GB künftig dem Landesgesetzgeber vorbehalten ist, hat nicht zur Folge, dass er während der Geltungsdauer des aktuellen Regionalplans keine Bedeutung mehr hat. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 vom Hundert abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt im Rahmen des sog. Repowering die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Nordex N163-6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m (Gesamthöhe von 245,5
folgend: REP Altmark) dargestellt sind. Ausgewiesen sind diese Vorranggebiete im REP Altmark in der Fassung der am
dem Sachlichen Teilplan „Wind“ darin, die Errichtung von Windkraftanlagen wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern (Ziel 5.4.6.1.Z, Satz 1) und den Bau von raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle auszuschließen (Ziel 5.4.6.2.Z, Satz 2). Den Standorten der vorhandenen und der geplanten Anlagen am nächsten liegt das westlich davon ausgewiesene Vorranggebiet XIX (B-Stadt, B-Stadt , H-Stadt-K-Stadt). Die Standorte der alten Anlagen befinden sich ca. 130 bis 320 m, die der geplanten Anlagen ca. 325 – 385 östlich des Vorranggebiets.
dem
. Mit Schreiben vom 28. August 2025 bestätigte der Beklagte den Eingang der Unterlagen und teilte der Klägerin mit, dass auf ihren Antrag hin eine weitere Bearbeitung des Genehmigungsantrages (weitere TÖB-Beteiligung)
Vorliegen eines Urteils in einem beim Senat anhängigen Klageverfahren erfolge, das Anfang September 2025 verhandelt werde.
Erlass des Senatsurteils vom
dem der Beklagte sie mit E-Mail vom 13. Oktober 2025 darauf hingewiesen hatte, dass
der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde möglicherweise eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Die Beigeladene verweigerte mit ihrer Stellungnahme vom
GO zulässig. Sie sei auch begründet, da sie einen Rechtsanspruch auf die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe. Die Darstellungen des REP Altmark stünden ihrem Vorhaben im Ergebnis nicht entgegen. Dies folge aus § 245e Abs. 3 BauGB, wonach die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie auch im sogenannten Ausschlussbereich nicht entgegenstehe, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Grundzüge der Planung seien hier nicht deshalb berührt, weil sich die Vorhabenstandorte außerhalb der im REP Altmark ausgewiesenen Konzentrationszonen befänden. In seinem Urteil vom 2. September 2025 habe der Senat entschieden, der Umstand, dass sich die Anlage außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen befinde, sei für sich nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Diese falle im Vergleich zur Gesamtfläche des Regionalplans nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch vorliegend sei der Umfang des Vorhabens - insgesamt nur drei Anlagen bei Rückbau von der drei Bestandsanlagen - bezogen auf die Gesamtfläche gering. Daher sei auch für ihr Vorhaben nicht anzunehmen, dass es im Vergleich zur Gesamtfläche derart ins Gewicht falle, dass die Ausweisung der Konzentrationsflächen im Regionalplan unterlaufen werde. Das Merkmal der Berührung der Grundzüge der Planung könne
der Rechtsprechung des Senats nur dann erfüllt sein, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung drohe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Insbesondere sei im REP Altmark - Sachlicher Teilplan „Wind“ - kein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m festgelegt. Das hier in Rede stehende planerische Kriterium eines Abstands von 500 bis 1.000 m zur Wohnbebauung stelle ein sogenanntes weiches Tabukriterium dar, das im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden werden könne. Der Plangeber sehe in seinem Plankonzept damit ausdrücklich vor, dass der Abstand von 1.000 m - je
