Festsetzung und Anordnung eines weiteren Zwangsgeldes -Verwaltungsvollstreckungsrecht - Leitsatz 1. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgelds ist im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten. Allenfalls das Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall kann oder muss der Behörde Anlass geben, von der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen oder eine verhältnismäßig geringere Höhe festzusetzen. 2. Das Zwangsgeld ist als ungeeignetes Beugemittel unzulässig, wenn von vornherein feststeht, dass der Pflichtige zur Zahlung nicht in der Lage ist. 3. Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgelds sind zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, allerdings auch der Umstand, dass der Belastete gegebenenfalls die Möglichkeit hat, im Rahmen der Beitreibung Ratenzahlung zu beantragen. Orientierungssatz Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 29. Mai 2026, 2 B 258/26 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Mai 2026 wird verworfen. Der Antragsteller trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 875,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Bezirksschornsteinfeger W. zeigte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Juni 2024 an, er habe bei einer am 28. Februar 2024 durchgeführten Feuerstättenschau im Keller des Wohngebäudes S-Straße in A-Stadt festgestellt, dass dort eine im Jahr 2023 neu eingebaute, nicht angemeldete Gasfeuerstätte betrieben werde. Er habe den Antragsteller als Nutzer des Gebäudes/Betreiber der Feuerstätte im Termin zur Feuerstättenschau darüber informiert, dass nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA die neu errichtete Feuerstätte erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und Tauglichkeit in Betrieb genommen werden dürfe und mit ihm abgesprochen, dass er unverzüglich mit ihm einen Termin zur Abnahme der Feuerstätte vereinbare. Dies sei auch nach nochmaligem Hinweis nicht erfolgt. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller als Mieter bzw. Bewohner des Wohnhauses mit Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € die Nutzung bzw. das Betreiben der Gasfeuerstätte mit sofortiger Wirkung. Zugleich erging gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsverfügung. Hiergegen erhob der Antragsteller keinen Widerspruch. Randnummer 2 Der Bezirksschornsteinfeger teilte dem Antragsgegner auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 22. Januar 2025 mit, dass aufgrund fehlender Unterlagen, mangelnder Wärmedämmung sowie einer nicht einsehbaren Abgasleitung keine Abnahme habe erfolgen können und sowohl die Eigentümerin als auch der Antragsteller eine Mängelmeldung mit einer Fristsetzung zur Beseitigung der festgestellten Mängel bis zum 28. Februar 2025 erhalten hätten. Mit weiterem Schreiben vom 28. Februar 2025 teilte er dem Antragsgegner mit, dass trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen mit dem Eigentümer/Betreiber bis dato keine positive Prüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Feuerungsanlage habe erfolgen können, die Feuerstätte dennoch betrieben werde und nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist kein neuer Abnahmetermin vereinbart worden sei. Randnummer 3 Darauf setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. März 2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500 € fest und drohte für den wiederholten Fall der Zuwiderhandlung gegen das bestehende Nutzungs-bzw. Betreibungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von nunmehr 2.000 € an. Hiergegen und gegen einen zugleich erlassenen Gebührenbescheid erhob der Antragsteller am 27. März 2025 Widerspruch. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung der beiden Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. April 2025 ab. Am 18. August 2025 beantragte der Antragsteller nochmals die Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittelbescheides und des Gebührenbescheides und gab zur Begründung an, die in der Mängelmeldung vom 11. Januar 2025 unter Ziffer 5 aufgeführten Mängel würden bis zum 23. August 2025 durch einen Fachbetrieb beseitigt, und im Anschluss daran werde ein Termin zur Abnahme mit dem Bezirksschornsteinfeger vereinbart. Auf Nachfrage teilte der Bezirksschornsteinfeger am 5. November 2025 dem Antragsgegner mit, dass ein Termin für eine Vor-Ort-Prüfung der Gasfeuerstätte bislang nicht mit ihm vereinbart worden sei und der Antragsteller sich nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe, die Gasfeuerstätte aber betrieben werde. Mit E-Mail vom 12. Januar 2026 wies der Bezirksschornsteinfeger den Antragsgegner sodann unter Beifügung von Fotoaufnahmen darauf hin, dass die in Rede stehende Feuerstätte trotz fehlender Abnahme und Nutzungsuntersagung täglich und durchgängig im Einsatz sei. Daraufhin setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Januar 2026 das im Bescheid vom 10. März 2025 für den wiederholten Fall der Zuwiderhandlung gegen das angeordnete Nutzungs-bzw. Betreibungsverbot angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € fest und drohte für den Fall, dass der Antragsteller weiterhin gegen das Verbot verstoße, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € an. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. Februar 2026 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab er an, die Fälligkeit sei rechtswidrig vor Zugang des Bescheides festgesetzt worden, wodurch ihm eine unangemessen kurze Zahlungsfrist verbleibe. Ferner habe er die vom Bezirksschornsteinfegermeister geforderten Nachweise erbracht und sich nachweislich um die Beseitigung der Mängel bemüht. Der Antragsgegner habe keine nachvollziehbare Ermessenserwägung angestellt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Androhung des erneuten Zwangsgeldes sei wegen einer nicht enthaltenen hinreichenden Fristsetzung unwirksam. Zudem sei er vor Erlass des Bescheides nicht zu den maßgeblichen Tatsachen angehört worden. Mit Bescheid vom 20. März 2026 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 22. Januar 2026 und der Kostenfestsetzung ab. Randnummer 4 Den vom Antragsteller am 23. April 2026 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 22. Januar 2026 anzuordnen, hilfsweise die Aufhebung bzw. Einstellung bereits eingeleiteter oder angekündigter Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, hat des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26 HAL) abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2024, mit welchem dem Antragsteller die Nutzung der in Rede stehenden Gasfeuerstätte untersagt worden sei, sei bestandskräftig und könne deshalb mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung des (zweiten) Zwangsgeldes lägen hier vor. Zwar sei der erste Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 10. März 2025, mit dem der Antragsgegner das zweite Zwangsgeld angedroht habe, noch nicht bestandskräftig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei aber sofort vollstreckbar. Der Umstand, dass die dort genannte Fälligkeit vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist liege, stehe dessen Wirksamkeit nicht entgegen. Auch erweise sich eine Zahlungsfrist von ca. zwei Wochen nicht als unverhältnismäßig knapp. Die zudem erfolgte Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 € sei zulässig. Die Antragsgegnerin habe auch das ihr obliegende Vollstreckungsermessen im Hinblick auf die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA dürften Feuerstätten erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt habe. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Der Umstand, dass der Antragsteller gewisse Arbeiten durch eine Fachfirma habe durchführen lassen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Darauf, dass der Schornsteinfeger dem Antragsteller keinen Termin „angeboten“ habe, komme es mit Blick auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Bauherrn nicht an. Der Pflichtige habe der Behörde die Mitteilung vorzulegen. Es obliege dem Pflichtigen, einen Termin mit dem Schornsteinfeger zu vereinbaren, der nach eigenen Angaben des Antragstellers bereits mitgeteilt habe, „kurzfristig für einen Vor-Ort-Termin zur Verfügung“ zu stehen. Randnummer 5 Bereits am 5. Mai 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, (1.) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen aus der Vollstreckungsankündigung vom 21. April 2026, insbesondere zur Beitreibung der Zwangsgelder aus den Bescheiden vom 10. März 2025 und 22. Januar 2026 sowie der hierauf entfallenden Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu vollziehen oder fortzuführen, sowie (2.) hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu seinen, des Antragstellers Lasten zu beantragen oder fortzuführen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht als Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung von Vollstreckungsschutz ausgelegt und mit weiterem Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 246/26 HAL) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Der Sache nach begehre er damit vorbeugenden vorläufigen Rechtschutz, um künftige Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren. Ihm stehe effektiver Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Zwangsgeldfestsetzungen zu, den der Antragsteller bereits im Hinblick auf die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes in Anspruch genommen habe. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller berufe sich auch in diesem Verfahren (lediglich) darauf, seine Mitwirkungspflichten ausreichend erfüllt zu haben, wodurch die Festsetzung von Zwangsgeldern rechtswidrig sei. Er räume dagegen selbst ein, die Heizung – nach wie vor – zu betreiben und den geforderten Nachweis nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA nicht erbracht zu haben. Dass der Schornsteinfegermeister pflichtwidrig die Prüfung seiner Heizungsanlage unterlassen hätte, sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Randnummer 6 Seine am 27. Mai 2026 erhobenen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2026 (2 M 59/26 und 2 M 60/26) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juni 2026 zurückgenommen. Die Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 