wie vor davon auszugehen, dass von dem Kläger eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. II. Randnummer 2 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 3 I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Randnummer 4 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht mit dem Hauptantrag abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn verhängten Ausweisung hat. Randnummer 5 a) Im Ausgangspunkt hat die Vorinstanz im Gegensatz zur Widerspruchsbehörde zutreffend angenommen, dass eine Ausweisung
G einen Verwaltungsakt darstellt, der gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – juris Rn. 15 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 40). Beizupflichten ist ihr allerdings auch darin, dass die Voraussetzungen einer solchen Rücknahme im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben sind, weil es an der hierfür erforderlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen, mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juli 2019 verfügten Ausweisung fehlt. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses war die Ausweisung vielmehr rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG in der damals jeweils geltenden Fassung. In Anwendung dieser Vorschriften war die Ausweisung rechtmäßig. Ernstliche Zweifel daran hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geweckt. Randnummer 6
G eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon angenommen wird, ob die durch den Ausländer unterstützte terroristische Vereinigung Gewaltakte auch auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deutsche Einrichtungen im Ausland begeht. Dass die Unterstützung „im Bundesgebiet“ erfolgt, ist angesichts dieser Kernaussage nur als Beschreibung des Regelfalls, aber nicht als normative Aussage des Inhalts zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Voraussetzung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handle (nicht thematisiert wird diese Frage von Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 51 f.). Eine solche Einschränkung kann § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch nicht entnommen werden. Davon, dass die Sicherheit der Bundesrepublik durch den Ausländer gefährdet wird, ist
dieser Vorschrift auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Als Gefahr stellt diese Vorschrift nicht auf die Unterstützung als solche ab, sondern auf den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik, der als gefährlich eingestuft wird, weil er gegenwärtig oder vormals einer terroristischen Vereinigung angehört(
seiner Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 2015 noch als eigenständige terroristische Vereinigung existiert hat. Als Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger eine terroristische Vereinigung unterstützt habe, hat das Verwaltungsgericht auf sein Verhalten in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 und damit auf eine Zeit abgestellt, hinsichtlich derer der Kläger ernstliche Zweifel an der Einstufung der L-Mals terroristische Vereinigung nicht dargelegt hat. Randnummer 9
PO eingestellt. Vor diesem Hintergrund könne der Einschätzung des Verfassungsschutzes kein Beweiswert für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts zukommen. Sein Aufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2019 habe dazu gedient, einen religiös motivierten Besuch in Mekka zu absolvieren und nicht dazu, Kontakt zu Führungspersonen der L-M aufzunehmen. Entsprechende Annahmen seien rein hypothetische Unterstellungen ohne faktische Anknüpfungspunkte. Aus dem Bericht des LKA zu Facebookprofilen ergebe sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine direkte Verbindung zu dem Anführer der L-M, Herrn H.. Auch weitere Ermittlungen wie eine Telefonüberwachung hätten keine Kontakte zu diesem und anderen Anführern der L-M ergeben. Soweit Videoaufnahmen der L-M Personen zeigten, die eine hohe Übereinstimmung mit ihm, dem Kläger, aufwiesen, habe sich daraus lediglich ein Anfangsverdacht seiner entsprechenden Identifizierung ergeben, der aber letztlich nicht habe bestätigt werden können. Hinweise auf seinem Mobiltelefon über die Einholung von Informationen zu Schusswaffen hätten sich im Sachstandsbericht des LKA vom 31. Mai 2019 dahin aufgeklärt, dass er in seiner Heimat Jagdwaffen besessen habe und an Kriegswaffen