Informationsfreiheit; Informationszugang; wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse; Durchführung von Krankenfahrten Leitsatz Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes grundsätzlich verpflichtet, von ihnen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten an konkurrierende Anbieter herauszugeben. Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 verpflichtet, dem Kläger jeweils eine Abschrift der von ihr für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 konkret benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen herauszugeben, wobei personenbezogene Daten unkenntlich zu machen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von dieser gemäß § 133 Abs. 1 SGB V für die Durchführung von Krankenfahrten einschließlich Dialyse- und Bestrahlungsfahrten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Randnummer 2 Der Kläger vertritt als Verband die Interessen von Unternehmen im Bereich des Krankentransportes und analysiert in diesem Rahmen für seine Mitgliedsunternehmen deren Kostenstrukturen. Randnummer 3 Die Beklagte schloss, als eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt, für das Jahr 2022 mit mehreren in ihrem Einzugsbereich ansässigen Leistungserbringern Einzelvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nach § 60 SGB V. Die Vereinbarung bestimmt neben ihrem Geltungsbereich für ärztlich verordnete Krankenfahrten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (§ 1), dass Fahrten abrechenbar sind, wenn es sich um solche nach § 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransportrichtlinie handelt (§ 2). Sie enthält zudem Vorgaben für genehmigungspflichtige Krankenfahrten i.S.d § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V (§ 3), über die Ausführung des Beförderungsauftrages (§ 4), die Durchführung (§ 5), die Rechnungslegung (§ 6), Beanstandungen und Verjährung (§ 7), Werbung (§ 8), Vertragsverstöße und Vertragsstrafen (§ 9) zum Datenschutz (§ 10) sowie Schlussbestimmungen (§§ 11-13). In einer Anlage 2a zum Rahmenvertrag – Beförderungsentgelte zur Durchführung von Krankenfahrten als Behindertentransporte ab 01.01.2022 – 31.12.2022 wurden Vereinbarungen zum Vorrang der Beförderungsentgelte für Rollstuhltransporte (§ 1), zur Vergütung der Wartezeit (§ 2), zu Sammelfahrten (§ 3) und Dialysefahrten (§ 4) sowie zum Inkrafttreten und der Gültigkeit (§ 5) getroffen. In § 6 der Anlage 2a wurden die von der Beklagten zu leistenden Beförderungsentgelte bestimmt, aufgeteilt in die Kategorien „Rollstuhltransporte, Liegendtransporte und Tragestuhltransporte“. Innerhalb der Kategorien werden für jeweils genau bezeichnete Leistungen, namentlich etwa Krankenhauseinweisungen und –entlassungen, medizinisch notwendige Verlegungsfahrten, ambulante Operationen gemäß § 115b SGB V, genehmigte ambulante Fahrten sowie Chemo- und Strahlentherapiefahrten, Wartezeiten, MRSA und Sauerstoff die jeweils anzusetzenden Preise genannt. Darüber hinaus wurden den Vergütungsvereinbarungen teilweise weitere Anlagen angefügt, aus denen sich die Beförderungsentgelte für beispielsweise Sitzend- oder Behindertentransporte ergeben. In ihrer Struktur gleichen diese Anlagen der Anlage 2a. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 10.03.2022 schrieb der Kläger an die Beklagte, dass er von ihr Auskunft „gemäß § 1 IFG bzw. § 1 IZG LSA “ zu sämtlichen in ihrem Niederlassungsgebiet mit anderen Krankentransportunternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen verlange. Da er wisse, dass dies einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand darstelle, genüge ihm zunächst die Auskunft zu von ihm näher bezeichneten insgesamt acht Unternehmen. Die Auskunft zu den weiteren Unternehmen solle jedoch ca. 2 Wochen später erfolgen. Randnummer 5 Hierauf reagierte die Beklagte mit einem Schreiben vom 16.03.2022, welches die Überschrift „Verhandlungen“ trägt. Darin heißt es u.a., dass die Konditionen der angesprochenen Verträge im Verhältnis zu den übrigen Konkurrenten grundsätzlich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien. Vor dem Hintergrund der noch bestehenden vertraglichen Beziehungen bestehe gegenwärtig ein hohes Interesse an einer vertraulichen Behandlung, sodass eine Offenlegung nicht in Betracht komme. Abschließend heißt es: Randnummer 6 „Bereits aus diesem Umstand und ohne Kenntnis der öffentlichen Sachlage heraus, erscheint die Herausgabe von Information[en] aus den Verträgen nicht als möglich.“ Randnummer 7 Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Randnummer 8 Der Kläger erhob sodann unter dem 25.03.2022 Widerspruch gegen die Versagung der nachgesuchten Informationen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Versagung trotz gegenteiligen äußeren Anscheins einen Verwaltungsakt darstelle. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sei ein Jedermannsrecht und beziehe sich nicht lediglich auf solche Informationen, die im öffentlichen Interesse lägen. Da er keine Kalkulationsgrundlagen und Betriebsinterna von Dritten abverlange, lägen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Er verlange lediglich die Offenlegung der mit den Wettbewerbsunternehmen vereinbarten Forderungsentgelte. Randnummer 9 Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29.03.2022, dass aus der E-Mail des Klägers nicht ersichtlich geworden sei, dass es sich um einen offiziellen Antrag auf Auskunft handele. Unabhängig davon nehme sie den Widerspruch jedoch zum Anlass, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Nachdem die Beklagte den insoweit angekündigten Widerspruchsbescheid zunächst nicht erlassen hatte, erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (Az.: 6 A 202/22 MD). Randnummer 10 Am 03.05.2023 erging sodann ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Beklagten. