Passgesetz möglichen Gültigkeitsbeginn und längst möglichem Gültigkeitszeitraum auszustellen und bis spätestens
Nr. 5.1.1 PassVwV sei die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeit zulässig. Als Ausstellungsdatum werde gemäß Nr. 5.1.2 PassVwV bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen. Eine Vordatierung des Ausstellungsdatums sei zum Zeitpunkt der Beantragung für maximal acht Wochen und nur im Fall der Eheschließung zulässig, wenn sofort
der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werde (vgl. Nr. 4.1.1.6 PassVwV). Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er beabsichtige, zu heiraten und seinen Namen in diesem Zusammenhang zu ändern. Randnummer 17
Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2025 hinsichtlich der beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme von Lichtbild und Unterschriftsprobe des Klägers, zum Einscannen von Fingerabdrücken und zur Identitätsfeststellung des Klägers die Erledigung der Hauptsache erklärt, und zugleich beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung trägt er vor, dass sich
Ende der mündlichen Verhandlung vom
Rücksprache mit der in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Mitarbeiterin der Beklagten und unter Bezugnahme auf die stattgefundene mündliche Verhandlung habe die vor Ort angetroffene Mitarbeiterin der Beklagten eine Identitätsprüfung durch Einsichtnahme in den noch gültigen Reisepass durchgeführt, habe das am
gang zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beziehen sich auf die in der mündlichen Verhandlung beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Entgegennahme eines aktuellen elektronischen biometrischen Lichtbildes und einer Unterschriftsprobe des Klägers sowie auf die beantragte Verpflichtung der Beklagten zum Einscannen der Fingerabdrücke und zur Identitätsprüfung des Klägers. Randnummer 21 Dem mit Schriftsatz vom 1. September 2025 gestellten Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Ob eine für geschlossen erklärte mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird, steht
GO im Ermessen des Gerichts. Sie muss wiedereröffnet werden, wenn sich
Schluss der mündlichen Verhandlung für die Entscheidung erhebliche Fragen ergeben haben, die der Klärung bedürfen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Umstand, dass sich ein Teil seines Klageantrages
Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines erneuten Vorsprachetermins bei der Beklagten am
GO zulässig.
GO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer erhobenen Untätigkeitsklage kommt es darauf an, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts vorliegen (Kopp / Schenke, VwGO,
G – persönlich bei der Behörde erscheinen sollen. Zudem sind
G in dem Antrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, seiner Eigenschaft als Angehöriger eines anderen Staates notwendig sind. Die hiernach notwendige persönliche Vorsprache in einer der Bürgerservicestellen der Beklagten holte der Kläger am 11. Februar 2025
, sodass der Antrag vom
GO zu beachtende dreimonatige Sperrfrist bei Klageerhebung am
G eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes nicht zulässig ist. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und lässt der Beklagten insoweit keinen Entscheidungsspielraum.
Ablauf der Gültigkeitsdauer ist vielmehr ein neuer Pass zu beantragen. Randnummer 27 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die am
G enthält der Pass neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift und der Angabe der ausstellenden Behörde unter anderem den Tag der Ausstellung und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer. Gemäß § 5 Abs. 1 PassG ist der Reisepass bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 10 Jahre gültig. Der Beginn der Gültigkeitsdauer des Passes ist im PassG hingegen nicht geregelt. Er wird – in Ausfüllung des durch den Gesetzgeber insoweit eröffneten Handlungsspielraums – durch die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes – PassVwV – festgelegt. Die Vorgaben der PassVwV vermitteln dem Kläger ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit dem von ihm gewünschten vordatierten Gültigkeitsbeginn. Randnummer 29 In Nr. 5.1.2 Satz 1 PassVwV ist geregelt, dass als Ausstellungsdatum bei allen Pässen der Tag der Antragstellung eingetragen wird. Als Ende der Gültigkeitsdauer des Passes ist der Kalendertag einzutragen, der dem Kalendertag der Antragstellung vorhergeht (Nr. 5.1.2 Satz 3 PassVwV). Eine Vordatierung, d. h. die Angabe eines mit dem Tag der Ausstellung nicht übereinstimmenden späteren Datums, ist
