GO umfasst auch Streitigkeiten um behördliche Entscheidungen, mit denen vom Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angefochtene Nebenbestimmungen durchgesetzt werden sollen, die die Erfüllung der gesetzlichen (hier artenschutzrechtlichen) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sicherstellen sollen. 2. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens jedenfalls noch
geholt werden kann.
weise der rechtlichen und tatsächlichen Sicherung der Flächen, auf denen die Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden soll, vorgelegt und diese von der Naturschutzbehörde schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde als geeignet bestätigt wurde. 6.2 Randnummer 5 Der Genehmigungsbehörde ist vor Baubeginn eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Kompensationsmaßnahmen
SchG vorzulegen. Die Sicherung ist durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen, einredefreien und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder eines anderen mündelsicheren Kreditinstituts zu Gunsten des Landkreises Saalekreis zu leisten (wird näher ausgeführt). Randnummer 6 Auflagen: 6.3 Randnummer 7 Zur Einhaltung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes
SchG, sind folgende geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen umzusetzen: Randnummer 8 - … Randnummer 9 - … Randnummer 10 - Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen (VA)
SchG, einschließlich fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen und Standard-Schutzmaßnahmen, gegenüber baubedingten Beeinträchtigungen: Randnummer 11 VA1 Artenschutzfachliche Bauüberwachung (ABB), Randnummer 12 VA2 Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahmen, Festlegung und Einhaltung von Bautabubereichen, Randnummer 13 VA3 Bauzeitenregelung und ggf. Pessimierung für Bodenbrüter, Randnummer 14 VA4 Artenschutzfachliche Behandlung für den Feldhamster, Randnummer 15 VA5 Artenschutzfachliche Behandlung für die Zauneidechse; 6.4 Randnummer 16 Auf Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 BImSchG sind für Transportvorgänge, die im Zusammenhang mit dem Bau der Windkraftanlagen stehen, und dem dafür notwendigen Ausbau bestehender Zuwegungen (Bestandswege/-straßen) sowie der damit verbundenen Eingriffe in Biotope bzw. Habitate außerhalb der Anlagengrundstücke, darunter auch in Gehölzen, folgende artenschutzfachliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des besonderen Artenschutzes
SchG umzusetzen: Randnummer 17 - Artenschutzfachliche Vermeidungsmaßnahmen (VA)
SchG: Randnummer 18 VA6 Ökologische Bauüberwachung (ÖBB) zu baubedingten Transportvorgängen und der Herrichtung von Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes Randnummer 19 VA7 Minimierung der bau- und anlagebedingten Flächeninanspruchnahmen, Festlegung und Einhaltung von Bautabubereichen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes Randnummer 20 V8 Bauzeitenregelung für Baufeldfreimachung und Gehölzschnitt/-fällungen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes Randnummer 21 VA9 Vorkontrollen von Gehölzen im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes Randnummer 22 VA10 Artenschutzfachliche Behandlung für die Zauneidechse im Bereich der Zuwegungen außerhalb des Anlagenstandortes Randnummer 23 - Ggf. erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF)
SchG, einschließlich weiterer Schutzmaßnahmen auch mit habitatverbessernder bzw. habitatentwickelnder Zielsetzung: Randnummer 24 Zur Ausformulierung und Begründung der geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen siehe Anlage 9 zum Genehmigungsbescheid. Randnummer 25 Die in Anlage 9 im Einzelnen beschriebene Vermeidungsmaßnahme VA4 verfolgt laut Maßnahmenblatt das Ziel, durch eine Vergrämung der Feldhamster sicherzustellen, dass sich während der Baufeldfreimachung und während des gesamten Baubetriebes keine Tiere im Baubereich aufhalten. U.a. sollen alle bau- und anlagebedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen (Bauflächen, Baunebenflächen, Kranmontageflächen, Lagerflächen einschließlich Oberbodenzwischenlager, Baueinrichtungsflächen einschließlich Containerstellplätzen und Parkflächen, Flächen der Zuwegung usw.) sowie ein jeweiliger Pufferstreifen von 10 m, die sich auf Acker-, Ackerbrachen oder Ruderalfluren ein- bis zweijähriger Arten in Ackerlandbereichen befinden, einer Habitatpessimierung gegenüber dem Feldhamster unterzogen werden. Hierfür soll eine Schwarzbrache durch pflugloses Grubbern (kein Pflügen, maximale Bearbeitungstiefe 10 cm) hergestellt werden. Die umliegenden Ackerflächen außerhalb des Baufeldes einschließlich des Puffers von 10 m sollen weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung und Einsaat unterliegen. Hierfür ist der Bereich zur Herstellung der Schwarzbrache ggf. im Vorfeld auszumessen und entsprechend kenntlich zu machen (Auspflockung). Die Schwarzbrache ist in der Vegetationsperiode vor Baubeginn und vor der artspezifischen Beendigung der Winterruhe herzustellen. Dafür wurde eine Umsetzungsfrist bis Ende März (21.03. – 31.03.) und damit sechs Monaten vor dem frühesten Baubeginn festgelegt. Zusätzlich sollen die baubedingt in Anspruch zu nehmenden Flächen sowie ein jeweiliger Pufferstreifen vom 50 m, die sich auf Acker, Ackerbrachen oder Ruderalfluren ein- bis zweijähriger Arten in Ackerrandbereichen befinden, im Vorfeld des Beginns der Bautätigkeiten systematisch einer Kartierung
