waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD Sachsen-Anhalt Leitsatz Die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen der Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG), steht verfassungsrechtlich mit dem Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) im Einklang. Aus der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt das Recht des Gesetzgebers, zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Waffenbesitzes präventive Versagungs- und Widerrufstatbestände auch für Parteimitglieder zu normieren. Für das Vorliegen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ist keine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder ein anhängiges Parteiverbotsverfahren erforderlich. Entscheidend ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Für die Zurechnung kommt es auf das Gesamtbild an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung („Remigration“, Verweigerung jeglicher Integration) ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Die politische Ausrichtung einer Partei ist an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften. Die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. März 2025, 1 A 149/23 MD, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte zulässige Antrag des Klägers aus der Rechtsmittelschrift vom 20. Mai 2025 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. März 2025 hat keinen Erfolg. Randnummer 2 I. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Randnummer 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 3 L 204/18 - juris Rn. 8). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010, a.a.O.). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (OVG LSA, Beschluss vom 16. März 2017 - 3 L 189/15 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 3 L 84/18 - juris Rn. 6 ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 49) oder bloßer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Randnummer 4 Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Randnummer 5 1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Widerruf der Waffenbesitzkarte sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2023 die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Landesverband der Partei Alternative für Deutschland Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht mehr besaß, weil die AfD LSA eine Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG). Randnummer 7 Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auf Mitglieder politischer Parteien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken und tritt nicht im Wege eines vermeintlichen Anwendungsvorrangs hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zurück. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - juris Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 14), wonach zwischen beiden Unzuverlässigkeitstatbeständen bezüglich der Mitgliedschaft in einer Partei ein gleichberechtigtes Nebeneinander besteht. Beide Regelungen haben unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen, Gefährdungstatbestände und Rückblickzeiträume (zehn Jahre bei Parteiverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG; fünf Jahre bei unions- bzw. vereinsrechtlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG) erfassen. Randnummer 8 Soweit der Kläger geltend macht, die Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auf Parteien verletze das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 4 GG i. V. m. § 46 BVerfGG, weil allein dem Bundesverfassungsgericht das Monopol zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zustehe, steht dies in einem Widerspruch zu der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das gerade nicht davon ausgeht, dass in dem waffenrechtlichen Kontext des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG dem Bundesverfassungsgericht eine (alleinige) Prüfungskompetenz zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. Juni 2019 (a. a. O., Rn. 17 ff.) - worauf sich das Verwaltungsgericht auch zu seiner Begründung berufen hat (vgl. Seite 8 ff.) - dazu klargestellt: Randnummer 9 „Zwar verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 4 GG n.F.) bis zu der […] Neufassung des Art. 21 GG durch verfassungsänderndes Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 <140>, vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - BVerfGE 12, 296 <LS 1 und S. 305>, vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2/02 [E-CLI:DE:BVerfG:2004:es20041026.2bve000102] - BVerfGE 111, 382 <410> und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 [E-CLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113]- BVerfGE 144, 20 Rn. 526). Andere Sanktionen als die zum Parteiverbot führende Feststellung der Verfassungswidrigkeit sah Art. 21 Abs. 2 GG a.F. nicht vor und ließ das Grundgesetz seinerzeit nicht zu. Ausgeschlossen war damit auch jede im Rang unter dem Grundgesetz stehende Regelung zur Benachteiligung wegen der Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder wegen des Eintretens für deren Ziele (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 [E-CLI:DE:BVerwG:2018:270618U10CN1.17.0] - NVwZ 2018, 1656 Rn. 40). Eine Modifizierung des Regelungskonzepts des Art. 21 Abs. 2 GG a.F., etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, war dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 526, 527 a.E., 625). Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009- 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130 <139> m.w.N.). Randnummer 10 Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 21). Ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liegt nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen. Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen. Denn eine Verfassungsvorschrift darf nicht isoliert gesehen werden, sondern muss vielmehr aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also in Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <300> m.w.N.). Randnummer 11 In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen oder Unterstützen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen zusteht, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040316.1bvr177801] - BVerfGE 110, 141 <157 f.>). Randnummer 12 Für die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Betätigung, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei ausgeübt wird. Vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. daher um eine Vorschrift, die dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG a.F. ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch keine ‚Aushöhlung‘ des Parteienprivilegs dadurch zu befürchten, dass die vorstehenden Erwägungen auf eine Vielzahl anderer ‚gefahrgeneigter‘ Tätigkeiten wie den Betrieb von Gaststätten oder das Führen von Kraftfahrzeugen übertragen werden könnten. Denn die zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern getroffenen Regelungen tragen dem einzigartigen Gefahrenpotenzial des Umgangs mit Waffen Rechnung. Der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt in diesem Zusammenhang eine erheblich gesteigerte Bedeutung zu. Randnummer 13 Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien verletzt auch keine Grundrechte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt ist. Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalles in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <250 f.>). Eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder eine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) liegt aus den genannten Gründen nicht vor. Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung (so aber Beaucamp, DÖV 2018, 709 <710, 714>), sondern - wie dargelegt - um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient.“ Randnummer 14 Die Zulassungsbegründung zieht diese rechtlichen Überlegungen nicht in Zweifel. Zunächst beanspruchen die rechtlichen Grundsätze für die mit Wirkung vom 20. Februar 2020 neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG uneingeschränkt Geltung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 EO 453/23 - juris Rn. 24; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 10 ). Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Aufnahme der bloßen Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, die bisherige Lücke zwischen individueller Unterstützungshandlung und Parteiverbot im Interesse präventiven Rechtsgüterschutzes bewusst geschlossen (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schließe, so die Gesetzesbegründung, typischerweise ein, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teile, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringe. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung sei dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Die mitgliedschaftliche Einbindung indiziert typisierend, dass das Mitglied die Grundtendenz der Vereinigung teilt. Randnummer 15 Gegen diese gesetzgeberische Typisierungsbefugnis im Bereich der Gefahrenvorsorge bringt der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vor. Er wiederholt überwiegend die in der ersten Instanz vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne sich substantiiert mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Insbesondere trägt er die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nur verkürzt vor, wenn er ausführt, dass nach der Rechtsprechung von Bundesverwaltungs und Bundesverfassungsgericht in dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Mitgliedschaft in einer Partei eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung - im Rahmen eines sog. „kalte Parteienverbotes“ - nicht auszuschließen sei. Denn beide Gerichte sehen darin dann keine Verletzung des Parteienprivilegs, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungsätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017- 2 BvB 1/13 - juris; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen Anlass für die Annahme, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setze zumindest - wie im Falle der NPD - die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass die Ziele der fraglichen Partei gegen die Verfassung gerichtet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds die durch Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Der Gesetzgeber ist aufgrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen. Randnummer 16 Die dagegen bestehende Auffassung des Klägers, dass die geringe Zahl politisch motivierter Tötungsdelikte mit Schusswaffen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG