waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung in der AfD Sachsen-Anhalt Leitsatz Die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen der Unterstützung einer Partei oder Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG), steht verfassungsrechtlich mit dem Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) im Einklang. Aus der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt das Recht des Gesetzgebers, zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Waffenbesitzes präventive Versagungs- und Widerrufstatbestände auch für Parteimitglieder zu normieren. Für das Vorliegen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG ist keine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder ein anhängiges Parteiverbotsverfahren erforderlich. Entscheidend ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit). Für die Zurechnung kommt es auf das Gesamtbild an, das maßgeblich durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre sowie Untergliederungen geprägt wird. Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung („Remigration“, Verweigerung jeglicher Integration) ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Die politische Ausrichtung einer Partei ist an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften. Ausnahmen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG liegen nur vor, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Die systematische Verunglimpfung staatlicher Institutionen und demokratischer Prozesse sowie deren stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen (DDR, NS-Staat) geht über zulässige Kritik und Oppositionsschärfe hinaus und stellt einen Angriff auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) dar. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 25. März 2025, 1 A 191/23, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 AfD Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte zulässige Antrag des Klägers aus der Rechtsmittelschrift vom 5. Mai 2025 und deren Begründung vom 19. Juni 2025 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. März 2025 hat keinen Erfolg. Randnummer 2 I. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Randnummer 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 3 L 204/18 - juris Rn. 8). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung (im Ergebnis) unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010, a.a.O.). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Im Rahmen der gebotenen „Darlegung“ der Zulassungsgründe ist es darüber hinaus erforderlich, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird, vorzunehmen. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (OVG LSA, Beschluss vom 16. März 2017 - 3 L 189/15 - juris Rn. 4; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 3 L 84/18 - juris Rn. 6 ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 49) oder bloßer Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Randnummer 4 Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Randnummer 5 1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Standard Waffenbesitzkarte mit der Nr. 187/95 sei § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023 die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit aufgrund seiner Unterstützung des Landesverbandes der Partei AfD Sachsen-Anhalt (AfD LSA) nicht mehr besaß, weil die AfD LSA eine Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG). Randnummer 7 Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG auf Unterstützer politischer Parteien begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken und tritt nicht im Wege eines vermeintlichen Anwendungsvorrangs hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zurück. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - juris Rn. 13; Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 14), wonach zwischen den Unzuverlässigkeitstatbeständen der Nr. 2 und Nr. 3 bezüglich der Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer Partei ein gleichberechtigtes Nebeneinander besteht, da diese unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen, Gefährdungstatbestände und Rückblickzeiträume (zehn Jahre bei Parteiverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG; fünf Jahre bei unions- bzw. vereinsrechtlich verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG) erfassen. Randnummer 8 Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung erneut geltend macht, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG verletze das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 4 GG i. V. m. § 46 BVerfGG, weil allein dem Bundesverfassungsgericht das Monopol zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei zustehe, setzt er sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. Juni 2019 (a. a. O., Rn. 17 ff.) - worauf sich das Verwaltungsgericht auch zu seiner Begründung berufen hat (vgl. Seite 8 ff.)