Feldhamster-Bauen durch ein erfahrenes Fachbüro bzw. einen entsprechenden Sachverständigen unterzogen werden. Diese Teilmaßnahme soll der Erfolgskontrolle bzw. dem Monitoring der Vergrämung dienen. Das Monitoring soll eine flächendeckende Feinkartierung
Hamsterbauen (Eingänge, Fallröhren, Aufwurfhaufen) der Gesamtflächen in Streifen von je 5 bis 7 m umfassen. Die Baukartierung soll im Frühjahr zum Ende der Winterruhe (mindestens drei Begehungen, Anfang/Mitte April bis Mitte/Ende Mai, letzte Begehung Ende Mai) erfolgen. Randnummer 26 U.a. gegen die Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 i.V.m. der Anlage 9 erhob die U. GmbH & Co. KG am
Ziffer III. dieses Bescheids gelten die im Genehmigungsbescheid vom
dem die Antragstellerin mit Schreiben vom
Durchsicht des Protokolls den besprochenen Ablauf/das besprochene Vorgehen sowie die artenschutzrechtlich korrekte Umsetzung der NB 6.3/NB 6.4 insoweit bis dato möglich Randnummer 34 - ÖBB-Berichte werden weiterhin, wie gehabt, bei der uNB eingereicht Randnummer 35 - Sofortiger Vollzug bleibt weiterhin angeordnet, bis alle Themen abgeschlossen sind Randnummer 36 - Aktuelle Rückmeldefrist für IWP in Bezug auf Stellungnahme der uNB zu unserem Widerspruch gegen NB des BImSchG-Bescheides vom 24.09.2024 läuft bis 27.03.2026 → ggf. wird Antrag auf Fristverlängerung durch IWP gestellt; steht in Abhängigkeit mit der Rückmeldung der uNB zum Gesprächsprotokoll und Feldhamsterkartierung Randnummer 37 - IWP/UKA stimmen sich dazu ab, inwieweit der Rückzug des vorsorglichen Widerspruchs
positiver Rückmeldung der uNB möglich ist. Randnummer 38 Noch am selben Tag führten Mitarbeiter des Antragsgegners eine Vorortbegehung im Bereich der Baufelder durch. Zum Vorkommen des Feldhamsters im Baufeld wurden folgende Beobachtungen an fünf näher bezeichneten Stellen festgehalten: Randnummer 39 - Einbruchstelle in aufgegrabenem Baubereich, mutmaßlich eingebrochener Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Schrägloch), offen Randnummer 40 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, eindeutiger Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Fallloch), offen Randnummer 41 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, teilweise Einbruch, eindeutiger Feldhamsterbau, Anschnitt eines Baueingangs (Schrägloch), offen Randnummer 42 - Anschnitt in aufgegrabenem Baubereich, Krotowine (lössreicher, heller Unterboden in dunklem Oberboden), Randnummer 43 - Anschnitt eines Baueingangs (Fallloch), verschlossen Randnummer 44 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
weis von Eingängen von Feldhamsterbauen im Baubereich am 23. März 2026 lasse auf die Verletzung des Verbotstatbestandes
SchG (Lebensstättenschutz) gegenüber dem Feldhamster schließen. Auf Grundlage der Beobachtungen sei nicht auszuschließen, dass sich Tiere innerhalb der festgestellten Baue aufhalten. Dabei seien die Beobachtungen keine abschließenden Feststellungen im Sinne systematischer Kartierungsergebnisse. Auch in weiteren Bereichen, z.B. den schon mit Geovlies und Schotter belegten Bauflächen, die nicht hätten eingesehen werden können, könnten Baue vorhanden sein. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sich Tiere aktuell im Baufeld aufhielten. Die Bautätigkeiten könnten zum Eintreten des Verbotstatbestandes
SchG führen. Die Feststellung der Feldhamsterbaue stehe im Widerspruch zu Aussagen der Antragstellerin und Vorhabenträgerin, die in einer Besprechung am
SchG (Verletzungs-/ Tötungsverbot) sowie insbesondere den Verbotstatbestand
SchG (Lebensstättenschutz) für den Feldhamster beträfen. Durch die Bodenmieten könnten Standorte von Lebensstätten des Feldhamsters überdeckt sein, in denen sich Tiere aktuell im Winterschlaf befänden. Der Baustopp sei auch verhältnismäßig. Er diene dem legitimen Zweck der naturschutzrechtlichen Belange und stelle sicher, dass im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG keine geschützten Feldhamster, die sich möglicherweise vor Ort befänden, verletzt oder getötet werden. Eine gleich effektive, mildere Maßnahme sei hier nicht ersichtlich. Die Baumaßnahmen sollten nur in dem Umfang zeitlich restriktiv ausgesetzt werden, bis durch die Antragstellerin dargelegt und dokumentiert werde, dass eine Gefährdung der Feldhamster ausgeschlossen werden könne. Randnummer 52 Die Maßnahmen der Ziffern 2 bis 5 würden auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA angeordnet. Auf Grund der