ausgebildet worden sei, was dort jedoch ein normaler Lebensumstand gewesen sei. Soweit einer seiner Facebook-Freunde in seinem Profil mit der Flagge der J. posiert habe, handle es sich um einen einzigen von 824 Facebook-„Freunden“, was eher ein Beleg dafür sei, dass er Distanz zu militärisch in der J. sowie L-M organisierten Profilen gehalten habe. Soweit er ein gefälschtes Verlängerungsticket in seinem Reisepass gehabt habe, beruhe dies darauf, dass er sich zwecks Verlängerung seines Reisepasses an eine Vermittlungsperson gewandt habe, weil er den direkten Kontakt mit der regierungstreuen Passbehörde aus Angst vor Verfolgungsmaßnahmen habe vermeiden wollen. Der Umstand, dass er auf seinem Facebook-Profil ein Pseudonym verwandt habe, beruhe darauf, dass Facebook mit Blick auf seinen Umgang mit Daten als hochproblematisch einzustufen sei. Seine Zugehörigkeit zu dem sehr großen Stamm der „.“ und dem untergeordneten Stamm der „D.“, der
den Feststellungen der Vorinstanz Verbindungen zur J. habe, lasse nicht darauf schließen, dass dies auch bei ihm selbst der Fall sei, weil er mit der Verwendung dieser Namen lediglich seine Herkunfts- und Familienverbundenheit ausgedrückt habe. Soweit das Verwaltungsgericht weiter darauf abgestellt habe, er habe ein Video, das einen Selbstmordanschlag zeige (UA, Bl. 22 f.), mit einem „Like“ versehen, erscheine es als reine Mutmaßung, aus diesem einzelnen „Like“ eines im Einzelnen inhaltlich nicht überprüften Inhalts einer Facebookseite aus seiner Heimatstadt eine Anknüpfungstatsache für eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung herleiten zu wollen. Insgesamt handle es sich bei all diesen Tatsachen um bloße Indizien. Die Feststellung, ob ein Ausländer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, erfordere die Vornahme einer Prognose darüber, ob durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an den bezeichneten Schutzgütern eintreten werde. Dementsprechend genügten bloße Vermutungen nicht. Dies gelte umso mehr, als auch die Asylkammer im parallel geführten gerichtlichen Asylverfahren zu einer abweichenden Einschätzung betreffend die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch ihn gelangt sei (VG Magdeburg, Urteil vom 25. Januar 2024 – 9 A 69/22 MD, S. 20 [GA, Bl. 41 R] f.). Diese Einwände greifen nicht durch. Randnummer 12 cc) Davon, dass die Sicherheit der Bundesrepublik durch den Kläger gefährdet wurde, durfte der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung im Juli 2019 in Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgehen, weil Tatsachen vorlagen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 die terroristische Vereinigung L-Munterstützt hatte. Für eine solche Gefährdung reicht das Bestehen einer Anscheinsgefahr aus, an die in Anbetracht des hohen Gewichts der Schutzgüter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind (Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 54 AufenthG Rn. 92).
G muss nicht erwiesen sein, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt hat. Es genügt das Vorliegen von
weisbaren, gerichtlich
prüfbaren Tatsachen, die
den Gesamtumständen des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass der Ausländer eine den Terror unterstützende Vereinigung unterstützt hat. Zwar reichen insoweit eine bloße Mutmaßung oder nur ein allgemeiner Verdacht nicht aus. Es ist aber auch nicht erforderlich, dass die Tatsachen keinen anderen Schluss als den der Tatbestandserfüllung zulassen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
gewiesen werden konnte. Mit seiner Darlegung hat er aber auch nicht aufgezeigt, dass er eine solche Unterstützung nicht geleistet hat. Vielmehr bestätigt sein Vorbringen, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Tatsachen vorlagen. Der Kläger meint lediglich, dass daraus eine andere Schlussfolgerung zu ziehen gewesen wäre. Randnummer 14 e) Der Kläger macht zudem geltend, rechtswidrig sei die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung entgegen dem erstinstanzlichen Urteil auch dann, wenn man ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG annehme, jedenfalls deshalb, weil der Beklagte bei seiner