- klargestellt: Randnummer 9 „Zwar verbot Art. 21 Abs. 2 GG a.F. (vgl. jetzt Art. 21 Abs. 4 GG n.F.) bis zu der […] Neufassung des Art. 21 GG durch verfassungsänderndes Gesetz vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2346), mit der die Möglichkeit geschaffen wurde, verfassungsfeindliche Parteien von staatlicher Finanzierung auszuschließen (vgl. Art. 21 Abs. 3 GG n.F.), jede rechtliche Anknüpfung an die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei und jede darauf gestützte strafrechtliche oder administrative Behinderung ihrer politischen Tätigkeit bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteile vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5, 85 <140>, vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60 - BVerfGE 12, 296 <LS 1 und S. 305>, vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2/02 [E-CLI:DE:BVerfG:2004:es20041026.2bve000102]- BVerfGE 111, 382 <410> und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 [E-CLI:DE:BVerfG:2017:bs20170117.2bvb000113]- BVerfGE 144, 20 Rn. 526). Andere Sanktionen als die zum Parteiverbot führende Feststellung der Verfassungswidrigkeit sah Art. 21 Abs. 2 GG a.F. nicht vor und ließ das Grundgesetz seinerzeit nicht zu. Ausgeschlossen war damit auch jede im Rang unter dem Grundgesetz stehende Regelung zur Benachteiligung wegen der Mitgliedschaft in einer solchen Partei oder wegen des Eintretens für deren Ziele (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1.17 [E-CLI:DE:BVerwG:2018:270618U10CN1.17.0] - NVwZ 2018, 1656 Rn. 40). Eine Modifizierung des Regelungskonzepts des Art. 21 Abs. 2 GG a.F., etwa hinsichtlich der Schaffung von Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Fall der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG unterhalb der Schwelle des Parteiverbots, war dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 526, 527 a.E., 625). Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009- 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130 <139> m.w.N.). Randnummer 10 Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 21). Ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liegt nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen. Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen. Denn eine Verfassungsvorschrift darf nicht isoliert gesehen werden, sondern muss vielmehr aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also in Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <300> m.w.N.). Randnummer 11 In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Der Gesetzgeber ist im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu der Einschätzung gelangt, dass das Verfolgen oder Unterstützen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. näher bezeichneten verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen zusteht, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040316.1bvr177801] - BVerfGE 110, 141 <157 f.>). Randnummer 12 Für die Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Betätigung, die nach der plausiblen Einschätzung des Gesetzgebers regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, innerhalb oder außerhalb einer politischen Partei ausgeübt wird. Vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen handelt es sich bei § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. daher um eine Vorschrift, die dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG a.F. ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist auch keine ‚Aushöhlung‘ des Parteienprivilegs dadurch zu befürchten, dass die vorstehenden Erwägungen auf eine Vielzahl anderer ‚gefahrgeneigter‘ Tätigkeiten wie den Betrieb von Gaststätten oder das Führen von Kraftfahrzeugen übertragen werden könnten. Denn die zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern getroffenen Regelungen tragen dem einzigartigen Gefahrenpotenzial des Umgangs mit Waffen Rechnung. Der staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt in diesem Zusammenhang eine erheblich gesteigerte Bedeutung zu. Randnummer 13 Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. bei Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien verletzt auch keine Grundrechte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt ist. Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalles in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <250 f.>). Eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder eine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) liegt aus den genannten Gründen nicht vor. Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung (so aber Beaucamp, DÖV 2018, 709 <710, 714>), sondern - wie dargelegt - um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient.“ Randnummer 14 Diese rechtlichen Grundsätze beanspruchen für die mit Wirkung vom 20. Februar 2020 neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG uneingeschränkt Geltung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 3 EO 453/23 - juris Rn. 24; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 10 ). Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung die Unterstützung tatbestandlich nicht verändert, sondern die Mitgliedschaft in einer Partei, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, als weiteren Tatbestand in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG aufgenommen. Randnummer 15 Gegen diese gesetzgeberische Typisierungsbefugnis im Bereich der Gefahrenvorsorge bringt der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vor. Er wiederholt überwiegend die in der ersten Instanz vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken, ohne sich substantiiert mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Allein die Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kontrolldichte verkannt, genügt nach den dargestellten Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger meint, die Auslegung sei verfassungsrechtlich unzutreffend, da sie das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG aushöhle. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zutreffend aufgezeigt, dass die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds die durch Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Gleiches muss erst Recht für Unterstützer gelten. Der Gesetzgeber ist aufgrund der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Unterstützern politischer Parteien aufzustellen. Randnummer 16 Gegen diese Wertung bringt der Kläger nichts vor, insbesondere begründet er nicht, warum es ernstlichen Zweifeln begegnen sollte, dass der Schutz von Leib und Leben verfassungsrechtlich höher zu bewerten sei als die Erlaubnis eines Unterstützers einer Partei zum Erwerb, Besitz oder Führen einer bzw. Schießen mit einer Waffe. Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der gesetzgeberischen Prognoseentscheidung müsse bei schweren Grundrechtseingriffen intensiv sein, insbesondere wenn diese eine politische Minderheit träfen, da der Verlust der Waffenbesitzkarte und damit verbundene Freizeitaktivitäten (insb. Jagen und Sportschießen) geeignet sei, zumindest einige der Unterstützer von der Fortsetzung ihrer politischen Aktivität abzuhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Gesetzgeber - wie das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen ausführlich begründet hat - bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten. Solche Fehler sind nicht erkennbar. Mildere Maßnahmen wie der Kläger sie vorschlägt, reichen für eine solche Annahme nicht. Der Einwand des Klägers, andere Tatbestände des § 5 WaffG böten einen ausreichenden Schutz vor unzuverlässigen Waffenbesitzern, verkennt den präventiven Charakter des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG. Die Norm dient dazu, bereits im Vorfeld Gefahren abzuwehren, die von Unterstützern von Vereinigungen, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, ausgehen können. Dass daneben auch Tatbestände existieren, die an individuelles Fehlverhalten anknüpfen, schließt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG nicht aus. Der Gesetzgeber ist berechtigt, unterschiedliche Gefahrenabwehrmechanismen vorzusehen, die einander ergänzen. Randnummer 17 Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Annahme des Gesetzgebers, Unterstützer nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG neigten verstärkt zum Rechtsbruch, sei nur begrenzt tragfähig, insbesondere setze eine „verfassungsfeindliche Ausrichtung“ einer politischen Vereinigung gerade nicht voraus, dass diese versuche, ihre Ziele mit Gewalt durchzusetzen, verkennt er den Maßstab, den die Rechtsprechung im Allgemeinen, aber insbesondere das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung, an die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG anlegt. Danach muss nämlich - verkürzt dargestellt - eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung vorliegen und damit eine Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung (Seite 12 der UA m.w.N.). Ist dies gegeben, geht es nicht fehl, wenn der Gesetzgeber annimmt, dass von Personen, die Unterstützer in einer Partei sind, die Grundsätze der Verfassungsordnung kämpferisch-aggressiv ablehnen, eine Gefahr in Bezug auf Leib und Leben anderer im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen mit einer Waffe darstellen. Randnummer 18 Soweit der Kläger einer Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG entgegenhält, dass den Verwaltungsgerichten wie auch den betroffenen Waffenerlaubnisinhabern die personellen wie organisatorischen Ressourcen für eine Feststellung über „die der Verfassungsfeindlichkeit zugrunde liegenden Tatsachenfragen“ (Seite 8 der Zulassungsbegründung) fehlen würden, so geht die Zielrichtung des Klägers schon fehl. Denn der diesbezügliche Prüfungsumfang unterscheidet sich bei Parteien personell wie organisatorisch nicht von dem Prüfungsumfang anderer Vereinigungen, die landes- und bundesweit tätig sind. Auch zeigt der Kläger in seiner Argumentation nicht auf, über welche anderen personellen und organisatorischen Ressourcen das Bundesverfassungsgericht verfügt. Letztlich hat das Verwaltungsgericht bewiesen, dass es ohne weiteres