Ergebnis der planerischen Abwägung - auch unterschritten werden könne. Die Festlegung eines Mindestabstands sei damit planerisch gerade nicht gewollt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es keiner expliziten Festlegung bedürfe, sondern Planungskriterien zu Abständen einen Grundzug der Planung darstellen könnten, so könne - selbst bei weitem Verständnis des Begriffs der Grundzüge der Planung - ein Grundzug der Planung nur dort vorliegen, wo ein Planungskriterium abwägungsfest sei. Könne ein Planungskriterium in der Abwägung von anderen Belangen überwunden werden, spreche dies bereits
allgemeinem Begriffsverständnis maßgeblich gegen die Annahme eines Grundzugs der Planung. Insofern werde bei Planungen
dem „alten“ Planungsrecht ein Grundzug der Planung - wenn überhaupt - nur bei harten Tabukriterien anzunehmen sein. Weiche Tabukriterien unterlägen dagegen der Abwägung. § 245e Abs. 3 BauGB ermögliche somit gerade auch das Repowering in weichen Tabuzonen. Randnummer 5 In dem aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „BauGB-Novelle“ sei im Übrigen vorgesehen, die Überleitungsregelungen zum Ausbau der Windenergie in einen neuen § 236 BauGB zu fassen, in welchem der Begriff der „Grundzüge der Planung“ nicht mehr enthalten sei. Auch wenn es sich nur um einen Gesetzentwurf handele, sodass Änderungen im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch möglich seien, bestätigten die Äußerungen aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren ihre Rechtsauffassung. Sofern der neue § 236 BauGB in Abs. 7 eine Übergangsregelung enthalten solle, so dürfte sich diese vor allem auf die Anwendung der Neuregelung des § 236 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 n.F. zur Einschränkung des „Herausrepowerns“ beziehen. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben, da sich schon die Bestandsanlagen - wie § 236 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 n.F.
dem Gesetzentwurf voraussetze - außerhalb eines Windenergiegebietes befänden. Da es sich bei der Streichung des Begriffs der „Grundzüge der Planung“ um eine für den Vorhabenträger günstige Änderung handele, würde diese im Wege der teleologischen Reduktion des § 236 Abs. 7 BauGB n.F. auch in laufenden Genehmigungsverfahren Anwendung finden können. Randnummer 6 Eine Funktionslosigkeit des REP Altmark ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnis der hier in Rede stehenden Anzahl von drei Repowering-WEA und dem gesamten Plangebiet. Im Vergleich zur Gesamtfläche fielen die drei von ihr geplanten Anlagen z.B. in Relation zu ca. 30 Bestandsanlagen im Ausschlussbereich im gesamten Planungsraum nicht so sehr ins Gewicht, dass die Ausschlussplanung weitgehend unterlaufen würde. Aus der Entscheidung des Senats ergebe sich, dass sich die Durchbrechung der Ausschlusswirkung beim Repowering nur auf die Standorte der Bestandsanlagen außerhalb von Konzentrationsflächen beziehe. Eine Neuerrichtung an beliebigen Standorten gehe damit gerade nicht einher, sodass die Ausschlusswirkung im Übrigen nicht angetastet werde. Daraus folge, dass ein „weitgehendes“ (wohl im Sinne eines flächendeckenden) Unterlaufen der Ausschlusswirkung nur bei einer sehr hohen Anzahl an Bestandsanlagen im Außenbereich gegeben sein könne, wenn die Bestandsanlagen auch tatsächlich repowert würden. Die Anzahl der Repowering-Anlagen im Ausschlussbereich in der Planungsregion Altmark beschränke sich allerdings
ihrem Kenntnisstand aktuell auf lediglich vier. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass diese Anzahl in der Planungsregion Altmark auch zukünftig gering sein werde. Ein Repowering-Antrag im Ausschlussbereich setze eine erhebliche Investition mit erheblichem zeitlichem Vorlauf und hohen Kosten voraus. Denn anders als in Windenergiegebieten seien beim Repowering im (auch vormaligen) Ausschlussbereich insbesondere umfangreiche Voruntersuchungen sowie Unterlagen zum Artenschutz vorzulegen. Der auch vom Beklagten insinuierte „Dammbruch“ („Vorbildwirkung“) werde so nicht eintreten. Randnummer 7 Unabhängig davon dürfte die Anzahl der im Ausschlussbereich des Plangebiets befindlichen Bestandsanlagen für die Anwendbarkeit des § 245e Abs. 3 BauGB ohnehin irrelevant sein. Denn spätestens mit Erlass des neuen Regionalplans und Erreichen der Flächenbeitragswerte