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VG Magdeburg 4. Kammer 4 A 101/24 MD Urteil Verjährung von Verwaltungskosten § 9 Abs 5 VwKostG ST, § 20 Abs 6 VwKostG, § 13 Abs 2 VwKostG ST

Verjährung von Verwaltungskosten Leitsatz § 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA. Im Falle der Anfechtung einer

§ 9Abs.1 Satz 1 Vw

KostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“

§ 6Abs. 1 Vw

KostG LSA handele, welche mit Beendigung der Amtshandlung entstanden sei. Der entsprechende Kostenanspruch möge durch Kostenfestsetzungsbescheide der Höhe nach (ggf. auch mehrfach) konkretisiert worden sein. Dem Grunde nach entstanden sei dieser Anspruch aber bereits mit der Beendigung der Amtshandlung, unabhängig davon, ob gerichtliche Entscheidungen über mehrfach geänderte Kostenfestsetzungsbescheide vorlägen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 26 I. Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 27 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 28 Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 11.06.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 1. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist dem Grunde (

  1. a)und der Höhe nach (
  2. b)rechtmäßig. Randnummer 30
  3. a)Rechtsgrundlage für die Erhebung der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1 VwKostG LSA vom 27.06.1991 (GVBl. 1991, S. 154) i. d. F. d. Gesetzes vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340). Danach werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Mit der Erhebung des Widerspruchs hat der Kläger die Amtshandlung des Beklagten in Gestalt der Bescheidung seines Widerspruchs als Angelegenheit der Landesverwaltung (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) veranlasst. Der Erlass des Widerspruchsbescheides ist demnach kostenpflichtig. Randnummer 31 Der somit dem Grunde nach entstandene Kostenanspruch des Beklagten ist nicht durch Verjährung erloschen. Sowohl der erste als auch der zweite Kostenfestsetzungsbescheid wurden in nicht verjährter Zeit erlassen (
  4. aa), sodass der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erneut festgesetzte Kostenanspruch nicht bereits aus diesem Grund erloschen ist. Auch mit Erlass des dritten Kostenfestsetzungsbescheides hat der Beklagte die insoweit maßgebende Verjährungsfrist eingehalten (
  5. bb). Randnummer 32
  6. aa)Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA erlischt der Kostenanspruch durch Verjährung. Nach Abs. 2 Satz 1 beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Abs. 2 Satz 2 drei Jahre. Gemäß § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung. Randnummer 33 Die Amtshandlung wurde vorliegend mit der Entscheidung über den Widerspruch am 08.06.2017 beendet, sodass die Kostenschuld zu diesem Zeitpunkt entstand und die Verjährungsfrist am 31.12.2017 begann. Demnach lief die dreijährige Regelverjährungsfrist am 31.12.2020 ab. Randnummer 34 Entgegen der Ansicht des Klägers wurde das Ende dieser Regelverjährungsfrist im Hinblick auf den ersten Kostenfestsetzungsbescheid vom 29.01.2018 und dem zweiten Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.12.2020 nicht nach den Maßgaben des § 9 Abs. 5 VerwKostG LSA verlagert. Danach verjähren im Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA wird durch die Anfechtung der Kostenentscheidung die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt. § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verlagert das Ende der Verjährung vielmehr auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 MD -, juris Rn. 22 ; so auch Urteile vom 23.04.2020 - 3 A 74/19 MD -, juris Rn. 17 sowie vom 23.04.2020 - 3 A 46/20 MD -, juris Rn. 16). Randnummer 35 Für den unterstellten Fall, dass eine Anwendung von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA - wie von dem Kläger gefordert, anknüpfend an die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 - geboten wäre, würde sich das Ende der sechsmonatigen (Verjährungs-)Frist nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA auf den 12.01.2020 verlagern. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger mit seiner Klage gegen den Bescheid des Salzlandkreises vom 21.09.2016 nicht nur gegen die dort verfügte Sachentscheidung, sondern auch gegen die Kostengrundentscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2017 erfahren hat, gewandt hat. Denn ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28.05.2019 (1 A 333/17 MD) hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg nicht nur die Rechtmäßigkeit der Entsorgungsanordnung festgestellt, sondern auch, dass der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt. Demnach ist auch die Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheides mit der Rechtskraft des Urteils am 12.07.2019 bestandskräftig geworden, sodass die Frist des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA - für den unterstellten Fall der so gebotenen Anwendung - am 12.01.2020 abgelaufen wäre. Randnummer 36 Mit Erlass des ersten Kostenfestsetzungsbescheides vom 29.01.2018 hat der Beklagte sowohl diese Frist als auch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt. Randnummer 37 Soweit er den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.12.2020 erst nach Ablauf der von § 9 Abs. 5 VwKostG LSA modifizierten Verjährungsfrist (12.01.2020) erlassen hat, rechtfertigt dies indes nicht die Annahme einer Verjährung. Denn § 9 Abs. 5 VwKostG LSA bezweckt keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist (hier 31.12.2020), sondern stellt vielmehr sicher, dass die Verjährungsfrist auch im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung durch einen Rechtsbehelf mindestens einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft umfasst. Beträgt die noch laufende Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA nach Erledigung des Rechtsbehelfsverfahrens sechs Monate oder mehr, bleibt es dabei. Ist sie hingegen kürzer, wird sie auf sechs Monate verlängert. Gleiches gilt, wenn sie nach Maßgabe der Regelungen in § 9 Abs. 2 VwKostG LSA bereits abgelaufen wäre (vgl. zu der im Wortlaut identischen Vorschrift in § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes: Preisner, in: BeckOK, OWiG, § 20 VwKostG Bund, Rn. 7, Stand: 01.04.2025). Randnummer 38 Für diese Annahme spricht bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA. Soweit § 9 Abs. 5 VwKostG LSA seinem Wortlaut nach vorsieht, dass Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten verjähren, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Gesetzgeber einen Mindestzeitraum der Verjährungsfrist schaffen wollte. Einem Mindestzeitraum ist es indes nach dem allgemeinen Wortverständnis immanent, dass das Ende der Frist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Hätte der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine Verkürzung der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA enthaltenen Regelverjährung beabsichtigt, hätte er dies durch eine unmissverständliche Formulierung (etwa „verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach …“) zum Ausdruck bringen können. Stattdessen hat er sich für die Wendung „verjähren […] nicht vor Ablauf von …“ entschieden, was nach allgemeinem Sprachverständnis klar auf die Festlegung einer Mindestfrist und gerade nicht auf die Setzung einer festen Höchstfrist hindeutet. Randnummer 39 Dass dieser Zeitpunkt erst nach dem Ablauf der Regelverjährungsfrist erreicht werden kann, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA und der Systematik zu § 9 Abs. 3 VwKostG LSA sowie aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Randnummer 40 Im Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs (sowie bei Zahlungsaufforderung und Stundung) sah § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in der bis zum 31.05.2010 geltenden Fassung eine Unterbrechung der Verjährung vor, sodass in der Rechtsfolge eine neue Verjährungsfrist begann, wenn die Unterbrechung endete (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 VwKostG LSA a. F.). Das durch Gesetz vom 18.05.2010 geänderte Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA n. F.), welches am 01.06.2010 in Kraft getreten ist, sieht in § 9 eine Unterbrechung der Verjährung nicht mehr vor. Die stattdessen in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA n. F. geregelten Voraussetzungen für eine Verjährungsablaufhemmung erfassen den Fall des Einlegens eines Rechtsbehelfs nicht. Eine Hemmung der Verjährung wird nunmehr (nur noch) durch Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub, Stundung und Vollstreckungsaufschub gehemmt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA ). Diese Hemmung endet sechs Monate nach den dort geregelten Tatbeständen (1. Zugang der Zahlungsaufforderung, 2. Ablauf des Zahlungsaufschubes, 3. Ablauf der Stundung oder 4. Ablauf des Vollstreckungsaufschubes). Für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs wurde § 9 Abs. 5 VwKostG LSA erstmalig eingeführt. Im Gegensatz zur Rechtsfolge einer Hemmung gemäß § 9 Abs. 3 VwKostG, wonach die Hemmung nach Ablauf von sechs Monaten endet (und sich der Rest der Regelverjährungsfrist nach dem Ende der Hemmung fortsetzt), verjähren gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA im Falle der Anfechtung der Kostenentscheidung die Ansprüche aus der Kostenentscheidung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist (vgl. dazu auch OVG LSA, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 L 2/16 -, juris Rn. 9 f.). Soweit demnach im Falle der Anfechtung eines Kostenanspruchs eine gesonderte Verjährungsregelung geschaffen wurde, die anders als die in § 9 Abs. 3 VwKostG geregelten Fälle keinen konstanten Verjährungszeitpunkt, sondern - wie dargestellt - einen Mindestzeitraum, vor dessen Ablauf die Verjährung nicht eintritt, vorsieht, ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 5 VwKostG jedenfalls keine Verkürzung im Vergleich zu den Hemmungstatbeständen des § 9 Abs. 3 VwKostG LSA n.F. bezwecken wollte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Regelverjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Unterbrechung der Verjährung ( § 9 Abs. 3 VwKostG LSA a.F.) gänzlich ausgeschlossen, sodass die Regelverjährungsfrist jedenfalls nicht mit dem Ende der Unterbrechung neu beginnt. Zwar mag dies dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die Verjährungszeiten insgesamt verkürzen wollte. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht gleichsam, dass die Regelverjährungsfrist verkürzt werden sollte. Vielmehr bezweckt (auch) die Hemmung einer Frist, dass die Frist erst zu einem späteren Zeitpunkt abläuft. Diese zeitliche Verlagerung wurde im Zuge der Änderung des Verwaltungskostengesetzes für die in § 9 Abs. 3 VwKostG LSA geregelten Tatbestände auf sechs Monate (zuzüglich der verbleibenden Restverjährungsfrist) begrenzt und für den Fall der Einlegung eines Rechtsbehelfs auf mindestens sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens festgesetzt. Randnummer 41 Soweit die Vorschrift des § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes, welche nach wie vor in verschiedenen Rechtsbereichen kraft ausdrücklicher Anordnung Anwendung findet, eine entsprechende Regelung mit identischem Wortlaut für die Kosten einer Verwaltungsbehörde des Bundes trifft, spricht auch die historische Auslegung dieser Norm für eine Verlängerung der Regelverjährungsfrist. Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 VerwKostG des Bundes basiert auf dem Gesetzesentwurf des Verwaltungskostengesetzes vom 02.02.1970 (BT-Drs. VI/330, S. 17). Dort heißt es, dass es sich um eine Vorschrift über die Auswirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Kostenentscheidung auf die Verjährung handele. Ihr Vorbild sei § 146 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung. In dem Gesetzesentwurf zu § 146a Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (BT-Drs. Vom 29.06.1964, S. 11 und 12) wird in der allgemeinen Begründung ausgeführt, dass bei der Neuregelung der Verjährung die berechtigte Forderung der Steuerpflichtigen nach baldiger Gewissheit über die endgültige Höhe ihrer Steuerschuld und das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung aufeinander abgestimmt werden. Im Interesse der Steuerpflichtigen würden die Unterbrechungstatbestände erheblich eingeschränkt werden. Durch die Einführung einer Ablaufhemmung verhindere der Entwurf, dass Steueransprüche während eines Rechtsmittelverfahrens (Hervorhebung durch das Gericht) oder während einer Betriebsprüfung verjähren können. Zu § 146a wird ausgeführt: Randnummer 42 „Absätze 1 und 2 sehen eine Ablaufhemmung bei anhängigen Rechtsmittelverfahren vor. Nach geltendem Recht unterbricht der Erlass des Steuerbescheides die Verjährung des Anspruchs in vollem Umfang. Die Unterbrechung dauert nach allgemeiner Meinung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Steuerfestsetzung fort; sie umfasst daher auch ein etwaiges Rechtsmittelverfahren. Da der Erlass eines Steuerbescheides in Zukunft die Verjährung nur noch insoweit unterbricht, als er eine Zahlungsaufforderung enthält (§ 147 Abs. 1 AO E), muss auf andere Weise gesichert werden, dass während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens, das vor Ablauf der Verjährungsfrist anhängig geworden ist, keine Verjährung eintritt (Hervorhebung durch das Gericht) , zumal die Verwaltung den Fortgang und den Abschluss eines bei Gericht anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht beeinflussen kann. Auch muss gewährleistet sein, dass der Verwaltung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit bleibt, um etwaige durch den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gebotene Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Hat z. B. das Finanzamt einen Vorgang als umsatzsteuerpflichtig angesehen, der Bundesfinanzhof dagegen eine Umsatzsteuerpflicht verneint, weil der Vorgang beförderungsteuerpflichtig sei, so muss das Finanzamt noch die Möglichkeit haben, die Beförderungsteuer festzusetzen. In Absatz 1 wird deshalb bestimmt, dass Ansprüche aus dem dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt frühestens (Hervorhebung durch das Gericht) sechs Monate, nachdem die Abgabenfestsetzung unanfechtbar geworden ist, verjähren.“ Randnummer 43 Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zu § 20 Abs. 6 VwKostG des Bundes war mit der Einführung dieser Vorschrift demnach der Ausschluss einer während eines Rechtsbehelfsverfahrens ablaufenden Verjährungsfrist bezweckt. Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber hingenommene Verkürzung der Regelverjährungsfrist bestehen nicht. Diese sollte im Lichte der Begründung des Gesetzesentwurfs vielmehr verlängert werden. Randnummer 44 Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA für diese Auslegung. Soweit die Norm das Ende der Verjährung - wie dargestellt - auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung verlagert, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu gewähren, wäre eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist mit dieser Zwecksetzung nicht vereinbar. Insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Regelung beabsichtigten Möglichkeit, der Behörde auch nach rechtskräftigem Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens noch (zusätzlich) Zeit für den Erlass eines neuen Kostenfestsetzungsbescheides einzuräumen, wäre eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist vielmehr mit einer nicht beabsichtigten Schlechterstellung der Behörde sowie einer Umgehung der Regelverjährungsfrist verbunden. Die gegenteilige Auslegung, wonach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA eine eigenständige Höchstfrist begründet, hätte andernfalls zur Folge, dass der Behörde in Fällen einer frühzeitigen Rechtskraft nur ein stark verkürzter Zeitraum zur Kostenfestsetzung bliebe, selbst dann, wenn die reguläre dreijährige Verjährungsfrist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA noch gar nicht abgelaufen ist. Dies würde die Behörde im Vergleich zur regulären Fristenlage sachlich schlechter stellen - ein Ergebnis, dass sich den zitierten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lässt. Randnummer 45 Zusammenfassend ist somit zu konstatieren, dass sowohl der erste als auch der zweite Kostenfestsetzungsbescheid in nicht verjährter Zeit erlassen wurden. Randnummer 46
  7. bb)Entsprechendes gilt für den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024. Randnummer 47 Der dritte Kostenfestsetzungsbescheid hätte nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (31.12.2020) erlassen werden müssen. Angesichts der von dem Kläger gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage war der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA (erneut) eröffnet. Eine Anwendung des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA war insoweit auch geboten und nicht angesichts des Erlasses der ersten zwei (bereits aufgehobenen) Kostenfestsetzungsbescheide ausgeschlossen. Denn bei dem streitbefangenen Kostenanspruch des Beklagten handelt es sich stets um den gleichen „Kostenanspruch“