in der Lage war, anhand der Unterlagen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Ob diese inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage der zur Verfügung stehenden Ressourcen. Randnummer 19 Der Kläger trägt zudem vor, es bestehe durch die Beiziehung der Unterlagen des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, die der Einstufung des Landesverbandes der AfD Sachsen-Anhalt (AfD LSA) als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zugrunde liegen, eine prozessuale Waffenungleichheit zwischen dem Waffenbesitzer und der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht, da der Waffenbesitzer keine realistischen Möglichkeiten habe, dem Tatsachenvortrag des Verfassungsschutzes prozessual waffengleich entgegenzutreten. Diese Rüge vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Die Verwaltungsgerichte sind befugt und verpflichtet, die von der Verfassungsschutzbehörde gelieferten Tatsachenfeststellungen einer eigenen rechtlichen Würdigung zu unterziehen; sie sind an die Bewertung des Verfassungsschutzes nicht gebunden. Dass dem Waffenbesitzer nicht dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie der Behörde zur Verfügung stehen, ändert nichts an der Zulässigkeit der inzidenten Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat durch Anforderung derjenigen Unterlagen, die der Einstufung des Landesverbandes der AfD LSA als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zugrunde liegen, hinreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben. Den Beteiligten wurde Einsicht in diese Unterlagen gewährt. Unter diesen Umständen ist von einer ausreichenden prozessualen Waffengleichheit auszugehen. Randnummer 20 2. Der Kläger vermag auch keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts darzulegen, die AfD LSA sei eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Randnummer 21
- a)Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juni 2019 a.a.O., Rn. 23) zutreffend davon ausgegangen, dass das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung die elementaren Grundsätze der Verfassung umfasst, namentlich die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG). Ein „Richten“ gegen diese Grundsätze erfordert eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Werten, die über eine bloße gedankliche Ablehnung oder Kritik hinausgeht. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei „darauf ausgeht“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 529 ff.; 594; Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 288 ff.). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass sich das der Partei zurechenbare Handeln als gesetzeswidrig darstellt. Eine Partei kann sich mit ihren Bestrebungen auch dann gegen die verfassungsgemäße Ordnung richten, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele ausschließlich mit legalen Mitteln und unter Ausschluss jeglicher Gewaltanwendung verfolgt (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 281). Für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Grundausrichtung der Partei ist es nicht erforderlich, dass sich jedes einzelne Parteimitglied oder die Mehrheit der Mitglieder verfassungsfeindlich betätigt. Entscheidend ist vielmehr, ob das Handeln und die unwidersprochenen Äußerungen führender Repräsentanten, von Funktionären, Teilorganisationen (wie der JA Sachsen-Anhalt - JA LSA) oder Untergliederungen die Partei in ihrer Gesamtausrichtung maßgeblich prägen und ihr das Gepräge geben (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. Randnummer 22 271, 326). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass die politische Ausrichtung einer Partei an den unwidersprochenen öffentlichen Äußerungen ihrer Repräsentanten zu messen ist. Mit welchem Grad der Überzeugung Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung vorliegen müssen, ist allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen, wobei § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.
- c)WaffG voraussetzt, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse (OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023, a.a.O., Rn. 5). Randnummer 23 Hiergegen setzt der Kläger die zum Parteiverbot nach Art. 21 GG entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts ohne aber dazulegen, warum die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe im waffenrechtlichen Kontext unzutreffend sein und stattdessen die Maßstäbe zu der Feststellung der hier nicht zu prüfenden Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG Geltung beanspruchen sollten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger in seiner Argumentation wiederholt von „Parteiverbot“ und „Art. 21 GG“ spricht. Beides ist vorliegend aber weder unmittelbar noch mittelbar zu prüfen und wurde auch nicht vom Verwaltungsgericht geprüft. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich unter Berufung u. a. auf die zitierte Rechtsprechung des erkennenden Senates ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.