entfalle die Ausschlusswirkung des bestehenden Regionalplans. Der neue Regionalplan werde gemäß § 249 Abs. 1 BauGB keine Ausschlusswirkung entfalten, und ihr Vorhaben werde wegen § 249 Abs. 3 BauGB - als Ausnahme zur „Entprivilegierung“ des § 249 Abs. 2 BauGB - weiterhin privilegiert zulässig sein. Dem Gesetzgeber sei es gerade darum gegangen, durch die Modernisierung von Anlagen bereits vor Abschluss der Regionalplanverfahren kurzfristig den dringend benötigten Zubau von Windenergieanlagen an bestehenden Standorten zu ermöglichen. Es widerspreche dem Gesetzeszweck des § 245e Abs. 3 BauGB (Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie), wenn man ihrem Vorhaben derzeit das Planungsrecht absprechen wollte, obwohl es absehbar offensichtlich gegeben sei. Gerade auch in weichen Tabuzonen habe der Gesetzgeber mit § 245e Abs. 3 BauGB Planungsrecht für Repowering-Vorhaben geschaffen. Soweit die oberste Landesentwicklungsbehörde schließlich auf den Planungsstand des neuen REP und auf den Umstand verweise, dass auch
dem neuen Entwurf die Vorhabenstandorte außerhalb der Vorranggebiete liegen, könne sie das Fehlen des Planungsrechts für das Vorhaben auch damit nicht begründen. Wie bereits dargestellt, werde der neue Plan keine Ausschlusswirkung entfalten und die Privilegierung des Vorhabens
dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
GB erhalten bleiben. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen gemäß ihres Antrages vom 25. Juni 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor: Die Prüfung der immissionsschutzfachlichen Gutachten sei bisher nicht abgeschlossen.
erster überschlägiger Prüfung könne davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung emissionsmindernder Maßnahmen (schallreduzierte und schattenoptimierte Betriebsweise) - wie sie antragsgemäß vorgesehen seien - immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig sei. Eine abschließende planungsrechtliche Stellungnahme sei ihm auf Basis des bisherigen Bearbeitungsstandes aber noch nicht möglich gewesen. Dabei werde allerdings der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Standorte der Anlagen den Abstand von 1.000 Metern zur nächstgelegenen Wohnbebauung deutlich unterschreiten. Gegenstand des Genehmigungsantrages sei zwar ein Repowering-Vorhaben im Sinne von § 16b Abs. 1 und 2b BImSchG, dem aber
GB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB weiterhin entgegengehalten werden könne, da es die Grundzüge der Regionalplanung berühre. Es gehe dabei wesentlich um die planerische Konzeption, die sich anhand des planerischen Willens ergebe, soweit er Niederschlag im Planinhalt gefunden habe. Ob eine Festlegung oder Darstellung tragend sei oder nicht, bestimme sich
dem ausdrücklichen oder potenziellen Willen des Plangebers, der aus dem Einzelplan abgeleitet werden müsse. Der Ergänzung des REP Altmark um den sachlichen Teilplan Wind folgend sei zum Schutz der dörflichen und städtischen Siedlungen und der Wohnbebauung im Außenbereich eine Pufferzone von 1.000 m planerisch festgelegt. Der Bereich bis 500 m Abstand zu Wohnbebauung sei ein harter Tabubereich, da in diesem Bereich entsprechend den Genehmigungstatbeständen bzw. der aktuellen Rechtsprechung eine Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht zulässig sei. Der Bereich zwischen 500 m und 1.000 m sei ein weiches Tabukriterium. Innerhalb der weichen Tabuzonen bestehe für den Plangeber ein Abwägungsspielraum. Die Standorte der geplanten Anlagen befänden sich in einem Abstand von zwischen ca. 630 m und 720 m zur nächsten Wohnbebauung und unterschritten damit den Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden in Groß E-Stadt und B-Stadt deutlich. Dies sei auch ein wesentlicher Grund gewesen, warum die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark als Plangeber den Standort bereits 2013 im Rahmen der Planerstellung des Teilplanes Wind bewusst nicht in das Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Nr. XIX "B-Stadt, B-Stadt, H-Stadt-K-Stadt" einbezogen habe.
