GO LSA erfasst. Hiernach sei eine Gebühr im Rahmen von 20,- bis 10.000,- Euro zu bemessen. Eine solche Rahmengebühr sei entsprechend den konkreten Umständen des zur Amtshandlung geführten Einzelfalls im vorgegebenen Wertrahmen nach Ermessen festzusetzen seien. Die Gebühr sei nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA nach dem Verwaltungsaufwand als Obergrenze, nach dem Wert des Gegenstandes bzw. dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für die Klägerin als Gebührenschuldnerin festzusetzen gewesen. Der Verwaltungsaufwand für die erfolgte Amtshandlung habe in einem Einsatz von Personal und Technik der Landespolizei bestanden. Für die Festsetzung der konkreten Gebühr sei der Einsatz in das Spektrum aller Amtshandlungen eingeordnet worden. Der Einsatz stelle einerseits eine typische Amtshandlung dar. § 3 AllGO LSA lege für Personaleinsätze, für das Tätigwerden eines Landesbediensteten je nach Statusamt, Stundensätze zu Grunde. Die so ermittelte Gebühr stelle den Verwaltungsaufwand dar, für den nunmehr nur noch geprüft werde, ob vorliegende Besonderheiten des Einsatzes und des Einzelfalls in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Minderung der Gebühr führten. Der Nutzen habe vor allem für die Allgemeinheit in der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere auch zum Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen bestanden. Die Rahmengebühr sei auch verhältnismäßig. Sie sei geeignet, den von der Beklagten verfolgten Zweck, nämlich die Einforderung der durch die Klägerin verursachten Kosten zu fordern. Ein milderes Mittel zur Zweckverfolgung sei nicht ersichtlich. Es bestehe kein Grund, die Kosten ganz oder teilweise zu erlassen. Gemäß § 12 VwKostG LSA seien die Kosten nur dann zu erlassen, wenn sie dadurch entstanden seien, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt habe. Ein Fall unrichtiger Sachbehandlung liege insbesondere dann vor, wenn die Amtshandlung rechtswidrig sei. Die Amtshandlung sei jedoch formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 6 Der Verwaltungsaufwand habe zunächst darin bestanden, dass ein/-e Polizeivollzugsbeamter/in des gehobenen Dienstes Unterlagen aus bereits „stattgefundenen“ Versammlungen im Zusammenhang ausgewertet habe, um anschließend das Betretungsverbot vorzubereiten. Zudem sei ein Bescheid zu erstellen gewesen. Unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit und der Zeit der Ausfertigung sei eine Gesamtbeschäftigungsdauer von zwei Stunden anzusetzen gewesen. Für die sonstige Inanspruchnahme von Bediensteten seien nach der Tarifstelle 5.1 der lfd. Nr.
GO LSA je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben. In Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Gebühr auf 120,00 Euro festgesetzt worden. Zudem seien Auslagen für die Zustellung des Bescheides in Höhe von 3,50 Euro entstanden. Randnummer 7 Dagegen hat die Klägerin am 27.11.2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass im September 2023 ein gegen sie gerichtetes Ordnungswidrigkeitenverfahren endgültig eingestellt worden sei. Grund der Einstellung sei die Tatsache gewesen, dass die Klägerin unbeabsichtigt in eine große Menschenmenge geraten sei. Sie sei mit 98 anderen Personen festgehalten worden. Dieses Festhalten sei nicht aufgrund eines dringenden oder einfachen Tatverdachts erfolgt, sondern allein aufgrund einer freien und daher unbegründeten Entscheidung der Einsatzkräfte. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach § 1 Abs. 1 Nr. VwKostG LSA lägen nicht vor, weil die Klägerin die Amtshandlung nicht willentlich veranlasst habe. Die zugrunde liegende Amtshandlung sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei nicht Versammlungsteilnehmerin gewesen. Sie sei rein zufällig vor Ort gewesen. Die Klägerin sei mit anderen Menschen von Bediensteten der Beklagten eingekesselt worden, wobei die anderen Menschen im Begriff gewesen seien, Anti-Corona-Maßnahmen unter freiem Himmel durchzuführen. Die Klägerin sei nicht Störerin im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewesen. Ferner seien die Grundrechte der Klägerin durch das Betretungsverbot massiv eingeschränkt worden. Auch ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz bzw. Ordnungswidrigkeitenvorschriften liege nicht vor, da das Verfahren sonst nicht mit einer endgültigen Einstellung gegen bzw. für die Klägerin geendet hätte. Randnummer 8 Die Klägerin habe zwar gegen den Ursprungsbescheid vorgehen können. Sie sei jedoch keine Versammlungsteilnehmerin gewesen und gänzlich unbeteiligt gewesen. Sie habe auch nicht vorgehabt, in Zukunft bei den sogenannten Coronaspaziergängen mitzulaufen, weshalb sowohl Platzverweis als auch Betretungsverbot für sie völlig gegenstands- und folgenlos gewesen seien. Zeit und Kraft für eine Anfechtung des Betretungsverbotes aufzuwenden, nur um einer etwaigen Kostenlast zu entgehen, würde vom Bürger unverhältnismäßig viel abverlangen und könne nicht gesetzlich gewollt sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung zu prüfen. Mit Blick auf die im Zuge Coronas ergangenen evident