dem SGB XII (SO) Leitsatz
den Umständen des Einzelfalls. Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der Vergütung iSv § 612 Abs 2 BGB für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Situation des Arbeitsmarkts. Ein Anspruch auf Basis einschlägiger Tariflöhne liegt dabei nahe. 3. Jedenfalls während der Startphase eines persönlichen Budgets kann eine Budgetberatung iSv § 29 Abs 2 Satz 6 SGB IX erforderlich sein. Der zeitliche Umfang richtet sich
den konkreten Umständen.
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Form von Kombinationsleistungen, seit März 2023
Maßgabe eines Pflegegrads
Rechnungslegung an das Aus- und Weiterbildungszentrum H. AWZ, welches die Integrationshilfe durch Herrn R. als Integrationshelfer erbrachte, auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung mit einem Fachleistungsstundensatz von 20,42 €. Zuletzt gewährte der Antragsgegner auf der Grundlage einer am
dem Pflegegrad 5 aus. Durch die Unterstützung am Wochenende im Freundeskreis ohne weitere Assistenz bestehe für ihn die Möglichkeit, auch außerhalb der Wochen seinen Interessen
zugehen. Randnummer 7 Dagegen legte der Antragsteller am 23. Oktober 2023 Widerspruch ein und führte u.a. aus, dass das Gesetz die Inanspruchnahme der Leistungen im Rahmen des Arbeitgebermodells vorsehe. Der Umgang mit seinen Kindern müsse vorrangig am Wochenende stattfinden und hierfür sei eine Assistenz notwendig. Randnummer 8 Im Rahmen eines im Juli 2024 durchgeführten Gesamtplanverfahrens ermittelte der Antragsgegner neben der Hilfebedarfsgruppe 7 einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 48 Stunden bzw. von monatlich durchschnittlich 192 Stunden. Der festgestellte Unterstützungsbedarf bestehe neben den bereits festgestellten acht Stunden an Wochentagen dem Grunde
auch am Wochenende. Die vier Stunden pro Wochenendtag sollten ihm den Umgang mit seinen Kindern im Rahmen der begleiteten Elternschaft ermöglichen. Randnummer 9 Am
gewiesenen Ausnahmefällen möglich. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebermodells werde vorausgesetzt, dass der Leistungsberechtigte über den dafür nötigen Sachverstand verfüge, weshalb keine weiteren Beratungskosten zu übernehmen seien. Auch Aufwendungen für die Begleitperson und Regiekosten würden nicht übernommen. Dem Schreiben war eine Belehrung zum Arbeitgeberassistenzmodell beigefügt, die der Antragsteller unterschrieben zurücksenden sollte. Randnummer 14 Am
Der Antragsteller habe sich zum
Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wies er den Antragsteller nochmals darauf hin, dass entsprechend der Bedarfsermittlung für die Hilfskraft der aktuelle Mindestlohn zugrunde zu legen sei und eine Abweichung hiervon nur im Ausnahmefall bei detaillierter
weisführung möglich sei. Hierzu solle er u.a.
weise zum durchgeführten Bewerbungsverfahren, Dokumentationen über geführte Personalgespräche,
weise von Beratungsgesprächen, z.B. beim zuständigen Jobcenter einreichen. Randnummer 18 Am 13. Dezember 2024 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller per E-Mail darüber, dass die Abforderung von
weisen bzgl. der Mindestlohnüberschreitung hinfällig sei. Randnummer 19 Am
jedoch fehlerhaft bemessen. Es decke weder den individuell festgestellten Bedarf, noch die damit erforderliche Beratung und Unterstützung insbesondere durch die Firma m. v. Aus Gründen der Waffengleichheit sei ihm entsprechender Sachverstand zur Seite zu stellen. Sofern der Antragsgegner eine gesetzliche Betreuung anrege, widerspreche dies seinem Wunsch- und Wahlrecht und auch einem gesetzlichen Betreuer fehle regelmäßig die entsprechende Sachkunde. Randnummer 25 Der Antragsgegner hat erwidert, für den Antragsteller sei die Assistenzleistung als Hilfskraft bestätigt. Die Bemessung der angemessenen Kosten für die Assistenzkraft im Rahmen des Arbeitgebermodells richte sich
der aktuellen Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns. Für die Möglichkeit der Abweichung hiervon habe der Antragsteller bislang keine
weise vorgelegt. Hinsichtlich der Kosten der Budgetberatung sei er darauf hingewiesen worden, dass bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebermodells vorausgesetzt werde, dass der Leistungsberechtigte über das dafür erforderliche Fachwissen verfüge. Randnummer 26 Mit Beschluss vom
dem zu ermittelnden Bedarf im Einzelfall. Im Rahmen eines PB
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestehe lediglich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der tatsächlich zu erbringenden Assistenzleistungen. Im Unterschied zur Sachleistungsverschaffung durch professionelle Leistungserbringer im Rahmen vertraglicher Leistungsvereinbarungen
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolge die Auswahl der Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell anhand von Kriterien, die nicht zwingend mit einer spezifischen Qualifikation in den Bereichen Pflege, Eingliederungshilfe oder Hauswirtschaft einhergingen. Für die Bemessung der zu erstattenden Vergütung seien die Vorgaben des § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Üblichkeit der Vergütung maßgeblich. Offenbleiben könne, ob der Tarifvertrag für den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Pflege (TVöD-P) als Orientierungspunkt für eine bedarfsdeckende Vergütung im Rahmen des PB heranzuziehen sei.