verfassungsrechtlich in Frage stelle, greift nicht durch. Nach den Ausführungen des Klägers weise die Straftatenstatistik des BMI zur „Hasskriminalität“ für die Jahre 2020 und 2021 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland insgesamt lediglich dreizehn Tötungsdelikte aus. Davon handelte es sich um zwei vollendete Tötungen und elf versuchte Tötungen. Einen Hinweis auf die Art der Begehung, ob mit bloßen Händen, Hieb- oder Stichwaffen, gefährlichen Geräten oder durch Schusswaffen enthalte die Statistik nicht. In der Bundesrepublik Deutschland seien weiter im Jahr 2021 insgesamt 2111 Tötungsdelikte registriert worden. Davon seien insgesamt ca. 70 mit Schusswaffen verübt worden. Um Vorsatzdelikte habe es sich dabei lediglich in einer Größenordnung von zehn bis zwölf Taten gehandelt, sämtlich ohne Bezug zur Politik. Politisch motivierte Morde seien seit den Zeiten der Roten Armee Fraktion zur absoluten Seltenheit in der Bundesrepublik Deutschland geworden. Die StatistikplattformS. weise hierzu für das Jahr 2021 deutschlandweit drei versuchte und ein vollendetes Tötungsdelikt aus. Die A-Stiftung berichte von 219 Todesopfern rechter Gewalt seit dem Jahr 1990. Dabei handele es sich allerdings fast nie um Opfer durch Schusswaffengebrauch, sondern um getötete Personen im Rahmen von Brandstiftungen oder Körperverletzungen. Ausgenommen davon sei die Mordserie des NSU und der Mordfall L.. In beiden Fällen habe es sich nicht um Mitglieder einer Partei, sondern um rechtextreme Kriminelle ohne Parteibindung gehandelt. Vor diesem Hintergrund sei die allgemeine Gefährdung durch den Einsatz von (legalen) Schusswaffen im Rahmen politischer Motivation von Parteimitgliedern schlichtweg nicht vorhanden. Randnummer 17 Mit dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass das Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der daraus folgenden Schutzauftrag des Staates nicht lediglich das Leben, sondern auch den Leib umfasst. Danach ist der Staat verpflichtet, sich schützend und fördernd vor die überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bürger zu stellen. Die Schutzpflicht verlangt vom Staat nicht erst dann ein Einschreiten, wenn Straftaten bereits massenhaft aufgetreten sind oder sich in Schadensstatistiken niederschlagen. Das Waffenrecht ist als Recht der präventiven Gefahrenabwehr und Risikovorsorge ausgestaltet. Angesichts des einzigartigen Gefahrenpotenzials legaler Waffen zielt das staatliche Schutzkonzept darauf ab, den Eintritt von Schäden an Leib und Leben von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. Dass Tötungsdelikte mit (Schuss-)Waffen im politischen Kontext statistisch selten sein mögen, stellt das Schutzbedürfnis nicht infrage. Leben und körperliche Unversehrtheit stehen an der Spitze der verfassungsrechtlichen Werteordnung. Zur Verwirklichung dieser Schutzpflicht muss der Gesetzgeber Gefahren im Vorfeld begegnen. Ein Abwarten, bis statistisch signifikante Fallzahlen politisch motivierter Morde mit Schusswaffen erreicht werden, widerspräche dem Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die gesetzgeberische Risikoeinschätzung, was zur Bewältigung von Gefahren geeignet und erforderlich ist, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - juris Rn. 71). Insoweit kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Solche Fehler sind nicht erkennbar. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ist angesichts des legitimen Ziels - dem Schutz von Leib und Leben und des mit dem Waffenbesitz verbundenen besonderen Risikos verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG (BT-Drs. 19/15875, S. 36) auch nachvollziehbar dargelegt, dass die mitgliedschaftliche Einbindung in eine Partei mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen indiziert, dass das Mitglied die Grundtendenz der Vereinigung und damit die Ablehnung der Verfassungsordnung teilt. Die Annahme, dass Personen, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, nicht die erforderliche Gewähr für einen jederzeit ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang mit tödlichen Waffen bieten, ist plausibel und keinesfalls fehlsam. Randnummer 18 Mildere Maßnahmen wie der Kläger sie vorschlägt, reichen für eine solche Annahme nicht. Der Einwand des Klägers auf Seite 13 der Zulassungsbegründung vom 20. Mai 2025, andere Tatbestände des § 5 WaffG - wie z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - böten einen ausreichenden Schutz vor unzuverlässigen Waffenbesitzern, verkennt den präventiven Charakter des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG. Die Norm dient dazu, bereits im Vorfeld Gefahren abzuwehren, die von Mitgliedern von Vereinigungen, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, ausgehen können. Dass daneben auch Tatbestände existieren, die an individuelles Fehlverhalten anknüpfen, schließt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG nicht aus. Der Gesetzgeber ist berechtigt, unterschiedliche Gefahrenabwehrmechanismen vorzusehen, die einander ergänzen. Randnummer 19 Auch sein Hinweis darauf, dass es einem „kalten Parteienverbot“ entspräche, wenn Mitglieder einer bestimmten Partei aus dem Beamtenverhältnis entfernt, ihre Gewerbeerlaubnis oder - wie hier - ihre waffenrechtliche Erlaubnis verlören, erschüttert dies nicht. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf eine pauschale, durch keinerlei weitere Angaben untermauerte Behauptung, ohne darzulegen, in welchen konkreten Fällen eine solche Praxis bereits Einzug gehalten hätte oder unter welchen Voraussetzungen ein solches Szenario unmittelbar bevorstehen sollte. Überdies vermag das verfassungsrechtliche Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 1 GG das Bekenntnis zu einer Partei oder die Zugehörigkeit zu ihr von vornherein nicht von der Einhaltung spezialgesetzlicher Anforderungen - wie hier der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG - freizustellen. Die Durchsetzung gesetzlicher Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen im Interesse des vorbeugenden Schutzauftrags des Staates stellt weder begrifflich noch praktisch ein parteienpolitisches Sanktionsinstrument dar, sondern ist wie dargestellt zwingender Ausfluss des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzkonzepts. Randnummer 20 Soweit der Kläger einer Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG im vorliegenden Fall unter Verweis auf mehrere Zitate aus der juristischen Literatur entgegenhält, die rechtliche Prüfung, ob eine Partei Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung verfolgt, könne nicht einer Behörde - wie hier der dem Ministerium für Inneres und Sport zugeordneten Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt - überlassen werden, und in diesem Zusammenhang für die Anwendbarkeit der Regelung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Partei fordert, dass die Partei vom Bundesverfassungsgericht verboten wurde oder - wie im Fall der NPD - die Verfassungsfeindlichkeit attestiert wurde, geht dies schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht weder die Einschätzung noch eine rechtliche Würdigung oder Subsumtion vollständig von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt übernommen hat. Vielmehr hat es die dort zusammengetragenen Tatsachen selbst gewürdigt und ist zu einer eigenen Einschätzung gelangt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Randnummer 21 Die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Dresden (Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 - juris) betraf die Vorgängerfassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und ist durch die gesetzgeberische Neufassung 2017 überholt. Auch die vom Kläger angeführte Kommentarliteratur stellt auf die Rechtslage vor der Novelle 2017 ab oder übersieht, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung bewusst eine eigenständige Prüfungskompetenz der Waffenbehörden und Verwaltungsgerichte geschaffen hat, die nicht an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geknüpft ist. Der Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 30. April 2025 (- 20 A 1506/24 - juris) trägt ebenfalls nicht. Dieser Beschluss betrifft die Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (Mitgliedschaft in einer verbotenen oder für verfassungswidrig erklärten Partei), nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG nicht genügt. Gerade diese Lücke schließt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, der keine Parteiverbotsfeststellung voraussetzt, sondern auf Tatsachen abstellt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vereinigung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Randnummer 22 2. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts darzulegen, die AfD LSA sei eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Randnummer 23
- a)Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O., Rn. 23) zutreffend davon ausgegangen, dass das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung die elementaren Grundsätze der Verfassung umfasst, namentlich die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG). Ein „Richten“ gegen diese Grundsätze erfordert eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Werten, die über eine bloße gedankliche Ablehnung oder Kritik hinausgeht. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 529 ff.; 594; Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 288 ff.). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann sich mit ihren Bestrebungen auch dann gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 281). Für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Grundausrichtung der Partei ist es nicht erforderlich, dass sich jedes einzelne Parteimitglied oder die Mehrheit der Mitglieder verfassungsfeindlich betätigt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Handeln und die unwidersprochenen Äußerungen führender Repräsentanten, von Funktionären, Teilorganisationen (wie der Jungen Alternative Sachsen-Anhalt - JA LSA) oder Untergliederungen die Partei in ihrer Gesamtausrichtung maßgeblich prägen und ihr das Gepräge geben (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 271, 326). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass die politische Ausrichtung einer Partei an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen ist. Mit welchem Grad der Überzeugung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen müssen, ist allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen, wobei § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.