G vorzunehmenden Abwägung zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise sein Bleibeinteresse überwiege. Das Verwaltungsgericht begnüge sich bei der Abwägung – ebenso wie bereits der Beklagte – mit einem Benennen der gesetzlich definierten Bleibe- und Ausweisungsinteressen, ohne die Umstände des Einzelfalles differenziert zu benennen und zu bewerten und eine konkrete Gefahrenprognose für den Einzelfall vorzunehmen. Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass er seit seiner Einreise im Jahre 2015 durch sein Verhalten in Deutschland keinen Anlass für den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben habe. So sei trotz der umfangreichen Ermittlungen keine einzige Äußerung von ihm bekannt geworden, die ihn auch nur in die Nähe extremistischer Betätigung oder Gedanken hätte rücken können. Die ihm zur Last gelegte Unterstützung der Organisation L-M wäre ihm, wenn überhaupt, nur in dem sehr begrenzten Zeitraum zwischen seiner Rückkehr von seinem
gewiesenen Arbeitsaufenthalt in Saudi-Arabien im Jahre 2013 und der Ausreise mit seiner schwangeren Frau im Juli 2014 möglich gewesen. Unberücksichtigt gelassen habe das Verwaltungsgericht bei der Abwägung auch, dass sich seine Familie seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2017 trotz der laufenden Ermittlungen und repressiven Maßnahmen gegen ihn erstaunlich gut in ihr Lebensumfeld integriert habe. Seine Frau und er hätten auf B1-Niveau Deutsch gelernt. Ihre Kinder besuchten Kita und Schule. Er arbeite und sichere so den Lebensunterhalt der Familie. Die Familie sei gut in die
barschaft integriert. Es lägen keinerlei strafrechtliche Verurteilungen gegen ihn oder seine Ehefrau vor. Randnummer 15 Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zurecht entschieden, dass die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Juli 2019 auch im Hinblick auf die in § 53 Abs. 1 AufenthG geregelte Tatbestandsvoraussetzung der Interessenabwägung (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch,
geht und eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse
Aktenlage nicht vorliege. Einwände, die sich gerade gegen diese Einschätzung und den insoweit maßgeblichen Zeitraum beziehen, werden aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar. Randnummer 16 f) Soweit der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme
VfG darüber hinaus auch damit begründet hat, dass sich das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert habe, kommt es darauf
alledem nicht mehr an. Scheidet der Rücknahmeanspruch bereits deshalb aus, weil es an der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides und damit an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG fehlt, scheitert der Anspruch bereits an der fehlenden Eröffnung des Rücknahmeermessens. Randnummer 17 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat der Kläger auch nicht insoweit dargelegt, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen hat, mit dem der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots
G begehrt. Randnummer 18 a)
G kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.
G soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Eine Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann angezeigt sein, wenn die general- oder spezialpräventiven Gründe für die Sperrwirkung entfallen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Umstände eintreten, die das Gewicht des öffentlichen Interesses, den Ausländer aus dem Bundesgebiet fernzuhalten, verringern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. Juli 2017 – OVG 11 B 9.16 – juris Rn. 16). Solche besonderen Umstände liegen
der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich die für die Gefahrenprognose im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG maßgeblichen Umstände nicht geändert hätten. Es sei zwar richtig, dass das Strafverfahren der Generalbundesanwaltschaft eingestellt worden sei, weil die weiteren Ermittlungen keine hinreichenden
weise für ein strafbares Verhalten des Klägers erbracht hätten. Allerdings sei auch
