als drei Monate. Randnummer 29 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 30
tarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger einer Summe von 13,56 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024, zu zahlen; Randnummer 36 7. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete
tarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 30,34 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen; Randnummer 37 8. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete
tarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 103,35 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen; Randnummer 38
D-VKA handele es sich vollständig um eine Zulage, die entsprechend abzurechnen sei. Feiertagszuschlag
D-VKA sei nur für Arbeitszeiten an dem jeweiligen Feiertag, also zwischen 0.00 und 24.00 Uhr, zu zahlen. Bei der weiter gefassten Regelung des § 3b Abs. 3 EStG handele es sich um eine nur auf das Einkommensteuerrecht bezogene Besonderheit und nicht um eine allgemeine Definition des arbeitsrechtlich maßgeblichen Zeitraums der Feiertagsarbeit. Dies zeige sich auch daran, dass § 9 Abs. 1 ArbZG eine solche Ausdehnung auf die ersten vier Stunden des Folgetages nicht enthalte. Bei den früheren Zahlungen von Zuschlägen für Feiertagsarbeit über die tarifliche Höchstgrenze von 235 % hinaus an den Kläger, habe es sich um Auswirkungen von Programmierfehlern gehandelt und nicht um freiwillige Leistungen über das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt hinaus. Randnummer 42 Das Arbeitsgericht Halle hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von weiteren Feiertagszuschlägen insbesondre ausgeführt, der Ansicht des Klägers, zur näheren Bestimmung des mit „Feiertag“ gemeinten Zeitraums oder der mit „Feiertagsarbeit“ gemeinten Arbeit sei § 3b Abs. 3 EStG heranzuziehen, sei nicht zu folgen. Der Tag als Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr werde beispielsweise in den §§ 186 ff. BGB ebenso wie die Begriffe „Woche“, „Monat“ und „Jahr“ vorausgesetzt und nicht gesetzlich definiert. Auch für den Begriff des Feiertages oder der Feiertagsarbeit sei daher keine gesetzliche Definition erforderlich. Das Argument des Klägers, mangels einer Definition im TVöD-VKA müsse auf die Definition in § 3b EStG zurückgegriffen werden, überzeuge schon deshalb nicht. Darüber hinaus sei mit § 9 Abs. 1 ArbZG sogar eine ausdrückliche gesetzliche Definition vorhanden, wonach das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr bestehe. Gegen eine Anwendung des § 3b Abs. 3 EStG auf die Regelung des § 8 Abs. 1 TVöD-VKA sprachen auch dessen Wortlaut und Regelungszweck. Nicht nur der Umstand, dass § 3b Abs. 3 im Einkommensteuergesetz stehe, sondern auch, dass er lediglich eine Abweichung von § 3b Abs. 1 EStG enthalte, verdeutlicht, dass es sich hier lediglich um die Bestimmung der Grenzen der Steuerfreiheit von Zuschlägen ginge und nicht um die Voraussetzungen für Ansprüche auf Zuschläge. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf einen Zeitzuschlag für
tarbeit neben dem Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit nicht zu. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) TVöD-VKA. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Denn versehentlich oder zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit erfolgte Leistungen seien nicht geeignet, ein geschütztes Vertrauen zu begründen. Randnummer 43 Der Kläger hat gegen das am 20. Dezember 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. Januar 2025, Berufung eingelegt und diese
