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AG Zeitz 4 C 136/25 Beschluss

Tenor In dem Rechtsstreit ... zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 1.340,40 EUR (i.W. eintausenddreihundertvierzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 11.09.

  1. Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben keinen Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt. Gründe Randnummer 1 I. Gerichtskosten Randnummer 2 Gerichtskosten waren nicht zu berücksichtigen, weil keine Vorschusszahlungen geleistet und der unterlegenen Beklagten angerechnet wurden. Randnummer 3 Diesem Teil der Festsetzung liegt die Gerichtskostenrechnung vom 08.09.2025 zu Grunde. Randnummer 4 II. Außergerichtliche Kosten Randnummer 5 Die Kostenfestsetzung folgt § 91 ZPO. Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Randnummer 6 Die Kosten wurden berechnet mit dem Antrag vom 11.09.
  2. Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 7 Die Beklagte wendet ein, dass die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Reisekosten nicht vollumfänglich erstattungsfähig sind, da die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht vorliegt und die Reisekosten auf den am weitest entfernt gelegenen Ort des Gerichtsbezirks zu begrenzen sind. Randnummer 8 Nach Anhörung der Klägerin trägt diese vor, dass sie von der Rechtsanwältin in verschiedenen Angelegenheiten vertreten wird und bereits vor der Verlegung ihres Geschäftssitzes von Saarbrücken nach Zeitz von ihr vertreten wurde. Randnummer 9 Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit im Sinne von § 91 ZPO ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am für ihren eigenen Sitz zuständigen Prozessgericht klagen möchte bzw. verklagt wird, einen beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte. Die Klägerin hat ihren Sitz im Gerichtsbezirk Zeitz. Dass die Klägerin zuvor ihren Geschäftssitz in Saarbrücken hatte, ist nicht als ausreichender Grund für eine Notwendigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Anwalts aus Saarbrücken anzusehen (BGH, Beschluss vom 04.12.2018, VIII ZB 37/18). Randnummer 10 Eine anerkannte Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann. Diese Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar, da Spezialkenntnisse nicht erforderlich waren. Randnummer 11 Für den Fall, dass die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts als nicht notwendig einzustufen ist, hat der BGH anerkannt, dass die tatsächlich angefallenen Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17). Randnummer 12 Vorliegend hat die Klägerin jedoch glaubhaft dargelegt, dass ihre Rechtsanwältin sie bundesweit bei gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten mit ähnlich gelagerten Sachverhalten und vergleichbaren Problemstellungen vertritt. Insofern hat die Klägerin ein anerkennenswertes Interesse, lediglich eine Kanzlei mit der Führung dieser Prozesse zu beauftragen, wobei angesichts der Verteilung der Verfahren auf das gesamte Bundesgebiet auch nicht die Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwaltsbüros aus Gründen der Kostenersparnis als geboten anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 05.07.2022, VIII ZB 33/21). Randnummer 13 Aufgrund der Rechtsprechung des BGH sind die Reisekosten der Rechtsanwältin vollumfänglich erstattungsfähig und nicht auf die fiktiven Reisekosten des am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirk zu begrenzen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.