Gefährdung der Habitate der Feldhamster und einer möglichen drohenden Tötung dieser geschützten Tierart bedürfe es eines behördlichen Handelns. Die zumindest vorübergehende Maßnahme der Beseitigung des im Tenor genannten Umfangs werde daher angeordnet. Bei dem Rückbau des im Tenor genannten Umfangs handele es sich um das mildeste unter gleich geeigneten Mitteln. Die Dokumentation in Ziffer 5 sei erforderlich, damit eine genehmigungskonforme Ausführung der Maßnahmen der Antragstellerin sichergestellt werden könne. Randnummer 53 Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse, welches darin bestehe, dass bereits mit dem Bau der genehmigten WEA begonnen werden könne. Ohne die Auflagen hätte die Genehmigung nicht erteilt werden können. Eine Umgehung der Auflagen, die gerade dem Naturschutz dienten und diesen sicherstellen sollten, solle verhindert werden. Um den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand der Tötung/Verletzung
SchG auszuschließen, sei vor Baubeginn sicherzustellen, dass sich keine Tiere im Baubereich aufhalten. Durch die Bautätigkeiten einschließlich Bodeneingriffen (Abschiebungen, Aufschüttungen) seien Verletzungen bzw. Tötungen i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auszuschließen. Insbesondere die vor Ort-Besichtigung am 23. März 2026 und die Beurteilung der Situation in Korrelation mit den erlangten Feststellungen begründeten die Annahme, dass sich der Feldhamster tatsächlich vor Ort befinden könne. Wie durch die Begehung festgestellt worden sei, handele die Antragstellerin nicht
den durch Bescheid festgesetzten Nebenbestimmungen. Randnummer 54 Die von der U. GmbH & Co.KG mit der artenschutzrechtlichen Bauüberwachung beauftragte H. GmbH führte am 26. März 2026 eine Inspektion der Baufelder der WEA durch, die auch eine gezielte Suche
Feldhamsterbauen beinhaltete. Randnummer 55 Dabei wurde im Rahmen einer Begehung zur Vormittagszeit mit Hilfe eines GPS-Handgeräts die Einhaltung der abgesteckten Baufeldgrenzen der geplanten WEA, sowie der Stand der Vergrämungsmaßnahme für bodenbrütende Vogelarten und den Feldhamster (Schwarzbrache) überprüft.
ihrem Bericht vom selben Tag seien das gesamte Baufeld und die angrenzende Umgebung morgens und vormittags zu Fuß abgegangen und auf das Vorkommen von Bauten von Kleinsäugern abgesucht worden, wobei das Augenmerk auf die Suche
Feldhamsterbauen gelegt worden sei. Bei der Untersuchung auf dem Baufeld hätten insgesamt drei Eingänge von Bauen von Kleinsäugern festgestellt werden können, wobei keiner davon dem Feldhamster habe zugeordnet werden können. Bei zwei der gefundenen Bauten sei der Lochdurchmesser zu klein gewesen (ca. 2 cm), sodass diese vermutlich von Mäusen stammen. Bei dem dritten Bau habe es sich vermutlich um den Bau einer Wanderratte gehandelt. Als Fazit wurde festgehalten, dass auf dem gesamten Baufeld keine Hinweise auf Feldhamster hätten gefunden werden können. Dass es sich bei dem Bau, der einer Wanderratte zugeordnet worden sei, um den Bau eines Feldhamsters handele, sei aus folgenden Gründen unwahrscheinlich: Randnummer 56 - die vorjährige Bepflanzung der Ackerfläche mit Kartoffeln habe eine vergrämende Wirkung auf den Feldhamster Randnummer 57 - der Verlauf des Baueingangs sei untypisch für die Eingänge von Feldhamsterbauten, da es auf den ersten 60 cm sehr flach verlaufe und nicht, wie bei Feldhamstern üblich, schräg abfalle Randnummer 58 - ganzjährige Untersuchungen in den Jahren 2002 bis 2005 im Raum Staßfurt hätten gezeigt, dass Feldhamster im März ihre Winterbaue nicht öffnen, was auf deren endogenen Rhythmus zurückzuführen und unabhängig von der Umgebungstemperatur sei Randnummer 59 - die Untersuchungen der Fläche aus dem Jahr 2025 hätten keine
weise auf Vorkommen des Feldhamsters ergeben. Es werde empfohlen, für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass es sich doch um den Bau eines Feldhamsters und nicht einer Wanderratte handele, den Bereich um den Bau zu umzäunen und für die Dauer der Bautätigkeit nicht mehr zu befahren. Randnummer 60 Am
gesucht und hierzu vorgetragen: Randnummer 62 Die Anordnung sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Antragstellerin vor der Entscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die WEA verstießen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungendes § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG, weil ausgeschlossen werden könne, dass sich Feldhamster aktuell im Baufeld aufhielten, so dass auch eine Tötung von Feldhamstern sowie eine Störung ihrer Lebensstätten auszuschließen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Infrastruktur- und Eingriffsvorhaben die oftmals sicher vorhersehbare und trotz aller Anstrengung nie völlig zu verhindernde Tötung geschützter Individuen nicht in jedem Fall den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfülle. Stattdessen werde die Verbotsfolge danach nur aktiviert, wenn das jeweilige Vorhaben das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten „in signifikanter Weise“ erhöhe. Dass sich auf dem Gebiet der Baustelle zur Errichtung der WEA entgegen der Auffassung des Antragsgegners keine Feldhamster befänden, ergebe sich bereits aus dem Gutachten der H. GmbH vom 26. März 2026. Auch Untersuchungen der Fläche aus dem Jahr 2025 hätten keine