der zurzeit bestehenden Plankonzeption zur Neuaufstellung des REP Altmark 2027 gehöre dieser Bereich auch weiterhin nicht zu diesem Vorranggebiet. Für eine abschließende Prüfung stünden noch Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde zum Artenschutz und der unteren Immissionsschutzbehörde zu immissionsschutzrechtlichen Belangen bezüglich der Unterschreitung des planerisch festgelegten Abstandes zu Wohnbebauungen aus. Im Unterschied zu dem vom Senat entschiedenen Fall sei bei dem hier in Rede stehenden Gesamtvorhaben zu berücksichtigen, dass dieses aus insgesamt drei Repoweringanlagen mit einer Gesamthöhe von je 245,5 m bestehe, wobei jede einzelne der projektierten Windkraftanlagen zudem den im regionalplanerischen Planungsprozess differenziert ermittelten Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden deutlich unterschreite. Damit könnten Grundzüge der Planung berührt sein, die über die bloße Ausschlusswirkung eines Vorranggebietes hinausgingen. Randnummer 13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.). Randnummer 16 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 17 1. Die sachliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO.
dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer betreffen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die beantragten Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land haben eine Gesamthöhe von 245,5 m. Randnummer 18 2. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin sie vor Erlass eines Ablehnungsbescheides erhoben hat. Randnummer 19 a)
GO ist in den Fällen, in denen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig.
GO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Da der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO eine Prozessvoraussetzung im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung ist, kann der Mangel der verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur gerichtlichen Randnummer 20 Sachentscheidung geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (Urteil des Senats vom
Eingang des Antrags und der
Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 der 9. BImSchV. Bei nicht offenkundiger Unvollständigkeit der Unterlagen kann die behördliche Bestätigung auch konkludent in dem Beginn der Behördenbeteiligung
SchG liegen (OVG MV, Urteil vom
Ablauf der siebenmonatigen Frist kein hinreichender Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag, wenn sie die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom
SchG - unterschiedliche Rechtsbereiche zum Gegenstand haben, namentlich Immissionsschutz, Baurecht, Brandschutz, Natur-, Landschafts- und Arbeitsschutz sowie Flugsicherheit. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher – wie hier – ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 - 22 D 35/24.AK - juris Rn. 72 ff, m.w.N.). Randnummer 24 II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages. Randnummer 25 Der Anspruch auf Neubescheidung setzt bei einem „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung
dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (Urteil des Senats vom 1. Dezember 2011 - 2 L 171/09 - juris Rn. 98 , m.w.N.). Ist - wie hier - noch keine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergangen, setzt ein Anspruch auf Bescheidung voraus, dass die Genehmigung
den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen nicht offensichtlich zu versagen ist (Urteil des Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 L 47/16 - juris Rn. 95 , m.w.N.). Randnummer 26 Vorliegend ist zwar noch kein Ablehnungsbescheid ergangen; der Beklagte hat aber im Verwaltungsverfahren Gründe genannt, die eine Ablehnung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung tragen. Randnummer 27 1.