Auffassung der Kammer finde die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbVO) auf Privathaushalte als Arbeitgeber keine Anwendung. Gleichwohl seien die Entgelte im Arbeitgebermodell so auszugestalten, dass Leistungsberechtigte in der Lage seien, ihren Assistenzbedarf tatsächlich einzukaufen. Bezüglich des angemessenen Stundenlohns orientiere sich das Gericht an der Entgeltgruppe P 5 Stufe 2 des TVöD-P bezüglich Pflegehelferinnen und Pflegehelfer (Stundenlohn von 16,98 €), den es für die weitere Berechnung auf 17 € aufrunde. Hieraus ergäben sich monatliche Lohnkosten von 3.695,12 € zzgl. der Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung von monatlich 10 €, Kosten im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung von monatlich 150 € und Aufwendungen für die Begleitperson von monatlich 25 €. Kosten für die Budgetverwaltung/Budgetassistenz von monatlich 575 € seien nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich seien solche Kosten zwar nicht ausgeschlossen. Bei lediglich einer beschäftigten Assistenzkraft fielen allerdings keine umfangreichen Koordinierungsleistungen an, sodass die geltend gemachten monatlichen Kosten von 575 € nicht
vollziehbar seien. Einmalige Leistungen zu Beginn der Budgeteinrichtung könnten nicht fortlaufend abgerechnet werden. Die beauftragte Firma erstelle im Wesentlichen Lohnunterlagen; Zahlungen erledige der Antragsteller selbst. Eine behördliche Vertretung des Antragstellers gehöre nicht zum Aufgabenbereich einer Budgetberatung und für Beratungen zum PB stünden kostenfreie Angebote zur Verfügung. Randnummer 27 Gegen den den Beteiligten am
der
frage hat der Antragsteller einen Depotauszug der T. Bank zum Depot 0XXXXXX vorgelegt, der zum
Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind
1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Randnummer 55 Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist bereits verfahrensrechtlich fehlerhaft, da das Sozialgericht im Tenor in zeitlicher Hinsicht über den Streitgegenstand hinausgegangen ist, indem es über vorläufige Leistungen auch für die Zeit vor dem Eingang des Eilantrags vom
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsanspruchs (also eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) als auch eines Anordnungsgrunds (also der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile). Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
summarischer Prüfung die geltend gemachte Höhe der Leistung als zweifelhaft, da die dafür notwendigen Tatsachen nicht im vollen Umfang glaubhaft gemacht sind (dazu unter b). Allerdings kann sich der Antragsteller nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Denn eine Eilbedürftigkeit ist auch unter Zugrundelegung seiner Darlegungen nicht ersichtlich (dazu unter c). a) Randnummer 60 Der Antragsgegner ist für die streitige Leistung sachlich und örtlich zuständig. Nur der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe kommt hier insoweit auf Grund der im Landesrecht verankerten Zuständigkeitszuweisung in Betracht (§ 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB IX vom 5. Dezember 2019 [AG SGB IX], GVBl. LSA 2019, 948, § 29 Abs. 3 SGB IX, § 98 Abs. 5 SGB IX), wobei der örtliche Träger im Auftrag des überörtlichen Trägers gehandelt hat. Randnummer 61 Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung, was Voraussetzung für die Erbringung eines PB ist. Randnummer 62 Der Antragsteller hat zunächst dem Grunde
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 90 Abs. 1, 99 Abs. 1, Abs. 5, 113 Abs. 1 SGB IX. Die personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 90, 99 SGB IX liegen vor. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten danach Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördert.
