SchG i.V.m. der Verkehrswegeschallschutzverordnung (
t, sondern keine einzige am Tag und lediglich 67 in der
t, die zudem zwischen deutlich weniger als 1 dB(A) bis maximal 3,2 dB(A) lägen. In der Praxis des Fernstraßenbundesamtes sei es üblich, bei fehlenden Schutzfällen am Tag keinen aktiven, sondern nur passiven Schallschutz zu gewähren. Randnummer 13 Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter Abwägungsmängeln. Randnummer 14 Die Beklagte habe zwingende Abwägungsgesichtspunkte nicht beachtet. Dazu zählten die Kosten des aktiven Schallschutzes, die Zahl der Lärmbetroffenen, das Maß der Grenzwertüberschreitungen, der infolge der Errichtung von Lärmschutzwänden zu erwartende Lärmminderungseffekt, die verkehrliche Vorbelastung sowie die Kosten pro Schutzfall. Stattdessen habe die Beklagte die Wandhöhe von 7 m im Planfeststellungsverfahren bereits festgelegt und lediglich in Alternative zu einem Lärmschutzwall betrachtet, ohne eine Kombination zwischen aktivem und passivem Lärmschutz oder verschiedene Wandhöhen zu erwägen. Randnummer 15 Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass zahlreichen Wohngebäuden im Nahbereich der BAB 9 nur ein geringerer oder überhaupt kein Lärmschutz zustehe, weil sie erst
dem Bau der Autobahn, zum Teil sogar erst
ihrem sechsstreifigen Ausbau in den 1990er Jahren, errichtet worden seien und sich damit freiwillig der Lärmkulisse der Autobahn ausgesetzt hätten. Randnummer 16 Ein weiterer Abwägungsfehler bestehe deshalb, weil die Beklagte ihrer Abwägung ein falsches Bezugsobjekt zugrunde gelegt habe. Den Lärmschutz habe sie ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses „zugunsten der betroffenen Gemeinden“ angeordnet. Lärmschutzberechtigt seien aber nicht Gemeinden, sondern allein die betroffenen Grundstückseigentümer. Randnummer 17 Abwägungsfehlerhaft sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss schließlich auch deshalb, weil die Beklagte die Belange der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Lärmschutzwand führe für sie zu wirtschaftlichen Einbußen, die die Existenz ihres Betriebes gefährdeten. Entscheidend für die Existenz des Betriebes sei der Umstand, dass dieser von der BAB 9 aus sichtbar sei. Dies sei auch Bestandteil des mit der Firma B. geschlossenen Vertragshändlervertrages. Durch die 7 m hohe Lärmschutzwand werde die Sichtbarkeit beseitigt. Hinzu komme, dass der Kläger zu 2) seine Grundstücke aufgrund des Vorhabens nicht mehr umfahren könne, was eine erhebliche Einschränkung ihrer Nutzbarkeit mit sich bringe. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 32
dem aufgezeigten Maßstab nichts daran, dass gleichwohl eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO anzunehmen ist. Randnummer 37 2. Die Kläger sind auch klagebefugt. Sie haben geltend gemacht, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Für die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO reicht die Möglichkeit aus, durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 38
der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Rechtsordnung anderen Personen wie zum Beispiel den planbetroffenen Gemeinden zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für ihre Einwände, die Planfeststellung leide unter Abwägungsmängeln, weil die Beklagte zu Unrecht von einer Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen und aufgrund dessen die grundstücksbezogenen und unternehmerischen Belange der Kläger nicht hinreichend gewürdigt habe. Randnummer 41
RG) beachtlicher Verfahrensfehler ergibt sich entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht daraus, dass die Beklagte keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern nur eine entsprechende Vorprüfung durchgeführt hat.