§ 9Abs. 1 Satz 1 Vw

KostG LSA bzw. um die gleiche „Gebührenschuld“

§ 6Abs. 1 Vw

KostG LSA , die mit Beendigung der Amtshandlung entstanden ist (vgl. dazu VG Magdeburg, Urteil vom 22.08.2023 - 4 A 129/21 MD -, juris Rn. 45). Gegenstand der Verjährung

§ 9Abs. 1 Vw

KostG LSA ist nicht der Kostenfestsetzungsbescheid und auch nicht der mit diesem Bescheid festgesetzte Kostenanspruch, sondern der Kostenanspruch als solcher ( § 9 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA ). Der Kostenanspruch ist das Gegenstück zu der nach § 6 Abs. 1 VwKostG LSA entstandenen Gebührenschuld beziehungsweise der nach § 6 Abs. 2 VwKostG LSA entstandenen Verpflichtung zur Auslagenerstattung. Die Entstehung setzt nach diesen Vorschriften keine Kostenentscheidung (Festsetzung), sondern nur die kostenauslösende Amtshandlung voraus. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dementsprechend nach § 9 Abs. 2 VwKostG LSA der Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. Auf diese Kostenschuld bezieht sich folglich auch eine die Verjährungshemmung auslösende Zahlungsaufforderung

§ 9Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Vw

KostG LSA. Deutlich wird dies auch in § 9 Abs. 4 VwKostG, wonach die Verjährung nur in Höhe des Betrages gehemmt wird, auf den sich die jeweilige Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24.10.2024 - 2 L 119/23 -, juris Rn. 36 ). Randnummer 48 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die maßgebende Verjährungsfrist in Bezug auf den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ist - anders als der Kläger sinngemäß einwendet - ebenfalls nicht der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens 1 A 333/17 MD am 12.07.2019, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA am 12.01.2020 ablaufen würde. Denn § 9 Abs. 5 VwKostG LSA bewirkt - wie dargestellt - keine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 9 Abs. 2 VwKostG LSA , sodass es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die am 12.07.2019 eingetretene Bestandskraft der Kostengrundentscheidung ankommt. Randnummer 49 Für den dritten Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 kommt angesichts der von dem Kläger gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage vielmehr die modifizierte Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des zweiten Kostenfestsetzungsbescheides vom 02.12.2020 zur Geltung. Ausgehend von der Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 am 08.03.2024 endete die Verjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 5 VwKostG LSA am 08.09.2024, sodass der dritte Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ebenfalls in nicht verjährter Zeit erlassen wurde. Randnummer 50 Entgegen der Ansicht des Klägers wird dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 VwKostG LSA , das Ende der Verjährung auf einen vorherseh- und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung zu verlagern, auch im Lichte der so vorgenommenen rechtlichen Bewertung hinreichend Rechnung getragen. Denn auch ein Anknüpfen an die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 gewährleistet einen vorherseh- und bestimmbaren Ablauf der Verjährungsfrist. Randnummer 51