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass bezüglich der acht zunächst angefragten Unternehmen eine Herausgabe der begehrten Informationen nicht in Betracht komme, weil es sich bei diesen um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Randnummer 11 Mit am 05.06.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ablehnung der Informationserteilung wendet. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass das IZG keine dahingehende Einschränkung kenne, dass eine Herausgabe von Informationen nur ermöglicht werden müsse, wenn von dem Antragsteller ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden könne. Unabhängig davon liege der von ihm mit dem Informationsbegehren verfolgte Zweck jedoch auch im öffentlichen Interesse. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass im Rahmen von Vergütungsverhandlungen in der Regel ein Informationsdefizit zulasten der Leistungserbringer bestehe, was in unzulässigen Preisdiktaten der Krankenkassen münde. Diesen wolle er mit den begehrten Informationen entgegenwirken, um so den Anspruch auf Abschluss marktüblicher Entgeltvereinbarungen durchzusetzen. Bei den nachgesuchten Informationen handele es sich zudem weder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten noch um solche der Leistungserbringer. Er verlange keine Einsicht in Kalkulationsgrundlagen, sondern begehre ausschließlich Informationen zu den getroffenen Entgeltvereinbarungen. Auch das Sozialgeheimnis stehe seinem Begehren nicht entgegen. Weder entfalteten das SGB I oder das SGB V Sperrwirkung, noch lägen den Sozialdaten gleichgestellte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vor. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherten nach § 305 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 73 Abs. 8 SGB V. Hintergrund der Klage sei, dass zwischen ihm und der Beklagten keine Einigung über eine vertragliche Vergütung habe erzielt werden können, da die Beklagte es ihm verwehre, in Kollektivverhandlungen zum Abschluss von Vergütungsvereinbarung zugunsten seiner in Sachsen-Anhalt ansässigen Mitgliedsunternehmen einzutreten. Ihm sei jedoch bekannt, dass die Beklagte mit anderen Vereinigungen, wie etwa der Taxivereinigung Nordharz e.V., Kollektivverhandlungen geführt und entsprechende Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen habe. Die mit dieser Vereinigung vereinbarten Vergütungssätze lägen nach seiner Kenntnis ca. 23 % über den durch die Beklagte angebotenen Vergütungssätzen in ihren Einzelverträgen für seine Mitgliedsunternehmen. Die konkrete Vergütungshöhe kenne er jedoch nicht. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 zu verpflichten, ihm jeweils eine Abschrift der von der Beklagten für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 konkret benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen herauszugeben. Dabei sei eine Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der acht Unternehmen zulässig. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt ihre Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Sie führt aus, dass es ihrem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit den Mitteln der Versicherten entspreche, für deren Beförderung möglichst günstige Konditionen auszuhandeln. Die Entgeltvereinbarungen seien stets das Ergebnis von Verhandlungsgeschick und stellten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, da aus ihnen die Einnahmesituation der Leistungserbringer erkennbar werde und deshalb Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglich seien. Die seitens des Klägers zunächst benannten acht Unternehmen seien um Zustimmung zur Herausgabe der Entgeltvereinbarungen ersucht worden, hätten diese jedoch nicht erteilt. Darüber hinaus stellten die Entgeltvereinbarungen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar, da konkurrierende Unternehmen exklusives betriebsinternes Wissen über die veranschlagten Kosten erhielten, was die Verhandlungsposition der Beklagten als Kostenträger erheblich beeinträchtige. Im Übrigen ließen die Ausführungen des Klägers erkennen, dass ihm die begehrten Informationen bereits vorlägen. Randnummer 17 Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 02.04.2024 ihr, der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Im Rahmen des Erörterungstermins am 22.05.2025 erklärten die Beteiligten zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Über die Klage konnte der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Randnummer 20 Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Randnummer 21 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 22 Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn bei dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen in dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 vor, insbesondere fehlt es nicht an einer entsprechenden Regelungswirkung. Randnummer 23 Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209-218, juris Rn. 21 m. w. N.). Die getroffene Maßnahme muss insbesondere Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 2/87 –, BVerwGE 81, 258-265, juris Rn. 21). Unerheblich für die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt ist demgegenüber die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ sowie das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2011 – 2 B 17/10 –, juris Rn. 13; Knauff , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 35 VwVfG Rn. 41 