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
RG u.a. verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch
geholt worden ist. Ein solcher Fall ist hier deshalb nicht gegeben, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist. Randnummer 45 aa) Zu den UVP-pflichtigen Vorhaben zählt
1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 UVPG der Bau einer Bundesautobahn. Diese UVP-Pflicht wird gemäß § 9 UVPG unter den dort geregelten Voraussetzungen auf Änderungsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG ausgedehnt. Da die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung
UVPG unselbständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens ist, richtet sich
den jeweiligen fachplanerischen Vorgaben, wann ein Änderungsvorhaben in diesem Sinne vorliegt (OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 – 8 B 1463/17 – juris Rn. 38 f. und Urteil vom 28. November 2024 – 11 D 14/23.AK – juris Rn. 118). Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1.15 – juris Rn. 34). Randnummer 46
G liegt eine Änderung vor, wenn eine Bundesfernstraße –
folgend unter
G dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Vorhaben, das ausschließlich in der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahme besteht, weder einen Bau noch eine Änderung einer Bundesfernstraße darstellt. Zur Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 51 bbb) Der Planfeststellungsbeschluss kann aber auf § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG gestützt werden. Randnummer 52
dieser Vorschrift kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Plans
Absatz 1 beantragen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom
G bestehen keine näheren Anforderungen. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Antragsbefugnis. Die Zulässigkeit entsprechender Anträge ist nur dann zu verneinen, wenn es an dem nötigen Sachbescheidungsinteresse fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Träger des Vorhabens die begehrte Sachentscheidung zur Verwirklichung seiner Rechte nicht benötigt (Gresse/Hartung, in: Dünchheim, FStrG, 7. Aufl. 2026, § 17 Rn. 117). Randnummer 53
dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als den in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom
SchG ist bei dem Bau oder der Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die
dem Stand der Technik vermeidbar sind.
SchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Die Immissionsgrenzwerte, die bei Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG einzuhalten sind, sind in § 2 der 16. BImSchV festgelegt. Randnummer 56 Es trifft zwar zu, dass diese Vorschriften im vorliegenden Fall keine Anwendung finden oder allenfalls, wie von der Beklagten angenommen, im Rahmen eines von der Beigeladenen zu erfüllenden Folgenbeseitigungsanspruchs anwendbar wären (vgl. S. 29 des Planfeststellungsbeschlusses). Sicherzustellen ist der Schutz vor Verkehrslärm
SchG nämlich nur „bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung“ öffentlicher Straßen. Auch die 16. BImSchV gilt
ihrem § 1 nur „für den Bau oder die wesentliche Änderung“ von Verkehrsanlagen. An diesen Voraussetzungen fehlt es bei einer isolierten Herstellung einer Lärmschutzwand (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 26.93 – juris Rn. 14 f.). Anders läge es nur dann, wenn die Beigeladene eine
trägliche Planfeststellung für die bereits erfolgte Fahrstreifenerweiterung beantragt und als Teil dieses Vorhabens eine Lärmschutzwand mit Rücksicht auf die dann zu erfüllenden Anforderungen des § 41 BImSchG i.V.m. der
SchG i.V.m. der 16. BImSchV oder aufgrund eines hierauf bezogenen Folgenbeseitigungsanspruchs zu
träglichen Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet ist, ist angesichts dessen nicht eine solche der Rechtsgrundlage, sondern der fehlerfreien Abwägung. Randnummer 57 bb) Die Beklagte kann sich für das planfestgestellte Vorhaben einer Lärmschutzwand auf die erforderliche Planrechtfertigung berufen. Randnummer 58 aaa) Die Planrechtfertigung setzt nicht voraus, dass ein Vorhaben unausweichlich ist. Vielmehr genügt es, dass die Planung auf die Zielsetzung des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ausgerichtet und erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
t vor, sondern keine einzige am Tag und lediglich 67 in der