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Randnummer 63 Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat aufgrund seiner ALS-Erkrankung einen erheblichen Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung. Ausweislich der Ausführungen zu den Schädigungen gemäß ICF zum Gesamtplanverfahren vom 25. Mai 2023 ist der Antragsteller in seinen körperlichen und funktionalen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Eine aktive Armhaltung sowie die Nutzung der Arme, Hände und Finger im Alltag sind ihm nicht möglich. Die Hände können nicht zur Faust geballt werden; eine Halte- und Greiffunktion besteht nicht. Fähigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung liegen nicht vor. Darüber hinaus bestehen erhebliche Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit; freies Gehen und Stehen sind ihm nicht möglich. Die selbständige Aufnahme sozialer Kontakte ist stark erschwert. Eine schriftliche Kommunikation kann nicht eigenständig erfolgen. Eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben ist nicht möglich. Ferner ist er nicht in der Lage, eine selbständige und sinnvolle Tagesstrukturierung und -gestaltung vorzunehmen. Die selbständige Nahrungsaufnahme ist stark erschwert; ebenso kann die Körperpflege nicht selbständig durchgeführt werden. Ein selbständiges Verlassen der Wohnung ist ihm nicht möglich. Randnummer 64 Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen
1 Nr. 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe. Danach werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht
den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört
1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
2 Nr. 2 SGB IX sind Leistungen zur sozialen Teilhabe insbesondere Assistenzleistungen und
2 Nr. 5 SGB IX Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten.
3 i.V.m. 78 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen für Assistenz zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen. Die durch die Assistenzkraft erbrachten Leistungen - insbesondere die Begleitung bei Einkäufen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung sowie der sozialen Interaktion - sind als Leistungen zur sozialen Teilhabe einzuordnen. Randnummer 65 Soweit daneben leichte pflegerische Tätigkeiten anfallen, steht dies der Zuordnung zur Eingliederungshilfe nicht entgegen. Gemäß § 103 Abs. 2 SGB IX umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit sie - wie hier - außerhalb einer Pflegeeinrichtung erbracht werden, auch die Leistungen der häuslichen Pflege
den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 SGB XII. Hier dienen die pflegenahen Unterstützungsleistungen der Ermöglichung sozialer Teilhabe und sind integraler Bestandteil der Assistenz. Randnummer 66 Die Leistungen richten sich gemäß § 104 Abs. 1 SGB IX jeweils
den Besonderheiten des Einzelfalls, die insbesondere
der Art des Bedarfs, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln zu bestimmen sind. Gemäß § 104 Abs. 2 SGB IX ist den Wünschen des Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung der Leistungen zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Dabei ist zunächst im Rahmen der Bedarfsfeststellung der ermittelte Hilfebedarf (Anzahl in Stunden) und die hierfür notwendige Ausbildung der Assistenten (Fachkraft oder Hilfskraft) zugrunde zu legen. Anschließend ist die Angemessenheit des hier umstrittenen Stundenlohns für die Assistentin zu ermitteln. Randnummer 67 Die Angemessenheit bestimmt sich nicht allein
Kostengesichtspunkten, sondern bezieht auch andere Gesichtspunkte wie die Qualität der Leistung und die Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die festgelegten Teilhabeziele ein. Demgegenüber sind die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum und die Ressourcen des Menschen mit Behinderung einzustellen. Randnummer 68 Dabei ist das PB grundsätzlich so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Dabei soll die Höhe des PB die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das PB zu erbringen sind, § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX (Grundsatz der Budgetneutralität). Randnummer 69 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antragsteller durch Abschluss der Zielvereinbarung nicht daran gehindert, den diese umsetzenden Bescheid anzugreifen und höhere Leistungen geltend zu machen. Denn die Zielvereinbarung bindet die Beteiligten jedenfalls nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Hilfebedarf, der dem PB zugrunde liegt (BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - juris Rn. 28). Somit scheidet eine Bindung an die unterschriebene Zielvereinbarung hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Leistungen aus (siehe dazu auch Becker, SGb 2025, 377, 381). Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller andernfalls entgegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen zu geringe, nicht bedarfsdeckende Leistungen durch den Antragsgegner hätte. Randnummer 70 Der Antragsteller hat
