Zur Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund von Nebentätigkeiten - Disziplinarrecht - Leitsatz
(2)Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Disziplinarklageschrift die Voraussetzungen des § 49 DG LSA (noch) in hinreichender Weise erfüllt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dafür müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aus der Klageschrift muss bei verständiger Lektüre deshalb eindeutig hervorgehen, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris, Rdnr. 68 , m. w. N.). Randnummer 47 Diese Maßgaben erfüllt die Disziplinarklageschrift des Klägers. In der Klageschrift des Klägers werden die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und dargestellt. Zu der nach § 57 Abs. 2 Satz 1 DG LSA erforderlichen Abgrenzung ist auf Teil III (S. 6 bis 10) der Klageschrift abzustellen, in dem ausdrücklich benannt wird, welche Dienstpflichtverletzungen dem Beklagten zur Last gelegt werden, wobei bei einer hinreichenden Anknüpfung an Feststellungen in diesem Teil - z.B. hinsichtlich des Vorwurfs, Nebentätigkeiten während der Dienstunfähigkeit ausgeübt zu haben - auch darauf bezogene Ausführungen in Teil IV (Disziplinarrechtliche Würdigung) ergänzend heranzuziehen sind. Auch im Hinblick auf den Vorsatz des Beklagten sowie die verletzten Dienstpflichten können Darlegungen in Teil IV herangezogen werden. Abgesehen von den wegen teilweiser Unzulässigkeit der Klage auszuscheidenden Handlungen in Bezug auf die Vermietung von sieben Wohnungen in Häusern in Halberstadt und in D-Stadt zusammen mit seiner Ehefrau, werden dem Beklagten nach verständiger Lektüre folgende Handlungen vorgeworfen: Randnummer 48 - Die Nebentätigkeit bei der V-GmbH habe er in einem größeren Umfang ausgeübt, als gegenüber seinem Dienstherrn angezeigt und von diesem genehmigt worden sei, diese Mehrarbeit habe er nicht angezeigt und die Nebentätigkeit insgesamt auch während der Zeiten seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt. Randnummer 49 - Er habe seit 2014 - und damit auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit - eine weitere Nebentätigkeit als Bauunternehmer hinsichtlich des Grundstücks E-Straße … in D-Stadt, in dem sich das Gästehaus B. befindet, ausgeübt und diese Nebentätigkeit nicht angezeigt. Randnummer 50 - Er habe seit 2015 - und damit auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit - eine weitere Nebentätigkeit als Vermieter des Gästehauses B. bzw. der auf dem Grundstück E-Straße … in D-Stadt befindlichen Ferienwohnungen/Monteurunterkünfte ausgeübt und diese Nebentätigkeit nicht angezeigt. Randnummer 51 Weiterhin wird ausgeführt, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten verstoßen habe und dass der Beklagte jeweils vorsätzlich gehandelt habe. Randnummer 52 Die insoweit gegen die Zulässigkeit der Klageschrift erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend. Der Vorwurf, als Bauunternehmer tätig gewesen zu sein, bezieht sich ersichtlich auf die Errichtung bzw. den Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück E-Straße .... Auch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Klageschrift noch hinreichend entnehmen, dass dem Beklagten nur Dienstvergehen im aktiven Beamtenverhältnis zur Last gelegt werden. Die Stellung des Beklagten als Gesellschafter der V-GmbH und dessen Aufgabe der Nebentätigkeit werden in der Disziplinarklage zwar angesprochen, aber dem Beklagten gerade nicht als Dienstvergehen vorgehalten. Dass der Kläger nicht angegeben hat, wann der Beklagte welche konkreten Aufgaben nach der Auffassung des Klägers in der GmbH übernommen haben soll, führt nicht zur Unzulässigkeit der Disziplinarklage. Dies ist nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA nicht erforderlich, da in der Klage auch so die dem Beklagten vorgeworfene Handlung hinreichend abgegrenzt wird. Darüber hinaus reicht es jedenfalls aus, dass der Kläger die Umstände, aus denen er schließt, dass der Beklagte seine Nebentätigkeit