2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. B. Randnummer 2 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 3 I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB. Randnummer 4 1. Zwar ist der Kläger durch eine Handlung der Beklagten in einem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut, nämlich seiner Gesundheit, geschädigt worden. Denn die Beklagte hat ausweislich des unstreitigen, und deshalb
ZPO bindenden Tatbestandes des angefochtenen Urteils, sich von der Mitte der Forststraße nach rechts bewegt und ist damit unmittelbar in den Fahrweg des Klägers getreten, kurz bevor der Kläger mit seinem Fahrrad die Beklagte erreicht hatte. Die Rechtswidrigkeit dieser Handlung ist durch die eingetretene Rechtsgutsverletzung indiziert. Randnummer 5 2. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten als schuldhaft bewertet, liegt jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Verursachung der Kollision mit der Beklagten und der schwerwiegenden Folgen auch für ihn selbst vor, hinter das das als gering zu bewertende Verschulden der Beklagten vollständig zurücktritt, Randnummer 6 a) An dieser Bewertung, die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil getroffen hat, ändert sich nichts, auch wenn man die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegte E-Mail des Mitarbeiters E. der Parkverwaltung A. vom 28.01.2025 - ausdrücklich - berücksichtigt. Randnummer 7 Zwar handelt es sich ausweislich der genannten E-Mail bei der Straße vom S. …. zur B. über die I. um eine „LKW fähige Fahrstraße mit Begrenzung auf 30 km/h“ mit „Einhaltung der StVO/StVZO“ sowie um eine „ausgewiesene MTB-Strecke“. Pkw und Lkw benötigen aber ausweislich der E-Mail eine Sondergenehmigung für die Benutzung der Forststraße. Außerdem besteht keine Pflicht für Fußgänger zur Benutzung des parallel laufenden, ausgewiesenen Wanderweges. Als empfehlenswert bezeichnet der Verfasser der E-Mail die Benutzung jenes Wanderweges, außerdem die Beachtung des Rechts-Fahrgebotes, Rechts- bzw. Links-Gehgebotes. Randnummer 8 Der Inhalt der E-Mail führt nicht dazu, dass das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (im Folgenden: LWaldG LSA) keine Anwendung findet. Die streitgegenständliche Forststraße befindet sich - ausweislich der E-Mail - auf dem Gebiet des „Park A. “ im Bundesland Sachsen- Anhalt, somit in einem Waldgebiet im Sinne von § 2 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
G gelten auch Waldwege als Wald im Sinne dieses Gesetzes.
G ist das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung gestattet. Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
G regeln die Länder die Einzelheiten. In Sachsen-Anhalt ist dies im Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) erfolgt. In § 2 Abs. 1 S. 2 LWaldG LSA ist wiederum ausdrücklich bestimmt, dass Waldwege ebenfalls als Wald gelten.
G LSA ist das Befahren der freien Landschaft (im Sinne von § 21 Nr. 1 i. V. m. § 2, also auch von Waldwegen) außer in den Fällen des Abs. 3 verboten. § 24 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG normiert eine Ausnahme für Personen mit Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. in der Nr. 3 für Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, soweit das Befahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Inhalt der genannten E-Mail steht diesen Vorschriften nicht entgegen. Vielmehr ist für Pkw und Lkw die Benutzung der Forststraße, die für eine Nutzung auch durch Lkw offenbar geeignet ist, eine Sondergenehmigung erforderlich. Soweit diese die Forststraße benutzen, haben sie die StVO und die StVZO zu beachten. Randnummer 9 Für Fußgänger und Radfahrer gelten die §§ 22 ff. LWaldG LSA.
G LSA ist das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne des Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.
1 schließt das Recht auf Begehen der freien Landschaft das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.
G LSA ist das Befahren der freien Landschaft (im Sinne von § 21 Nr. 1 i. V. m. § 2, also auch von Waldwegen) mit Fahrrädern nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Randnummer 10 Da die streitgegenständliche Forststraße auch für Mountainbikes ausgewiesen war, musste andererseits auch die Beklagte mit Mountainbikes oder anderen Fahrrädern auf der Forststraße rechnen, außerdem mit gelegentlichem Fahrzeugverkehr. Auch sie war zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern verpflichtet. Dies folgt jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung von § 1 StVO. Randnummer 11
1 BGB zu berücksichtigen sind, großes Gewicht zu. Wenn der Kläger 3 - 4 Ortswechsel der Beklagten beobachtet hat, durfte er nicht darauf vertrauen, dass es zu keinem weiteren Ortswechsel kommen würde. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger seine Geschwindigkeit deutlich mehr verlangsamen müssen und hätte nicht versuchen dürfen, mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h, die er als Kollisionsgeschwindigkeit angegeben hat, an der Beklagten am rechten Fahrbahnrand vorbeizufahren. Der Kläger hat angegeben, seine Geschwindigkeit in der Annäherung an die Beklagte und ihren Lebensgefährten zweimal verlängert zu haben. Wenn er trotzdem mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h mit der Beklagten kollidiert ist, muss er zuvor deutlich schneller unterwegs gewesen sein. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger vorher professionell Radrennen gefahren ist, nach eigenen Angaben 350.000 km, auch plausibel. Wegen dieser Vorkenntnisse des Klägers erscheint auch die Angabe der Kollisionsgeschwindigkeit verlässlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Geschwindigkeiten mit dem Fahrrad zuverlässig einschätzen kann. Randnummer 19 Eine Geschwindigkeit von 25 km/h ist jedoch in der Annäherung an Fußgänger, für die eine Schrittgeschwindigkeit von etwa 4 - 5 km/h angenommen werden kann, viel zu schnell. Diese Geschwindigkeit ermöglichte es dem Kläger nicht, vor der Beklagten zum Stehen zu kommen, falls diese sich doch noch - wieder, mit einem weiteren Ortswechsel - an den rechten Fahrbahn orientieren wollte. Grundsätzlich ist es auch keine falsche Reaktion, wenn Fußgänger an den Fahrbahnrand treten, um z. B. Fahrräder in der Mitte des Weges passieren zu lassen. Der Kläger musste, gerade weil er wahrgenommen hatte, dass die Beklagte offenbar nicht wusste, wie sie sich verhalten sollte, mit einer solchen Reaktion der Beklagten rechnen und sich entsprechend darauf einstellen und seine Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass er ggf. vor der Beklagten anhalten konnte. Da der Kläger für die Beklagte von hinten kam und zudem von oben „vom Berg“ kam, hatte er auch die bessere Sicht und die Möglichkeit, auf ein möglicherweise überraschendes Verhalten der Beklagten zu reagieren. Randnummer 20 Der Verursachungsbeitrag des Klägers und das Maß seiner Fahrlässigkeit wiegt deutlich schwerer als der Verursachungsbeitrag und das Verschulden der Beklagten, weshalb das allenfalls geringe Verschulden der Beklagten hinter das Verschulden des Klägers zurücktritt, mit der Folge, dass die Beklagte den Kläger nicht auf Schadensersatz haftet. Randnummer 21 II. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB. Denn auch diese Anspruchsgrundlage setzt ein Verschulden der Beklagten voraus, demgegenüber ein Mitverschulden des Klägers
1 BGB zu berücksichtigen ist. Die Abwägung ergibt, wie vorstehend ausgeführt, dass das geringe Verschulden der Beklagten gegenüber dem weit überwiegenden Verschulden des Klägers zurücktritt. Randnummer 22 III. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. C. Randnummer 23 I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 24 II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Randnummer 25 III. Die Revision war
2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Randnummer 26 IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht
den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.