GB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist hier der Fall. Die Standorte der drei zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liegen außerhalb der Flächen, die im derzeit noch gültigen REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“ als Konzentrationsflächen für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind. Randnummer 28 Die Anwendbarkeit dieser Regelung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die am 15. August 2025 in Kraft getretene Vorschrift des § 249 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben
GB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. Denn
der Überleitungsvorschrift des § 245e Abs.1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben
GB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum
dieser Vorschrift können die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG nicht entgegengehalten werden, es sei denn, die Grundzüge der Planung werden berührt. Randnummer 30 a) Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um ein Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG. § 16b Abs. 1 BImSchG regelt erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben, mit denen eine Anlage zur Erzeugung von Strom modernisiert wird (Repowering).
SchG umfasst die Modernisierung den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Um einen solchen vollständigen Austausch handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin. Die zur Genehmigung gestellten Anlagen erfüllen auch die zusätzliche Anforderung des § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BImSchG, wonach bei einem vollständigen Austausch der Anlage der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Die Standorte der geplanten Anlagen sind von den Bestandsanlagen 200 bis 400 m entfernt und liegen damit innerhalb des sich aus der Gesamthöhe der Anlagen von 245,5 m ergebenden Radius von 491 m. Soweit § 16b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BImSchG darüber hinaus regelt, dass die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten
dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet wird, handelt es sich um eine erst
Erteilung der Genehmigung einzuhaltende Anforderung. Randnummer 31 b) Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB anwendbar. Aus § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB kann geschlossen werden, dass § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bis zum Erreichen des maßgeblichen Flächenbeitragswerts bzw. bis zum Ablauf des Stichtags für den Flächenbeitragswert
Spalte 1 der Anlage des WindBG (
dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. September 2025 - 2 K 11/25 - juris Rn. 44 , m.w.N.) ist das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, in § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB allerdings enger auszulegen als das entsprechende Merkmal in § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans) und in § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG (Abweichung von den Zielen der Raumordnung). Das Merkmal des Berührens der Grundzüge der Planung kann in dieser Vorschrift jedenfalls nicht allein deshalb erfüllt sein, weil ein Repowering-Vorhaben auf einer Ausschlussfläche stattfindet. Ansonsten würde die Vorschrift leerlaufen. Denn ihr Regelungsinhalt besteht gerade darin, Repowering-Vorhaben auf Ausschlussflächen zuzulassen. Das Berühren der Grundzüge der Planung ist demgegenüber ein negatives Tatbestandsmerkmal, das nicht schon beim Vorliegen des positiven Merkmals „Ausschlussfläche“ erfüllt sein kann, sondern einen Ausnahmefall darstellt, der eine Beeinträchtigung weiterer Bestandteile der planerischen Grundkonzeption erfordert. Werden Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung ausgewiesen oder in einem Flächennutzungsplan dargestellt, ist allerdings sowohl das Grundkonzept der Planung als auch das Wollen des Raumordnungs- oder Plangebers mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB typischerweise und regelmäßig auch im Sinne eines Hauptanliegens gerade auch darauf gerichtet, dass mit dieser Darstellung oder Ausweisung eine Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen einhergeht. Handelt es sich bei § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB mithin um eine Vorschrift, die bereits in ihrer Grundregelung, nämlich als Ausnahme zu § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, regelmäßig dem Grundkonzept und dem Wollen des Plangebers zuwiderläuft, erfordert das negative Merkmal, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen, eine darüberhinausgehende Einschränkung. Randnummer 35 Berührt werden die Grundzüge der Planung
