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VG Halle (Saale) 3. Kammer 3 A 242/24 HAL Urteil Asylrecht Georgien

Asylrecht Georgien Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Randnummer 2 Er ist georgischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens und wurde am

  1. März 2024 in Deutschland geboren. Seine Mutter ist die aus Georgien stammende . Der Vater ist unbekannt. Randnummer 3 Die Mutter des minderjährigen Klägers betrieb bereits ein Asylverfahren in Deutschland. Den Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom
  2. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Klageverfahren vom dem Verwaltungsgericht Magdeburg verlief erfolglos. Randnummer 4 Am
  3. Juni 2024 wurde die Geburt des Klägers mittels Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz beim Bundesamt angezeigt. Randnummer 5 Das Bundesamt forderte die Mutter des Klägers mit Schreiben vom
  4. Juli 2024 auf, zu den Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. Daraufhin erklärte die Mutter am
  5. Juli 2024 schriftlich, auf die Durchführung eines Asylverfahrens für ihr Kind, dem Kläger, zu verzichten. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  6. August 2024 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Es drohte die Abschiebung nach Georgien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 4). Randnummer 7 Hiergegen hat die Mutter des Klägers beim erkennenden Gericht am
  7. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger nicht verzichten wollen. Zwar sei eine solche Erklärung bei der Beklagten eingegangen, diese beruhe jedoch auf ein Missverständnis. Die Mutter mache ihre eigenen Asylgründe für ihr Kind, dem Kläger, geltend. Sie sehe keine Möglichkeit für den Kläger, nach Georgien zurückzukehren. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom
  8. August 2024 aufzuheben, Randnummer 10 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie die durch Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel zur Lage in Georgien Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom
  9. Dezember 2024 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Randnummer 16 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Einzelrichterin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Die Klage ist mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.
  10. Randnummer 19 Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO sind die Gerichte auch in Asylverfahren grundsätzlich verpflichtet, zur Sache durchzuentscheiden. Vorliegend besteht für eine (bloße) Anfechtungsklage gleichwohl ein Rechtschutzbedürfnis. Denn die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien rechtfertigt in besonderen Fallkonstellationen wie der hier erfolgten Einstellung nach § 32 AsylG eine Ausnahme vom Grundsatz des „Durchentscheidens“ (BVerwG, Urteil vom
  11. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 Rn. 14). Randnummer 20 Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht nach § 32 Satz 1 Alt. 2 AsylG eingestellt. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylVfG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist; ferner stellt es – wie hier in Ziffer
  12. des streitgegenständlichen Bescheides – fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG kann der Vertreter des Kindes bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Randnummer 21 Die formularmäßige Verzichtserklärung der allein vertretungsberechtigten Mutter des Klägers mit dem Inhalt des § 14a Abs, 3 Satz 1 AsylG vom
  13. Juli 2024 ist wirksam. Randnummer 22 Der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist (vgl. VG München, Urteil vom
  14. Mai 2014 - M 12 K 14.30097 -, juris Rn. 21; VG Göttingen, Urteil vom
  15. September 2015 - 2 A 131/15 -, juris Rn. 22). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm wird eine Willenserklärung, die einem anderen (Abwesenden) gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Der Verzicht ist als verfahrensgegenständliche Willenserklärung grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. BGB zu sehen in Fällen der arglistigen Täuschung, der Drohung, des unzulässigen Drucks, einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde bzw. dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder einem offensichtliches Versehen (vgl. T., in: T./Dienelt,
  16. Aufl. 2020, AsylG § 14a Rn. 8; VG B-Stadt, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 23 Die Mutter des Klägers hat den Verzicht nicht wirksam widerrufen, indem sie im gerichtlichen Verfahren erklären ließ, die Erklärung beruhe auf einem Missverständnis. Ein Widerruf kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nur in den engen zeitlichen Grenzen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB (vorher oder gleichzeitig mit dem Zugang des Verzichts) möglich ist und diese Grenzen hier nicht eingehalten worden sind. Randnummer 24 Mit der Klageschrift hat die vertretungsberechtigte Mutter des Klägers die Verzichtserklärung auch nicht wirksam angefochten, weil kein Anfechtungsgrund gegeben ist. Ein Fall der arglistigen Täuschung oder Drohung durch das Bundesamt liegt hier ersichtlich nicht vor. In Betracht kommt allerdings eine unzutreffende Empfehlung oder Belehrung. Denn das Bundesamt hat die Verzichtserklärung der Mutters des Klägers selbst veranlasst, indem es ihr eine formularmäßige Mitteilung mit Antwortvordruck zum Ankreuzen übersandt hat. Randnummer 25 In den Schreiben vom
  17. Juni 2024 (Bl. 10 ff. Beiakte) und
  18. Juli 2024 (Bl. 47 ff. Beiakte) hat das Bundesamt zwar auf die Rechtsfolgen des Verzichts auf Durchführung eines Asylverfahrens zutreffend hingewiesen und damit eine Belehrung abgegeben. Es hat die Formulare allerdings nur in deutscher Sprache übersandt. Dies steht der Wirksamkeit der Erklärung jedoch nicht entgegen. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Mutter des Klägers der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig wäre, um die – nicht schwer zu verstehende – Erklärung vom
  19. Juli 2024 vom Sinn her zu erfassen. Dafür spricht auch, dass sie im Formular problemlos an den richtigen Stellen zutreffende Angaben machen konnte (vgl. Bl. 54 Beiakte). Die allgemeine Behauptung, es läge ein Missverständnis vor, kann all dies nicht widerlegen, allein schon weil im Lichte des Ausgeführten unklar ist, worin genau hier ein Missverständnis bestehen sollte. Randnummer 26 Der vertretungsbefugten Mutter des Klägers bleibt nach oben Gesagtem nur die Möglichkeit, einen neue Antrag zu stellen, der als Folgeantrag zu qualifizieren ist und die betreffenden Voraussetzungen erfüllen muss.
  20. Randnummer 27 Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. In der Person des Klägers liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass der 9 Monate alte Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Georgien alsbald in die Gefahr einer § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bzw. in eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geraten wird. Die Einzelrichterin verweist insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, die sie sich zu eigen macht, § 77 Abs. 2 AsylG und § 117 Abs. 5 VwGO analog. Randnummer 28 Die Rückkehr des Klägers im Familienverbund mit seiner Mutter hat die zuständige Ausländerbehörde zu überwachen (vgl. § 43 Abs. 3 AsylG). Randnummer 29 Auch die Nebenentscheidungen zu Ziffer 3 und 4 des Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Bei Verzicht beträgt die vom Bundesamt zu setzende Ausreisefrist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwingend 30 Tage. Zur Begründung verweist die Einzelrichterin im Übrigen nach § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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