m. w. N.). Randnummer 24 Nach diesen Maßgaben kommt dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 die erforderliche Regelungswirkung zu. Denn die Mitteilung, dass die Herausgabe der begehrten Informationen „nicht als möglich“ erscheine, kann aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass die Herausgabe der begehrten Informationen endgültig und unbedingt abgelehnt wird. Das potentiell aus dem IZG LSA folgende Recht des Klägers auf Gewährung des Informationszugangs wird ihm in Bezug auf die konkret angeforderten Informationen damit mit bindender Wirkung abgesprochen. Unerheblich ist, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29.03.2022 ausführt, es sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der E-Mail des Klägers vom 10.03.2022 um einen „offiziellen“ Antrag auf Auskunft gehandelt habe. Denn entscheidend ist allein, dass aus einem objektiven Empfängerhorizont das – auch von der Beklagten als solche erkannte – Informationsbegehren des Klägers abschlägig beschieden wurde. Dass das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 die Überschrift „Verhandlung“ trägt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, steht der Einordnung als Verwaltungsakt nach dem oben Gesagten nicht entgegen. Randnummer 25 Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn seinem Klagebegehren entspricht es, Abschriften der geschlossenen Vergütungsvereinbarungen nebst Anlagen und nicht nur die Kenntnis einzelner Vergütungshöhen zu erlangen. Dass er insoweit von der abweichenden Höhe einer Vergütungsvereinbarung der Beklagten mit der Taxivereinigung Nordharz e.V. Kenntnis erhalten hat, kann seinem eigentlichen Informationsbegehren nicht ausreichend gerecht werden. Die vom Kläger gewünschte Form des Informationszugangs wird ihm in § 1 Abs. 2 S. 2 IZG LSA auch grundsätzlich zugestanden. Dies reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 35). Randnummer 26 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 27 Die Ablehnung des seitens des Klägers begehrten Informationszugangs durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Herausgabe von Abschriften der von der Beklagten für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 28 Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c IZG LSA. Danach hat jeder nach Maßgabe des IZG LSA einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht nach § 90 Abs. 2 SGB IV der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt, sodass sie als Anspruchsgegnerin in den Anwendungsbereich des IZG LSA fällt. Randnummer 29 Dem IZG LSA ist keine Einschränkung des Anwendungsbereiches zu entnehmen, wonach die Geltendmachung eines öffentlichen Informationsinteresses erforderlich wäre (dazu 1.). Ferner handelt es sich bei den Vergütungsvereinbarungen um amtliche Informationen, deren Herausgabe gegenüber keine Ausschlussgründe eingreifen (dazu 2.). Zuletzt ist auch die erforderliche Drittbeteiligung erfolgt (dazu 3.). 1. Randnummer 30 Die Anwendbarkeit des IZG LSA setzt, anders als die Beklagte meint, nicht die Geltendmachung eines etwaigen öffentlichen Interesses voraus. Zu welchem Zweck der Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt wird, ist für den Anspruch nach § 1 IZG LSA nämlich bereits nach seinem Wortlaut irrelevant. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich auch den übrigen Normen des IZG LSA nicht entnehmen. Sie wäre auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des IZG LSA einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang schaffen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 33 m. w. N.; Beschluss vom 20. März 2025 – 3 L 134/24 –, juris Rn. 8 ). Der Zugang zu amtlichen Informationen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade ohne Nachweis eines irgendwie gearteten Interesses ermöglicht werden (vgl. LT-Drs. 5/748 v. 4. Juli 2007, S. 10). Auf die Frage, ob dem Begehren des Klägers ein öffentliches Interesse zugrunde liegt, kommt es daher nicht an. 2. Randnummer 31 Bei den streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen handelt es sich um amtliche Informationen i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IZG LSA. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA , dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Kosten der Versorgung ihrer Versicherten mit Krankentransportleistungen zu übernehmen. Soweit in Bezug auf die Höhe der Entgelte keine landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen eingreifen, haben die Krankenkassen Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abzuschließen, §§ 60, 133 SGB V. Randnummer 32 Einer Herausgabe der Vergütungsvereinbarungen stehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Ausschlussgründe entgegen. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast obliegt der Beklagten als informationspflichtiger Stelle die Darlegung der Tatsachen, die die Annahme des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes begründen. Die Entscheidung, ob einem Informationsbegehren nach dem IZG LSA Ausschlussgründe entgegenstehen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum IFG: OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 57 f. m. w. N.). Randnummer 33 Die Beklagte hat nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag hinreichend dargetan, dass dem klägerischen Informationsbegehren ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 bzw. § 6 S. 2 IZG LSA entgegensteht (dazu a). Gleiches gilt für einen möglichen Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA i. V m. § 35 Abs. 1 SGB I (dazu b). Randnummer 34
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