weislich einen dauerhaften Hilfebedarf, der sowohl alltagspraktische Unterstützung als auch Begleitung zur sozialen Teilhabe umfasst. Bei der Berechnung der Anzahl der notwendigen Assistenzstunden gehen die Beteiligten übereinstimmend unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsvorschriften von einem wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 48 Stunden bzw. von monatlich durchschnittlich 192 Stunden aus. Randnummer 71 Die Höhe des im Rahmen des PB zu berücksichtigenden Stundenlohns für die Assistenzkraft richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob die festgesetzte Vergütung eine tatsächliche Bedarfsdeckung ermöglicht. Die Höhe des Stundenlohns orientiert sich an der üblichen Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für vergleichbare Assistenzleistungen unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Anforderungen des konkret erforderlichen Bedarfs sowie der regionalen Arbeitsmarktsituation. Maßgeblich ist also die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ein Anspruch auf Basis der einschlägigen Tariflöhne nicht fernliegend (weitergehend Sozialgericht Rostock, Beschluss vom 2. Mai 2025 - S 8 SO 39/24 ER - juris Rn. 30). Das Sozialgericht hat hier den Stundenlohn
dem TVöD-P Gruppe P 5 Stufe 2 (Ungelernte, darunter [ungeprüfte] Pflegehelfer, Altenpflegehelfer/innen, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/innen) angenommen, was
summarischer Prüfung zumindest
vollziehbar erscheint. Einen höheren Stundenlohn hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde durch die Beschränkung auf die Kosten der Budgetberatung auch nicht begehrt. Randnummer 72 Die tatsächliche Angemessenheit der Entlohnung wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Dabei wird ggf. darauf abzustellen sein, wie hoch üblicherweise der Stundenlohn einer entsprechend den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers qualifizierten Assistenzkraft
den örtlichen Gegebenheiten ist; dieser muss unter dem für eine Fachkraft bleiben (vgl. zu § 65 SGB XII a. F.: BSG, Urteil vom
seinem eigenen Vortrag hält der Antragsteller keine Fachkraft für notwendig. Randnummer 73 Allerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass es nicht allein auf die Schwierigkeit der alltagspraktischen Tätigkeiten, wie etwa Begleitung zum Einkaufen, zu Freizeitaktivitäten oder zu Arztbesuchen, ankommen kann, sondern die Besonderheiten seines Krankheitsbilds besondere Berücksichtigung finden müssen. Um seine soziale Teilhabe umfassend gewährleisten zu können, fallen aufgrund der dargestellten Funktionseinschränkungen teilweise auch pflegerische Leistungen an. Insofern ist für die Beurteilung, welche Gehaltsgruppe für die Tätigkeit von Frau H. als Vergleichsgruppe zugrunde zu legen ist, maßgeblich darauf abzustellen, welche Ausbildung bzw. welche fachliche Qualifikation für das Anforderungsprofil der Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Randnummer 74 Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass für Assistenzleistungen im Regelfall keinerlei Ausbildung oder fachliche Qualifikation erforderlich und daher die Zahlung des Mindestlohns von aktuell 12,82 € für 2025 auskömmlich sei, hat der Senat
der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel hieran. Vielmehr besteht ein überwiegend wahrscheinlicher Anspruch auf Gewährung eines PB, das zumindest einen Stundenlohn in der vom Sozialgericht angenommenen Höhe von rund 17 € beinhaltet. Denn die vom Antragsteller in Anspruch genommene Assistenz beschränkt sich nicht auf einfache alltagspraktische Hilfen, sondern umfasst