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Ergänzung seiner erstinstanzlichen Argumentation geltend, für die Frage, welche Arbeit als Feiertagsarbeit iSd. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-VKA sei, stelle § 3b Abs. 3 EStG die speziellere und damit maßgebliche Regelung dar. Erstens werde dort ausdrücklich von Feiertagsarbeit und nicht nur von „Feiertag“ gesprochen. Zweitens regele § 3b Abs. 3 EStG einen Sonderfall der Feiertagsarbeit, nämlich den Fall, dass die an einem auf einen Feiertag folgenden Tag begonnene Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen werde. Außerdem werde Absatz 3 als Ausnahme von der Definition von Abs. 2 Satz 3 formuliert. Randnummer 45 Auch systematisch lasse sich die Ansicht des Arbeitsgerichts Halle nicht halten. Das Argument des Arbeitsgerichts, § 3b EStG beziehe sich lediglich auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen, nicht aber auf die Frage, wann diese Voraussetzungen vorlagen, überzeuge nicht. Denn § 3b Abs. 1 EStG regele zwar in der Tat, wann Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei sind. Dabei setze jedoch Absatz 1 den Begriff Feiertagsarbeit voraus. Der eigentliche Regelungsgegenstand des § 3b Abs. 1 EStG sei die Voraussetzung für die Steuerfreiheit gewisser Zuschläge. Diese werde aber denklogisch abgetrennt vom streitigen Begriff der Feiertagsarbeit in Form von nicht zu übersteigenden Zuschlägen im Verhältnis zum Grundlohn geregelt. Randnummer 46 Auch Sinn und Zweck sprachen für eine mit dem § 3b Abs. 3 EStG übereinstimmende Auslegung des Begriffs Feiertagsarbeit. Sonn- und Feiertage hätten den Zweck, der Erholung zu dienen. Der Erholungseffekt sei aber gerade nicht strikt an der Uhrzeit orientiert. Vielmehr werde dieser sich an der tatsächlichen Lebensrealität der Arbeitnehmer zu orientieren. So beginne bei den meisten Menschen ein neuer (Arbeits-)Tag nicht um 0.00 Uhr, sondern mit dem Erwachen am Morgen. Der Feiertag zeichne sich somit für den Großteil der Arbeitnehmer nicht dadurch aus, dass er um 0.00 Uhr beginne, sondern dass die Arbeit erst zum Morgen oder Vormittag des Tages nicht angetreten werde. Es könne daher behauptet werden, dass ein zwölfstündiger Feiertag, z. B. von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei einem Großteil der Arbeitnehmer denselben Effekt hinsichtlich der an diesem Tag zu leistende Arbeit erzielen würde, wie ein 24-stündiger Feiertag. Dass ein Tag für die meisten Menschen regelmäßig die Zeit zwischen Beendigung des letzten
tschlafes und Beginn der nächsten
tschlafphase darstellt, werde auch in anderen Bereichen beachtet. So gelten „Tageskarten“ im ÖPNV z.B. regelmäßig bis 3.00 Uhr des Folgetages. Werde in der
t vor einem Feiertag z.B. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet, könne der Feiertag nicht wie von anderen Arbeitnehmern genossen werden, da zunächst der
tschlaf
geholt bzw. eine erhebliche Erschöpfung des Schichtarbeitenden in Kauf genommen werden müsse. Ähnlich verhalte es sich, wenn Arbeitnehmer zum Ende eines Feiertags zu den oben beschriebenen Uhrzeiten ihre Schicht antraten. Hier seien die Arbeitnehmer insoweit eingeschränkt, als sie bei der Verbringung ihres Feiertags ständig beachten müssten, ab 22.00 Uhr arbeitsfähig zu sein. Hierdurch seien sie nicht nur gehalten, ihre Aktivitäten im Hinblick auf ihre körperliche Konstitution einzuschränken. Sie seien auch in örtlicher Hinsicht eingeschränkt. Als Konsequenz würden die betroffenen Arbeitnehmer durch die Einteilung in Schichtarbeit in einer
t vor oder
einem Feiertag zwar genauso in ihrer Freizeitgestaltung eingeschränkt, wie an einem Werktag. Sie würden jedoch nur zum Teil durch Feiertagszuschläge kompensiert. Randnummer 47 Hinsichtlich des Anspruchs auf
tarbeitszuschläge neben den Zuschlägen für Feiertagsarbeit habe das Arbeitsgericht lediglich auf Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d) TVöD-VKA abgestellt. Dabei verkenne das Gericht, dass ausweislich § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA der Zuschlag für
tarbeit gesondert gewertet werde. Demnach würden bei einem Zusammentreffen von Zeitzuschlägen lediglich der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Dies betreffe jedoch ausdrücklich nur die Zuschläge Buchstabe c - f aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA. Dagegen werde die
tarbeit als Zeitzuschlag
