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AG Zeitz 4 C 244/24 Beschluss

Tenor In dem Rechtsstreit ... zu erstattenden Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens festgesetzt auf 491,02 EUR (i.W. vierhunderteinundneunzig Euro und zwei Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 19.05.2026. 11 Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Der festgesetzte Betrag beinhaltet 174,00 EUR verauslagte Gerichtskosten. Die Einwendungen haben keinen Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt. Gründe Randnummer 1 Die Einwendungen des Beklagten konnten keine Berücksichtigung finden. Nach der vorliegenden rechtskräftigen Kostengrundentscheidung vom 30.03.2026 ist der Beklagte zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreites verurteilt worden. Hierzu gehören neben den von den Klägern vorverauslagten Gerichtskosten auch die Rechtsanwaltskosten der Kläger. Randnummer 2 Hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung hat der Beklagte u.a. Einwendungen gegen die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr erhoben. Diese sei nicht entstanden, da nicht mündlich verhandelt wurde. Randnummer 3 Eine volle (1,2) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht jedoch nicht nur durch eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht, sondern gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG auch im schriftlichen Verfahren, wenn das Gericht in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheidet und der Anwalt das Verfahren durch einen Sachvortrag schriftlich gefördert hat. Randnummer 4 Im vorliegenden Verfahren des Zivilprozesses ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert bis einschließlich 600,00 € kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen frei bestimmen und auch ohne Verhandlung entscheiden – es sei denn, eine Partei beantragt ausdrücklich eine mündliche Verhandlung. Randnummer 5 Das Urteil vom 30.03.2026 wurde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO gefällt, nachdem das Gericht mit Beschluss vom 09.02.2026 das schriftliche Verfahren angeordnet hatte. Dem schriftlichen Verfahren wurde durch die Parteien nicht widersprochen, so dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte. Randnummer 6 Somit liegt ein Fall von Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG, wonach die 1,2 Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen kann. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 12.02.2026 zur Sache geäußert und dem schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die klägerische Anwältin hat das Verfahren durch schriftlichen Sachvortrag vom 13.03.2026 gefördert. Damit ist die 1,2 Terminsgebühr in voller Höhe entstanden und erstattungsfähig. Randnummer 7 Die Berechnung der Vergütung der klägerischen Anwälte entspricht insgesamt den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Berechnung der Gerichtskosten. Das Recht der Kläger zur gerichtlichen Festsetzung ihrer Kosten ergibt sich aus § 103 Absatz 2 ZPO und dient der Titulierung ihrer Ansprüche, weil sie in diesem Verfahren die obsiegende Partei sind. Randnummer 8 Die darüber hinaus vom Beklagten erhobenen Einwände betreffen den Streitgegenstand an sich und können in der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Randnummer 9 Sachverhalte, die den Streitstoff selbst betreffen, können nach dem Abschluss des Verfahrens und der Rechtskraft des Urteils nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren erörtert werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient allein dem Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Materiellrechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Klärung von zwischen den Parteien (trotz Urteil weiterhin) streitigen Fragen ist nicht vorgesehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.