weise auf das Vorkommen des Feldhamsters ergeben. Zu Unrecht stütze der Antragsgegner die Baueinstellungsverfügung darauf, dass sie die Maßnahme VA4 nicht erfüllt habe. Ziel der Maßnahme sei die Umgehung vermeidbarer Tötungen oder Verletzungen im Sinne das § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für Vorhabenwirkungen, die infolge des Baues von WEA entstehen könnten. Die Maßnahme ziele dabei auf die Vergrämung der Art durch Pessimierung (Schwarzbrache) inklusive artenschutzfachlicher Absicherung durch Monitoring ab. Diese Maßnahmen seien umgesetzt worden. Durch die Verfügung
Ziffer 1 des Bescheides könne das Ziel der Vergrämung vor Baubeginn schon nicht mehr erreicht werden. Das Ziel, das Baufeld von Feldhamstern möglichst freizuhalten, sei auf anderem Wege erreicht und könne durch die Baueinstellung nicht mehr gefördert werden. Darüber hinaus sei die Anordnung auch nicht verhältnismäßig. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es sich bei dem Bau der Wanderratte entgegen der Einschätzung der H. GmbH vom
dem hier anzuwendenden § 80c Abs. 3 VwGO solle das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich sei, um anderenfalls drohende irreversible
teile zu verhindern.
GO habe das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn – wie hier – ein Bundesgesetz feststelle, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber einen Rahmen für die gerichtliche Überprüfung gesteckt, der für die Vollzugsfolgenabwägung nur auf die Prüfung „irreversibler
teile“ abstelle. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zulässig sei. Randnummer 68 Hinsichtlich der Anhörung der Antragstellerin sei festzuhalten, dass seit Beginn der Bauarbeiten am
VfG erfüllt. Die Antragstellerin hätte somit durchaus erklären können, selbst die Bautätigkeit vorübergehend einzustellen, um den Sachverhalt (Feldhamsterbau-Funde) aufzuklären. Da sie das nicht getan habe, habe er in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens handeln müssen. Randnummer 69 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei eine Störung einer Lebensstätte oder auch Tötung eines Feldhamsters nicht ausgeschlossen. Die Querfurter Platte, auf der sich die Standorte der WEA befänden, sei aufgrund der klimatischen Verhältnisse und der großflächig vorhandenen trockenen und tiefgründigen Schwarzerdeböden ein traditionelles Hamstersiedlungsgebiet. Schon dies lasse vermuten, dass im Vorhabengebiet der Antragstellerin Feldhamster und ihre Lebensstätten anzutreffen sein könnten. Zwar hätten bei einer weiteren Begehung am 14. April 2026 die während der Begehung am 23. März 2026 festgestellten Feldhamsterbaueingänge nicht wiedergefunden werden können, da in diesen Baubereichen offensichtlich zwischenzeitlich weitere Bautätigkeiten stattgefunden hätten. Bei dieser Begehung sei aber mit einem anderen Fundpunkt ein neuer
weis zum Feldhamster innerhalb der Baufläche festgestellt worden. Im Rahmen einer weiteren Vorortbesichtigung am 17. April 2026 sei die untere Naturschutzbehörde von dem Sachverständigen der Deutschen Wildtier Stiftung, Herrn G., als unabhängig einzustufender Sachverständiger begleitet worden, der bestätigt habe, dass es sich bei den an diesem Tag vorgefundenen Bauen im Baubereich des Windparks Farnstädt um Feldhamsterbaue handele. Durch sechs Fundpunkte in den Flächen des Baufeldes, die nur abgeschoben worden seien, seien damit Feldhamsterbaue
weisbar. Eine Einschätzung dazu, ob diese Baue auch bewohnt seien, könne derzeit nicht getroffen werden. Für die mit Schotter bereits verdichteten Flächen für die Zuwegung und die Flächen, auf denen der Erdaushub lagere, seien keine Aussagen möglich. Bei einem weiteren Ortstermin am 8. Mai 2026 seien diese beiden Fundpunkte (Fallröhren der Art Feldhamster) im Baufeld wieder gefunden worden. Im Zuge der durchgeführten einfachen, obertägigen Inaugenscheinnahme seien keine Hinweise auf eine aktive Nutzung der Baue festgestellt worden. Spuren wie Kot oder Trittsiegel im Umfeld der Baueingänge seien nicht vorhanden gewesen. Zu beachten sei dabei ein am Vortag stattgefundenes Dauerniederschlagsereignis, bei dem in 5 km Entfernung an der Wetterstation Q-Stadt-Mühle L-Stadt eine Niederschlagssumme von > 20 mm gemessen worden se. Es sei anzunehmen, dass bei einer aktiven Baunutzung das im Bau befindliche Tier