D-VKA besonders behandelt. Sie solle gerade nicht wegfallen, sondern in jedem Fall auf die übrigen Zeitzuschläge aufgeschlagen werden. Schon aus dem Wortlaut der Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d) TVöD-VKA ergebe sich, dass sich die Begrenzung des Entgelts auf 235 v. H. lediglich auf die übrigen Zeitzuschläge anzuwenden sei. Einerseits werde in Satz 2 der Protokollnotiz lediglich der Singular verwendet. Die Verwendung des Singulars in der Formulierung „einschließlich des Zeitzuschlags“ zeige eindeutig, dass auch die Tarifvertragsparteien von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 TVöD-VKA ausgegangen seien, wonach beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen
D-VKA nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt werde. Nur so lasse sich erklären, warum die Tarifvertragsparteien nur von einem einzigen Zeitzuschlag ausgegangen seien. Andererseits wäre sonst auch die gesamte Formulierung des Satz 2 der Protokollerklärung unnötig verklausuliert. Hätten die Tarifvertragsparteien vereinbaren wollen, dass unabhängig von jeglichen Zuschlägen maximal 235 v. H. als Entgelt zu zahlen sind, habe dies genau so formuliert werden können: „Als Entgelt werden höchstens 235 v. H. gezahlt.“ Randnummer 48 Der Kläger beantragt, Randnummer 49 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom
tarbeitsstunden an Feiertagen im Januar 2023 und April 2024 an den Kläger einer Summe von 13,56 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.06.2024, zu zahlen; Randnummer 56 7. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete
tarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 30,34 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen; Randnummer 57 8. die Beklagte wird verurteilt, für abgeleistete
tarbeitsstunden an Feiertagen im Mai 2024 an den Kläger einer Summe von 103,35 Euro netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2024, zu zahlen; Randnummer 58
Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20. Mai 2025 (Bl. 151 ff. d.A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird. Randnummer 62 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 63 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
tzuschlags für die Feiertagsarbeit, mit der Einschränkung begründet, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Bruttobetrags in der beantragten Höhe zusteht (Abschnitt IV.). im Übrigen ist die Klage unbegründet (Abschnitte I. - III. und V.). Randnummer 65 I. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung der abgeführten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das betrifft die Klageanträge zu 1, 2 und 4 sowie zum Teil den Klageantrag zu 3. Dieser enthält neben dem Antrag auf Auszahlung von abgeführten Abgaben auch einen Antrag auf Zahlung des Feiertagszuschlags für die Arbeit die
24.00 Uhr eines Feiertags geleistet wurde (dazu Abschnitt II.). Randnummer 66 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er nimmt Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. Auf diesem Wege ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet. Legt der Arbeitgeber
vollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die
seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf Grund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein ( vgl. BAG
D-VKA besteht kein Anspruch auf die Zahlung des Feiertagszuschlags für die Zeit
24.00 Uhr des Feiertags. Randnummer 69 1.
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13-14 ). Randnummer 70 2. Die Auslegung
diesen Grundsätzen ergibt, dass der Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit
D-VKA nicht für die Arbeitsleistung
24.00 Uhr des Feiertags geleistet wird. Randnummer 71 a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Wortlaut der Reglung gegen die Erweiterung der Pflicht zur Zahlung des Zuschlags auf den
folgenden Tag spricht. Randnummer 72
tarbeit die vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, wird der Begriff auf die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr erweitert. Randnummer 76 - im § 6 MuSchG wird das Wort „Feiertag“ in der Überschrift verwendet, während Abs. 1 Satz 1 eine Beschäftigung „an Sonn- und Feiertagen“ verbietet.
