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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 22/26 Beschluss Ablauf einer angemessenen Entscheidungsfrist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr

Ablauf einer angemessenen Entscheidungsfrist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO Leitsatz Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO handelt es sich um einen unbes

Vollstreckungsanzeige eingeleitet werden.“ Randnummer 6 Am 23. Dezember 2025 und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag entschieden hatte, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Magdeburg um einstweiligen Rechtsschutz

gesucht. Auf diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom

  1. März 2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid angeordnet. Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden habe. Das entsprechende Erfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gelte nicht, weil hier die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO eingreife. Der Antragsgegner habe über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Zwischen der Stellung des Aussetzungsantrags am
  2. (sic!) November 2025 und der Anrufung des Gerichts am
  3. Dezember 2025 liege ein Zeitraum von immerhin vier Wochen. Ein Monat könne für die Bestimmung der angemessenen Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO als Regelfall angenommen werden (Beschlussabschrift, S. 2 f.). Der Antrag sei auch begründet. Zum Erlass des Leistungsbescheides sei der Antragsgegner nicht berechtigt gewesen, weil er die abgerechneten Leistungen gegen den erkennbaren Willen des Antragstellers erbracht habe und es deshalb an einer Veranlassung im kostenrechtlichen Sinne fehle. II. Randnummer 7 I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  4. März 2026 hat Erfolg. Aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Randnummer 8 1.

§ 80Abs. 6 Satz 1 Vw

GO ist ein Antrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Anforderung von – wie hier – öffentlichen Abgaben oder Kosten begehrt wird, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Am 23. Dezember 2025, dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz

gesucht hat, hatte der Antragsgegner noch nicht über den bei ihm gestellten Aussetzungsantrag entschieden. Randnummer 9 2. Der Anwendung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO steht auch nicht die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO entgegen.

dieser Vorschrift gilt das Erfordernis eines Vorverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 nicht, wenn – 1. – die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder – 2. – eine Vollstreckung droht. Randnummer 10

  1. a)Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine angemessene Entscheidungsfrist im Sinne dieser Vorschrift war zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2025 noch nicht abgelaufen. Randnummer 11
  2. aa)Beim Tatbestandsmerkmal der angemessenen Frist in dieser Vorschrift handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Konkretisierung durch die Gerichte bedarf. Dabei kann eine Monatsfrist als Orientierung dienen, wobei in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Neben der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der Sache und deren wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten ist die Bestimmung der Angemessenheit der Frist auch an der Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes zu orientieren (Beschluss des Senats vom 20. April 2026 – 2 M 5/26 – juris Rn. 14 ; OVG MV, Beschluss vom 19. November 2025 – 4 M 462/25 OVG - juris Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 514). Randnummer 12
  3. bb)Gemessen daran fehlt es hier an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Randnummer 13

(1)Zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am
  1. Dezember 2025 waren seit der Stellung des Aussetzungsantrages bei dem Antragsgegner weniger als ein Monat, nämlich erst drei Wochen und vier Tage, vergangen. Gestellt hatte der Antragsteller diesen Antrag entgegen dem angefochtenen Beschluss (Beschlussabschrift, S. 3) nicht bereits am 18., sondern erst am
  2. November
  3. Anlass für eine Verkürzung der als Orientierung dienenden Monatsfrist besteht nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Antragsgegner eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren des Antragstellers noch nicht seit der Stellung des Aussetzungsantrags am
  4. November 2025, sondern erst seit der Einreichung der Begründung am
  5. Dezember 2025 möglich war. Der Zeitraum vom
  6. bis zum
  7. Dezember 2025 beträgt lediglich zwei Wochen und einen Tag und damit nur die Hälfte der als Orientierung dienenden Monatsfrist. Die Angemessenheit dieser Frist kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Beschlussabschrift, S. 3) auch nicht damit begründet werden, dass dem Antragsgegner die zu beurteilenden materiellen Rechtsfragen, insbesondere die Auslegung des § 65 FlurbG, aus bereits anhängigen Verfahren, die andere Teilleistungsbescheide desselben Vermessungsauftrags beträfen, bekannt gewesen sei. Der Antragsgegner hat insoweit

vollziehbar dargelegt, dass sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles gegenüber diesen Fällen geändert habe und es gerade um diese Änderung gehe (Schriftsatz vom 17. April 2026, S. 3). Randnummer 14