der glaubhaften Schilderung der Zeugin H. im Erörterungstermin sowohl am Morgen als auch während der Freizeitaktivitäten Toilettengänge einschließlich hygienischer Maßnahmen, die zumindest pflegerische Grundkenntnisse sowie besonderes Vertrauen und fachgerechtes Vorgehen voraussetzen. Im Hauptsacheverfahren wird dazu ggf. weiter zu ermitteln sein. Damit dürfte der Hilfebedarf nicht auf beliebige Hilfskräfte zum Mindestlohn reduzierbar sein, sondern erfordert eine qualifizierte Assistenz, um die Teilhabe und die Gesundheit des Antragstellers sicherzustellen. Die Orientierung an einer Vergütung von rund 17 € erscheint deutlich unterhalb des Lohns einer Fachkraft, aber oberhalb des Mindestlohns und dürfte in vielen Regionen der marktüblichen Vergütung einer Pflegehilfskraft bzw. einer qualifizierten Assistenzkraft im PB entsprechen (vgl. Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss; Beschluss des Senats vom 10. November 2025 - L 8 SO 16/25 B ER - juris Rn. 70 ff.). Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, die Leistungserbringung auf die kostengünstigste denkbare, sondern nur auf eine wirtschaftliche und bedarfsgerechte Lösung zu begrenzen. Der vom Sozialgericht vorläufig angenommene Stundenlohn von 17 € erscheint
summarischer Prüfung realistisch und bedarfsgerecht und trägt dem Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers
b) Randnummer 75 Ein Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung der Kosten für eine Budgetberatung durch die Firma m. v. besteht
summarischer Prüfung nicht im geltend gemachten Umfang. Randnummer 76 Zwar ist die Notwendigkeit einer Budgetberatung in der abgeschlossenen Zielvereinbarung (Nr. 2.3.2) grundsätzlich anerkannt. Dies entspricht dem geltenden Recht. Denn § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX sieht vor, dass das PB so bemessen werden muss, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Das spricht für die Absicht des Gesetzgebers, persönliche Defizite der Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung der Steuerungsfunktion dadurch auszugleichen, dass ihnen ein sachkundiger Berater an die Seite gestellt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2024 - L 2 SO 2324/24 ER-B - juris Rn. 117; Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Auflage, Stand: April 2024, § 29 Rn. 21). Die Wahl des Arbeitgebermodells schließt dies - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht aus. Randnummer 77 Allerdings sind nur erforderliche Leistungen budgetfähig, sodass in der Hauptsache zu klären sein wird, ob Ausgaben in der geltend gemachten Höhe tatsächlich erforderlich waren.
dem Vortrag des Antragstellers und den Ausführungen der Zeugin M. ist die Fima m. v. mit der Beratung, Personalgewinnung, Lohnmeldungen, Dokumentation und Korrespondenz mit dem Antragsgegner beschäftigt. Dies und weitere Tätigkeiten hat die Zeugin M. in den im Termin übergebenen Tätigkeitsberichten eingehend aufgeschlüsselt (vgl. Blatt 278 ff. der Gerichtsakte). Dabei dürfte es sich zumindest teilweise um sog. „Regiekosten“ handeln. Randnummer 78 Der Antragsteller macht hier für die Budgetberatung monatlich sieben Stunden zu einem Stundenlohn von 82,14 € (insgesamt 575 € zzgl. EDV-Pauschale von 30 €) geltend. Der zeitlich notwendige Umfang solcher Hilfeleistungen lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) quantifizieren. Hier fehlen eine substantiierte Darstellung und eine Glaubhaftmachung. Randnummer 79 Zwar hat die Zeugin M. die Tätigkeitsberichte für die einzelnen Monate vorgelegt und im Erörterungstermin auch insbesondere den Aufwand der ersten Monate
Betriebseröffnung ausführlich beschrieben. Der Senat verkennt nicht, dass bei der erstmaligen Einführung des Arbeitgebermodells im Rahmen eines PB ein erhöhter Beratungs- und Koordinationsaufwand anfallen kann. Dieser anfängliche Mehraufwand ist jedoch typischerweise auf die Phase der Betriebsaufnahme beschränkt, insbesondere auf die Einrichtung der organisatorischen Strukturen, die erstmalige Einstellung von Personal sowie die Einweisung in die Arbeitgeberpflichten. Randnummer 80 Vorliegend befindet sich der Antragsteller jedoch nicht mehr in dieser Anfangsphase. Der Betrieb des Arbeitgebermodells bestand bei Eingang des Eilantrags am 7. März 2025 bereits seit einem Zeitraum von etwa fünf Monaten. Bislang ist lediglich eine Assistenzkraft beschäftigt, die werktags stets zu gleichbleibenden Zeiten tätig ist. Ein erhöhter Koordinations- oder Planungsaufwand, etwa durch die Erstellung wechselnder Dienstpläne, fällt daher nicht an. Randnummer 81 Soweit die Budgetberatung weiterhin unterstützend tätig wird, beschränkt sich dies im Wesentlichen auf die allgemeine Beratung zur Arbeitgeberrolle, die Durchführung laufender Lohnmeldungen sowie die gelegentliche Koordination bei krankheitsbedingten Ausfällen. Auch die derzeitige Suche
einer weiteren Assistenzkraft für das Wochenende vermag einen dauerhaft monatlichen Zeitaufwand von sieben Stunden nicht zu rechtfertigen, zumal es bislang nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Randnummer 82 Hinzu kommt, dass