herrschender Auffassung ist damit die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr an einem Feiertag gemeint ( vgl. z.B. ErfK/Schlachter/Ulber, 26. Aufl. 2026, MuSchG § 6 Rn. 2, beck-online ). Randnummer 77 - § 51 Abs. 3 Seearbeitsgesetz regelt die Zuschlagshöhe für die Feiertagsarbeit, ohne Feiertagsarbeit zu definieren. Randnummer 78 - Im § 13 Abs. 5 ArbZG wird „Feiertagsarbeit“ im Zusammenhang mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erwähnt. Wenn es um Beschäftigung an Feiertagen geht, ist aber die Festlegung des Zeitraumes in § 9 Abs. 1 ArbZG maßgeblich, d.h. der Zeitraum zwischen 0.00 und 24.00 Uhr. Randnummer 79 Soweit aus diesen Regelungen möglich sein sollte, von einem feststehenden Rechtsbegriff „Feiertagsarbeit“ zu sprechen, dann wäre die Bedeutung dieses Begriffs die Zeit zwischen 0.00 und 24.00 Uhr an dem Feiertag, nicht vor 0.00 Uhr oder
24.00 Uhr. Daran ändert zunächst auch die Erweiterung des Begriffs in § 3b EStG nichts (dazu unten im Abschnitt b)), weil diese Erweiterung nur in einem einzigen Gesetz erfolgt. Randnummer 80
dem allgemeinen Sprachgebrauch von 0.00 bis 24.00 Uhr. Die Feiertagsarbeit ist ohne Zweifel die Arbeit an einem solchen Kalendertag, d.h. von 0.00 bis 24.00 Uhr. Randnummer 81
folgenden Tag. Randnummer 82 (a) Richtig an der Argumentation des Klägers ist, dass 24.00 Uhr als Grenze zwischen zwei Tagen mit der Wirklichkeit der Lebensführung von Menschen in der Regel nicht viel zu tun hat. Der Gültigkeitszeitraum des Tagestickets spiegelt diese Wirklichkeit wieder und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele private und öffentliche Veranstaltungen relativ spät abends stattfinden und oft eine komplette Rückfahrt bis 24.00 Uhr nicht erlauben. Der „wirkliche“ Tag endet damit
24.00 Uhr. Auch alltagssprachlich ist „der Tag vorbei“, wenn man schlafen geht, was nicht unbedingt um 24.00 Uhr passiert. Eine Person, die
einem abendlichen Theaterbesuch in Magdeburg und der Heimreise
Halle vor dem Schlaf um 1.00 Uhr des
folgenden Tages seinen Tag rekapituliert, wird nicht sagen „Das waren aber zwei schöne Tage“. Randnummer 83 (b) Diese Verwischung der Grenze zwischen den Tagen im Alltag und in der Alltagssprache beeinflusst gleichwohl nicht die Auslegung der hier relevanten Tarifnorm. Denn auch die Person, die
24.00 Uhr immer noch von „einem“ schönen Tag redet, wird nicht behaupten, dass der in einem rechtlichen Zusammenhang maßgebliche Endzeitpunkt eines Tages von seinem persönlichen Tagesablauf abhängt. Die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Ausdrucks „Feiertagsarbeit“ bleibt damit eindeutig „die Arbeit an einem Feiertag von 0.00 bis 24.00 Uhr“. Randnummer 84 b) Eine andere Auslegung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG geboten. Randnummer 85 1. Wenn die
tarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird, gilt
G als Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages. Die Regelung bewirkt die Steuerfreiheit die Zuschläge für die Feiertagsarbeit
G. Randnummer 86 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung aus den folgenden Gründen für die Auslegung des § 8 TVöD-VKA nicht maßgeblich. Randnummer 87
tarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird. Damit ist auch der Zusammenhang zwischen § 3b Abs. 3 EStG und § 8 TVöD-VKA enger als zwischen z.B. § 9 ArbZG und § 8 TVöD-VKA. Daraus folgt aber nicht, dass die in diesem Sinne speziellere gesetzliche Definition auch für die Auslegung des § 8 TVöD-VKA maßgeblich sein muss. Soweit auf einen feststehenden Rechtsbegriff oder eine gesetzliche Definition abgestellt wird, basiert das auf der Annahme, dass die Tarifvertragsparteien in Anbetracht des gegebenen Konsenses über die Bedeutung des Ausdrucks gerade die Rechtsfolgen gewollt haben, die die Übernahme der Definition bewirken würde. Das Letztere kann aber vorliegend aus mehreren Gründen nicht angenommen werden: Randnummer 89
D-VKA ist für die Bemessung der Pauschale
Satz 2 der Tag maßgebend, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Da die Tarifvertragsparteien hier ein vergleichbares Problem erkannt und klar geregelt haben, spricht wenig dafür, dass sie hinsichtlich des Feiertagszuschlags davon ausgegangen sind, dass gar keine Unsicherheit besteht und selbstverständlich auf § 3b Abs. 3 EStG abzustellen ist. Randnummer 93 c) Ein anderes Auslegungsergebnis ist auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung nicht möglich. Randnummer 94 a. In tatsächlicher Hinsicht richtig sind die Ausführungen des Klägers dazu, dass die Arbeit