t, die zudem zwischen deutlich weniger als 1 dB(A) bis maximal 3,2 dB(A) reichten. Dieses Argument zielt jedoch nicht auf die Planrechtfertigung, sondern auf die im Rahmen der Abwägung vorzunehmende Variantenprüfung. In der Sache machen die Kläger insoweit geltend, die Beklagte hätte aus den von ihr genannten Gründen eine auf passiven Schallschutz beschränkte Lärmschutzmaßnahme in die Abwägung einbeziehen und dieser Variante den Vorzug geben müssen. Auf diese Thematik wird im folgenden Abschnitt eingegangen. Randnummer 61 ddd) An der Auffassung, dass der klägerische Einwand einer fehlenden Erforderlichkeit aktiven Schallschutzes nicht die Planrechtfertigung, sondern nur die fehlerfreie Abwägung in Frage stellt, hält der Senat auch im Hinblick auf die darauf bezogene ergänzende Erläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung fest. Vorgetragen haben die Kläger insoweit, die Planrechtfertigung werde durch ihren Einwand deshalb in Zweifel gezogen, weil das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung gerade darauf abziele, den Vorgaben des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchG durch eine aktive Schallschutzmaßnahme, nämlich die festgestellte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 7m, zu genügen. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Bei dem Vorhaben, für das eine Planrechtfertigung erforderlich ist, handelt es sich nicht um die planfestgestellte Lärmschutzwand in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern generell um eine Lärmschutzmaßnahme mit dem Zweck, Verkehrsgeräusche soweit einzuschränken, dass die aktuell geregelten Lärmgrenzwerte eingehalten oder so gering wie möglich überschritten werden. Für dieses generelle Vorhaben ist die Planrechtfertigung gegeben, weil es aus den genannten Gründen vernünftigerweise geboten ist. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, das heißt die Art und Weise, in der der angestrebte Lärmschutz konkret erreicht werden soll, ist eine der Abwägung zuzuordnende Prüfung entsprechender Planungsvarianten. Randnummer 62 cc) Die Planfeststellung ist aber deshalb materiell rechtswidrig, weil sie nicht frei von Abwägungsmängeln ist. Randnummer 63 Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. August 2004 - 4 A 9.04 - juris, Rn. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Für die planerische Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan maßgebend (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - juris Rn. 27). Randnummer 64 aaa) Dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ist offensichtlich und wird auch von den Klägern nicht in Frage gestellt. Randnummer 65 bbb) Es liegen aber Abwägungsdefizite vor. Randnummer 66 Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde zwar in eine Abwägung eingetreten ist, diese aber auf der Grundlage nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials durchgeführt hat, in die Abwägung also nicht alle Belange eingestellt hat, die
Lage der Dinge einzustellen wären. Was als privater oder öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen ist, richtet sich
Gegenstand, Reichweite und Auswirkungen der konkreten Planung (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 K 139/19 - juris Rn. 213 , m.w.N.). Randnummer 67 Gemessen daran weist der Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger Abwägungsdefizite auf. Randnummer 68
SchG bei dem Bau oder der Änderung öffentlicher Straßen. Die insoweit allein in Betracht kommende Änderung liegt bei einem Vorhaben, das – wie hier – ausschließlich in einer Lärmschutzwand besteht, nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 – 4 C 26.93 – juris Rn. 14 f.). Es kann insoweit auch nicht auf die Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren zurückgegriffen werden. Lärmschutz ist
SchG, der Anfang der 1990er Jahre bereits in Kraft war, „bei“ der Änderung sicherzustellen. Dies setzt eine Sicherstellung bei der Planung oder spätestens bei der Ausführung des Änderungsvorhabens voraus (Bracher, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand: 109. EL. Januar 2026, § 41 BImSchG, Rn. 5), nicht aber, wie hier bei der zugrundeliegenden Fahrstreifenerweiterung, eine Sicherstellung erst über 30 Jahre
erfolgter Fertigstellung und Inbetriebnahme des Änderungsvorhabens. Es gibt auch keine hinreichend untersetzten Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Fahrstreifenerweiterung eine – derzeit noch andauernde – Pflicht zur Vornahme von Schutzmaßnahmen aus § 41 BImSchG bestand. Es gibt keine hinreichenden Erkenntnisse und es fehlt auch an entsprechenden Ermittlungen, ob die Fahrstreifenerweiterung dazu führte, dass durch die geänderte Autobahn zum damaligen Zeitpunkt schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen wurden. Entsprechende Ermittlungen gehen nur bis 2014, aber nicht bis in die Zeit der Änderungsmaßnahme Anfang der 1990er Jahre zurück (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 37). Im Übrigen hat die Beklagte bei ihrer Abwägung nur auf schalltechnische