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AG Zeitz 5 M 1528/25 Beschluss

Tenor In der Zwangsvollstreckungssache ... wird der Antrag des Schuldners vom 29.12.2025 auf Anhebung des pfändungsfreien Betrages zurückgewiesen. Die mit Beschluss vom 29.12.2025 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 29.12.2025 eine Erhöhung des im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2025 festgesetzten Freibetrages von 1.080,00 €. Der Freibetrag sei zu niedrig angesetzt. Der Betrag reiche nicht aus, um seine Ehefrau und zwei Kinder zu versorgen und die Miete zu zahlen. Randnummer 2 Daraufhin wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Beschluss vom 29.12.2025 bis zur endgültigen Entscheidung mit der Maßgabe einstweilig eingestellt, dass der Drittschuldner das über dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.11.2025 festgesetzten Freibetrag hinausgehende und ggf. nach § 850d ZPO geschützte Einkommen weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszahlt. Randnummer 3 Der Gläubiger wurde zu dem Antrag des Schuldners gehört. Er beantragte die Zurückweisung des Antrages. Zur Begründung führte der Gläubiger aus, dass der pfändungsfreie Betrag nicht zu erhöhen sei, da der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung von laufenden Kindesunterhalt nicht nachkomme. Die vom Schuldner angeführte Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und zwei Kindern sei nicht beachtlich. Denn die Unterhaltsansprüche des Ehegatten sind den zu vollstreckenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nachrangig zu behandeln. Und die zwei Kinder im Haushalt des Schuldners seien nicht die leiblichen Kinder des Schuldners, weshalb insoweit keine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Randnummer 4 Dem Schuldner wurde anschließend nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und Nachweis gegeben, dass er laufenden Kindesunterhalt (als Naturalunterhalt oder durch Zahlung) an seine leiblichen Kinder tatsächlich leistet. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung wurde dem Schuldner gleichzeitig nochmals Gelegenheit gegeben, Zahlungsbelege einzureichen und glaubhaft zu machen, dass sein Anteil an diesen Kosten höher ist als der im Freibetrag bereits berücksichtigte Pauschalbetrag in Höhe von 373,00 €. Es erfolgte keine Reaktion. Randnummer 5 Der Antrag des Schuldners ist statthaft, jedoch unbegründet. Randnummer 6 Die Pfändung erfolgte auf Antrag des Gläubigers wegen Unterhaltsrückständen. Daher wurde gemäß § 850d ZPO der pfandfreie Betrag durch das Vollstreckungsgericht bestimmt. Gemäß § 850d ZPO ist dem Schuldner bei Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen von seinem Einkommen so viel zu belassen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten erfüllen kann. Randnummer 7 Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Schuldner ein Betrag in Höhe von 1.080,00 € für seinen eigenen Unterhalt zugesprochen. Eine Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erfolgte nicht, da der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag angegeben hat, dass der Schuldner keinen laufenden Kindesunterhalt leistet. Randnummer 8 Trotz gerichtlichem Hinweis konnte der Schuldner nicht glaubhaft machen, dass er laufenden Unterhalt an seine unterhaltsberechtigten (leiblichen) Kinder leistet. Allein eine Unterhaltsverpflichtung ist nicht ausreichend, um dem Schuldner zur Erfüllung dieser Unterhaltspflicht einen entsprechenden Freibetrag zuzusprechen. Vielmehr bedarf es auch der Glaubhaftmachung, dass der Schuldner seiner Unterhaltspflicht auch tatsächlich nachkommt (vgl. BGH vom 18.01.2023, VII ZB 35/20). Randnummer 9 Ein möglicher gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da derartige Unterhaltsansprüche gegenüber den zu vollstreckenden gesetzlichen Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nachrangig zu behandeln sind (vgl. § 1609 BGB). Randnummer 10 Eine Erhöhung des Freibetrages wegen höherer Kosten für Unterkunft und Heizung scheidet ebenfalls aus. Der Schuldner konnte nicht glaubhaft machen, dass sein (angemessener) Anteil an diesen Kosten höher ist als der im Freibetrag bereits berücksichtigte Pauschalbetrag in Höhe von 373,00 €. Randnummer 11 Nach alledem war der Antrag des Schuldners auf Erhöhung des Freibetrages zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.