- b)WaffG voraussetzt, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse (OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023, a.a.O., Rn. 5). Randnummer 24 Hiergegen setzt der Kläger die zum Parteiverbot nach Art. 21 GG entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts ohne aber dazulegen, warum die vom Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht konkret zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG entwickelten Maßstäbe im waffenrechtlichen Kontext unzutreffend sein und stattdessen die Maßstäbe zu der Feststellung der hier nicht zu prüfenden Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG Geltung beanspruchen sollten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger in seiner Argumentation von „Parteiverbot“ und „Art. 21 GG“ spricht. Die Voraussetzungen für ein Parteiverbot sind vorliegend aber weder unmittelbar noch mittelbar zu prüfen und wurden auch nicht vom Verwaltungsgericht geprüft. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich unter Berufung u. a. auf die zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senates ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.
- b)WaffG allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen seien (Seite 13 der UA unter Bezug auf OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023, a.a.O., Rn. 5 ff.). Den Darlegungsanforderungen genügt es nach dem Obenstehenden nicht, hier schlicht andere Maßstäbe anderer Prüfprogramme anderer Institutionen anzulegen, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Randnummer 25
- b)Das Zulassungsvorbringen erschüttert die umfassenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD LSA nicht. Randnummer 26 Unter Beachtung der vom erkennenden Senat wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen stellt das Verwaltungsgericht nach eigener Überzeugung fest, dass die AfD LSA sowohl gegen Elemente der Menschenwürdegarantie als auch gegen das Demokratieprinzip eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme. Die Kammer stütze ihre Überzeugungsbildung auf die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Denn die Sammlung von Informationen und die Einschätzung ihrer Bedeutung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten sei die gesetzlich festgelegte Amtsaufgabe der Verfassungsschutzbehörden, denen insoweit eine besondere Beurteilungskompetenz zukomme. Die Materialsammlungen „5. Fortschreibung“, „7. Fortschreibung“ und „Einstufungsvermerk“ (als gesichert rechtsextremistische Bestrebung) umfassten zusammen den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022. Diese Erkenntnisse seien auch verwertbar, auch wenn sie nicht bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Randnummer 27
- aa)Hinsichtlich des Angriffs auf die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die AfD LSA ein ethnopluralistisches Volksverständnis propagiert und vertritt, das den universalen Gehalt der Menschenwürde missachtet. Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) die Anerkennung des Eigenwerts jedes Menschen als gleichberechtigte Persönlichkeit im Gemeinwesen, unabhängig von dessen ethnischer Herkunft, Abstammung, Kultur oder Religion (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 538 ff.). Das Grundgesetz kennt keinen biologisch-kulturell determinierten oder völkisch-genealogischen Volksbegriff. Das „Volk“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird exklusiv durch das Band der Staatsangehörigkeit konstituiert (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Das Konzept des Ethnopluralismus setzt dem eine quasi angeborene ethnokulturelle absolute Identität entgegen und erklärt die Infiltration durch „kulturfremde“ Menschen als existenzielle Bedrohung für den Erhalt des Staatsvolkes. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht gelangte in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung, dass die beigezogene Materialsammlungen eine kämpferisch-aggressive Haltung der AfD LSA gegen Grundsätze der Menschenwürde belegten, da aus ihnen hervorgehe, dass die Partei den mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren Gedanken des Ethnopluralismus fördere und verbreite, dessen Volksbegriff den von der Menschenwürde umfassten Grundsatz der prinzipiellen Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, negiere. Zugleich würdige die AfD LSA Menschengruppen entgegen Art. 1 Abs. 1 GG pauschal herab. Dem Begriff des Ethnopluralismus lägen fremdenfeindliche, antiegalitäre und den völkischen Kollektivismus betreffende Elemente zugrunde. Die Kammer führte aus, dass ein ethnopluralistischer Volksbegriff sowohl von Mandatsträgern der AfD LSA als auch von der Parteiführung selbst sowie den Gebietsverbänden zugrunde gelegt werde, wie sich exemplarisch aus zahlreichen Äußerungen ergebe. In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen sei erkennbar, dass die AfD LSA durch ihre Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen die rassistische Ideologie des Ethnopluralismus verbreite. Die der Menschenwürde des Grundgesetzes gegenläufige konzeptionelle Ausrichtung der AfD LSA ergebe sich für das Gericht aus der Wortwahl, dem Inhalt und dem Umfang von Äußerungen in Bezug auf Ausländer sowie bestimmte Volksgruppen, Minderheiten und Religionen. Die Verbindung mit dem Verlangen nach „Remigration“, welche die massenhafte Ausweisung all jener Menschen meine, die entsprechend des völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs nicht als Deutsche verstanden würden, lasse bei einer nicht nur propagierten, sondern tatsächlich stattfindenden Umsetzung schwere Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG erwarten. Randnummer 30 Die AfD verstoße darüber hinaus fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen negative Eigenschaften zuschreibe. Art. 1 Abs. 1 GG schütze Personen und Personengruppen davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Gegen diese Grundsätze verstoße die AfD LSA durch ihre Mandatsträger, die Parteiführung sowie ihre Gebietsverbände, wie sich exemplarisch aus zahlreichen Äußerungen ergebe. In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen sei erkennbar, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seine Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen sich in einer Vielzahl von Beiträgen fremdenfeindlich äußern und hierdurch Personengruppen ausgrenzten, verächtlich machten und herabwürdigten. Randnummer 31 Dem Kläger gelingt es nicht, dieses vom Verwaltungsgericht gezeichnete Gesamtbild dadurch in Zweifel zu ziehen, dass er jedenfalls die einzelnen vom Verwaltungsgericht beispielhaft - angeführten Zitate von Mitgliedern der AfD LSA aufgreift. Denn dieses Gesamtbild hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe aus einer Auswertung der 5. und 7. Fortschreibung der Verfassungsschutzbehörde, der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 7. März 2022 (- 9 B 273/21 MA - juris Rn. 59 ff.) zwölf weiteren bewerteten Zitate geschlossen. Randnummer 32 Denn das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen in den Materialsammlungen und Einstufungsvermerken dabei nicht isoliert bewertet, sondern rechtsfehlerfrei in eine vertretbare Gesamtschau eingeordnet. Das Gericht stützt seine Feststellung damit nicht auf isolierte Einzelzitate im Sinne einer bloßen Aufzählung, sondern nimmt eine qualifizierte Gesamtschau der Äußerungen, Veröffentlichungen, Beschlüsse und des Verhaltens maßgeblicher Funktionsträger vor. Es hat zutreffend - insoweit waren die 90 genannten Zitaten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich nur beispielhaft - aufgezeigt, dass das systematisierte Abstellen auf eine angebliche „kulturelle Fremdheit“ in Kombination mit Begriffen wie „Passdeutsche“ und Forderungen nach einer Trennung von Bevölkerungsgruppen (etwa in Sonderklassen oder Sammelunterkünften) auf das Konzept des Ethnopluralismus zurückgeht. Nach diesem Verständnis wird die Verträglichkeit von Menschen in einer Gesellschaft von ihrer ethnisch-biologischen bzw. angeborenen Kultur abhängig gemacht und Nicht-Autochthonen die vollwertige Zugehörigkeit zum Staatsvolk