Untersuchungen zurückgegriffen, die sich auf die Gegenwart und auf Verkehrsprognosedaten bis 2025 beziehen (Planfeststellungsbeschluss, S. 50 f. i.V.m. der Planunterlage [PU] 17). Ob zum Zeitpunkt der Fahrstreifenweiterung änderungsbedingte schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen wurden, dürfte u.a. davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Fahrstreifenerweiterung damals im Vergleich zu der bereits bestehenden vierstreifigen Autobahn zu einer Zunahme oder Intensivierung des Verkehrs und einer darauf beruhenden Lärmsteigerung führte, aufgrund derer schädliche Umweltauswirkungen durch Verkehrslärm hervorgerufen wurden. Insoweit fehlt es auch an Ermittlungen, welche Wohngrundstücke damals von dieser etwaigen Lärmsteigerung in welchem Umfang betroffen waren. Selbst wenn die Ermittlungen dazu führten, dass die Änderung damals zu schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrslärm führte, müsste geprüft werden, ob damals die Kosten einer Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck standen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Randnummer 71 Verpflichtet zur Vornahme der Lärmschutzmaßnahme ist die Beklagte auch nicht als Adressatin eines gegen sie gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49a Rn. 30). Von einem solchen rechtswidrigen Zustand scheint die Beklagte in der Annahme auszugehen, dass die Fahrstreifenerweiterung Anfang der 1990er Jahre unter Verstoß gegen § 41 BImSchG realisiert wurde. Dies steht aber aus den genannten Gründen keineswegs fest. Selbst wenn man aber aufgrund
träglicher Ermittlungen zu dem Ergebnis eines solchen Verstoßes käme, wäre die Beigeladene nicht ohne weiteres verpflichtet oder berechtigt, einen infolgedessen entstandenen Folgenbeseitigungsanspruch zu erfüllen. Einer entsprechenden Pflicht steht entgegen, dass der Beigeladenen gegenüber einer Erhebung des Anspruchs, dessen mögliche Entstehung über 30 Jahre zurückliegt, die Einrede der Verjährung zusteht. Ein Recht zur Folgenbeseitigung mittels Eingriffs in Rechte Dritter vermittelt der Folgenbeseitigungsanspruch im Übrigen nicht aus sich heraus, weil dieser keine selbständige Eingriffsgrundlage darstellt und deshalb auch nicht ohne entsprechende gesetzliche Eingriffsgrundlage zum Eingriff in Rechte Dritter ermächtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49a Rn. 31), wie es aber hier im Verhältnis zu den Klägern der Fall wäre. Randnummer 72 β) Unzureichend ist die Variantenprüfung auch deshalb, weil die Beklagte es versäumte, mindestens eine weitere Ausführungsvariante zu prüfen, die die Kläger weniger stark beeinträchtigt. Eine solche Variante könnte zum Beispiel in einer Lärmschutzwand mit geringerer Höhe in Kombination mit passivem Schallschutz bestehen. Ist die Beigeladene, wie ausgeführt, weder
SchG i.V.m. der 16. BImSchV noch aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet,
träglich für einen Schallschutz in Höhe der Grenzwerte der 16. BImSchV zu sorgen, kommt auch eine Orientierung an höheren Grenzwerten wie zum Beispiel denen in Betracht, die die Kläger als Lärmsanierungswerte angegeben haben. Ein solchermaßen verminderter Lärmschutz könnte möglicherweise auch mit einer Lärmschutzwand geringerer Höhe oder auch mit einer anderen Maßnahme wie zum Beispiel einer Geschwindigkeitsbeschränkung verwirklicht werden. Randnummer 73
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zunächst zu untersuchen, was für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind – ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau – schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der
barschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 A 72/07 – juris Rn. 63 f.). Die Abwägung der Beklagten berücksichtigt nicht alle Umstände, die in Anwendung dieses Maßstabs zu berücksichtigen waren. Randnummer 74 α) Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine Ausführungen darüber, welche Kosten die erwogenen Schutzmaßnahmen verursachen und ob diese mit Bezug auf den damit jeweils bewirkten Schallschutz verhältnismäßig sind. Auf Seite 39 unten wird lediglich ausgeführt, die Trägerin des Vorhabens habe erläutert, dass ein Vollschutz erst ab einer Höhe der Lärmschutzwand von 12,00 m erreicht werden könne und dieser im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeschlossen worden sei. Erforderlich wäre aber im vorliegenden Fall zumindest auch eine Auseinandersetzung mit den Kosten der planfestgestellten Maßnahme im Vergleich zu einer Lärmschutzwand geringerer Höhe, die sodann in Relation zu dem damit bewirkten Schutz zu setzen wären. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen zur Variantenprüfung verwiesen werden. Randnummer 75 β) Unzureichend ist auch die Ermittlung der Grundstücke, denen ein Lärmschutz zusteht. Ist für die Frage einer Verpflichtung zum Lärmschutz maßgeblich auf die Fahrstreifenerweiterung Anfang der 1990er Jahre abzustellen, hat die Beklagte bei der Ermittlung der lärmbetroffenen Immissionsorte (IO) zu Unrecht auch die Wohngebäude einbezogen, die erst