dem Regen an die Oberfläche kommen und unter den bestehenden Bedingungen entsprechende Spuren hinterlassen würde. Es sei daher wahrscheinlich, dass die Baue zum Zeitpunkt der Begehung am 8. Mai 2026 verlassen gewesen seien. An einem der beiden Fundpunkte hätten oberflächlich Mahdreste von der Alternativbehandlung zur Herstellung einer Vergrämung der Art vorgelegen. An dem anderen Fundpunkt habe die Spur eines schweren Fahrzeuges festgestellt werden können. Darüberhinausgehende Feststellungen zum Feldhamster im Baustellenbereich und dessen unmittelbaren Umfeld hätten während dieser Begehung nicht erbracht werden können. Dabei sei aber keine vollständige, flächendeckende Begehung zur Erfassung des Feldhamsters im Baufeld und dessen Umfeld durchgeführt worden, so dass den Feststellungen keine Absolutheit zukomme. Stichpunkthafte
suchen hätten keine
weise erbracht. Zu beachten sei, dass die Einsehbarkeit im zwischenzeitlich ca. 40 cm aufgewachsenen Wintergetreide stark eingeschränkt gewesen sei. Auch auf den zur Herstellung der Schwarzbrache frisch umgegrubberten Flächen hätten keine Baueingänge vorgefunden werden können. Randnummer 70 Soweit die Antragstellerin als milderes Mittel im Vergleich zu einem Rückbau das „Abwarten“ bis zu einer Abwanderung des Feldhamsters ins Spiel bringe, sei dem entgegenzuhalten, dass ein „Abwandern“ bei mit Geovlies und Schotter verdichteten Boden für den Feldhamster schlechterdings unmöglich sei. Deshalb sei der Rückbau das einzige in Betracht kommende Mittel, um eine Tötung von Feldhamstern zu verhindern. Die Störung des Vorkommens durch Baulärm sei dagegen weniger einschneidend als die Tötung der Lebewesen. Nicht
vollziehbar sei, weshalb der Rückbau sieben Wochen betragen solle, wo doch zwischen Beginn der Bauarbeiten am
SchG betreffe. Bei dem hier streitigen Genehmigungsverfahren handele es sich um ein Verfahren
BG. Eine Artenschutzprüfung gegenüber den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG finde in diesen Verfahren
BG nicht statt. Aufgabe der Artenschutzprüfung sei es normalerweise, zu klären, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG auch i.V.m. der Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG eintreten könnten und daher eine artenschutzrechtliche Ausnahme
SchG notwendig werde. Dagegen gehe in dem Verfahren
BG die Verantwortung zur Gewährleistung des Artenschutzes
SchG insofern auf die Behörde über, dass ihr
BG die Aufgabe zukomme, geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Dies sei hier mit der Nebenbestimmung 6.3 i.V.m. Anlage 9 im Genehmigungsbescheid vom 24.September 2024 geschehen. Für die Maßnahmenanordnung liege eine entsprechende artenschutzfachliche und artenschutzrechtliche Begründung vor. In den Verfahren
BG werde keine artenschutzrechtliche Ausnahme
SchG mehr notwendig sein, da § 6 Abs. 1 Satz 12 WindBG eine artenschutzrechtliche Pauschalausnahme für die Windkraftvorhaben einführe. Voraussetzung sei aber die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen
BG bzw. eine Anordnung einer Zahlung
BG durch die Behörde. Die Antragstellerin habe die Maßnahme VA4 jedoch nicht umgesetzt, sondern Widerspruch erhoben. Damit entfalle für die Genehmigung die artenschutzrechtliche Pauschalausnahme
BG und zugleich die Privilegierung
SchG, d.h. die Anrechnung der Signifikanzschwelle zum Tötungs-/ Verletzungsverbot, weil diese
G nur für vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gelte. Die Tötung oder Verletzung der Feldhamster im Baufeld wäre aber vermeidbar gewesen, wenn der Vorhabenträger die Maßnahme VA4 umgesetzt hätte. Deshalb komme der volle Individuenschutz aus § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG unabhängig von einer Signifikanzschwelle zum Tragen. Die Untersagungsanordnung sei daher auch im Sinne einer
träglichen Anordnung einer geeigneten Minderungsmaßnahme i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG zu verstehen, die darauf abziele, die Voraussetzungen und damit die Wirksamkeit für die Pauschalausnahme
BG für das Vorhaben wiederherzustellen. Die Untersagungsanordnung im Sinne einer anerkannten Schutzmaßnahme diene der Sicherstellung der Voraussetzungen der Privilegierung
SchG, so dass die Signifikanzschwelle zum Verbotstatbestand der Tötung und Verletzung
SchG bezüglich der baubedingten Beeinträchtigung des besonders und streng geschützten Feldhamsters faktisch herabgesetzt werde. Auch diese Untersagungsanordnung sei nicht vollumfänglich umgesetzt worden. Randnummer 72 Zuzustimmen sei der Antragstellerin zwar darin, dass die Errichtung der WEA und der dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene und Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Vorliegend handele es sich aber um einen Ausnahmefall, bei dem die Belange der Windkraft gegenüber denen des Natur- und Artenschutzes zurückzustehen hätten. Bei dem Feldhamster handele es sich um eine streng geschützte Art und Feldhamsterbaue seien zwischenzeitlich festgestellt und
