Leitsatz 1. Der Streitwert für die Übermittlung personenbezogener Stammdaten zum Identitätsabgleich sowie die Information über ein Vertragsverhältnis über Mobilfunkdienstleistungen an eine Wirtschaftsauskunftei bemisst sich ausschließlich nach § 48 GKG. § 23 Abs. 3 RVG gilt nicht. Der Streitwert ist in solchen Fällen mit 2.500,00 € angemessen bewertet. 2. Ist die (Mindest-)Bezifferung eines immateriellen Schadenersatzes deutlich überzogen und ohne Einordnung in die für vergleichbare Fälle ergangene Rechtsprechung, ist der Streitwert - abweichend vom Grundsatz, dass der Streitwert der Bezifferung entspricht - unter der Mindestbezifferung auf den Betrag festzusetzen, dessen Bezifferung zwar schon überzogen, aber noch nicht deutlich überzogen wäre (Fortführung von Senat, Beschl. v. 30.06.2025 – 9 W 23/25 , GRUR-RS 2025, 22455). Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 6. Februar 2026, 10 O 1669/24 Tenor 1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - Einzelrichter - vom 06.02.2026 wird zurückgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen auf 5.000,00 € abgeändert. Gründe I. 1. Randnummer 1 Die den Beklagten im Verfahren anwaltlich vertretende Partnerschaftsgesellschaft wendet sich mit ihrer in eigenem Namen eingelegten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Sie beansprucht einen höheren Streitwert. 2. Randnummer 2 In der Hauptsache hatte der Kläger gegen die Beklagte vermeintliche Ansprüche aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend gemacht. Die Beklagte hatte personenbezogene Stammdaten des Klägers zum Identitätsabgleich sowie die Information über ein Vertragsverhältnis über Mobilfunkdienstleistungen mit ihm an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt. Der Kläger hatte mit seiner Klage die Unterlassung, die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht sowie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten immateriellen Schadensersatz von mindestens 5.000,00 € geltend gemacht. Nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 14.10.2025 – VI ZR 431/24 (u.a. NJW 2026, 456) hat der Kläger die Klage im Januar 2026 zurückgenommen. 3. Randnummer 3 Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 06.02.2026 hat das Landgericht u.a. den Streitwert auf die Stufe bis 6.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es den Unterlassungsantrag und den Feststellungsantrag mit jeweils 500,00 € und den immateriellen Schadenersatz mit 5.000,00 € bewertet. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht eine Heraufsetzung des Streitwerts auf die Stufe bis 13.000,00 € begehrt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Unterlassungsstreitwert nicht geringer sein könne als der bezifferte Mindestschadensersatz. Er müsse vorliegend somit ebenfalls mit 5.000,00 € bewertet werden. Der Feststellungsantrag sei mit 50 % des Schadensersatzantrages, somit 2.500,00 €, zu bemessen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschwerdeschriftsatz, Bl. 87 ff. d.A., Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Randnummer 4 Die Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 GKG ist erreicht. Die Differenz der der Beschwerdeführerin nach RVG zustehenden allein angefallenen Verfahrensgebühr übersteigt bei Annahme ihres beanspruchten Streitwerts die nach §§ 68 Abs. 1, 72 Satz 1 Nr. 1 GKG maßgebliche Summe von 300,00 €. 2. Randnummer 5 Im Ergebnis hat die Beschwerde aber keinen Erfolg und führt zur Herabsetzung auf 5.000,00 €. Randnummer 6 Der Senat kann den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Beschwerdeziel von Amts wegen herabsetzen. Der Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, Senat, Beschl. v. 30.6.2025 – 9 W 23/25 , GRUR-RS 2025, 22455 Rn. 15; BeckOK KostR/Laube, 52. Ed. 01.03.2026, GKG § 68 Rn. 161 m.w.N.). 3. Randnummer 7 Der Senat setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend seines Hinweises vom 01.04.2026 auf insg. 5.000,00 € fest. Dabei entfällt auf den Unterlassungsantrag ein Wert von 2.500,00 €, auf den Schadensersatzantrag ein Wert von 2.000,00 € und auf den Feststellungsantrag ein Wert von 500,00 €. Das begründet sich wie folgt: Randnummer 8 Zunächst teilt der Senat die Rechtsauffassung der Beschwerde, dass bzgl. desselben datenschutzrechtlichen Sachverhaltes der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nur schwerlich geringer sein kann als der Streitwert eines Schadensersatzanspruchs. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatz in einer Höhe beziffert wird, die sich als deutlich überzogen und ohne Einordnung in die für vergleichbare Fälle ergangene Rechtsprechung darstellt. Dies führt nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise zu einer Wertfestsetzung unterhalb der (Mindest)bezifferung, vgl. Senat, Beschl. v. 30.06.2025 – 9 W 23/25 , a.a.O., Rn. 16 ff., AA u.a. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2025, 14545 Rn. 11 ff m.w.N. In derartigen Fällen ist der Wert allerdings nicht auf den Wert herabzusetzen, der als Schadensersatz angemessen wäre, sondern auf den Wert unterhalb der Bezifferung, der nicht mehr deutlich überzogen ist. Eine andere Handhabung würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass eine zu hohe, aber nicht deutlich überzogene Bezifferung bei gleichem Sachverhalt zu einer höheren Wertfestsetzung als eine deutlich überzogene Bezifferung führen würde. Randnummer 9 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen sind die Streitwerte wie folgt festzusetzen. Randnummer 10
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