StG nachweisbar, das die Aberkennung oder Kürzung seines Ruhegehalts rechtfertigen würde (3.). Soweit der Beklagte in geringfügigem Umfang die von ihm angezeigte Nebentätigkeit für die Firma V... überschritten hat, rechtfertigt das allenfalls einen Verweis oder eine Geldbuße, die gegenüber einem Ruhestandsbeamten nicht mehr ausgesprochen werden können (4.). Randnummer 30 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, U. v. 07.11.2024 - 15 A 12/23, juris gemeldet). Randnummer 31 Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist
1 Satz 1 DG LSA der Dienstvorgesetzte des Beamten.
1 Satz 3 DG LSA ist die Einleitung aktenkundig zu machen.
1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen
1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein gesonderter Aktenvermerk zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht erforderlich, wenn der Beamte sogleich, wie vorliegend, von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet wird. Randnummer 33 Entscheidend für die gesetzliche Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA , die Einleitung aktenkundig zu machen, ist, dass aus den Akten im Hinblick auf die mit der Vorschrift verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Dienstvorgänge hervorgehen muss, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat. Die Aktenkundigmachung kann in Form eines Aktenvermerks, aber auch gleichzeitig in der Unterrichtung des Beamten
1 Satz 1 DG LSA erfolgen (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Beschluss v. 03.06.2024, 15 B 11/24; juris). Randnummer 34 Auch genügt die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 06.03.2018 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zu Last gelegt wird. Dem Schreiben vom 06.03.2018 ist hinreichend zu entnehmen, dass der Beklagte im Verdacht steht, sich wegen der Ausübung nicht angezeigter bzw. nicht in vollem Umfang angezeigter Nebentätigkeiten auch während seiner Dienstunfähigkeit pflichtwidrig verhalten zu haben. Randnummer 35 Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung muss die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht enthalten. Anders als die Vorschrift über die Bestimmtheitsanforderungen der Disziplinarklageschrift (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA ) erfordert die Regelung zur Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine weiteren Angaben zu Zeit, Ort und Art und Weise der Begehung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Solche Angaben sind in der Mitteilung der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht geboten, weil die Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung sich in aller Regel erst aus den noch durchzuführenden Ermittlungen ergeben werden ( VG Magdeburg, U. v. 08.03.2021 – 15 A 14/19 -, juris, Rn. 43 ). Randnummer 36 Zwar hat der Kläger den Beklagten weder in der Unterrichtung über die Einleitung noch in der Ausdehnung des Verfahrens darauf hingewiesen, dass es ihm freistünde, sich jederzeit eines Bevollmächtigten zu bedienen. Auch hat der Kläger dem Beklagten keine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung oder der Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, gesetzt. Das führt aber nicht zu einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Denn ein Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Belehrungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA
3 DG LSA führt nur dazu, dass die Aussage des Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren nicht zu dessen Nachteil verwertet werden kann. Von einer solchen Verwertung macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. Randnummer 37 Der Kläger hat es zwar unterlassen, das behördliche Disziplinarverfahren ausdrücklich auch auf die Vermietung von Wohnungen durch den Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau auszudehnen. Diese Unterlassung ist aber kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 52 Abs. 1 DG LSA. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass eine unterlassene Ausdehnung des Verfahrens auf die Vermietung der Wohnungen zusammen mit der Ehefrau sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Der Vorwurf der Vermietung von Wohnungen durch den Beklagten mit seiner Ehefrau findet sich im Ermittlungsbericht vom 20.01.2023 wieder. Den Ermittlungsbericht hat der Beklagte am 06.03.2023 erhalten und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2023 Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Anhörung zum Ermittlungsbericht konnte der Beklagte sich auch zu dem Vorwurf der Vermietung von Wohnungen mit seiner Ehefrau äußern. Randnummer 38 Damit wird dem mit der Regelung zur Unterrichtung des Beamten über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA verfolgten Zweck ausreichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA soll sicherstellen, dass sich der Beamte schon im behördlichen Disziplinarverfahren zu den ihm vorgeworfenen Dienstvergehen äußern kann. Dieser gesetzliche Zweck wird auch erreicht, wenn sich der Beamte anlässlich der Anhörung zum Ermittlungsbericht zu allen gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfen äußern kann. In einem solchen Fall kann eine Auswirkung einer unterbliebenen Einleitung oder Ausdehnung zu einem disziplinarischen Vorwurf ausgeschlossen werden (vgl. NdsOVG, U. v. 14.06.2023 - 3 LD 2/21 -, juris, Rn. 111). Randnummer 39 Soweit es der Kläger unterlassen hat, zu ermitteln, welche Tätigkeiten der Beklagte, in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten tatsächlich ausgeübt hat, hat das Disziplinargericht diesen Mangel durch die Vernehmung der Zeugen Bernd und Viola A. in der mündlichen Verhandlung behoben. Randnummer 40 2. Auch leidet die Disziplinarklage an keinem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzung hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich nur: VG C-Stadt, U. v. 24.11.2020, 15 A 12/19 ; juris). Randnummer 41 Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens (noch) hinreichend bestimmt. Randnummer 42