gewiesen worden. Die Tötungswahrscheinlichkeit von einzelnen Tieren könne damit nicht mehr ausgeschlossen werden; vielmehr sei von einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Signifikanzschwelle sei bereits jetzt mit sechs gefundenen Feldhamsterbauen überschritten. Wahrscheinlich sei auch, dass weitere Baue unter den mit Schotter und Vlies verdichteten Flächen als auch unter den mit Erdaushub bedeckten Flächen noch zu finden seien. II. Randnummer 73 A. Der beschließende Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO für die Entscheidung über den Antrag erstinstanzlich zuständig. Randnummer 74
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit – wie hier – einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Für einen weiten Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO spricht bereits der Wortlaut, der „sämtliche Streitigkeiten“, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen (an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern) „betreffen“, erfasst und nicht auf eine Genehmigung/Zulassung des Vorhabens beschränkt ist. Das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel weist ebenfalls auf ein weites Verständnis des Anwendungsbereichs.
dem Willen des Gesetzgebers soll die Verkürzung des Instanzenzuges bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen die Gesamtdauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss reduzieren sowie zur Beschleunigung der Planungsverfahren insgesamt und zu schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten beitragen. Die beschleunigte Erwirkung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen hilft
Ansicht des Gesetzgebers, Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende sei (OVG NRW, Beschluss vom
dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt
diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse besteht. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Dabei ist insbesondere auch § 80c Abs. 4 VwGO zu beachten (OVG MV, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 5 KM 226/24 OVG – juris Rn. 25, m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, hat das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung
GO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen (OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2026 – 7 B 775/25.AK – juris Rn. 9). Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist
GO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Randnummer 78 1.
diesem Maßstab geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, da das Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird. Randnummer 79
Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die nicht gesondert erfolgen muss, sondern auch in der abschließenden Sachentscheidung erfolgen kann. Sie muss dabei aber erkennen lassen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (OVG NRW, Urteil vom
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – juris Rn. 18). Randnummer 83 dd) Fraglich ist auch, ob ein Anwendungsfall des §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 46 VwVfG vorliegt. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht
VfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist auch bei einer Ermessensentscheidung möglich, setzt aber voraus, dass jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom
geholt werden kann (OVG NRW, Beschluss vom
dem Stand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu beurteilende Sach- und Streitstoff erwarten lässt, dass sich mit einer
holung der Anhörung der Tatsachenstoff mit Auswirkungen für die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts verändern wird. Ist dies nicht erkennbar, erscheint die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels letztlich nur als Formsache, die keine Gewährung von Eilrechtsschutz rechtfertigt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
der Einschätzung des Antragsgegners und eines von ihm hinzugezogenen externen Sachverständigen für Artenschutz (Feldhamster) stammen. Die gegensätzlichen Einschätzungen zu einem möglichen Vorkommen des Feldhamsters im Vorhabengebiet der Beteiligten und der von ihnen beauftragten Sachverständigen sind damit nicht ausgeräumt. Randnummer 85 b) Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch bei summarischer Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig. Sowohl die Baueinstellungsanordnung in Ziffer 1 als auch die weiteren Anordnungen in den Ziffern 2 bis 5 des Bescheides (Rückbau und Dokumentation), die ein immissionsschutzrechtlich genehmigtes Vorhaben betreffen und der Durchsetzung naturschutzrechtlicher Anforderungen dienen, lassen sich aller Voraussicht
nicht auf die vom Antragsgegner herangezogenen bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 78 Abs. 1 BauO LSA bzw. des § 57 Abs. 2 BauO LSA stützen. Randnummer 86 aa) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen
Dazu gehören auch – wie es auch in Abschnitt I Nr. 2 der vom Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. September 2024 zum Ausdruck kommt – die Baugenehmigung
O LSA und Entscheidungen des Naturschutzrechts (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 13 Rn. 6a, 7, m.w.N.).