abgesprochen. Die der Menschenwürde des Grundgesetzes gegenläufige konzeptionelle Ausrichtung der AfD LSA ergebe sich für das Verwaltungsgericht aus der Wortwahl, dem Inhalt und dem Umfang von Äußerungen in Bezug auf Ausländer sowie bestimmte Volksgruppen, Minderheiten und Religionen. Die vorstehend bezeichneten Gruppen seien Gegenstand einer Vielzahl von Äußerungen, die von Personen und Gremien auf allen Ebenen der AfD LSA abgegeben wurden. Ausländer würden in einer Vielzahl von in dem Urteil nicht annähernd vollständig wiedergegebenen Äußerungen führender Parteimitglieder pauschal als „Messermigranten“, „Massenimport tickender Zeitbomben“ bzw. „Sozialschmarotzer“ und „Wohlstandsmigranten“ betitelt (Seite 23 der UA). Insgesamt werde diesem Personenkreis unterstellt, die angesprochenen Personen seien im Wesentlichen auch nicht integrierbar, weil es sich dabei um „Kulturfremde“ handele. Vermeintlich nicht zur deutschen Gesellschaft gehörende Menschen werden verbal ausgegrenzt. In den Äußerungen auch hochrangiger Mitglieder der Partei werde zudem zwischen Deutschen und „Passdeutschen“ differenziert. Hierdurch werde der universale Gehalt der Menschenwürde fortlaufend untergraben. Die Verbindung mit dem Verlangen nach „Remigration“, welche die massenhafte Ausweisung all jener Menschen meint, die entsprechend des völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs nicht als Deutsche verstanden werden, was auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund beträfe, lasse bei einer nicht nur propagierten, sondern tatsächlich stattfindenden Umsetzung schwere Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG erwarten. Daneben sei in einer Gesamtschau aus vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung wörtlich wiedergegebenen, der in der Entscheidung vom 7. März 2022 (a.a.O.) wiedergegebenen und in Bezug genommenen Äußerungen und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen erkennbar, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seine Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen sich in einer Vielzahl von Beiträgen fremdenfeindlich äußere und hierdurch Personengruppen ausgrenze, verächtlich mache und herabwürdige. Ausländer würden pauschal mit der Begehung von Straftaten insbesondere gegen Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung gebracht, indem ihnen ein Hang zu Sexualdelikten unterstellt werde. Auch würden sie z. B. als „messerstechende Gewalttäter“ bzw. „Messermigranten“ dargestellt, sodass „unsere“ Bevölkerung von diesen „weggemetzelt“ werde. Aufgrund der Anzahl dieser Personen sei die Bevölkerung vor Angriffen bis hin zur Vergewaltigung nicht mehr sicher; selbst Kinder und Jugendliche aus dem oben genannten Personenkreis würden mittlerweile brutal und hemmungslos vorgehen. Namhafte Funktionäre und Mitglieder der AfD LSA würden – mit Ausnahme der Fachkräfte – als Motiv für die Zuwanderung allein die Ausnutzung von in der Bundesrepublik Deutschland gebotener Sozialleistungen sehen, weshalb diese Personen als „Sozialschmarotzer“ bezeichnet würden; für diese „Wohlstandsmigranten“ ohne wirkliche Asyl- und Fluchtgründe sei hier kein Raum. Hierdurch würden Ausländer, Muslime und andere als fremd wahrgenommene Menschen allein aufgrund ihrer zugeschriebenen Gruppenzugehörigkeit zur Gefahr stilisiert. Ihnen werde damit pauschal ein von vornherein abgewerteter sozialer Status zugeschrieben. Diese pauschalierte Sichtweise mache ganze Bevölkerungsgruppen verächtlich und verleumdet diese. Randnummer 33 Dieses vom Verwaltungsgericht festgestellte Gesamtbild - dass die AfD LSA bestimmten Bevölkerungsgruppen pauschal negative Eigenschaften zuweist und diese dadurch abgewertet werden- zieht der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht in Zweifel. Randnummer 34 Die Würdigung des Verwaltungsgerichts vermag der Kläger insbesondere mit seinen Ausführungen zu der seines Erachtens möglichen Interpretation insbesondere der Äußerungen zum „ethnisch-kulturellen Volksbegriff“, „Remigration“, „Passdeutschen“, „Bevölkerungsaustausch“ und „Festung Europa“ nicht anzugreifen. Die vom Verwaltungsgericht als nur stellvertretend für eine Vielzahl vergleichbarer Äußerungen aus der Materialsammlung der Verfassungsschutzbehörde Sachsen-Anhalt wiedergegebenen Äußerungen gehen weit über das hinaus, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikum objektiv als mit der Menschenwürde vereinbar angesehen werden könnte und die Grenze der Polemik noch nicht überschreiten würde (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - juris; Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, juris). Insoweit handelt es sich nicht lediglich - wie der Kläger meint - um polemisch plakativ bis drastisch zu verstehende „Parteikritik am Multikulturalismus“ und geht es auch fehl, dem Verwaltungsgericht eine „monofinale Auslegungsstrategie“ vorzuwerfen. Auch ein Vergleich zu Äußerungen von Vertretern anderer Parteien ist bereits im Grundsatz nicht geeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts vorliegend in Zweifel zu ziehen, da keine der vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung zitierten Äußerungen im Wortlaut oder Kontext eine identische Stoßrichtung aufweist. Insbesondere ist es für eine Prüfung, welche Haltung die AfD LSA einnimmt, ohne Belang, dass der Kläger meint, die Verfassungsschutzbehörden der Länder würden vergleichbare Aussagen von Politikern anderer Parteien nicht in einer Materialsammlung zusammentragen. Randnummer 35 Letztlich greifen aber auch die gegen die Würdigung der vom Verwaltungsgericht benannten Zitate einzeln erhobenen Rügen nicht durch: Randnummer 36 Sofern der Kläger zunächst darauf abstellt, dass der Autor des Zitates 1 und 2 nicht mehr Mitglied der AfD LSA sei, versäumt er es bereits zu benennen, seit wann dies der Fall sei. Nach den übereinstimmenden veröffentlichten Meldungen trat F. am 3. November 2025 aus der AfD LSA aus und war damit im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage Mitglied der AfD LSA. Dass F. die Äußerung nach seinem Austritt abgegeben habe, oder es sich bei den Äußerungen um Entgleisungen handelt, trägt der Kläger nicht vor. Randnummer 37 Hinsichtlich des Zitates 3 bringt der Kläger zum Ausdruck, dass auch Mitglieder anderer Parteien von „Parallelgesellschaften“ sprechen. Damit erfasst er lediglich einen Satz der getätigten Aussage. Auf den für die verfassungsgemäße Ordnung bedeutsamen Satz „Wer sich hier nicht benimmt, sollte auf schnellstem Wege abgeschoben werden“, geht der Kläger nicht ein. Randnummer 38 Gleiches gilt für das Zitat 4, indem er zur „Festung Europa“ ausführt, nichts aber zum Kern der Aussage „Denn nur so kann es gelingen, kulturfremde Versorgungsmigranten von ihrer illegalen Einreise abzuhalten und die Identität der europäischen Völker zu bewahren.“ Auch auf die ebenfalls gewürdigte Passage des Verwaltungsgerichts zu einem Sachverhalt im Rahmen des Tages der offenen Tür des Instituts für S. (IfS) am 24. und 25. Juli 2021 in S-Stadt, wo M. in einem Vortrag die deutsche Bevölkerung als ein „organisch gewachsenes“ und relativ homogenes Staatsvolk dargestellt habe, welches zum einen durch einen demographischen Rückgang, zum anderen durch „millionenfache, kulturfremde Zuwanderung“ in ihrem Bestand gefährdet sei, geht der Kläger nicht ein. Durch den Verweis auf die organisch gewachsene Homogenität der Deutschen einerseits und die kulturelle Fremdheit der Zuwanderer andererseits, mache M. deutlich, dass sein Vortrag auf dem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff des Ethnopluralismus basiere. Seiner ethnopluralistischen Idealvorstellung stellt M. den Volksbegriff des Grundgesetzes, der allen Bürgern, ungeachtet ihrer kulturellen Zuschreibung gleiche Rechte garantiert, als negativen Gegenentwurf, als „dysfunktionale Bevölkerungsdemokratie“, gegenüber. Als Konsequenz aus seiner geschilderten Bedrohungslage fordere M. eine Umkehr der bisherigen, als negativ wahrgenommen Entwicklung, was vor diesem Hintergrund nur die Entrechtung und Ausweisung all jener Menschen bedeuten kann, welche nach einem ethnopluralistischen Verständnis als „kulturfremd“ gelten könne. Hierzu verhält sich die Zulassungsschrift nicht. Randnummer 39 Zum Zitat 5 führt der Kläger zu Schwangerschaftsabbrüchen und dem Adoptionsrecht für Homosexuelle aus, nicht aber dazu, dass T. dieses sowie beliebige Geschlechtseintragung, Legalisierung von Cannabis, Doppelpass und eine leichtere Einbürgerung als „das größte Zerstörungsprogramm in der Geschichte der BRD“ bezeichnete. Sein Hinweis darauf, dass die Metapher des „Bevölkerungsaustauschs“ etwa auch von der italienischen Ministerpräsidentin M. verwandt werde, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls unerheblich; im Übrigen fehlt es insoweit bereits an substanziiertem Vortrag unter Angabe konkreter Nachweise. Randnummer 40 Soweit der Kläger schließlich meint, aus dem Umstand, dass der Begriff des „Bevölkerungsaustauschs“ auf den homosexuellen Autor C. zurückgehe, folgern zu können, das Verwaltungsgericht stigmatisiere durch seine Würdigung einen Homosexuellen als Demokratiefeind, entbehrt dieses Vorbringen jeder sachlichen Grundlage. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht das betreffende Zitat schon nicht als Beleg für Bestrebungen herangezogen, die sich gegen das Demokratieprinzip richten, sondern gegen die Menschenwürde. Randnummer 41 Zu Zitat 6 meint der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, woher dies stamme, obwohl die Fundstelle angegeben wurde, nämlich im Parteiprogramm zur Landtagswahl 2021 (auf Seiten 9 bis 11). Randnummer 42 In Zitat 7 sei der Begriff des „Passdeutschen“ als eine Kritik an den Voraussetzungen der Vergabe der deutschen Staatsbürgerschaft zu sehen. Dies sieht auch das Verwaltungsgericht so. Kritik darf zwar nach Art. 5 Abs. 1 GG geäußert werden, nach dessen Abs. 5 aber nicht grenzen- und vor allem folgenlos. Die Meinungsfreiheit findet seine (absolute) Schranke u.a. in Art. 1 Abs. 1 GG (ständige Rspr., vgl. nur BVerfG Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 362/18 - juris Rn. 14). Insoweit genügt es nicht, allein darauf zu verweisen, bei der Äußerung handele es sich nach seinem abstrakten Kern um Kritik. Der Kläger führt hierzu weiter aus, der Begriff des „Passdeutschen“ sei bereits im Grundgesetz angelegt, da dieses zwischen Begriffen wie „Deutsches Volk“ und „deutsche Staatsangehörige“ differenziere. Aus diesem Grund erkläre das Grundgesetz „an keiner Stelle die Abkehr vom ethnokulturellen Volksbegriff“. Damit verkennt der Kläger die Wertevorstellung des Grundgesetzes eklatant. Das Grundgesetz kennt nur den einheitlichen Status der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 116 GG). Das Grundgesetz vertritt ein staatsbürgerliches (inklusives) Nation-Verständnis: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Deutscher mit allen Rechten und Pflichten. Der Begriff „Passdeutscher“ stützt sich hingegen auf ein völkisch-ethnisches Verständnis, das Zugehörigkeit an Abstammung oder Blut bindet. Die Herabwürdigung von Staatsbürgern wegen ihrer ethnischen Herkunft ist mit den Kernwerten einer freiheitlichen Demokratie und damit des Grundgesetzesunvereinbar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellte. Hierauf geht der Kläger aber nicht ein, sondern meint, eine Differenzierung sei vom Grundgesetz sogar selbst vorgenommen. Randnummer 43 In Zitat 8 beschränkt sich der Kläger allein erneut auf den Begriff „Festung Europa“, ohne den vollständigen Sinngehalt der Äußerung auch nur annähernd vollständig zu erfassen. Gleiches gilt für das Zitat 9, in welchem wieder lediglich ein Satz aufgegriffen und der restliche Sinngehalt außen vorgelassen wird. Randnummer 44 Hinsichtlich der Zitate 10 bis 38 behauptet der Kläger, die Äußerungen machten auf das Problem der ansteigenden Gewaltkriminalität mit Migrationshintergrund aufmerksam und führt zum Beleg, dass dies zulässig sei, Äußerungen von Mitgliedern anderer Parteien an. Äußerungen von Mitgliedern anderer Parteien zu einem gleichartigen Themenkreis können der AfD LSA aber nicht dazu verhelfen, deren Bestrebungen- in der Gesamtschau - als verfassungskonform anzusehen. Daneben übersieht der Kläger auch hier, dass die Bezeichnung einer Äußerung als Kritik allein nicht davor schützt, daraus zu schließen, dass die Person, die sie geäußert hat, sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richtet. Der Kläger missversteht offenbar auch, dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - es nicht allein der abstrakte Sinngehalt einer Äußerung ist, die zu der Gesamtschau beiträgt, sondern auch der konkrete Stil, die Wortwahl und selbstverständlich - der Kontext. Dazu aber verhält er sich nicht, sondern bricht die 39 Zitate alleinig auf einen Themenkreis herunter. Randnummer 45 Insgesamt ist festzustellen, dass die Rüge des Klägers, es handele sich bei den Äußerungen bloß um die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung etwa in der Benennung von Integrationsproblemen und die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft im Rahmen des politisch rechten Spektrums, die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG verkennt. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie, eine Kultur oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 540). Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Randnummer 46
- bb)Auch hinsichtlich des Angriffs auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 47 Das Demokratieprinzip verlangt die Anerkennung der parlamentarischen Demokratie, der staatsbürgerlichen Gleichheit und der Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses. Das Verwaltungsgericht hat anhand der beigezogenen Materialsammlungen fehlerfrei festgestellt, dass die AfD LSA durch systematische Agitation darauf abzielt, die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu verunglimpfen und zu delegitimieren. Der wiederholte Vergleich staatlicher Organe und Prozesse mit Unrechtsregimen (wie der DDR oder dem NS-Staat) geht weit über zulässige Oppositionsschärfe hinaus; er dient dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in die Grundordnung der Verfassung systematisch zu zerstören. Randnummer 48 Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts sei in einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen und Darstellungen erkennbar, dass staatliche Institutionen und ihre Repräsentanten durch die AfD LSA in einer Weise verunglimpft würden, die über Kritik an den derzeitigen Verhältnissen im Sinne einer echten Opposition weit hinausgehe. Die in den Materialsammlungen enthaltenen Äußerungen seien davon bestimmt, das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland, seine Institutionen und deren Vertreter grundlegend verächtlich zu machen. Der wiederholte Vergleich mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR und in der NS-Zeit zielten darauf ab, den diktatorischen Charakter der Regierung und der den Staat repräsentierenden Stellen zu belegen. Erkennbar werde damit das Ziel verfolgt, das Vertrauen in die derzeitigen staatlichen Verhältnisse zu erschüttern und die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes in Frage zu stellen. Dieses, aus der stetig wiederholten Diffamierung von Prozessen und Institutionen der parlamentarischen Demokratie erzeugte Bedrohungsszenario sei ein Zerrbild der Realität. Die Argumentation der AfD LSA sei darauf angelegt, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Anhand der vorliegenden Belege werde auch ersichtlich, dass die Agitation gegen das Demokratieprinzip insbesondere im Kontext der Kritik an der Corona-Politik nicht allein von einzelnen Akteuren ausgehe, sondern vom gesamten AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seinen zentralen Vertretern, Untergliederungen und Teilorganisationen getragen werde. Randnummer 49 Gegen die dafür beispielhaft vom Verwaltungsgericht benannten Zitate 39 bis 90 äußert sich der Kläger lediglich pauschal, in dem er darauf verweist, dass in diesen nicht die Demokratie, sondern bestimmte Akteure, insbesondere die Bundesregierung und die sog. „Altparteien“kritisiert werden. Für eine solche Darlegung hätte der Kläger die Zitate und seinen jeweiligen Anknüpfungspunkt aber wenigstes benennen müssen, vor allem vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht hierzu angenommen hat, in einer Gesamtschau dieser Zitate und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen und Darstellungen sei erkennbar, dass staatliche Institutionen und ihre Repräsentanten in einer Weise verunglimpft werden, die über Kritik an den derzeitigen Verhältnissen im Sinne einer echten Opposition weit hinausgehe. Das Verwaltungsgericht selbst geht also davon aus, dass sich die Äußerungen nicht gegen die Demokratie richten - so wie derKläger auch in seiner Rüge. Randnummer 50 Die Argumentation des Klägers insgesamt, Kritik an Corona-Maßnahmen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit oder an einzelnen staatlichen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen stelle keine Ablehnung des demokratischen Systems dar, hätten sich später als berechtigt erwiesen und seien „typisch holzschnittartig-polemische Formulierungen“, verkennt das Gewicht der festgestellten Agitation. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf einzelne Kritikpunkte abgestellt, sondern auf die Gesamtschau der systematischen Diffamierung staatlicher Institutionen und Prozesse sowie darauf, wie die jeweilige Äußerung getätigt wurde. Wenn der Kläger meint, Personen außerhalb der AfD LSA würden ebenfalls Kritik an diesen Sachverhalten geäußert haben, ist dies wiederum für die rechtliche Bewertung des hier vorliegenden Einzelfalls unerheblich. Daneben greift der Kläger damit auch nicht die konkrete Würdigung des Verwaltungsgerichts des „Wie“ der Äußerungen an, nämlich die stetig wiederholte Diffamierung von Prozessen und Institutionen der parlamentarischen Demokratie, die ein Bedrohungsszenario erzeuge und damit ein Zerrbild der Realität sei sowie dass die Argumentation der AfD LSA darauf angelegt sei, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Insoweit geht sein pauschaler Hinweis auf einen vermeintlich schwerwiegenden Eingriff in die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 GG auch ins Leere, da - wie aufgezeigt - die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt und nicht jede Einschränkung dieser Rechte gleichsam einen Verfassungsverstoß darstellt. Insbesondere ist die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland als streitbare (wehrhafte) Demokratie konzipiert. Sie gewährt verfassungsrechtliche Schutzrechte nicht, um ihre eigene Abschaffung zu ermöglichen. So betont das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - juris), dass Meinungen zwar auch extrem, schockierend oder verfassungsfeindlich sein dürfen, ohne sofort verboten zu sein. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Meinungsäußerungen in eine vorsätzliche Friedensbedrohung, einen Aufruf zu Gewalttaten oder die gezielte Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung umschlagen. Randnummer 51
- cc)Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von einem fehlerhaften Verständnis der Anforderungen an eine kämpferisch-aggressive Haltung ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze hierzu vollständig übernommen (vgl. Seite 12 ff. der UA). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass ein „kämpferisch-aggressives“ Verhalten nicht das Anwenden physischer Gewalt oder das Begehen von Straftaten voraussetzt. Es genügt eine schleichende Untergrabung, ein gezieltes Schüren von Ängsten, die Entstehung von Angsträumen oder eine systematische Entwürdigung von Personengruppen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 578). Wenn der Kläger in seiner Zulassungsbegründung vom 24. Juni 2025 ausführt, dass für eine kämpferisch-aggressive Haltung ein gewisses Maß an Gewalt als Teil des politischen Ziels vorliegen müsse, was für ihn daraus folge, dass Gegenstand mehrerer Partei- und Vereinsverbotsverfahren jeweils Vereinigungen waren, deren Haltung eine gewisse Gewalt immanent war, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist der Sache immanent, dass Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungs und Bundesverwaltungsgerichts auch solche Vereinigungen waren, die Gewalt einsetzen oder schüren. Der Einsatz oder das Schüren physischer Gewalt ist aber nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts gerade keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer kämpferisch-aggressiven Haltung. Der Kläger blendet hier die von beiden Gerichten aufgestellten Maßstäbe aus. Soweit bei anderen Vereinigungen von dem Bundesverfassungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht gleichsam keine kämpferisch-aggressive Haltung angenommen wurde (und diesen auch keine gewaltsame Haltung zugeschrieben wurde), können diese jeweils im Einzelfall getroffenen Würdigen jedenfalls nicht die Auffassung begründen, es bedürfe doch einer gewissen gewaltvollen Haltung. Denn beide Gerichte haben ihre Entscheidung nicht auf einen solchen Rechtssatz gestützt, sondern vertreten in ständiger Rechtsprechung Gegenteiliges. Randnummer 52 Soweit der Kläger die konkrete Würdigung des Verwaltungsgerichts angreift, indem er ausführt, kein einziges der vom Verwaltungsgericht zur Urteilsbegründung herangezogenes Zitate vermittle eine planvolle, systemische Arbeit der AfD LSA, um Wahlen und Abstimmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzuschaffen und durch ein Einparteiensystem zu ersetzen, ist das Vorbringen bereits zu pauschal, als dass es die oben dargestellten konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts entkräften könnte. Insbesondere geht der Kläger argumentativ nicht auf die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass die AfD LSA systematisch staatliche Institutionen und Prozesse diffamiere und dadurch ein Bedrohungsszenario erzeuge und deshalb die Argumentation der AfD LSA darauf angelegt sei, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Insbesondere zeigt er in seiner Kritik nicht auf, welche anderen Schlüsse denn aus den - beispielhaft - vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Äußerungen von Funktionären der AfD LSA zu ziehen seien. Sein Argument, die AfD LSA fordere mehr plebiszitäre Elemente wie Volksabstimmungen, betrifft der Sache nach schon nicht die vom Verwaltungsgericht angenommene Würdigung. Auch belegen historische Analysen, dass Plebiszite und direktdemokratische Verfahren von autoritären bzw. diktatorischen Akteuren zur Legitimation und Machtkonzentration eingesetzt werden können (Jung, Plebiszit und Diktatur: die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten: die Fälle „Austritt aus dem Völkerbund"
(1933), „Staatsoberhaupt“
(1934)und „Anschluss Österreichs“
(1938), Krennerich, Mehr als Imitation - auch Autokraten lassen wählen, APuZ 2017, abrufbar unter: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/a-puz/258510/mehr-als-imitation/#:~:text=Mehr%20als%20Imitation%20Auch%20Auto-kraten%20lassen%20w%C3%A4hlen.,Mischung%20aus%20Legitimation%2C%20Ko-optation%20und%20Unterdr%C3%BCckung%20sein, zuletzt abgerufen am 7. August 2026; Limperg/Mayen/Rüthers/Safferling/Schröder: Wenn aus Recht Unrecht wird, NJW 2016, 3698; Sachs/von Coelln, in: Sachs, 10. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 33, beck-online). Ein pauschales Aussprechen für mehr plebiszitäre Elemente ist daher für sich - ohne genauere Ausführungen - nicht geeignet, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die AfD LSA nehme eine kämpferisch-aggressive Haltung gegen das Demokratieprinzip ein, in Zweifel zu ziehen. Randnummer 53 Der Kläger kann mit seinen Ausführungen, dass aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zitaten keine Ablehnung des Rechtsstaates abgeleitet werden könne, schon gar nicht ein „planvolles“ Hinarbeiten auf einen Gewaltstaat ohne richterliche Einflussnahme, und hierfür anführt, dass sich die AfD LSA in ihrem Grundsatzprogramm dafür ausgesprochen habe, eine politische Einflussnahme auf das Ernennen von Richtern und Staatsanwälten zu beenden, so kann dies bereits deshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen, weil das Verwaltungsgericht an keiner Stelle seiner Entscheidung solches angenommen hat. Eine bestimmte Haltung der AfD LSA gegen das Rechtsstaatsprinzip war nicht einmal Bestandteil der Prüfung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich einer kämpferisch-aggressiven Haltung der AfD LSA gegen das Demokratieprinzip davon aus, die Argumentation der AfD LSA sei darauf angelegt, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland solle als zwingende Notwendigkeit erscheinen. Indem die demokratische Ordnung zu einer Diktatur und elementaren Bedrohung für Leib und Leben verzerrt werde, nährten die explizit aufputschenden Worte der AfD-Redner bei ihren Anhängern die Bereitschaft, einen gewaltsamen Umsturz des politischen Systems anzustreben. Im Ergebnis wolle die AfD LSA ein autoritäres System einer Einparteienherrschaft durch die AfD erreichen. Dass die Rechtsstaatlichkeit auch integraler Bestandteil einer freiheitlichen Demokratie ist, ist unbestritten; Anknüpfungspunkt des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer kämpferisch-aggressiven Haltung gegen das Demokratieprinzip waren jedoch nicht die Positionen der AfD LSA zur Rechtsstaatlichkeit. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht der AfD - wie ausgeführt - kein planvolles „Hinarbeiten auf einen Gewaltstaat ohne richterliche Einflussnahme“ unterstellt. Randnummer 54 Hinsichtlich einer kämpferisch-aggressiven Haltung zu Bestrebungen gegen die Menschenwürde führt der Kläger zunächst aus, das Verwaltungsgericht benenne kein einziges Zitat, aus dem abzuleiten wäre, die AfD wolle eine Verfassungsstruktur schaffen, in der die Menschwürde nicht mehr durch die staatliche Gewalt zu achten wäre. Damit setzt sich der Kläger nicht mit der oben dargestellten Begründung der Entscheidung auseinander, sondern stellt schlicht pauschal seine Auffassung gegen die des Verwaltungsgerichts. Randnummer 55 Ohne Zuordnung zu einem bestimmten Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung benennt der Kläger Zitate aus „dem Einstufungsvermerk“, aus denen sich nach seiner Auffassung ableiten lasse, dass Freiheit, Gewaltlosigkeit und Offenheit im Diskurs regelmäßig wiederkehrende Themen in der Kommunikation der Partei seien. Die hier genannten Zitate reichen aber nicht dafür aus, die Annahmen des Verwaltungsgerichts insgesamt in Zweifel zu ziehen. Der umfassenden Begründung des Verwaltungsgerichts zu den Bestrebungen der AfD LSA gegen die Menschenwürde und gegen das Demokratieprinzip stellt der Kläger lediglich - eine sehr kleine Anzahl von - Äußerungen entgegen, ohne zu begründen, dass diese Äußerungen - und nicht jene, auf die sich das Verwaltungsgericht berufen hat - das Gesamtbild der Partei prägen. Der Kläger selbst trägt lediglich vor, es handele sich um „wiederkehrende Themen“. Damit ist ein prägendes Gesamtbild einer Partei nicht hinreichend dargelegt. Dass das Verwaltungsgericht Beschlussvorlagen im Landtag, Parteitagsbeschlüsse, Satzung, Reden der Repräsentanten auf Bundesebene, Wahl- und Grundsatzprogramme oder das alltägliche Verhalten im Außenauftritt nicht berücksichtigt hätte, kann allein mit dem Vorwurf, dass diese nicht ausdrücklich in der Entscheidung benannt werden, nicht begründet werden, da das Verwaltungsgericht mehrfach auf die gesamte Materialsammlung verweist und sich diese zu eigen macht. Gleiches gilt für den Vorwurf, dass Verwaltungsgericht habe keine der verfassungsgemäßen Ordnung entsprechenden Äußerungen zitiert. Nach dem richtig verstandenen Maßstab des Verwaltungsgerichts wird ein Gesamtbild nicht dadurch begründet, dass Äußerungen für und gegen die verfassungsgemäße Ordnung mengenmäßig gegeneinander aufgewogen werden. Insbesondere relativiert eine Äußerung, die nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt nicht eine anders lautende Äußerung. Daneben hat der Kläger - wie aufgezeigt - weder qualitativ noch quantitativ dargelegt, dass die Materialsammlung oder darüberhinausgehende Quellen derartige Äußerungen enthalten, die das Gesamtbild in Zweifel zögen. Randnummer 56 Dass das Verwaltungsgericht Gera in seinem Urteil vom 9. Februar 2026 (- 1 K 1085/24 Ge - juris Rn. 44) zu dem Ergebnis gekommen ist, der AfD Landesverband Thüringen nehme keine kämpferisch-aggressive Haltung ein, stellt das vom Verwaltungsgericht angestellte Ergebnis ebenso wenig in Frage. Das Verwaltungsgericht Gera hat zur Begründung auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Februar 2024 (- 3 EO 453/23 -) verwiesen, worin dieses ausdrücklich festgestellt hat, dass sich weder aus dem Einstufungsbericht des Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales aus März 2021, noch aus dem zusammenfassenden Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23. Mai 2022 die Feststellung einer kämpferisch-aggressiven Haltung im waffenrechtlichen Sinne ergibt. Die Untersuchung verhalte sich zu Widersprüchen programmatischer Festlegungen und Äußerungen von Funktionären bzw. Repräsentanten des AfD Landesverbandes Thüringen zum Prinzip der Menschenwürde, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Demokratieprinzip. Feststellungen zu aggressiv-kämpferischen Durchsetzungsstrategien oder -aktivitäten enthalte der Vermerk nicht. Dies stellt eine Einzelfallprüfung über den Thüringer Landesverband der AfD dar bezogen auf die beim Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales vorliegende Materialsammlung über deren Funktionäre und Repräsentanten. Die Feststellungen aus Thüringen basieren demnach auf einem anderen Sachverhalt und können ohne weiteres Vorbringen nicht auf den hier zu überprüfenden angewendet werden kann. Randnummer 57
- c)Dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerseite als entlastend angesehenen Passagen der Landessatzung und einzelne Interviews nicht ausdrücklich gewürdigt hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Das Verwaltungsgericht hat die von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen nicht isoliert bewertet, sondern in eine fundierte und einleuchtende Gesamtschau eingeordnet, die durch die vom Kläger angesprochenen einzelnen Aussagen nicht entkräftet wird. Der Kläger selbst trägt vor, dass die Materialsammlung auch Äußerungen enthält, die sich nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten. Wenn der Kläger meint, es hätten darüber hinaus weitere Äußerungen oder Veröffentlichungen berücksichtigt werden müssen, stellt dies letztlich keine im Zusammenhang mit dem Berufungsgrund der ernstlichen Zweifel stehende Rüge dar, sondern die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 VwGO) und damit einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (siehe dazu unten, Abschnitt II 2). Randnummer 58 Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das ausdrückliche Bekenntnis der AfD LSA zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in ihrer Satzung nicht ausreichend gewürdigt, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein formales Lippenbekenntnis in einer Parteisatzung oder einem Programm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 558 f.) durch die tatsächliche politische Praxis und das Auftreten führender Vertreter widerlegt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht nach umfangreicher Würdigung der Materialsammlungen angenommen. Dass einzelne führende Funktionäre wie R., T. oder K. in ausgewählten öffentlichen Äußerungen ein abstammungsunabhängiges Bekenntnis abgeben haben oder im privaten Umfeld mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, hebt die Vielzahl der festgestellten, verfassungsfeindlich geprägten Dokumente, Programmpunkte, Äußerungen von Mandatsträgern und Teilorganisationen nicht auf. Der Kläger beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen isoliert zu betrachten und ihre verfassungsfeindliche Bedeutung in Abrede zu stellen, ohne die Gesamtschau der Äußerungen zu würdigen. Für die Feststellung von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ist aber maßgeblich, ob die Partei in ihrer Gesamtausrichtung durch die festgestellten Äußerungen ihrer maßgeblichen Vertreter und Funktionäre geprägt wird. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften. Der Vorwurf der „monofinalen Auslegungsstrategie“ und einseitigen Materialsammlung lässt außer Betracht, dass die Materialsammlungen der Verfassungsschutzbehörde das Ergebnis einer gesetzlich angeordneten Beobachtung sind (§ 4 Abs. 1 BVerfSchG, § 4 VerfSchG LSA) und das Gericht diese einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten entlastenden Tatsachen das Verwaltungsgericht übersehen haben soll, die das Gesamtbild - nicht Aussagen einzelner - in Frage stellen würden. Er wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzliche Würdigung der Beweismittel, ohne aufzuzeigen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einem verfahrensfehlerhaften Ermittlungsverfahren beruhen. Randnummer 59 Nach alledem kam es auf die weiteren Ausführungen des Klägers nicht mehr an. Randnummer 60