GB mit Rücksicht darauf dann, wenn bei einem Repowering außerhalb der Konzentrationsflächen die vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit der Planung droht. Wann dies bei der Zulassung einzelner Vorhaben, die bestehende Anlagen ersetzen oder technisch modernisieren, der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sind
der gemeinsamen „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sowie der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Juli 2023 insbesondere die Größe des Plangebiets im Verhältnis zur Größe des Repowering-Vorhabens, die einzelnen Festlegungen bzw. Darstellungen sowie die Planbegründung zu berücksichtigen. Ferner weist die Arbeitshilfe zutreffend darauf hin, dass die Grundzüge der Planung
der gesetzlichen Konzeption einem Repowering-Vorhaben nur ausnahmsweise entgegenstehen sollen. Die Zulassung eines Repowering-Vorhabens auf Ausschlussflächen kann daher jedenfalls als alleiniger Grund nicht die Grundzüge der Planung berühren. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein Berühren weiterer Bestandteile des planerischen Grundkonzepts wie beispielsweise Höhenbegrenzungen oder Festlegungen von Mindestabständen zu Wohnbebauung. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Abweichung von den Grundzügen der Planung auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zutreffen kann. Für die Frage, ob weitere Bestandteile des planerischen Grundkonzepts berührt werden, ist ebenfalls das im Plan zum Ausdruck gebrachte planerische Wollen maßgeblich. Randnummer 36 In Anwendung dieser Grundsätze werden durch das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung des REP Altmark, Sachlicher Teilplan „Wind“ berührt. Randnummer 37 aa) Zwar ist der Umstand, dass das Vorhaben außerhalb der dort ausgewiesenen Konzentrationsflächen verwirklicht werden soll,
den genannten Grundsätzen für sich betrachtet nicht geeignet, die Grundzüge der Planung zu berühren. Die Grundkonzeption des REP Altmark besteht in der Ausweisung von Vorrangflächen mit Ausschlusswirkung auf den übrigen Flächen. Dies kommt in den Zielen 5.4.6.1.Z, Satz 1 und 5.4.6.2.Z, Satz 2 zum Ausdruck, wonach das planerische Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten darin besteht, die Errichtung von Windenergieanlagen wegen ihrer vielfältigen Auswirkungen räumlich zu konzentrieren und zu steuern und den Bau von raumbedeutsamen WEA an anderer Stelle auszuschließen. Diese Grundkonzeption wird nicht schon dann funktionslos, wenn bereits bestehende Einzelanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen in Betrieb bleiben und
Ablauf ihrer Betriebsdauer durch moderne Anlagen ersetzt werden. § 245e Abs. 3 Satz 1 BauGB ermöglicht keine neue Errichtung von Anlagen auf beliebigen Standorten, sondern nur eine Modernisierung vorhandener Altanlagen. Damit beschränkt sich die Durchbrechung der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf den vorhandenen Bestand an (Einzel-)Anlagen außerhalb dieser Flächen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 2. September 2025, a.a.O. Rn. 46). Der Senat kann im vorliegenden Fall offen lassen, ob bei der von der Klägerin geplanten Anzahl von drei Windenergieanlagen eine Funktionslosigkeit des REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“ droht. Randnummer 38 bb) Die Grundzüge der Planung werden hier jedenfalls deshalb berührt, weil der Abstand der zur Genehmigung gestellten Anlagen zur nächsten Wohnbebauung weniger als 1.000 m beträgt, der
der Grundkonzeption des im REP Altmark - Sachlicher Teilplan „Wind“ - im Regelfall mindestens einzuhalten ist. Randnummer 39 Zur Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin die Grundzüge des REP Altmark Sachlicher Teilplan „Wind“, ist maßgeblich auf die Begründung der Ergänzung des REP Altmark um den Sachlichen Teilplan „Wind“ vom Januar 2013 sowie auf das in der Anlage 1 dargestellte flächendeckende Plankonzept zurückzugreifen, die in Bezug auf die Nutzung der Windenergie ein hinreichend deutliches Bild über das seinerzeit bestehende planerische Wollen der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vermitteln. Randnummer 40 In der Planbegründung (S. 21 ff) wird ausgeführt, die Regionalversammlung habe am