unverhältnismäßigen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begehre die Klägerin aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides inzident auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsverwaltungsakts. Randnummer 9 Die Kosten seien bei unrichtiger Sachbehandlung zu erlassen. Der Anschein einer Teilnahme einer Versammlung genüge kostenrechtlich nicht, um der Klägerin die Gebühren für die Amtshandlung aufzuerlegen. Ferner seien die Gebühren i. H. v. 120,- € zu hoch angesetzt worden. Sofern die Beklagte behaupte, Bedienstete hätten über zwei Stunden ihrer Arbeitszeit an der Abfassung des Betretungsverbotes gearbeitet, werde dies bestritten. Der Vortrag sei unwahrscheinlich. Denn die Beklagte habe haufenweise derartiger Verfügungen erlassen. Es sei sicherlich davon auszugehen, dass ein Großteil dieser Arbeit mit „Copy and Paste“ bzw. dem Einsetzen der jeweiligen Verwaltungsaktadressaten verbunden gewesen sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2024 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie tritt der Klage zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Ergänzend führt sie aus, dass es im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht darauf ankomme, ob die der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung rechtmäßig sei, wenn diese bestandskräftig und nicht nichtig sei. Weder das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 S.1 GG noch die Versammlungsfreiheit führten dazu, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu prüfen sei, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Rechtsschutz gegen das Betretungsverbot als Grundverfügung hätte durch eine Anfechtungsklage erlangt werden können und damit wäre im Einzelfall dem Heranziehungsbescheid die Grundlage entzogen worden. Der Betroffene werde daher nicht rechtsschutzlos gestellt. Er könne und müsse gegen den Verwaltungsakt vorgehen, den er für rechtswidrig halte. Sei also der in Ausführung der Amtshandlung ergangene Verwaltungsakt mangels Rechtsmittels des Bürgers unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, sei dessen Rechtmäßigkeit keine Voraussetzung für die Kostenerhebung. Maßgeblich sei der Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Randnummer 15 Ferner habe die Klägerin Anlass zu der Amtshandlung gegeben. Sie sei bei nicht angemeldeten Versammlungen („Corona-Spaziergänge“ bzw. „Montagsspaziergänge“) vor Ort gewesen. Diese vor Ort befindlichen Personen seien von den eingesetzten Polizeibeamten als Teilnehmer angesehen und in die entsprechende Sammelliste eingetragen worden. Durch die Anwesenheit vor Ort habe die Klägerin einen Tatbestand geschaffen, welcher die Polizeiinspektion Magdeburg zum Ergreifen von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen veranlasst habe. Randnummer 16 Das aus rechtlichen Gründen eingestellte Bußgeldverfahren ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sei das Bußgeldverfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt worden, da Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin nicht Teilnehmerin der Versammlung gewesen sei. Denn durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung sei lediglich die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Die Einstellung des Bußgeldverfahrens habe damit keine Auswirkungen auf das ausgesprochene Betretungsverbot. Randnummer 17 Ferner sei auch die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht zu beanstanden. Soweit im Verwaltungsvorgang von der C, Sachgebiet Recht/Personal ein Betrag von 80,00 Euro erwähnt worden sei, handele es sich um einen „veralteten“ Richtwert, welcher versehentlich nicht an die neue Rechtslage angepasst worden sei. Ferner stehe der Beklagten ein Ermessen zu, weshalb sie nicht an den Richtwert der Polizeiinspektion Magdeburg fest gebunden gewesen sei. Randnummer 18 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 08.01.2025 und 15.01.2025 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher nicht aufzuheben. Randnummer 23 Ermächtigungsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides stellt § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen–Anhalt (VwKostG LSA i. d. F. vom 27.06.1991, GVBl. LSA S. 154, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2022, GVBl. LSA S. 384) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 10 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336, in der hier maßgeblichen Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen–Anhalt vom 21.06.2021, GVBl. LSA S. 348) dar. Randnummer 24 Die danach an die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides zu stellenden Anforderungen sind erfüllt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Randnummer 25 Bei dem dem Kostenbescheid zugrundeliegenden Betretungsverbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 23.02.2022 der C und der Kostenlastenentscheidung in Ziffer 7 dieses Bescheides handelt es sich um Amtshandlungen i. S. d. VwKostG LSA, weil sie abgeschlossene Tätigkeiten von Organen des Landes Sachsen-Anhalt darstellen, die diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt – nämlich gestützt auf die öffentlich–rechtliche Befugnisnorm des § 36 SOG LSA - mit Außenwirkung vorgenommen haben. Randnummer 26 Die Klägerin hat zu diesen Amtshandlungen auch Anlass gegeben; sie ist als Veranlasserin einer Amtshandlung Kostenschuldnerin ( §§ 1 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA ). Randnummer 27 Kostenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Klägerin trägt insofern ohne Erfolg vor, dies sei sie bezüglich des dem streitgegenständlichen Kostenbescheid zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens nicht gewesen. Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung erfassen die Kostenlast nur dann, sofern letztere noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. So liegt es aber hier. Randnummer 28 Die Kostenlastentscheidung regelt die persönliche und sachliche Kostenpflicht dem Grunde nach und nennt keinen betragsmäßig bezeichneten Geldbetrag. Diese Kostenlastentscheidung wird oftmals – wie auch hier in Ziffer 7 des Bescheides vom 23.02.2022 geschehen – mit der Sachentscheidung in einem einzigen Bescheid verbunden; hierbei handelt es sich aber um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der unabhängig von der Sachentscheidung selbständig anfechtbar ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26.03.2007 – 2 LA 13/07 –, juris m. w. N.). Die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO – welche besagt, dass die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird – steht dem nicht entgegen. Sie gilt nur für gerichtliche Entscheidungen und nicht, auch nicht in analoger Anwendung, für Kostenlastentscheidungen in Verwaltungsakten (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar,
AIIGO LSA je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben gewesen. In Abwägung der dargestellten Gesichtspunkte sei nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Gebühr auf 120,00 Euro festgesetzt worden. Randnummer 40 Diese Erwägungen genügen den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung. Die Änderung der Tarifstelle 5.1 der Ifd. Nr.
AIIGO LSA durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.06.2021, wonach je Bediensteten und je angefangener Viertelstunde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro zu erheben sind, berücksichtigt zunächst das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 11.04.2019 – 7 A 337/17 – (veröffentlicht bei juris), wonach die (vormalige) Abrechnung nach angefangenen vollen Stunden nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. Randnummer 41 Insbesondere ist die Beklagte in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch davon ausgegangen, dass nicht strikt die Bemessungsgrundsätze für die Erhebung einer Zeitgebühr bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens anzuwenden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.08.2018 – 9 E 221/18 –; HessVGH, Beschl. v. 31.07.2017 – 5 A 856/17 –; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2007 – OVG 11 B 6.06 –, alle zitiert nach juris). Sie hat vielmehr den Zeitaufwand nur als Maßstab für die Bemessung des Verwaltungsaufwandes und die Einordnung in den Gebührenrahmen berücksichtigt. Angesichts der von der Beklagten angeführten und der aus der Akte ersichtlichen Abschnitte des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens (Auswertung der Unterlagen bereits durchgeführter Versammlungen, Anlegen der auf die Klägerin bezogenen Verfahrensakte, Verfassen des auf die Klägerin bezogenen Bescheides, Vorbereitung der Zustellung des Bescheides) ist nicht ersichtlich, dass mit dem Ansatz von acht angefangenen Viertelstunden eine im vorgenannten Sinne offensichtliche Überschreitung des berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes gegeben ist. Hierbei ist auch zu würdigen, dass der Ansatz von 15,00 Euro je angefangener Viertelstunde in zulässiger Weise pauschalierend den Verwaltungsaufwand für alle Tätigkeiten von Bediensteten der Polizei, unabhängig von deren Einstufung in einzelne Entgeltgruppen, Laufbahngruppen und Dienstaltersstufe abbildet. Sofern die Klägerin bestreitet, Bedienstete der Polizei hätten zwei Stunden ihrer Arbeitszeit an der Abfassung des Betretungsverbotes gearbeitet, greift dieser Einwand nicht durch, da wie oben ausgeführt, gerade keine Zeitgebühr in Streit steht. Dass eine im Ergebnis ermessensfehlerhafte Ermittlung des Verwaltungsaufwandes vorliegt und damit ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vorliegt, wird durch die Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 42 Die Beklagte hatte auch nicht in Anwendung von § 2 Abs. 2 VwKostG LSA von der Gebührenerhebung abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann von der – grundsätzlich zwingenden – Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Randnummer 43 Ein öffentliches Interesse i. S. v. § 2 Abs. 2 VwKostG LSA liegt nicht vor. Das Interesse an einem Absehen von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA ist nur zu bejahen, wenn dieses Interesse höher zu bewerten ist als das Interesse daran, dass für bestimmte Verwaltungshandlungen eine Gegenleistung in Form einer