2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei "verständiger" Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Randnummer 43 Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes ( § 4 DG LSA ). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen das "herauszuschälen", was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA , gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln (zu den Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom
1 Nr. 2 LBG LSA unterliegen sie nicht der Anzeigepflicht, wenn sie der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens dienen. Diese Regelung ist Ausdruck des grundrechtlichen Schutzes des Eigentumsgebrauchs nach Art. 14 Abs. 1 GG. Nicht von der Anzeigepflicht befreit sind hingegen Aktivitäten, die den bloßen Bereich der Verwaltung verlassen. Es ist also zu unterscheiden zwischen bloß passiver, allenfalls beaufsichtigender Tätigkeit und starker, aktiver Betätigung, insbesondere bei der Mitarbeit in Unternehmen (VG Bremen, U. v. 26.01.2021 - 6 K 2466/19 -, juris, Rn. 64). Sofern das mit der Nebentätigkeit erzielte Einkommen nicht das Ergebnis einer anderweitig eingesetzten Arbeitskraft des Beamten, sondern wie bei Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung ein bloßer Ertrag seines privaten Vermögens ist, muss der Beamte die Tätigkeit nicht anzeigen. Sein privates Vermögen darf der Beamte auch ohne die Anzeige gegenüber seinem Dienstherrn nutzen und zu seiner Erhaltung tätig werden; diese Verwaltungstätigkeit darf aber nicht den Umfang eines Gewerbes erreichen (BVerwG, U. v. 25.08.2011 - 2 C 31/10 -, juris, Rn. 13). Randnummer 57 Für die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und bloßer privater Vermögensverwaltung sind im Einzelfall das sich aus objektiven Umständen ergebende Gesamtbild und die in Bezug auf das konkrete Wirtschaftsgut herrschende Verkehrsanschauung maßgeblich. Ein gewerbsmäßiges Handeln ist anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Wirtschaftsgutes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten (z. B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BVerwG, U. v. 25.08.2011 – 2 C 31/10 -, juris, Rn. 14 m. w. N.). Im Allgemeinen ist das Vermieten von Grundbesitz nur die Verwaltung eigenen Vermögens und keine Ausübung eines Gewerbes. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist unabhängig von dessen Höhe grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Die Vermögensverwaltung wird dann eine berufs- oder gewerbsmäßige, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb oder geschäftsmäßige Organisation erfordert. Anhaltspunkte dafür sind etwa die Unterhaltung eines Büros sowie das Vorhalten von Personal oder ein Delegieren wesentlicher Aufgaben. Randnummer 58 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Vermietung von sechs Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau (vier Wohnungen in Halberstadt, D-Straße sowie zwei Wohnungen in A-Stadt, E-Straße) und die Vermietung von sechs weiteren Wohnungen zusammen mit seinem Bruder („Gästehaus A.“ in A-Stadt, A-Straße ) keine gewerblichen Tätigkeiten, die anzeigepflichtig wären. Randnummer 59 Eine Vermietung der Grundstücke in A-Stadt, A-Straße und in A-Stadt, F-Straße können dem Beklagten nicht als unter Verstoß gegen die Anzeigepflicht ausgeübte Nebentätigkeiten vorgehalten werden. Das Grundstück A-Straße in A-Stadt wird von dem Beklagten und seiner Familie selbst bewohnt und das Grundstück F-Straße hat er zusammen mit seiner Frau erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand erworben (vgl. Blatt 64 der Beiakte). Randnummer 60 Dass der Umfang der Vermietung von sechs Wohnungen zusammen mit seiner Ehefrau einen planmäßigen Geschäftsbetrieb oder eine geschäftsmäßige Organisation (Unterhaltung eines Büros, Vorhalten von Personal oder Delegation von wesentlichen Aufgaben) erfordert, ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte an der Organisation der Vermietung der sechs Wohnungen im Gästehaus A. beteiligt war, konnte - wie bereits ausgeführt - dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Randnummer 61 Die Errichtung eines Mietshauses, das später im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden soll, stellt ebenfalls keine anzeigepflichtige gewerbliche Tätigkeit dar. Der Beamte wird hierdurch weder zum Bauunternehmer noch zu einem Bauträger. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Errichtung des Gebäudes irgendwelche Bauhandwerker als abhängig Beschäftigte eingestellt hat oder er die im Gebäude errichteten Wohnungen oder das komplette Gebäude nach Fertigstellung auf dem Immobilienmarkt anbieten wollte. Randnummer 62 Damit unterscheidet sich die vorliegende Tätigkeit des Beklagten grundlegend von derjenigen, welche seinem Bruder als Projektentwickler disziplinarrechtlich vorgehalten wurde (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 06.06.2023, 15 A 15/22; OVG LSA, 10 L 13/23 ; beide juris). Randnummer 63 4. Demnach vermag das Disziplinargericht keine gewichtige disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung bei dem Beklagten zu erkennen (vgl. zur Disziplinarrelevanz ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 ; juris). Jedenfalls gibt der festgestellte Sachverhalt nach der Lebenswirklichkeit keine Rechtfertigung zur Verhängung der bei Ruhestandsbeamten einzig möglich zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen ( § 5 Abs. 2 DG LSA ) der Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes. Randnummer 64 Im Übrigen könnte wegen des absoluten Disziplinarmaßnahmenverhängungsverbotes nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA auch die Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Kürzung nicht mehr verhängt werden, weil seit der Vollendung des zur Last gelegten Vergehens bis zur mündlichen Verhandlung mehr als sechs Jahre (= 2 x drei Jahre) vergangen sind (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2021 – 15 A 14/19 –, juris, Rn. 99 ff.). Randnummer 65 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 S. 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.