dem eigenen Vortrag des Antragstellers in den geltend gemachten Stunden auch Zeiten enthalten sind, in denen Korrespondenz mit Behörden, insbesondere mit dem Antragsgegner, geführt wird. Dieser Zeitaufwand ist jedoch der rechtlichen und administrativen Interessenwahrnehmung zuzuordnen und gehört nicht zum Leistungsinhalt der Budgetberatung. Entsprechende Zeiten können daher bei der Bemessung des erforderlichen Umfangs der Budgetberatung nicht berücksichtigt werden. Randnummer 83 Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte monatliche Zeitaufwand für die Budgetberatung jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Arbeitgebermodells als übersetzt und nicht
vollziehbar. Ein fortbestehender Umfang der Budgetberatung, der dem Aufwand der Gründungsphase gleichkommt, ist
Ablauf mittlerweile eines Jahres seit Aufnahme des Betriebs nicht ersichtlich. c) Randnummer 84 Der Antragsteller hat für die Gewährung über das bislang bewilligte PB hinausgehender Leistungen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weder im Hinblick auf den begehrten höheren Stundenlohn noch hinsichtlich der geltend gemachten Kosten der Budgetberatung. Ein aktueller, dringender Bedarf ist nicht ausreichend dargelegt. Randnummer 85 Soweit der Antragsteller einen höheren Stundenlohn geltend macht, hätte er durch eigenes Verhalten und durch die entsprechende Glaubhaftmachung gegenüber dem Antragsgegner die Möglichkeit gehabt, eine Abweichung von dem bislang bewilligten Mindeststundenlohn zu erreichen. Es ist anerkannt, dass ein Anordnungsgrund auch dann fehlen kann, wenn die Leistungsablehnung auf unzureichender Mitwirkung des Betroffenen beruht und er daher, sofern er nur bereit wäre, den von ihm zumutbar erwarteten Mitwirkungsobliegenheiten zu entsprechen, Leistungen auch kurzfristig ohne einstweilige Anordnung erhalten könnte (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juli 2014 - L 8 SO 121/14 B ER - juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 19. September 2025 - L 6 AS 399/25 B ER - juris Rn. 39; Kallert in: BeckOGK [Gagel], SGB II, Stand: 1. Februar 2024, § 39 Rn. 139). Denn gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben die Betroffenen trotz des auch hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes besondere Mitwirkungspflichten. Randnummer 86 Der Antragsgegner hatte bereits mehrfach erklärt, dass im Ausnahmefall eine Abweichung vom Mindestlohn bei detaillierter
weisführung möglich sei, zum Beispiel durch
weise zu durchgeführten Bewerbungsverfahren. Entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller jedoch - auch während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht vorgelegt. Im Erörterungstermin hat die Zeugin M. erstmals über ihr Handy den Beteiligten die aktuelle Stellenanzeige für den Antragsteller gezeigt. Warum eine Übersendung der Stellenanzeige bislang nicht erfolgt ist, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem hat die Zeugin mitgeteilt, dass sich bislang ein bis zwei Interessenten gemeldet hätten. Der Senat geht davon aus, dass hierüber eine Dokumentation gefertigt wurde, die dem Antragsgegner - auch unter Wahrung des Datenschutzes - zur Verfügung gestellt werden könnte. Er hat mit Schriftsatz vom
teilweise um rückwirkend abgerechnete Aufwendungen. Die
trägliche Übernahme bereits entstandener Kosten ist jedoch grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und vermag einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht zu begründen. Randnummer 90 Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller zumutbar, die Klärung der streitigen Kostenfrage dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Randnummer 91 Zutreffend trägt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vor, dass die geltend gemachten Aufwendungen selbst unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht angenommenen Stundenlohns (monatliche Differenz zum bisherigen PB: 1.036,20 €) und unter Berücksichtigung der Kosten der Budgetberatung von monatlich 575 € zunächst von den Mitteln des Budgetkontos und dem Vermögen des Antragstellers gedeckt werden können, sodass insoweit keine akute Notlage vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die von ihm für notwendig erachteten Kosten zumindest kurz- bis mittelfristig nicht aus den bisherigen Einnahmen sowie aus den auf seinem Sparkonto bei der H. Bank und seinem Depot bei der T. Bank vorhandenen Vermögenswerten decken kann. Am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.