Gebühr zu erbringen ist. Die Gebühr soll zur Deckung des Finanzbedarfs der Körperschaft durch Heranziehung derjenigen beitragen, die die Behörde in Anspruch nehmen; die Abwälzung der Kosten auf den unbeteiligten Steuerzahler soll gerade verhindert werden (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Urt. v. 14.02.2013 – 2 L 114/11 –, juris). Deshalb liegt die Gebührenerhebung nur dann zumindest teilweise nicht im öffentlichen Interesse, wenn im Einzelfall besondere andere Interessen überwiegen. Das kann im Allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn die Amtshandlung selbst im öffentlichen Interesse liegt, etwa wenn die Verwaltung mit der Amtshandlung vorrangig ein eigenes – von ihr zu wahrendes – öffentliches Interesse befriedigt. Dagegen genügt es nicht, wenn an der konkreten Durchführung der Maßnahme, für die die Amtshandlung benötigt wird, ein öffentliches Interesse besteht oder diese dem Gemeinwohl dienlich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.02.2015 – 3 L 17/13 – m. w. N., juris). Denn es existiert kein verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass Amtshandlungen, die ausschließlich öffentlichen Interessen dienen, allein schon aus diesem Grund gebührenfrei sein müssten (vgl. VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 – A 1 K 2/96 –, juris). Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden stets im öffentlichen Interesse ergriffen. Wäre allein deshalb der Tatbestand des § 2 Abs. 2 VwKostG LSA als erfüllt anzusehen, liefe diese Regelung der Gebührenbefreiung im gesamten Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts weitgehend leer. Für die Annahme, im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und/oder des staatlichen Gewaltmonopols bestehe ein vollständiges oder partielles Gebührenerhebungsverbot, fehlt es auch an einer hinreichenden Anknüpfung im Grundgesetz (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.01.2025 – 1 BvR 548/22 –, juris Rn. 73 m. w. N.). Weitere im Rahmen eines Absehens von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 VwKostG LSA berücksichtigungsfähige Umstände sind weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden. Randnummer 44 Der grundsätzlich rechtmäßigen Erhebung der vorstehend bezeichneten Gebühren steht auch nicht die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA entgegen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Randnummer 45 Die Klägerin beruft sich auf die Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA unter Hinweis darauf, dass jedenfalls die Ziffern 1 und 7 des Bescheides vom 23.02.2022 rechtswidrig seien und sie daher mangels Veranlassung der Amtshandlung nicht mit Verfahrenskosten belastet werden dürfte. Randnummer 46 Der Fall einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Regelung entspricht dem Gebot der Gerechtigkeit; der Gebührenpflichtige soll nicht mit Gebühren und Auslagen für fehlerhaftes Verhalten der Behörden belastet werden. Zur Interpretation dieser Vorschrift können die zu § 21 GKG entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. OVG Sachsen–Anhalt, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 L 119/23 –, juris m. w. N.). Dabei kommt eine Nichterhebung nur wegen offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler oder wegen offensichtlicher, eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts in Betracht; es ist hingegen nicht Zweck des § 21 GKG, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung zuzuführen (vgl. Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 21 GKG Rn. 5). Die einschränkende Anwendung des § 21 GKG wird damit begründet, dass ansonsten das Verfahren betreffend die Sachentscheidung „neu aufgerollt“ werden müsste und man dadurch das Rechtsbehelfssystem unterlaufen würde (vgl. BFH, Beschl. v. 31.01.2014 – X E 8/13 –; BGH, Beschl. v. 02.04.2009 – III ZA 2/09 –, beide zitiert nach juris; Dörndorfer in BeckOK Kostenrecht Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.10.2024, § 21 GKG Rn. 3 m. w. N.). Insoweit ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 12 Abs. 1 VwKostG LSA selbst bei einer nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führenden Ergebnisunrichtigkeit der Ziffern 1 und 7 des Bescheides vom 23.02.2022 der Klägerin nach der eingetretenen Bestandskraft verwehrt, eine solche Unrichtigkeit im Rahmen des Angriffes auf die Kostenfestsetzung geltend zu machen (vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 01.04.2019 – 1 LA 59/18 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 5 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.07.2014 – 9 E 289/14 –; OVG Saarland, Urt. v. 01.08.2013 – 2 A 402/11 –, alle zitiert nach juris). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 23.02.2022 i. S. d. § 44 VwVfG sind nicht ersichtlich. Randnummer 47 Die Rechtsgrundlage für die erhobenen Auslagen findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG LSA (Zustellung des Bescheides durch Postzustellungsurkunde). Randnummer 48 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 49 Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.