16. Juni 2026 eingestellt. Randnummer 7 Bereits am 21. Mai 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der Beschlüsse vom 13. Mai 2026 gestellt (2 B 288/26 HAL), den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2026 mit folgender Begründung abgelehnt hat: Der Antrag sei – nachdem der Antragsteller gegen den in Rede stehenden Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26) ein Rechtsmittel eingelegt habe – unzulässig geworden. Der Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26 HAL) komme nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller nunmehr ausführe, er habe dem Schornsteinfeger am 5. Mai 2026 drei Termine angeboten, zu denen dieser nicht erschienen sei, ändere dies nichts an dem Umstand, dass die Anlage nach wie vor ohne die nach § 81 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA erforderliche Bescheinigung betrieben werde. Ungeachtet dessen betreffe die hier in Rede stehende (zweite) Zwangsgeldfestsetzung einen früheren Zeitraum. Was im Mai 2026 geschehen sei, sei insoweit rechtlich nicht von Belang. Das Begehren, dem Antragsgegner bestimmte Handlungen gegen den Schornsteinfeger aufzugeben, stelle nach wohlverstandener Auslegung gemäß § 88 VwGO lediglich einen Teil des Vorbringens dar und nicht einen eigenen Eilantrag nach § 123 VwGO. Denn dieser Vortrag sei bisher (lediglich) im Rahmen der Begründung seines Abänderungsantrags zu dem Beschluss vom 13. Mai 2026 (2 B 232/26) erfolgt, mithin in diesem Verfahren. Randnummer 8 Am 17. Juni 2026 hat der Antragsteller hiergegen „fristwahrend“ Beschwerde eingelegt und beantragt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Januar 2026 anzuordnen. Ferner hat er beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 hat er zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er angegeben, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung seinen am 28. Mai 2026 eingegangenen Vortrag nicht berücksichtigt, mit dem er urkundlich belegt habe, dass die Vollstreckung des Gesamtbetrages von ca. 4.303,07 € bei ihm zur Zahlungsunfähigkeit führen würde, was nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf seiner am 4. März 2026 wiedererlangten Bestellung als Steuerberater zur Folge haben könne. Der angefochtene Beschluss setze sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei identisch mit dem Streitgegenstand der Verfahren 2 M 59/26 und 2 M 60/26. Eine Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung diene der Verfahrensökonomie. Die ausführliche rechtliche Begründung bleibe dem beizuordnenden Rechtsanwalt vorbehalten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 habe er dem Bezirksschornsteinfeger die Vollmacht der Grundstückseigentümerin vom 26. Mai 2026 im Original übermittelt und um Terminvorschläge bis zum 26. Juni 2026 gebeten. Eine Reaktion sei bis heute ausgeblieben. Damit liege nunmehr ein viertes dokumentiertes Angebot vor, zu dem der Bezirksschornsteinfeger entweder nicht erschienen sei oder auf das er nicht reagiert habe. Das alleinige Hindernis für die Erteilung der schornsteinfegerrechtlichen Bescheinigung liege strukturell und ausschließlich außerhalb seiner Sphäre; er habe alles ihm rechtlich und tatsächlich Zumutbare unternommen. Er habe im Übrigen am 6. Juli 2026 Aufsichtsbeschwerde gegen den Bezirksschornsteinfeger erhoben und die aufsichtsbehördliche Anweisung zur unverzüglichen Prüfungsdurchführung beantragt. Ergänzend habe er den Antragsgegner aufgefordert, im Rahmen seiner Koordinierungsmöglichkeiten auf den Bezirksschornsteinfeger einzuwirken und die Vollziehung erneut nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen. Er sei mangels anwaltlicher Beiordnung nicht in der Lage, die Beschwerdebegründung selbst einzureichen. II. Randnummer 9 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie vor Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht durch einen in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung des Rechtsmittels. Darauf ist dre Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Randnummer 10 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 11 Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist – wie oben dargelegt – bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO für eine noch zu erhebende Beschwerde durch einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht. Eine grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung im Fall eines zunächst nur isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrags für ein Rechtsmittel ist nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat; denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 – juris Rn. 5, m.w.N.). Dazu gehört auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 19 B 1110/23 – juris Rn. 4). Dabei dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden (OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2025 – 5 B 1136.25 – juris Rn. 2). Randnummer 12 Ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier am 17. Juni 2026 ablief, nicht eingereicht. Randnummer 13
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