diesem Zeitpunkt errichtet wurden. Dies betrifft mindestens die Grundstücke, die die Kläger auf Seite 33 ihrer Klagebegründungsschrift genannt haben. Diese Grundstücke sind nicht schutzwürdig, weil sich die Betroffenen mit der Errichtung der Wohngebäude freiwillig in eine bereits bestehende Lärmkulisse begeben haben. Randnummer 76 γ) Kein Abwägungsdefizit besteht allerdings entgegen dem klägerischen Vorbringen deshalb, weil in dem Planfeststellungsbeschluss an einer Stelle (S. 56) von einem „Lärmschutz zugunsten der betroffenen Gemeinden“ die Rede ist. Den Klägern ist zwar darin Recht zu geben, dass der Lärmschutz nicht betroffenen Gemeinden als solchen, sondern dort gelegenen (Wohn-)Grundstücken dient. Dies hat aber die Beklagte nicht verkannt. Mit der Formulierung „betroffene Gemeinden“ sind bei verständiger Auslegung die dort gelegenen lärmbetroffenen (Wohn-)Grundstücke gemeint. Randnummer 77
der Errichtung der Lärmschutzwand nicht mehr umfahren kann. Diesen Belang hat der Kläger zu 2), soweit ersichtlich, nicht bereits im Anhörungsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgebracht (S. 38 der Klageerwiderung vom 24. Juli 2025). Zum Zeitpunkt der Planfeststellung konnte die Beklagte diesen für die Kläger
teiligen Umstand ohne entsprechende Geltendmachung auch nicht erkennen, weil für sie nicht ersichtlich war, welche Bedeutung diese Umfahrungsmöglichkeit für den Kläger hat. Randnummer 78
vollziehbar und substantiiert geltend gemacht, dass der Wegfall der Sichtbarkeit für sie faktisch zu wirtschaftlichen
teilen führt, die ihre betriebliche Existenz gefährden oder zumindest so weit schwächen, dass die Rentabilität ihres Betriebes auf dem Spiel steht. Dieser Belang mag niedriger zu bewerten sein als das Interesse der Lärmbetroffenen an der geplanten Lärmschutzmaßnahme. Da die Beigeladene aber zu dieser Maßnahme, wie aufgezeigt, gesetzlich nicht verpflichtet ist, kommt dem Belang im Verhältnis zu dem Lärmschutz ein höheres Gewicht zu, als es die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt hat. Randnummer 80 2. Die Rechtsverletzungen führen zu der mit dem Hauptantrag begehrten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht nur zu der hilfsweise beantragten Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
G in Verbindung mit § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG führen zwar erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Fehler, an dem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet, nicht von solcher Art und Schwere ist, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom
zukommen, der wegen der im Zuge der Fahrstreifenerweiterung in den 1990er Jahren unterlassenen Prüfung der Lärmimmissionen entstanden sei. Da diese Annahme jedoch aus den genannten Gründen sachlich und rechtlich unrichtig ist, wird das Vorhaben in seiner Gesamtkonzeption in Frage gestellt. Entfällt die fälschlicherweise angenommene Pflicht zu der Lärmschutzmaßnahme, muss diese grundsätzlich und bereits im Ansatz neu überdacht werden. Dabei mag zwar auch ein Festhalten an der festgestellten Maßnahme nicht in jeder Hinsicht auszuschließen sein. Allerdings dürfte fraglich sein, ob freiwilliger Lärmschutz überhaupt unter Inanspruchnahme privater Flächen wie der des Klägers zu 2) durchgeführt werden darf. Das Spektrum der in Betracht kommenden planerischen Möglichkeiten reicht bei einer freiwilligen Lärmschutzmaßnahme, die sich auch an höheren Grenzwerten als den zugrunde gelegten orientieren kann, jedenfalls so deutlich über die festgestellte Maßnahme (7 m hohe Lärmschutzwand) und die als einzige Alternative erwogene Maßnahme (Lärmschutzwall) hinaus, dass nur ein planerischer Neubeginn angemessen erscheint. Der Handlungsspielraum reicht dabei von einem vollständigen Maßnahmenverzicht bis zu Varianten, die gegenüber der festgestellten Maßnahme als anderes Vorhaben zu werten wären, wie es beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit passivem Schallschutz der Fall wäre. Randnummer 81 B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Im Verhältnis der Beigeladenen und der Beklagten untereinander entspricht es dabei der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre Anwaltskosten selbst trägt. Randnummer 82 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 83 D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.