der Anlage 1 gehört zum flächendeckenden Plankonzept in Bezug auf dörfliche und städtische Siedlungen, Wohnbebauung im Außenbereich u.a., dass zum Schutz der dörflichen und städtischen Siedlungen und der Wohnbebauung im Außenbereich eine Pufferzone von 1.000 m festgelegt wird, bei reinen Wohngebieten beträgt sie sogar 1.500 m. Weiter heißt es dort, für die räumliche Begrenzung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten sei ein konkreter Abstand zu Siedlungen anzunehmen. Hierbei gelte es, dass Schutzgut „Mensch“ angemessen vor den negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen zu schützen. Mit der Pufferzone werde eine angemessene Berücksichtigung des Allgemeinwohlgebots, des Verhältnismäßigkeitsgebots und des Gebots zur
barschaftlichen Rücksichtnahme begründet. Damit solle sichergestellt werden, dass problematische Immissionssituationen generell ausgeschlossen seien, sodass im Hinblick auf den vorbeugenden Immissionsschutz sichere Entscheidungen getroffen würden. Mit den festgelegten Abständen sollten insbesondere Gesundheitsschäden durch die kontinuierlich über Jahre auftretenden optischen (Rotorbewegung, Lichtreflexe, Schattenwurf, Befeuerung) und akustischen (hörbare Schallwellen, Infraschall, Hochfrequenz) Beeinträchtigungen minimiert werden. Weiterhin solle mit dem Kriterium auch die Akzeptanz bei der Bevölkerung hinsichtlich der Nutzung der Windenergie erhöht werden. Der Bereich bis 500 m Abstand zu Wohnbebauung sei ein harter Tabubereich, da in diesem Bereich entsprechend den Genehmigungstatbeständen bzw. der aktuellen Rechtsprechung eine Genehmigung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht zulässig sei. Der Bereich zwischen 500 m und 1.000 m sei ein weiches Tabukriterium. Randnummer 55 Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung ein zentrales Anliegen der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark bei der Aufstellung des sachlichen Teilplans „Wind“ gewesen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Mindestabstand zur Wohnbebauung im Regionalplan nicht als Ziel oder Grundsatz der Raumordnung aufgeführt, sondern Bestandteil der Abwägung mit anderen Belangen gewesen ist und somit die Grenzen des Vorranggebiets und damit letztlich die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mitbestimmt hat. Wie oben bereits angesprochen, ergeben sich die Grundzüge der Planung insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept und aus seiner Begründung. Randnummer 56 Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet der Mindestabstand zur Wohnbebauung von 1.000 m nicht deshalb als Grundzug der Planung aus, weil es sich auch
der Planungskonzeption der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark - im Gegensatz zum Mindestabstand zur Wohnbebauung von 500 m - um kein sog. hartes, sondern ein weiches Tabukriterium handelt, das bei der Abwägung hinter andere Belange zurückgestellt werden kann. Gerade der Umstand, dass es sich um ein weiches Tabukriterium handelt, führt dazu, dass der Plangeber überhaupt Planungsermessen ausüben und insoweit eine planerische Entscheidung treffen kann. Ein Grundzug der Planung setzt denknotwendig voraus, dass ihm eine planerische Entscheidung zugrunde liegt. Während es sich bei den harten Tabuzonen um Flächen handelt, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, so dass sie einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind, sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind (BVerwG, Urteil vom
den Karten und Beschreibungen der einzelnen Konzentrationszonen und ihrer Umgebung in der ergänzenden Unterlage 2 zum ersten Entwurf des REP Altmark 2027 vom