neueren Auswertungen der vorhandenen Videos mit Aufnahmen der L-Meine Person zu sehen, die in zehn Merkmalen identisch mit dem Kläger seien. Auch an den übrigen Umständen wie dem Liken eines Videos mit einem Selbstmordanschlag habe sich nichts geändert. Randnummer 19 b) Der Kläger macht hiergegen geltend: Gemäß § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG stehe ihm ein Anspruch auf Aufhebung des gegen ihn auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch mit der Begründung verneint, dass sich die Umstände, die zum Erlass der Ausweisungsverfügung geführt hätten, nicht geändert hätten. Neue Tatsachen zu seinen Gunsten hätten sich aber seit Erlass der Ausweisungsentscheidung deshalb ergeben, weil die Ermittlungen des LKA im Auftrag der Generalbundesanwaltschaft zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen seien. Auch die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung noch nicht abgeschlossene Überprüfung seiner Finanzbewegungen habe zu keinen Hinweisen auf eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt. In der Folge habe die Generalbundesanwaltschaft das Strafverfahren am 27. August 2020
PO eingestellt, da die Ermittlungen sämtlich den Anfangsverdacht in keiner Weise bestätigt hätten. Zudem sei das Bildmaterial, das den Anfangsverdacht ausgelöst habe, mit Datum vom 2. Juli 2025 einem zweiten Behördengutachten unterzogen worden, das die Ergebnisse des ersten Gutachtens zwar bestätigt, aber noch etwas deutlicher darauf hingewiesen habe, dass es sich bei ihm tendenziell um eine von der Person in den Videos verschiedene Person handle. Zudem lägen auch die Voraussetzungen eines Regelermessens
G vor. Er erfülle die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
G. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2024 (Az.: 9 A 69/22 MD ). Damit stehe auch fest, dass von ihm keine Gefahren im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG ausgingen. Bei ihm handle es sich um einen geradezu exemplarischen Regelfall, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG im Blick gehabt habe. Er könne aufgrund eines zeitlich unbegrenzten humanitären Schutzstatus auf absehbare Zeit nicht in sein Heimatland zurückkehren, und von ihm gehe seit Jahren keine
weisbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Würde man ihm die Aufhebung der Einreise- und Erteilungssperre versagen, wäre ihm der Wechsel in einen rechtmäßigen Aufenthalt auf Dauer versagt. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 20 c) Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann der Kläger unter Berufung auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht allein deshalb verlangen, weil bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Es mag zutreffen, dass es für den Regelanspruch
G innerhalb dieser Bestimmung allein darauf ankommt, ob die besonderen Erteilungsvoraussetzungen eines der Aufenthaltstitel des
G zu einem Regelermessen („soll“), wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Mit dieser Regelung beschränkt sich Satz 2 darauf, die Vorschrift des Satzes 1 unter bestimmten Voraussetzungen auf der Rechtsfolgenseite zu modifizieren, ändert aber nichts daran, dass die in Satz 1 geregelten Grundvoraussetzungen für den Aufhebungs- oder Verkürzungsanspruch, nämlich die Wahrung der Belange des Ausländers im Sinn der Alternative 1 oder der Zweckfortfall im Sinne der Alternative 2, vorliegen müssen. Randnummer 21 d) Mit Bezug auf die mithin auch für § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG maßgebliche Ausgangsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es sich bei der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dem Abschluss der Auswertung seiner Finanzbewegungen und des vorhandenen Bildmaterials um Umstände handle, aufgrund derer der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots entfallen sei. Das Verwaltungsgericht hat das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei dem Kläger nicht nur mit dem laufenden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts und der Auswertung von Finanzbewegungen und vorhandenem Bildmaterial begründet, sondern einer Reihe von anderen Verdachtsmomenten wie dem Liken eines extremistischen Videos und sonstigen Auffälligkeiten bei der Nutzung von sozialen Medien. Hinzu kommt eine
wie vor vorhandene Übereinstimmung des Klägers mit einem auf einem Video gezeigten Kämpfer der L-Min zahlreichen Merkmalen. Die angesichts dessen
wie vor berechtigte Gefahrenprognose entfällt nicht deshalb, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass die vorhandenen Beweismittel für eine strafrechtliche Anklage nicht ausreichen. Randnummer 22 II. Der außerdem geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 23 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.