in einem größeren Umfang ausgeübt hat als angemeldet, im Einzelnen dargelegt hat. Auch hinsichtlich des (weiteren) Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Gästehaus B. erschließt sich durchaus, dass dem Beklagten die Ausübung einer Nebentätigkeit als Vermieter zur Last gelegt wird. Dies reicht für die Zulässigkeit der Disziplinarklage aus; zudem legt der Kläger auch hier die Umstände dar, die aus seiner Sicht eine entsprechende Tätigkeit des Beklagten belegen sollen. Der Vorwurf des Beklagten, die behaupteten Tatsachen in der Klageschrift gründe der Kläger an vielerlei Stellen lediglich auf bloße Vermutungen, bezieht sich auf die Begründetheit der Disziplinarklage, nicht aber auf deren Zulässigkeit. Randnummer 53 2. Soweit die Disziplinarklage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die dem Beklagten mit der Klage zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen liegen nicht vor oder sind ihm nicht nachzuweisen. Randnummer 54
- a)Der Beklagte übte unstreitig seit dem 1. Februar 2012 eine nicht beanstandete Nebentätigkeit für die V-GmbH aus, deren zeitlichen Umfang er mit durchschnittlich 4 Stunden pro Woche angegeben hatte. Randnummer 55 (
- a)Dass die tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit vom zeitlichen Umfang her über diese Anzeige hinausging, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zwar mehrere Indizien genannt, die aber insoweit keine belastbaren Rückschlüsse zulassen. Soweit er geltend macht, entscheidend sei, wie ein verständiger Betrachter das Verhalten des Beklagten einschätzen müsse, setzt er letztlich Vermutungen mit Belegen gleich. Die Dienstpflichtverletzungen müssen aber objektiv vorliegen. Dementsprechend wird dem Beklagten in der Disziplinarklage die Ausübung zusätzlicher Nebentätigkeiten vorgeworfen und nicht, dass er einen entsprechenden Eindruck erweckt hat. Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (- 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 60 ) in dem den Bruder des Beklagten betreffenden Verfahren auf einen "verständigen Betrachter" abgestellt hat, erfolgte dies gerade nicht zur Prüfung des Vorliegens einer Nebentätigkeit, sondern zur Frage, ob durch die Ausübung der (anzeigepflichtigen) Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht vorlag. Eine in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Klägers angeführte "Machtlosigkeit" des Dienstherrn angesichts bloßer Indizien für eine unerlaubte Nebentätigkeit ist nicht zu befürchten. Nicht nur hat der Dienstherr es in der Hand, schon bei der Anzeige der Nebentätigkeit durch weitere Maßnahmen die Gefahr eines möglichen Missbrauchs zu minimieren, sondern ihm stehen bei Vorliegen von Indizien im Rahmen der disziplinarrechtlichen Ermittlungen verschiedene Möglichkeiten zur Beweiserhebung (vgl. § 24 ff. DG LSA ) zur Verfügung, die auszuschöpfen sind. Randnummer 56 Die vom Kläger genannten Indizien sind für die Annahme der Überschreitung des zeitlichen Umfangs der angezeigten Nebentätigkeit nicht ausreichend. Aus den Angaben auf der firmeneigenen Homepage hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten und hinsichtlich weiterer Aktivitäten der Familie B. lässt sich nicht schließen, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich ausgeübt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass solche nach außen gerichteten Aufgabenbeschreibungen oftmals pauschalieren und es schon nach Homepage Aufgabenüberschneidungen gegeben habe. Zudem hat der Vater des Beklagten in seiner Vernehmung erklärt, die Darstellung habe nicht der realen Aufgabenverteilung entsprochen. Angesichts der fehlenden konkreten Belege und der Aussage, die der erkennende Senat gem. § 63 Abs. 4 DG LSA der Entscheidung zugrunde legt, fehlt es an einem mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestehenden Nachweis zu Lasten des Beklagten. Das Foto mit der Unternehmerin W., die Teilnahme des Beklagten an den Messen "Biofach 2014" und "Biofach 2017", der Werbeauftritt bei einem Kaufsender (Q.) sowie der Auftritt in einem Bericht des M- erlauben von vornherein keine Rückschlüsse auf den zeitlichen Umfang anderer Tätigkeiten. Ein hinreichender Beleg für eine über den angezeigten Umfang hinausgehende Tätigkeit für die V-GmbH ist darin schon nicht zu sehen. Auch mit dem Volksstimme-Artikel zu der "Biofach 2014" lässt sich nicht belegen, dass der Beklagte tatsächlich in der Plantage gearbeitet oder die in dem Artikel angesprochenen Seminare durchgeführt hat. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass er auf die Formulierungen in dem Artikel letztlich keinen Einfluss gehabt habe. Auch die sonstigen vom Kläger genannten Indizien, wie z.B. ein You-Tube-Video des Beklagten, belegen den ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverstoß nicht. Randnummer 57 Dass das Fotoshooting und die Teilnahme des Beklagten an den Messen und bei verschiedenen Werbeauftritten für sich genommen den zeitlichen Umfang der genehmigten Nebentätigkeiten überschritten hat, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Anzeige der Nebentätigkeit betraf ausdrücklich einen Durchschnittsumfang, sodass auch eine in wenigen Einzelfällen vier Stunden überschreitende Tätigkeit in einer Woche nicht ohne weiteres zu beanstanden wäre. Randnummer 58 Ob die Art der vom Kläger genannten Tätigkeiten des Beklagten gegen die Anzeige verstieß, weil sie nicht der Art der vom Beklagten angegebenen Tätigkeiten entsprach, und der Beklagte insoweit auch einen Verstoß gegen die Meldepflicht begangen hat, muss nicht abschließend entschieden werden. Der Kläger hat mit der Disziplinarklage nur beanstandet, dass der Beklagte die Nebentätigkeit in einem "größeren Umfang" ausgeübt und damit seine Meldepflicht verletzt habe. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Nebentätigkeitsrechts (vgl. §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 78 Satz 2 LBG LSA : "Art und Umfang") und der oben dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit der Disziplinarklageschrift ist damit allein der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit gemeint. Unter III. der Klage wird zwar ausgeführt, dass der Beklagte "unwahre Angaben bezüglich seiner tatsächlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen in der Firma "V" gemacht" habe, dies wird aber hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass sowohl die erste als auch die überarbeitete Aufgabenbeschreibungen "bei weitem den Umfang der angezeigten und genehmigten Nebentätigkeit" überstiegen (vgl. S. 6 der Klageschrift). Auch in den weiteren Ausführungen stellt der Kläger lediglich auf den Umfang der Tätigkeit ab (vgl. Klageschrift, S. 20 unten, S. 25 Mitte, S. 30 Unten). Soweit der Kläger zweimal auch die Art der Nebentätigkeit erwähnt (vgl. Klageschrift, S. 25 unten, S. 26 Mitte) wird nicht hinreichend klar, dass auch insoweit dem Beklagten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden sollen. Es muss danach nicht entschieden werden, ob begrenzte Aktivitäten für die GmbH auf den Messen sowie als Staffage für ein Foto und in Werbeauftritten an sich bei einer lebensnahen Auslegung noch durch die vorgenommene Anzeige der Nebentätigkeit ("Beratung") gedeckt gewesen wären. Randnummer 59 (
- b)Dass der Beklagte seine Nebentätigkeit für die V-GmbH während der Zeiten seiner Dienstunfähigkeit ausgeübt hat, ist ihm entweder nicht nachzuweisen oder die Schwelle der Disziplinarwürdigkeit ist von vornherein nicht erreicht. Randnummer 60 Belastbare Anhaltspunkte für eine Ausübung der Nebentätigkeit während der Zeiten der Dienstunfähigkeit liegen größtenteils schon nicht vor. Der Beklagte bestreitet dies. Hinsichtlich der Teilnahme des Beklagten an der Messe "B." und des Werbeauftritts bei dem Kaufsender räumt der Kläger selbst ein, dass der Beklagte dann Urlaub hatte. Während der "B." war der Beklagte nicht krankgeschrieben. Auch hinsichtlich des Auftritts in einem Bericht des M- aus dem Jahr 2014 und einem weiteren You-Tube-Video steht angesichts der nicht durchgängigen Krankschreibung nicht hinreichend fest, dass der Beklagte diesen während einer Zeit der Dienstunfähigkeit ausgeübt hat. Lediglich bei dem vom Beklagten eingeräumten Fotoshooting mit Frau W., das nach Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung am 4. September 2017 stattgefunden habe, war er nach den vom Kläger angegebenen Krankheitszeiten dienstunfähig. Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung unwidersprochen geltend macht, es habe sich um eine fehlerhafte Datumsangabe gehandelt und das Foto sei am 4. September 2015 entstanden, wäre er auch dann nach den vom Kläger angegebenen Zeiten dienstunfähig gewesen. Allerdings läge insoweit - sollte man überhaupt eine Dienstpflichtverletzung annehmen wollen - ein Bagatelldelikt vor, das die Schwelle der Disziplinarwürdigkeit nicht erreicht. Randnummer 61 Zwar war der Beklagte ausweislich einer Meldebescheinigung für Arbeitnehmer nach § 25 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung - DEÜV - bis 31. März 2018 als geringfügig beschäftigt gemeldet und ihm ist der Arbeitslohn von 450,- € wohl auch weitergezahlt worden. Mit dem Verwaltungsgericht ist es als nicht ausgeschlossen anzusehen, dass der Vater des Beklagten ihm den Arbeitslohn lediglich aus väterlicher Fürsorge weitergezahlt hat. Dafür spricht auch die Zeugenaussage des Vaters des Beklagten. Da sich die Meldung nach der DEÜV in erster Linie auf das gezahlte Arbeitsentgelt bezieht, hat die Bescheinigung ohne weitere belastbare Anhaltspunkte keine durchschlagende Beweiswirkung für die tatsächliche Durchführung der Nebentätigkeit. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Beklagte die Beendigung der Nebentätigkeit dem Dienstherrn unstreitig nicht angezeigt hat. Randnummer 62 Es kann danach dahingestellt bleiben, ob eine Nebentätigkeit für die V-GmbH während der Zeiten der Dienstunfähigkeit gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2024 - 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 59 , 60) oder eine Verletzung der aus § 34 Satz 1 BeamtStG a.F. abzuleitenden Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit und damit der Dienstfähigkeit dargestellt hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 17 ff., m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris, Rdnr. 72 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juni 2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rdnr. 117, m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2021 - 3 A 10779/20 -, juris, Rdnr. 467). Randnummer 63 Soweit der Kläger mehrfach darauf abstellt, dass auch die Durchführung einer Nebentätigkeit in Zeiten der Dienstfähigkeit oder während eines Urlaubs dienstpflichtwidrig sei, wenn dadurch eine (spätere) Dienstunfähigkeit erst hervorgerufen werde, so wird ein solches Verhalten dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift nicht hinreichend zu Last gelegt. Randnummer 64
- b)Mit der nach dem Erwerb im Jahre 2011 erfolgten Auftragserteilung zum Umbau des Gebäudes auf dem Grundstück E-Straße ... in D-Stadt, in dem das Gästehaus B. entstand, übte der Beklagte schon keine Nebentätigkeit als Bauunternehmer aus. Ein Bauunternehmer erbringt Bauleistungen für Dritte (Bauherren). Wer - wie hier - ein Gebäude auf einem in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Grundstück umbauen lässt, ist daher kein Bauunternehmer. Abgesehen davon, dass die Disziplinarklage keinen solchen Vorwurf enthält, war der Beklagte auch nicht als Bauträger oder Bau- bzw. Projektentwickler tätig, der auf eigenen Grundstücken Bauleistungen im eigenen Namen und auf eigenes Risiko von anderen Bauunternehmen erbringen lässt. Dazu reicht der bloße Umbau eines Hauses, das später weiter selbst als Mietobjekt genutzt werden soll, nicht aus. Dass der Umbau des Gebäudes letztlich auf die Erzielung eines Gelderwerbs gerichtet gewesen sei und - bei den Investitionskosten - auch wirtschaftlich bedeutsam gewesen sei, führt nicht zur Einstufung der vom Beklagten beauftragten Umbauarbeiten zur Nebentätigkeit als Bauunternehmer. Randnummer 65