  1. cc)Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt der Kostenanspruch des Klägers auch keiner Festsetzungsverjährung. Eine von der Verjährung des Kostenanspruchs gesonderte Verjährung der Festsetzung ist - im Gegensatz zu den landesrechtlichen Regelungen des Abgabenrechts - für den Bereich der Verwaltungskosten nicht bestimmt. Vielmehr bleibt es allein bei der Verjährung des Kostenanspruchs in Gestalt des Untergangs des Anspruchs gemäß § 9 VwKostG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.01.2017 - 2 L 2/16 -, juris Rn. 7 ff.). Dies stellt den Zeitraum dar, in welchem die Behörde zur Kostenfestsetzung berechtigt ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 28.03.2024 - 4 A 106/22 MD -, juris, Rn. 209; Urteil vom 09.09.2021 - 3 A 46/20 MD -, juris Rn. 17; Urteil vom 20.01.2015 - 4 A 111/14 MD -, juris Rn. 21 f.). Randnummer 52
  2. b)Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.06.2024 ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Randnummer 53 Gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG beträgt, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro. Randnummer 54 Nach § 3 Abs. 1 VwKostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt, wobei nach Abs. 2 der Vorschrift die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen sind, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts Anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA. Randnummer 55 Vorliegend ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Höhe der Gebühr nach § 1 Abs. 1 i.V.m. der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) in der mit Erlass des Widerspruchsbescheides am 08.06.2017 geltenden Fassung der Neunten Änderungsverordnung vom 16.12.2016 richtet. Randnummer 56 Die Tarifstelle 1.23 sieht einen Gebührenrahmen von 150 bis 6.500 € vor. Randnummer 57 Ist - wie hier - für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die zuständige Behörde bei der Festsetzung der Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 VwKostG LSA das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Bestimmung der festzusetzenden Gebühr aus dem Gebührenrahmen ist eine durch diese begrenzte Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung. Die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln. Sie ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 16.06.2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rn. 44; VG Magdeburg, Urteil vom 27.06.2024 - 4 A 25/23 MD -, juris Rn. 113). Allerdings muss gewährleistet sein, dass Abweichungen, die in Einzelfällen sowohl in Bezug auf den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand als auch im Hinblick auf den typischen Nutzen einer Amtshandlung auftreten können, berücksichtigt werden. Denn da die Gebühr ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand ist, muss die Höhe der Gebühr den im Einzelfall angefallenen Verwaltungsaufwand sowie den im Einzelfall generierten Wert widerspiegeln. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung erfordern, dass in besonders gelagerten Fällen mit niedrigerem oder höherem Aufwand bzw. Wert als im Durchschnittsfall ein Abweichen von der Durchschnittsveranlagung erfolgt. Die Gebührenbemessung hat somit dem Gebot Rechnung zu tragen, eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern anzustreben, indem der Bandbreite der Amtshandlungen auf der Tatbestandsseite die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala auf der Rechtsfolgenseite proportional zugeordnet wird. Nach diesen Anforderungen ist es etwa zulässig, als Richtschnur für den Gebührensatz in Fällen „mittlerer Art“ von der Mittelgebühr des jeweiligen Gebührenrahmens auszugehen und dann für besonders gelagerte Fälle Zu- oder Abschläge vorzunehmen (OVG Nds., Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44 f.) Sofern es sich bei der in Rede stehenden Amtshandlung - wie hier - um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, ist es zulässig, bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung zu berücksichtigen, sodass auf die Bemessungskriterien Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nicht abzustellen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17 -, juris Rn. 9 ). Randnummer 58 Im Lichte dessen hat der Beklagte das ihm bei der Festsetzung der Höhe der Verwaltungskosten zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt, soweit dies gemäß § 114 Satz 1 VwGO zur Überprüfung durch das Gericht steht. Randnummer 59 Soweit der Beklagte unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 