24.00 Uhr eines Feiertags die Nutzbarkeit des Feiertags einschränkt. Das wird anhand eines möglichen Extremfalls besonders deutlich: Beginnt die Arbeit z.B. um 23:59 Uhr eines Feiertages, erhält der Arbeitnehmer den Zuschlag nur für eine Minute, obwohl er diesen Feiertag nur eingeschränkt nutzen konnte. Randnummer 95 b. Nimmt man an, dass der Feiertagszuschlag generell die Einschränkung der Nutzbarkeit eines Feiertags ausgleichen soll, wäre durchaus angemessen, jene Einschränkungen zu honorieren, die nicht mit der Arbeitsleistung selbst, sondern durch die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Eignung zur Leistungserbringung (örtliche Nähe zum Arbeitsplatz, körperliche und geistige Kondition) zum Abend des Feiertages verbunden sind. Randnummer 96 c. Der Argumentation des Klägers kann sich die Kammer aber deshalb nicht anschließen, weil sie auf einer gut
vollziehbaren Annahme über den Sinn und Zweck der Regelung basiert, die sich allerdings nicht aus dem Text der tariflichen Regelung ergibt. Der Sinn und Zweck der Tarifnorm ist bei der Auslegung mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen Niederschlag gefunden hat. Aus § 8 TVöD-VKA ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeit an einem Feiertag als belastend ansehen und deshalb mit einem relativ großzügig bemessenen Zuschlag ausgleichen. Ob und in welcher Weise sie weitere darüber hinausgehende Belastungen ausgleichen wollten, ist aus § 8 TVöD-VKA nicht erkennbar. Randnummer 97 III. Der Klageantrag zu 5, mit dem der Kläger die Zahlung des Sonntagszuschlags für die Arbeitsleistungen von 0.00 bis 4.00 Uhr an Montagen in Höhe von 152,64 Euro brutto verlangt, war unbegründet. Der Tarifvertrag sieht auch für die Arbeit
24.00 Uhr eines Sonntags keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag vor. Die in dieser Hinsicht maßgeblichen tariflichen und gesetzlichen Regelungen über Feiertage und Sonntage sind identisch, so dass zur Begründung vollumfänglich auf Abschnitt II. verwiesen wird. Randnummer 98 IV. Dem Kläger stehen Zeitzuschläge für die
tarbeit für die Arbeitsleistung am
tarbeitszuschläge gegeben hat, kann offen bleiben. Randnummer 99 1. Die Arbeitsleistung wurde an gesetzlichen Feiertagen erbracht. Die Arbeitszeiten liegen zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr, so dass es sich um
tarbeit iSd. § 7 Abs. 5 TVöD handelte. Die Beklagte hat die Zahlung des Zeitzuschlags von 20 % des Tabellenentgelts, d.h. 3,39 Euro pro Stunde (= Stundentabellenentgelt 16,96 Euro x 20%), zu Unrecht abgelehnt. Randnummer 100 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer
D-VKA Anspruch auf einen Zeitzuschlag für die
tarbeit zusätzlich zum Anspruch auf Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit. Randnummer 101 a)
D-VKA wird beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen
Satz 2 Buchst. c bis f nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien eindeutig die Frage beantwortet, welche Zuschläge beim Zusammentreffen nicht zusammengerechnet werden dürfen. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die Zeitzuschläge in anderen Konstellationen des Zusammentreffens zusammengerechnet werden müssen. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zuschläge für
tarbeit und Feiertagsarbeit in den Buchst.
Buchst.
Buchst d) gemeint ist. Hätten die Tarifvertragsparteien gewollt auch anderen Zuschläge auszuschließen, wäre „einschließlich der Zeitzuschläge“ die richtige Formulierung. Denn beim Zusammentreffen von Feiertags- und
tarbeit fallen tatsächlich zwei Zeitzuschläge an. Randnummer 110 (d) Überzeugend ist auch das Argument des Klägers, dass der Ausschluss von Zuschlägen
Buchst.
der Auslegung des § 8 TVöD im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Feiertagsarbeit sowie bezüglich des Zusammentreffens von mehreren Zuschlägen entscheidungserheblich waren und angesichts der potenziellen Betroffenheit von einer Vielzahl von Arbeitnehmern grundsätzliche Bedeutung haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.