Erteilung der Genehmigung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden. So kann die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genannten anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zu denen auch das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gehört, nicht mittels einer
träglichen Anordnung
SchG durchgesetzt werden (ThürOVG, Beschluss vom
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 87 bb) Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass § 78 Abs. 1 BauO LSA und § 57 Abs. 2 BauO LSA als Rechtsgrundlagen auch für Anordnungen herangezogen werden können, die der Erfüllung naturschutzrechtlicher Anforderungen dienen, ließen sich die hier vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen nicht auf diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften stützen. Randnummer 88
der Rechtsprechung des Senats wird eine Anlage im Sinne von § 79 Satz 2 BauO LSA in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, wenn eine dafür erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschlüsse des Senats vom
der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 48 , m.w.N.) lassen sich artenschutzrechtliche Auflagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beigefügt sind, unabhängig von der durch die Behörde gewählten Bezeichnung nicht zweifelsfrei entweder als Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung einordnen; vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, welchen Rechtscharakter die Behörde der Festlegung im Genehmigungsbescheid beigemessen hat. Wenn sich die Behörde der Terminologie des § 36 VwVfG bedient, insbesondere im Bescheid zwischen Auflagen, Bedingungen etc. differenziert wird, ist
dem aus der Sicht des für die Auslegung maßgeblichen Empfängerhorizontes anzunehmen, dass eine Nebenbestimmung entsprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist. Eine klar gewählte äußere Form darf nur unbeachtet bleiben, wenn aus der Sicht des Begünstigten und Drittbetroffener klar eine „falsa demonstratio“ vorliegt, z.B. weil eine Auslegung entsprechend der gewählten Bezeichnung die Nebenbestimmung sinnlos oder perplex werden ließe (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 68, m.w.N.). Randnummer 91 Hier hat der Antragsgegner den beiden in Rede stehenden Nebenbestimmungen in Nr. 6.3 und 6.4 mit hinreichender Deutlichkeit den Charakter von selbständig anfechtbaren Auflagen beigemessen. In der angefochtenen Verfügung formuliert er die in den Nummern 6.1 und 6.2 festgelegten Kompensationsmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) als aufschiebende Bedingungen, während sie die hier in Rede stehenden Vermeidungsmaßnahmen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) ausdrücklich als Auflagen bezeichnet. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 angeordnet hat, spricht dafür, dass er die beiden Auflagen nicht als Inhaltsbestimmungen oder aufschiebende Bedingungen, sondern als „echte“ Auflagen verstanden wissen will. Auch in der Antragserwiderung macht er nicht geltend, dass es sich bei den beiden in Rede stehende Nebenbestimmungen in Wahrheit um Inhaltsbestimmungen oder aufschiebende Bedingungen handele. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bestimmung des Rechtscharakters der Auflagen Nr. 6.3 und 6.4
der vom Antragsgegner gewählten Bezeichnung dazu führen würde, dass diese Nebenbestimmungen sinnlos oder perplex werden. Insbesondere lassen sie sich – wie oben dargestellt – auch durch andere Mittel als durch Erlass einer Baueinstellungsverfügung oder Rückbauanordnung durchsetzen, etwa durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes in angemessener Höhe. Randnummer 92 Unerheblich ist, ob die von der Antragstellerin durchgeführten Baumaßnahmen gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG verstoßen. Eine Baugenehmigung entfaltet, auch wenn sie rechtswidrig ist, eine legalisierende Wirkung mit der Folge, dass auf einen Verstoß gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfendes materielles Recht erst dann mit einer Baueinstellungsverfügung regiert werden kann, wenn die Baugenehmigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist (vgl. Otting, in: BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, 32. Ed. 1.2.2023, HBO § 81 Rn. 53; Mann, in: Hartmann/Mann/Mehde, Landesrecht Niedersachsen, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 135). Randnummer 93
träglicher artenschutzrechtlicher Anordnungen
SchG zulasten immissionsschutzrechtlich genehmigter Anlagen findet ihre Grenze in der Tatbestandswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung
außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat Gestattungs- und Feststellungswirkung. Zum einen gestattet sie die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage. Zum anderen stellt sie fest, dass die Anlage mit den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden, zum Prüfprogramm
SchG gehörenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Insoweit lässt sich auch von einer Legalisierungswirkung der Genehmigung sprechen. Anderes gilt nur, wenn sich die Sach- oder Rechtslage
träglich ändert (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
folgende Klage offen, und die vom Gericht vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fiele zu Lasten des Antragsgegners aus. Randnummer 97 a) Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Danach liegt bei Betroffenheit von in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten, europäischen Vogelarten oder solchen Arten, die in einer Rechtsverordnung
SchG aufgeführt sind, ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot
SchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Randnummer 98 Vermeidungsmaßnahmen sind nicht schon dann geboten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Tiere im Zuge von Bauarbeiten vereinzelt getötet werden. Auch wenn der Verlust einzelner Individuen einen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG darstellt, finden Vermeidungsmaßnahmen ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deswegen muss der organisatorische und finanzielle Aufwand möglicher Vermeidungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur befürchteten Beeinträchtigung stehen (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 26, m.w.N.). Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die betroffene Tierart im Umkreis der Anlage aufhält. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Für die Bewertung der Vollzugs- und Aufschubinteressen im Rahmen des Sofortvollzugs hat das Gericht auch Umstände zu berücksichtigen, die erst
der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 12. Januar 2024 - 1 ME 104/23 - juris Rn. 14, m.w.N.). Da die von der Antragstellerin zugezogenen Sachverständigen auf der einen Seite und der Antragsgegner sowie die von ihm zugezogenen Fachleute auf der anderen Seite gegensätzliche Auffassungen zum Vorkommen des Feldhamsters im Umkreis der Anlagenstandorte vertreten, erscheint zumindest offen, ob ein Verstoß gegen die Auflagen Nr. 6.3 und 6.4 und damit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner
der letzten Begehung am 8. Mai 2026 keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass sich im Bereich des Baufeldes noch (lebende) Exemplare des Feldhamsters aufhalten. Randnummer 99 b) Die danach gebotene – von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige – Folgenabwägung
GO würde mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zugunsten der Antragstellerin ausfallen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2026, a.a.O., Rn. 51). § 80c Abs. 4 VwGO betrifft zwar hauptsächlich Fälle, in denen sich Dritte im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Vorhabenträger erteilte Genehmigung wenden. Die Vorschrift oder zumindest der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke sind aber auch in anderen Fallkonstellationen anwendbar, etwa wenn eine behördliche Entscheidung dazu führt, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht eintritt (vgl. zu einer
träglichen Anordnung von Abschaltzeiten: OVG MV, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 5 KM 226/24 – juris Rn. 80). Randnummer 100 Die vom Antragsgegner ins Feld geführte Vorschrift des § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt in der hier vorliegenden Konstellation hingegen nicht zum Tragen.
dieser Vorschrift soll das Gericht, wenn es im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung entscheidet, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible
teile zu verhindern.
der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/5165, S. 15 f.) soll § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO bewirken, dass der vorläufige Vollzug besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen wird. Entscheidet das Gericht bei offenen Erfolgsaussichten im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung und besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Umsetzung eines Vorhabens zu irreversiblen
teilen führen könnte, kann dies dazu führen, dass die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes uneingeschränkt angeordnet oder wiederhergestellt wird. Durch die Regelung in Abs. 3 Satz 1 sollen die Gerichte dazu angehalten werden, die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf die Maßnahmen zu beschränken, die zu irreversiblen
teilen führen können. Wenn das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass einzelne Maßnahmen nicht zu irreversiblen
teilen führen, können diese bereits vor der Klärung im Hauptsacheverfahren verwirklicht werden. Hierdurch können Vorhaben in der Gesamtschau schneller umgesetzt werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber diejenigen Fälle vor Augen hatte, in denen eine Genehmigung für ein von § 80c Abs. 1 VwGO erfasstes Infrastrukturvorhaben Gegenstand einer Drittanfechtungsklage ist, und dass der offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht dazu führen soll, dass Maßnahmen, die im Fall des Obsiegens des Klägers rückgängig gemacht werden können, bei uneingeschränkter Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage unterbleiben, so dass sich die Verwirklichung des Infrastrukturvorhabens im Fall der Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens mehr als nötig verzögert. Dafür, dass § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO nur in den Fällen der Drittanfechtung eines Verwaltungsakts zum Tragen kommt, spricht auch die Regelung in § 80c Abs. 3 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen. Die Bestimmung dient der Folgenbeseitigung, d.h. einer Rückgängigmachung der Folgen aus dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts (Schoch, a.a.O., Rn. 73). Randnummer 101 3. Da die unter den Ziffern 1 bis 5 getroffenen Anordnungen voraussichtlich rechtswidrig sind, werden auch die Zwangsgeldandrohungen (Ziffern 7 und 8) keinen Bestand haben können. Randnummer 102 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 103 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9.4.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Antragstellerin hat die Kosten, die ihr durch den Rückbau der bislang errichteten Bauteile und für ihre Neuerrichtung
Freigabe des Baufeldes entstehen, auf ca. 400.000,00 € beziffert. Zusätzliche Kosten, die ihr aufgrund der Einstellung der Bauarbeiten entstehen, hat sie nicht genannt. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Randnummer 104 6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.