1.23 der lfd. Nr. 2 der Anlage der AllGO LSA im Fall des Klägers die Kosten des Widerspruchsverfahrens ausgehend von einer Mittelgebühr in Höhe von 3.325 € festgesetzt hat, ist dies insbesondere angesichts der Mitteilung des Salzlandkreises vom 05.11.2020 über die Bewertung des Verwaltungsaufwandes im Ausgangsverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Danach lasse sich das Maß des Verwaltungsaufwandes im konkreten Fall mit üblicherweise durchgeführten Verfahren nach § 62 KrWG auf ein durchschnittliches Niveau heben. Es handele sich um ein durchschnittliches Routineverfahren. Der Einzelfall weise eine durchschnittliche Komplexität auf. Randnummer 60 Insoweit begegnet insbesondere der Umstand, dass der Beklagte der Kostenfestsetzung den vom Salzlandkreis angenommenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zugrundegelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken, da die Ausgangsbehörde den angefallenen Verwaltungsaufwand regelmäßig wesentlich besser beurteilen kann als die Widerspruchsbehörde (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 L 89/23 -, juris Rn. 31 ). Randnummer 61 Es kann insoweit dahinstehen, ob die fiktive Gebührenfestsetzung des Salzlandkreises rechtswidrig war, weil der Salzlandkreis ausweislich des Schreibens vom 05.11.2020 noch von zwei Amtshandlungen ausgegangen ist, während nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zum Kostenbescheid des Beklagten vom 02.12.2020 (Urteil vom 30.01.2024 - 2 L 134/21 ) lediglich eine Amtshandlung anzunehmen war (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Zwar darf die Widerspruchsbehörde die Gebühr (nur dann) anhand der Verwaltungsgebühr bestimmen, wenn die Ausgangsbehörde die Verwaltungsgebühr ihrerseits rechtmäßig festgesetzt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 L 89/23 -, juris Rn. 31 ). Indes führt vorliegend selbst eine - unterstellte - Rechtswidrigkeit der fiktiven Gebührenfestsetzung des Salzlandkreises nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung des Beklagten. Anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.07.2024 ( 3 L 89/23 ) hat der Beklagte seine Kostenfestsetzung weder formal noch inhaltlich anhand einer „Festsetzung“ des Salzlandkreises bestimmt. Der Salzlandkreis hat lediglich eine Bewertung des Verwaltungsaufwandes vorgenommen, ohne eine eigene Festsetzung im Wege eines Kostenbescheides vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Beklagte seiner Gebührenerhebung nicht die vom Salzlandkreis mitgeteilten Beträge (1.500 € für den Verfügungspunkt 1 sowie 500 € für den Verfügungspunkt 2) zugrundegelegt, sondern lediglich die Einschätzung, dass es sich um einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand handelt. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand selbst auf die rechnerische Mittelgebühr des Gebührenrahmens von 150 bis 6.500 € in Höhe von 3.325 € bestimmt. Demgegenüber hatte der Salzlandkreis die Ansicht vertreten, dass wegen der durchschnittlichen Komplexität des Einzelfalles in beiden Verfügungspunkten der Mittelwert herabzusetzen sei (1.500 € für den Verfügungspunkt 1 und 500 € für den Verfügungspunkt 2, abweichend von einem Mittelwert von 3.250 €), da der Mittelwert unangemessen hoch erscheine. Von dieser Einschätzung ist der Beklagte im Lichte des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 ( 2 L 134/21 ) zu Recht abgewichen. Randnummer 62 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Kostenbescheid des Beklagten vom 02.12.2020 dahingehend beanstandet hat, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Entsorgungsanordnung und der Anordnung zur Erbringung eines Entsorgungsnachweises um zwei selbständige Amtshandlungen handele, für die jeweils eine Gebühr nach der einschlägigen Tarifstelle anfalle (Urteil vom 30.01.2024 - 2 L 134/21 -, juris Rn. 33 ff.), hat der Beklagte nunmehr eine einheitliche Bewertung des Verwaltungsaufwandes vorgenommen. Zur Begründung des streitgegenständlichen Kostenbescheides vom 11.06.2024 hat er ausgeführt (S. 7, Bl. 73 Beiakte A): Randnummer 63 „Meine Würdigung der Einschätzung des Salzlandkreises hat ergeben, dass dessen Einschätzung des Verwaltungsaufwandes als durchschnittlich angesichts der mitgeteilten Begründung sowie anhand des im Widerspruchsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgangs nachvollziehbar, plausibel und rechtlich belastbar ist. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Bewertung des Salzlandkreises noch auf zwei Amtshandlungen bezogen hat (…). Zu beiden durch den Salzlandkreis bewerteten Amtshandlungen ist ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand mitgeteilt worden. Damit folgt für die nunmehr notwendige Zusammenfassung beider Einschätzungen zu einer gemeinsamen, dass bei arithmetischer Betrachtung sich der Verwaltungsaufwand der einheitlichen Amtshandlung ebenfalls als durchschnittlich darstellet. An diesem Befund würde auch eine gewichtete Betrachtung keine Änderung bewirken. Die Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Altfahrzeuge ist der bestimmende Teil der Amtshandlung und hat als solcher auch den weit überwiegenden Verwaltungsaufwand verursacht, wogegen der angeordneten Nachweisführung nach der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts eher die Position eines Rechtsreflexes zuwächst und deshalb auch nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursacht haben kann. Bei einer gewichteten Zusammenfassung der Betrachtung des Verwaltungsaufwandes des Salzlandkreises kommt folglich der Wertung des auf den Teil „Entsorgungsanordnung“ entfallenden Verwaltungsaufwandes eine weit überwiegende Bedeutung zu. Dagegen ist der auf die Nachweisanordnung entfallene Teil des Verwaltungsaufwandes als nahezu vernachlässigbar gering einzuschätzen. In der Folge führt dies dazu, dass auch bei einer gewichteten Zusammenfassung beider Einschätzungen, die zur Entsorgungsanordnung mitgeteilte Einschätzung des Verwaltungsaufwandes, dessen Wert in der zusammenfassenden Einschätzung bestimmt. Der Salzlandkreis hat den Verwaltungsaufwand für die Teilhandlung „Entsorgungsanordnung“ als durchschnittlich bewertet. Selbst bei gewichteter Betrachtung beider Teilhandlungen ist der Verwaltungsaufwand der vorgenommenen Amtshandlung deshalb als durchschnittlich anzusehen. Randnummer 64 Es wurde nunmehr die Entscheidung getroffen, der Gebührenerhebung zur Entscheidung über den gegen die Entsorgungsanordnung erhobenen Widerspruch den mitgeteilten durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zugrundezulegen. Aus diesem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand folgt, dass es sich bei den abfallrechtlichen Anordnungen um eine Amtshandlung mittlerer Art handelt. Dem Fall einer Amtshandlung mittlerer Art ist die sich aus dem Gebührenrahmen in etwa ergebende Mittelgebühr zuzuordnen, die nach den für Ausübung von Rahmen Ermessen geltenden Angaben regelmäßig ohne nähere Ermessensprüfung – allein aufgrund der Feststellung dass es sich um einen Fall mittlerer Art handele – festgesetzt werden darf (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9A2655/13 – juris, Rn. 96-98 mit Verweis auf OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1992 – 8B 59.91 – juris Rn. 20). Randnummer 65 Die Tarifstelle 1.23 der laufenden Nr. 2 der Anlage zur AllGO LSA bestimmt in der anzuwendenden Fassung vom 16.12.2016 für „Anordnung zur Durchführung des KR EWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 62 „eine Rahmengebühr von 150-6500 €. Hieraus folgt eine rechnerische Mittelgebühr i.H.v. 3325 €. Randnummer 66 Für die Amtshandlung der abfallrechtlichen Anordnungen ist damit eine Gebühr i.H.v. 3325 € ermessensgerecht. Zur Ermittlung der Gebühr für die Entscheidung über den gegen diese abfallrechtliche Anordnung eingelegten Widersprüche ist die so bestimmte Gebühr nach der Regelung aus § 13 Abs. 2 S. 1 VwKostG mit dem Faktor 1,5 zu vervielfältigen. Als Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch gegen die abfallrechtlichen Anordnungen der Verfügung des Salzlandkreises vom 21.09.2016 wären damit auf 4987,50 € festzusetzen. Allerdings hat der Kläger diese Gebühr nur zu 2/3 zu tragen, siehe auch Z. 4 des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017. Damit sind für meine zurückweisenden Widerspruchsentscheidungen Gebühren i.H.v. 3325 € gegen den Kläger festzusetzen.“ Randnummer 67 Dies entspricht nunmehr den Maßgaben des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.01.2024 ( 2 L 134/21 ). Die vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt monierte Aufspaltung der Tätigkeiten im ersten Rechenschritt (vgl. Rn. 37 des Urteils) ist im Rahmen der neuen Berechnung des Beklagten entfallen, da der Beklagte einen Gesamtverwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde in Höhe von 3.325 € angenommen hat. Soweit der Beklagte für diesen Gesamtverwaltungsaufwand die Mittelgebühr für beide Verfügungspunkte in Gestalt einer Amtshandlung zugrunde gelegt hat, ist dies vor dem Hintergrund des vom Salzlandkreis als durchschnittlich