Nr. 5.1.2 Satz 2 PassVwV nur in dem unter Nr. 4.1.1.6 PassVwV näher bezeichneten Falle der Eheschließung zulässig, wenn die antragstellende Person in Kürze zu heiraten beabsichtigt, sich dadurch der Familienname ändert und sofort
der Eheschließung eine Auslandsreise angetreten werden soll. In diesem Fall kann der Reisepass frühestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen hergestellt werden und ist als Ausstellungsdatum ausnahmsweise das Datum der geplanten Eheschließung einzutragen. Die Ausnahmeregelung des Nr. 4.1.1.6 PassVwV ist vorliegend nicht einschlägig. Für den vom Kläger in den Blick genommenen Fall, dass der Passbewerber bereits einen Reisepass besitzt, dessen Gültigkeit in absehbarer Zeit abläuft, und ein neu auszustellender Pass ohne zeitliche Lücke an das Ende des Gültigkeitszeitraums des bisherigen Passes anknüpfen soll, ist in der PassVwV eine Vordatierung nicht vorgesehen. Es verbleibt in dieser Konstellation bei dem in Nr. 5.1.2 PassVwV vorgesehenen Regelfall, dass der Tag der Ausstellung des Passes mit dem Datum der Antragstellung identisch ist. Da sich der letzte Tag der Gültigkeitsdauer vom Tag der Antragstellung an unter Berücksichtigung des gemäß § 5 PassG gesetzlich vorgesehenen Zeitraums berechnet (Nr. 5.1.2 Satz 3 PassVwV), markiert der Tag der Ausstellung zugleich den Tag des Beginns der Gültigkeit. Dem Interesse des Passbewerbers, auch bei bevorstehendem Ablauf eines vorhandenen Passes möglichst durchgehend einen Pass zur Verfügung zu haben, ist durch die Vorgaben der PassVwV ausreichend Rechnung getragen. Eine Passlosigkeit für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes und der Ausstellung eines neuen Passes tritt
dem Konzept der PassVwV nicht ein. Denn unter Nr. 5.1.1 PassVwV ist geregelt, dass die Neuausstellung eines Passes vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zulässig ist. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass die Gültigkeit des neuen Passes vordatiert wird. Insoweit ist die PassVwV in Anbetracht des in Nr. 5.1.2 PassVwV für jede Form der Neuausstellung klar festgelegten Gültigkeitsbeginns auch nicht lückenhaft, selbst wenn das Regelungskonzept der PassVwV konkret für die vom Kläger angesprochene Fallkonstellation zur Folge hat, dass sich Gültigkeitszeiträume des bisherigen und des neuen Passes – auf eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren hin betrachtet geringfügig – überschneiden können und die Gültigkeitsdauer des neuen Passes nicht vollends ausgeschöpft werden kann, weil der Pass während des Herstellungsvorgangs noch nicht genutzt werden kann. Falls die Gültigkeitsdauer des bisherigen Reisepasses bei Beantragung eines neuen Reisepasses bereits abgelaufen ist, kann die zuständige Behörde einen vorläufigen Reisepass ausstellen, wenn die antragstellende Person glaubhaft gemacht hat, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlich erstmaligen Gebrauchs möglich ist (vgl. Nr. 1.2.3 Abs. 1 PassVwV). Randnummer 30 Das Anliegen des Klägers, dass der Gültigkeitsbeginn eines neu auszustellenden Reisepasses auf den Tag datiert werden sollte, der unmittelbar auf den Tag des Endes der Gültigkeitsdauer des vorhandenen Reisepasses folgt, mag
vollziehbar und bürgerfreundlich sein. Eine Regelungslücke, die zwingend ein Einschreiten des Normgebers gebietet, besteht, wie aufgezeigt, insoweit jedoch nicht, weil auch für den vom Kläger beschriebenen Fall die Gültigkeit des neu zu beantragenden Passes gemäß Nr. 5.1.2 PassVwV mit dem Tag der Antragstellung zu laufen beginnt. Als Verwaltungsvorschrift enthält die PassVwV Regelungen, die für eine abstrakte Vielheit von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Aussagen treffen, ohne auf eine unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geordneten Behörden und damit auch die Beklagte, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des PassG zu gewährleisten. Das in Nr. 5.1.2 und 4.1.1.6 PassVwV vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis ermöglicht eine gleichförmige und praktikable Handhabung von Passanträgen, die ein Geschäft der laufenden Verwaltung sind. Bei der Beklagten hat sich eine an den Vorgaben der PassVwV ausgerichtete Verwaltungspraxis etabliert, welcher die Regelungen des PassG nicht entgegenstehen. Wegen der fehlenden Außenwirkung werden Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger durch die PassVwV selbst nicht begründet. Randnummer 31 Des Weiteren kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten herleiten. Randnummer 32 