(2)Würde man trotz dieser Umstände selbst diese kurze Frist nicht mehr für im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angemessen halten, hat der Antragsgegner mit dem anwaltlichen Schreiben vom 18. Dezember 2025 zumindest einen zureichenden Grund dafür mitgeteilt, weshalb die Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Es ist

vollziehbar, dass ein Rechtsanwalt zur Bearbeitung eines neuen Mandats eine gewisse Zeit benötigt und bei der Mitteilung der Mandatsübernahme am 18. Dezember 2025, das heißt kurz vor den anstehenden Weihnachtsfeiertagen und dem anschließenden Jahreswechsel, noch keine Angabe über den genauen Entscheidungszeitpunkt machen konnte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist auch nicht unangemessen. Bei dem Antragsgegner handelt es sich nicht um eine größere Behörde mit ungefähr 160 Mitarbeitern (vgl. Internetauftritt des Antragstellers) und eigenem Volljuristen, wie dies umgekehrt bei dem Antragsteller der Fall ist, sondern um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der ausschließlich über eine verhältnismäßig geringe Anzahl entsprechenden Fachpersonals verfügt. Auch in inhaltlicher Hinsicht erscheint es nicht unangebracht, wenn ein Vermessungsingenieur einen ihm gegenüber gestellten Aussetzungsantrag durch einen Rechtsanwalt bearbeiten lässt. Insoweit kommt es nicht nur auf vermessungsfachliche, sondern auch auf juristische Kenntnisse an. Auch hat der Fall angesichts des relativ hohen Rechnungsbetrages für den Antragsgegner eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Randnummer 15

  1. b)Die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht ein. Eine Vollstreckung drohte zum Zeitpunkt der Anrufung des Verwaltungsgerichts am 23. Dezember 2025 noch nicht. Randnummer 16
  2. aa)Eine Vollstreckung droht dann im Sinne dieser Vorschrift, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine baldige zwangsweise Durchsetzung des Kostenbescheids in Rede stehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn mit der Vollstreckung schon begonnen wurde oder ihr Beginn von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist. Die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, die Fälligkeit der Abgabenforderung oder die fehlende Bereitschaft der Behörde zur Aussetzung der Vollziehung genügen dagegen noch nicht (vgl. OVG MV, Beschluss vom 19. November 2025 – 4 M 462/25 OVG – juris Rn. 24; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 515). Randnummer 17
  3. bb)Gemessen daran fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 18

(1)Vollstreckungsmaßnahmen waren am
  1. Dezember 2025 noch nicht eingeleitet und standen auch nicht unmittelbar bevor. Vielmehr mahnte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seinem Schreiben vom
  2. Dezember 2025 die Zahlung der Forderung lediglich bis zum 31.Dezember 2025 an. Eine solche Mahnung genügt

den genannten Grundsätzen nicht für ein Drohen der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Randnummer 19

(2)Gleiches gilt für den anschließenden Satz: „Sollte bis dahin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird von hier aus das Vollstreckungsverfahren

Vollstreckungsanzeige eingeleitet werden.“ Mit diesem Satz wird keine konkrete Vollstreckungshandlung angekündigt, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Vollstreckungsverfahren

der angemahnten Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2025 eingeleitet wird. Damit wird zugleich deutlich gemacht, dass diese Einleitung jedenfalls nicht mehr im Jahre 2025, sondern erst im Jahre 2026 erfolgen wird. Diese Einleitung wird zudem unter die zeitliche Einschränkung „

Vollstreckungsanzeige“ gestellt. Damit war für den Antragsteller erkennbar, dass die Vollstreckung nicht bereits im Januar, sondern frühestens im Februar 2026 eingeleitet wird. Mit der Anmerkung „

Vollstreckungsanzeige“ nahm der Prozessbevollmächtigte für den Antragsteller erkennbar Bezug auf § 21 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) .

§ 21Abs. 1 Satz 1 Vw

VG LSA ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts – wie hier den Antragsteller als Behörde des Landes Sachsen-Anhalt – (nur) zulässig, soweit diese dadurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.

§ 21Abs. 1 Satz 2 Vw

VG LSA hat der Vollstreckungsgläubiger seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, der Aufsichtsbehörde der juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte.

§ 21Abs. 1 Satz 3 Vw

VG LSA darf die Vollstreckung erst einen Monat

Zugang der Anzeige beginnen. Mit Blick auf diese Vorschriften machte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners dem Antragsteller durch den Hinweis „

Vollstreckungsanzeige“ hinreichend deutlich, dass er die Vollstreckungsanzeige im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA erst

Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgeben werde und er demnach in Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA frühestens im Februar 2026 mit der Vollstreckung beginnen werde. Randnummer 20 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 21 III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Randnummer 22 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.