- d)Das Verwaltungsgericht ist ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den zugrunde gelegten Äußerungen und Veröffentlichungen um Tatsachen handelt, die im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG nachträglich eingetreten sind. § 45 Abs. 2 WaffG knüpft an „Tatsachen“ an, die die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Einstufung der AfD LSA als gesichert rechtsextremistische Vereinigung als solche zur Grundlage gemacht, sondern die in den Materialsammlungen (5. und 7. Fortschreibung des Einstufungsvermerks) dokumentierten konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen von Funktionären, Mandatsträgern und Gliederungen der AfD LSA. Diese Äußerungen und Verhaltensweisen sind Tatsachen im prozessualen Sinne. Das Verwaltungsgericht hat diese Tatsachen eigenständig gewürdigt und daraus den Schluss auf verfassungsfeindliche Bestrebungen und deren kämpferisch-aggressive Verfolgung gezogen. Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind konkrete, dem Beweis zugängliche Geschehnisse, Äußerungen und Verhaltenstatsachen, die den Schluss rechtfertigen, dass eine Vereinigung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Die Erkenntnisse und Auswertungen der Verfassungsschutzbehörden (wie Verfassungsschutzberichte und behördliche Feststellungen zu gesichert extremistischem Verhalten) stellen zulässige Tatsachengrundlagen dar, auf die sich Gerichte und Behörden bei der Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit stützen dürfen. Randnummer 61 3. Rügen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auch für den Kläger gelte, insbesondere keine besonderen Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Kläger trotz der Mitgliedschaft in der AfD LSA keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegen, hat der Kläger nicht erhoben. Randnummer 62 II. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Randnummer 63 1. Der Kläger führt hierzu nächst aus, das Gericht habe weder schriftlich in Form eines richterlichen Hinweises noch in der 177 Minuten andauernden mündlichen Verhandlung die Frage der kämpferisch-aggressiven Haltung der AfD LSA mit den Beteiligten erörtert. Da dieser unbestimmte Rechtsbegriff in der Rechtsprechung noch nicht abschließend definiert sei, hätte das Verwaltungsgericht seine Auffassung hierzu vorab gegenüber den Beteiligten kundtun müssen. Weiter seien die beigezogenen Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ebenso wenig in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Randnummer 64 Mit diesem Vorbringen macht der Kläger der Sache nach Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO und der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Der Kläger beruft sich zwar nicht ausdrücklich mit seiner Zulassungsbegründung auf diesen Zulassungsgrund. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (so bereits Beschluss des Senats vom 23. September 2019 - 3 L 166/19 - n.v. - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010- 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13). Randnummer 65 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 21) aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 14 ). Randnummer 66 Die gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt hiermit insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - a.a.O.). Ebenso wenig folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 15 ZB 17.445 - Rn. 7). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht seiner Entscheidung einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zugrunde legt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 4 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 36 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 4. November2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 25 ). Randnummer 67 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil der auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht nur nach seinem eigenen Vorbringen wusste, dass es auf den unbestimmten Rechtsbegriff der kämpferisch-aggressiven Haltung ankommen werde, sondern dies auch hätte wissen müssen, da ein solches Erfordernis - wie vom Verwaltungsgericht angegeben - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgericht entspricht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Der Kläger aberkennt auch nicht, dass eine kämpferisch-aggressive Haltung vorliegen müsse. Er legt den Begriff im Ergebnis nur anders aus als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht teilte den Beteiligten ebenso mit, dass und welche Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt beigezogen wurden. Der damals bevollmächtigte Prozessvertreter des Klägers nahm in diese auch Einsicht (Blatt 121 der GA VG). Randnummer 68 2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich solcher Äußerungen und Veröffentlichungen, die über die vom Verwaltungsgericht gewürdigten hinausgehen, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Wie ausgeführt ist ein Verfahrensmangel nur dann bezeichnend im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angegeben werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im Einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und dargelegt wird, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14/91 - juris Rn. 30 m.w.N.). Die Rüge des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen verletzt ein Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt. Nach dem Lauf des Verfahrens hätte der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu den von ihm beanstandeten Punkten eine Beweiserhebung für geboten hielt, einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O.). Randnummer 69 III. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, es läge auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor,genügt sein Vorbringen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger trägt zu diesen Zulassungsgründen keine eigenständigen, substantiierten Erwägungen vor. Eine pauschale Bezugnahme zu den Ausführungen eines anderen Zulassungsgrundes im Rahmen der Begründungsschrift oder auf die zugelassene Berufung durch das Verwaltungsgericht Gera in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2026 (a.a.O., Rn. 68) genügen zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Begründung für jeden einzelnen geltend gemachten Zulassungsgrund. So hätte der Kläger beispielsweise herausarbeiten müssen, welche Rechtsfrage er für entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig erachtet, die sich darüber hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Er hätte weiter darlegen müssen, warum diese Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat, insbesondere durch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist, und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur die Interessen der Parteien, sondern auch die Allgemeinheit betreffen. Die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung reicht hierfür nicht aus; vielmehr muss der Kläger die Voraussetzungen nachvollziehbar und fallbezogen erläutern. Randnummer 70 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 71 C. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG in Anlehnung an Ziffer 50.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Randnummer 72 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).