- c)Eine Nebentätigkeit als Vermieter der Wohnungen in dem Gästehaus B. bzw. der auf dem Grundstück E-Straße ... in D-Stadt befindlichen Ferienwohnungen/Monteurunterkünfte seit dem Jahr 2015 ist dem Beklagten nicht nachzuweisen. Randnummer 66 Durch eine aus dem Miteigentum an dem Grundstück begründete rechtliche Stellung als Vermieter allein folgt nicht, dass die Voraussetzungen des § 73 LBG LSA erfüllt sind. Gemäß § 73 LBG LSA ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung (Abs. 1), wobei Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ist (Abs. 3). Keine Nebenbeschäftigungen und damit auch keine Nebentätigkeiten im Sinne des Nebentätigkeitsrechts sind reine Freizeitaktivitäten des Beamten ohne Erwerbscharakter. Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie auf Erwerb gerichtet oder wirtschaftlich bedeutsam ist oder wenn sie den Beamten erheblich in Anspruch nimmt ( OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2024 - 10 L 13/23 -, juris, Rdnr. 41 , m. w. N.). Randnummer 67 Eine Nebentätigkeit bzw. eine Nebenbeschäftigung erfordert schon nach dem Wortlaut des § 73 LBG LSA die Entfaltung von Aktivitäten, die bei einer Vermietung dann nicht gegeben sind, wenn sämtliche damit zusammenhängende Aufgaben von einem Dritten, z.B. einem Verwalter erledigt werden (vgl. dazu auch Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 100 BBG, Rdnr. 8 ff.; Battis, BBG, 6. A. § 100, Rdnr. 4). Dass der Beamte Gewinne erwirtschaftet, hat für sich genommen keine Nebentätigkeit zur Folge. Ebenfalls nicht ausreichend ist - wie es der Kläger in der Klageschrift angenommen hat -, dass der Beklagte selbst bei einer Übertragung des Verwaltungsaufwandes auf die Mutter des Beklagten geschäftsmäßig gehandelt habe. Denn den Erwerb des Grundstücks und die Aufnahme von Krediten wirft der Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage nicht vor. Randnummer 68 Nach dem Vorbringen des Beklagten hat seine Mutter die Vermietung dieser Wohnungen übernommen. Es gibt auch keine belastbaren Belege für konkrete Tätigkeiten des Beklagten als Vermieter, sondern lediglich Indizien. Die unstreitige Angabe seines Namens und seiner Mobilfunknummer auf mehreren Internetseiten deutet zwar darauf hin, dass der Beklagte selbst Kontakt zu den Mietern und entsprechenden Arbeitsaufwand gehabt haben könnte. Abgesehen davon, dass auf den Seiten teilweise auch sein Bruder genannt wird, hat allerdings seine Mutter vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, sie habe Reinigung und Bewirtschaftung übernommen und es habe sich bei der Verwendung der Rufnummer des Beklagten nur um eine Rufumleitung gehandelt handeln können. Angesichts dieser Aussage, die der erkennende Senat gem. § 63 Abs. 4 DG LSA der Entscheidung zugrunde legt, fehlt es an einem mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit bestehenden Nachweis zu Lasten des Beklagten. Dem stehen auch die vom Beklagten im Berufungsverfahren genannten Umstände nicht entgegen, welche die Darstellung des Beklagten und seiner Mutter nicht in hinreichendem Umfang in Zweifel ziehen. Die Einrichtung einer Rufumleitung mag ungewöhnlich sein, ist aber nicht ausgeschlossen. Im Disziplinarklageverfahren gegen den Bruder des Beklagten wurden weder der Beklagte noch dessen Mutter als Zeugen vernommen, sodass eine Diskrepanz zu Aussagen in dem vorliegenden Verfahren nicht bestehen kann. Randnummer 69
- d)Dass der Beklagte möglicherweise durch das Unterlassen einer Änderungsanzeige zur Aufgabe seiner Nebentätigkeit für die V-GmbH gegen § 78 Satz 2 HS 2 LBG LSA verstoßen hat, wird von der Disziplinarklageschrift nicht erfasst. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Randnummer 71 Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2018 - 2 B 16.18 - und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, jeweils juris).