, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, handelt es sich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung, die nach § 305 Satz 1
nicht mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar ist. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
nicht statthaft ist. Randnummer 6 Nach § 305 Satz 1
unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Randnummer 7 Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Magdeburg ist eine im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung erlassenen Entscheidung über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Randnummer 8 Zutreffend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23.12.2025 aus, dass es sich bei der Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 231 Abs. 2
, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortzusetzen, um eine solche der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, welche nach § 305 Satz 1
nicht mit der (sofortigen) Beschwerde angreifbar ist (KK-
/Gmel/Peterson, 9. Auflage, 2023,
KoStPO/Arnoldi, 2. Auflage 2024,
OK
/Gorf, 57. Ed. 01.10.2025,
16, beck-online). Randnummer 9 Eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist auch nicht nach § 231a Abs. 3 Satz 3
statthaft. Das dort normierte Rechtsmittel bezieht sich nach § 231a Abs. 3 Satz 1
ausschließlich auf die Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten nach § 231 Abs. 1
. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 231a Abs. 1
ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm auf den Zeitraum beschränkt, in welchem der Angeklagte noch nicht über die Anklage vernommen worden ist. Nachdem sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend zur Sache geäußert hat, findet ausschließlich § 231 Absatz 2
Anwendung, welcher mithin auch Fallgestaltungen umfasst, in denen der Angeklagte der Hauptverhandlung fernbleibt, weil er sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlung Fähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGH, Beschluss vom 27.06.2018, 1 StR 616/17, NStZ 2019, 481; Beschluss vom 25.07.2011, 1 StR 631/10, NJW 2011, 3249; Urteil vom 19.02.2002, 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533; Beschluss vom 02.02.1981, 3 StR 411/80 (S), NJW 1981, 1052; KK-
/Gmel/Peterson, 9. Auflage, 2023,
, § 231a Rn. 1; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Auflage, 2024,
OK
/Gorf, 57. Ed. 01.10.2025,
7 beck-online). Randnummer 10 Der Angeklagte hat sich an insgesamt 4 Verhandlungstagen, nämlich am 10., 11., 13. und 14.11.2025, umfassend zur Sache eingelassen und die Fragen des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten vollständig beantwortet. Erst danach hat sich der Angeklagte mittels eines fortgesetzten Durst- und Hungerstreiks in einen seine Verhandlungsunfähigkeit begründenden Zustand versetzt, der dazu führte, dass seine Anwesenheit am 23.12.2025 unmöglich wurde. Randnummer 11 Die teilweise missverständliche Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf eine Verbindung mit § 231a Abs. 1
ändert hieran nichts. Randnummer 12 Die Voraussetzung für die Ausnahmeregelung des § 305 Satz 2
liegen ersichtlich nicht vor. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.