Verwaltungsvorschriften wie die PassVwV begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch welche sich die Verwaltung in dem Sinne selbst bindet, dass sie gleichliegende Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Vorliegend beabsichtigt die Beklagte aber gerade nicht, von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis, den Beginn der Gültigkeit eines Reisepasses auf den Tag der Antragstellung zu datieren, abzuweichen. Vielmehr liegt der Fall umgekehrt, denn der Kläger begehrt eine Änderung des bisherigen Verwaltungshandelns der Beklagten dergestalt, dass der Gültigkeitsbeginn eines Reisepasses auf den Tag vordatiert wird, der auf den letzten Tag der Gültigkeitsdauer des vorhandenen Passes folgt. Ein Anspruch darauf, anders als andere Bürger in einer vergleichbaren Situation behandelt zu werden, besteht allerdings nicht. Ferner kann der Kläger keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf Antragsteller geltend machen, die die in Nr. 4.1.1.6 PassVwV genannten Voraussetzungen erfüllen und deshalb eine Vordatierung des beantragten Reisepasses beanspruchen können. Der Fall des Klägers ist nicht mit der Interessenlage des von Nr. 4.1.1.6 PassVwV erfassten Personenkreises vergleichbar, weil im Gegensatz zu letzterer der Kläger nicht beabsichtigt, im Zuge einer Eheschließung seinen
namen zu ändern. Randnummer 33 Schließlich kann der Kläger mit der hier erhobenen Verpflichtungsklage nicht beanspruchen, dass der Beginn der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses nicht durch Verwaltungsvorschriften, sondern zwingend durch den Gesetzgeber zu regeln sei. Selbst wenn seiner Ansicht folgend ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes vorliegen sollte, ist seine Klage unbegründet, weil es auch dann weiterhin an einer normativen Grundlage fehlt, auf welche er einen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit Beginn der Gültigkeit ab dem 29. September 2025 stützen könnte. Mit seiner gegen die Beklagte als Kommune auf Ausstellung eines Reisepasses, also auf Erlass eines Verwaltungsaktes als konkret-individueller Regelung, gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage
GO kann der Kläger ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers in Gestalt des Erlasses einer den Gültigkeitsbeginn eines Reisepasses regelnden Rechtsnorm, einer abstrakt-generellen Regelung, nicht erreichen. Randnummer 34 Hat der Kläger
alledem keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses mit vordatiertem Gültigkeitsbeginn ab dem
Passgesetz möglichem Gültigkeitsbeginn auszustellen, ist unzulässig. Hierfür fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verpflichtungsklage ist, dass der Bürger vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren erfolglos einen Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsaktes gestellt hat (Kopp / Schenke, VwGO,
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der ursprüngliche Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, zur Erstellung eines Reisepasses ein aktuelles elektronisches biometrisches Lichtbild, Unterschriftsprobe und Fingerabdrücke des Klägers entgegenzunehmen sowie die Identitätsfeststellung des Klägers vorzunehmen, war wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Vornahme dieser Handlungen hat die Beklagte, wie sie in ihren Schreiben an den Kläger vom 29. Februar 2024 und vom 25. März 2025 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 26. Mai 2025 zum Ausdruck gebracht hat, nicht verweigert, sondern ihm angeboten, zur Aufnahme des Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses erneut einen Termin in einer der beiden Bürgerservicestellen zu vereinbaren.
objektiver Betrachtung der Sachlage scheiterte die Vornahme der genannten Maßnahmen bei der Vorsprache am 11. Februar 2025 vielmehr daran, dass zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten vor Ort Uneinigkeit über das im neu zu beantragenden Reisepass aufzunehmende Datum des Gültigkeitsbeginns bestand. Randnummer 39 Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 40 Eine Kostenentscheidung
GO kommt hingegen weder hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage noch hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils in Betracht.
GO fallen dem Beklagten in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung den Anforderungen des § 75 VwGO entsprochen hat. Sie muss insbesondere
Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden sein (Clausing, in: Schoch / Schneider, VwGO, Stand:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.