1 Nr. 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. Damit ist die Ausweisung von Konzentrationsflächen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukünftig nicht mehr möglich. Die bisherige Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen wird also aufgegeben. Stattdessen hat der Gesetzgeber im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gesetzliche Ausbauziele für die Windenergie definiert und die Länder dazu verpflichtet, ihrer jeweiligen Quote entsprechende Anteile der Landesfläche planerisch auszuweisen. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen der Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch den Gesetzgeber modifiziert. Sobald für ein Gebiet das Erreichen eines einschlägigen Flächenziels
den Bestimmungen des WindBG förmlich festgestellt wird, hat dies gemäß § 249 Abs. 2 BauGB gleichsam automatisch die Entprivilegierung von Windenergieanlagen außerhalb der für die Windenergie ausgewiesenen Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG zur Folge. Da die Privilegierung von Windenergieanlagen künftig nur noch „
Maßgabe des § 249“ gewährleistet und damit eingeschränkt ist, kann im Gegenzug auf die bisher der Planung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommende Negativfunktion verzichtet werden, eine Ausschlusswirkung außerhalb ausgewiesener Flächen zu begründen (vgl. zum Ganzen: Meurers, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 249, Rn. 30 f.). Randnummer 61 Dies bedeutet, dass die Ausweisung von Windenergiegebieten im Sinne von § 2 Nr. 1 WindBG durch den Träger der Regionalplanung nicht wie bisher bewirkt, dass Windenergieanlagen, die außerhalb solcher Gebiete errichtet werden sollen, (automatisch) unzulässig sind oder den vom Plangeber für das Windenergiegebiet gewählten Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten müssen. Die Einhaltung von Mindestabständen kann künftig nur
Maßgabe des § 249 Abs. 9 BauGB gefordert werden.
Satz 1 dieser Vorschrift können die Länder durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand
Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung, sind in den Landesgesetzen
Satz 1 zu regeln. Randnummer 62 Da die Landesgesetze im Sinne des § 249 Abs. 9 BauGB als materiell-rechtliche Regelung (Bestimmung) der Zulässigkeit
GB einzuordnen sind, und § 249 Abs. 9 BauGB ausdrücklich zum Erlass von „Landesgesetzen“ ermächtigt, ist davon auszugehen, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, d.h. die Bestimmungen
GB mindestens in den grundlegenden Regelungsbereichen durch Gesetz und nicht etwa durch Rechtsverordnung zu treffen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 160. EL August 2025, § 249 Rn. 163). Obliegt aber die Entscheidung darüber, ob Windenergieanlagen, die nicht innerhalb eines Windenergiegebiets liegen, auch künftig Mindestabstände zur Wohnbebauung von bis zu 1.000 m einhalten müssen, ausschließlich dem Landesgesetzgeber, kann dieser Gesichtspunkt nicht mehr Gegenstand des Planungskonzeptes und der Abwägung des Trägers der Regionalplanung sein.
Inkrafttreten eines neuen Regionalen Entwicklungsplans kann dann der Umstand, dass die außerhalb von Windenergiegebieten geplanten Windkraftanlagen den Mindestabstand, dessen Einhaltung der Träger der Regionalplanung für die räumliche Anordnung der von ihm auszuweisenden Windenergiegebiete für erforderlich gehalten hat, nicht mehr die Grundzüge der Planung berühren. Randnummer 63
2 ROG, kommt es bei der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, grundsätzlich nicht darauf an, ob die planerische Konzeption weiterhin aktuell ist bzw. auch heute noch einen angemessenen Ausgleich zwischen den involvierten Belangen darstellt; dieser Umstand mag zu einer Planänderung anhalten, vermag die Wertigkeit der Grundzüge der Planung jedoch nicht zu mindern (vgl. Kment, ROG, 2. Aufl. 2026, § 6 Rn. 85). Gleiches gilt für das Berührtsein der Grundzüge der Planung bei der Erteilung einer Befreiung
GB; denn Grundzüge der Planung stützen sich maßgeblich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans als Ergebnis der Abwägung (§ 1 Abs. 7) in dem
GB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 29. Mai 2026 (BR-Drs. 334/26) bei der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Austauschs von Windenergieanlagen das „Berührtsein von Grundzügen der Planung“ als Versagungsgrund künftig entfallen soll, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Randnummer 65 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Randnummer 66 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 67 D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.