bewerteten Verwaltungsaufwandes ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Mittelgebühr weiter herabzusetzen gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es sich um eine eigene Ermessensentscheidung des Beklagten handelt, war er zudem berechtigt, von der Einschätzung des Salzlandkreises, die Mittelgebühr erscheine unangemessen hoch, abzuweichen, zumal auch der Einschätzung des Salzlandkreises vom 05.11.2020 nicht zu entnehmen ist, warum trotz des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes eine Herabsetzung geboten gewesen wäre. Randnummer 68 Die Ermessensausübung des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung handelt, war der Beklagte insbesondere nicht gehalten, weitere Bemessungskriterien des § 10 VwKostG LSA in seine Bewertung einzubeziehen. Soweit das Bemessungselement des Verwaltungsaufwandes dem Kostendeckungsprinzip Rechnung trägt (vgl. dazu VG Magdeburg, Urteil vom 22.08.2023 - 4 A 129/21 -, juris Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 6 C 5/02 -, juris Rn. 13), da der Verwaltungsaufwand seinem Wortlaut nach allgemein für die (zu deckenden) Kosten der Verwaltung steht, bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über die vom Salzlandkreis in die Bewertung eingestellten Kriterien hinaus weitere Aspekte hätte berücksichtigen müssen. So hatte bereits der Salzlandkreis hinsichtlich seiner Einschätzung, dass ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand angefallen sei, ausgeführt, dass vorab zu klären gewesen sei, ob es sich um eine abfallrechtliche Angelegenheit oder um einen illegalen Anlagenbetrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz handelt, der mit einer größeren Komplexität verbunden gewesen wäre. Da der Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung nicht genutzt habe, seien weitere Beratungen und Vor-Ort-Termine entbehrlich gewesen. Nach Erlass des Bescheides habe eine Nachkontrolle durchgeführt werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesichtspunkt der Kostendeckung demnach hinreichend Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung des Verwaltungsaufwandes gefunden. Randnummer 69 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Tätigkeit des Beklagten ausschließlich in dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2017 bestanden habe und eigene Überprüfungen in der Sache selbst oder eine Ortsbegehung nicht veranlasst worden seien, geht dieser Einwand fehl. Denn gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG LSA ist auf die Gebühr der angefochtenen (Ausgangs-) Entscheidung abzustellen, sodass es insoweit auf den Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde ankommt. Randnummer 70
  3. c)Auch die weiteren Einwendungen des Klägers bleiben ohne Erfolg. Randnummer 71 Die von dem Kläger in Bezug genommene Norm des § 20 VwKostG ist vorliegend nicht einschlägig, da das bundesrechtliche Verwaltungskostengesetz auf die hier gegenständliche Amtshandlung aus dem landesrechtlichen Vollzug des KrWG keine Anwendung findet. Randnummer 72 Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid ist auch nicht unbillig. Denn angesichts der infolge der jeweiligen Anfechtung durch den Kläger fortlaufend neu erlassenen Kostenfestsetzungsbescheide war für den Kläger ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte an seinem Kostenanspruch festhält. Anders als der Kläger meint, konnte er im Lichte dessen gerade nicht darauf vertrauen, für die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 73 Schließlich ist der Erlass bzw. die Höhe des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides auch nicht willkürlich. Dies folgt insbesondere nicht aus einem Vergleich zu den vorangegangenen Kostenfestsetzungsbescheiden, mit denen die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 2.500 € und 2.000 € beziffert worden. Die Kostenfestsetzungsbescheide vom 29.01.2018 und 02.12.2020 waren vielmehr infolge von Ermessensfehlern rechtswidrig, während der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbescheid - wie dargestellt - ermessensfehlerfrei erlassen wurde. Insoweit muss sich der Beklagte nicht an den zuvor rechtswidrig erlassenen Kostenfestsetzungsbescheiden festhalten lassen. Randnummer 74 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO. BESCHLUSS Randnummer 76 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.325,00 € festgesetzt. Randnummer 77 Gründe: Randnummer 78 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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