- c)WaffG allein anhand des Waffengesetzes zu bestimmen seien (Seite 13 der UA unter Bezug auf OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023, a.a.O., Rn. 5 ff.). Den Darlegungsanforderungen genügt es nach dem Obenstehenden nicht, hier schlicht andere Maßstäbe anderer Prüfprogramme anderer Institutionen anzulegen, ohne auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts auch nur ansatzweise einzugehen. Randnummer 24
- b)Das Zulassungsvorbringen erschüttert die umfassenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen der AfD LSA nicht. Randnummer 25 Unter Beachtung der vom erkennenden Senat wie auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen stellt das Verwaltungsgericht nach eigener Überzeugung fest, dass die AfD LSA sowohl gegen Elemente der Menschenwürdegarantie als auch gegen das Demokratieprinzip eine kämpferisch-aggressive Haltung einnehme. Die Kammer stütze ihre Überzeugungsbildung auf die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. Denn die Sammlung von Informationen und die Einschätzung ihrer Bedeutung im Hinblick auf verfassungsfeindliche Aktivitäten sei die gesetzlich festgelegte Amtsaufgabe der Verfassungsschutzbehörden, denen insoweit eine besondere Beurteilungskompetenz zukomme. Die Materialsammlungen „5. Fortschreibung“, „7. Fortschreibung“ und „Einstufungsvermerk“ (als gesichert rechtsextremistische Bestrebung) umfassten zusammen den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022. Diese Erkenntnisse seien auch verwertbar, auch wenn sie nicht bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Randnummer 26
- aa)Hinsichtlich des Angriffs auf die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die AfD LSA ein ethnopluralistisches Volksverständnis propagiert und vertritt, das den universalen Gehalt der Menschenwürde missachtet. Randnummer 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) die Anerkennung des Eigenwerts jedes Menschen als gleichberechtigte Persönlichkeit im Gemeinwesen, unabhängig von dessen ethnischer Herkunft, Abstammung, Kultur oder Religion (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 538 ff.). Das Grundgesetz kennt keinen biologisch-kulturell determinierten oder völkisch-genealogischen Volksbegriff. Das „Volk“ im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird exklusiv durch das Band der Staatsangehörigkeit konstituiert (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Das Konzept des Ethnopluralismus setzt dem eine quasi angeborene ethnokulturelle absolute Identität entgegen und erklärt die Infiltration durch „kulturfremde“ Menschen als existenzielle Bedrohung für den Erhalt des Staatsvolkes. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht gelangte in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung, dass die beigezogene Materialsammlungen eine kämpferisch-aggressive Haltung der AfD LSA gegen Grundsätze der Menschenwürde belegten, da aus ihnen hervorgehe, dass die Partei den mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren Gedanken des Ethnopluralismus fördere und verbreite, dessen Volksbegriff den von der Menschenwürde umfassten Grundsatz der prinzipiellen Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, negiere. Zugleich würdige die AfD LSA Menschengruppen entgegen Art. 1 Abs. 1 GG pauschal herab. Dem Begriff des Ethnopluralismus lägen fremdenfeindliche, antiegalitäre und den völkischen Kollektivismus betreffende Elemente zugrunde. Die Kammer führte aus, dass ein ethnopluralistischer Volksbegriff sowohl von Mandatsträgern der AfD LSA als auch von der Parteiführung selbst sowie den Gebietsverbänden zugrunde gelegt werde, wie sich exemplarisch aus zahlreichen Äußerungen ergebe. In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen sei erkennbar, dass die AfD LSA durch ihre Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen die rassistische Ideologie des Ethnopluralismus verbreite. Die der Menschenwürde des Grundgesetzes gegenläufige konzeptionelle Ausrichtung der AfD LSA ergebe sich für das Gericht aus der Wortwahl, dem Inhalt und dem Umfang von Äußerungen in Bezug auf Ausländer sowie bestimmte Volksgruppen, Minderheiten und Religionen. Die Verbindung mit dem Verlangen nach „Remigration“, welche die massenhafte Ausweisung all jener Menschen meine, die entsprechend des völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs nicht als Deutsche verstanden würden, lasse bei einer nicht nur propagierten, sondern tatsächlich stattfindenden Umsetzung schwere Verstöße gegen Art. 1 Abs. 1 GG erwarten. Randnummer 29 Die AfD verstoße darüber hinaus fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen negative Eigenschaften zuschreibe. Art. 1 Abs. 1 GG schütze Personen und Personengruppen davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgewürdigt zu werden. Gegen diese Grundsätze verstoße die AfD LSA durch ihre Mandatsträger, die Parteiführung sowie ihre Gebietsverbände, wie sich exemplarisch aus zahlreichen Äußerungen ergebe. In einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen sei erkennbar, dass der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seine Vertreter, Untergliederungen und Teilorganisationen sich in einer Vielzahl von Beiträgen fremdenfeindlich äußern und hierdurch Personengruppen ausgrenzten, verächtlich machten und herabwürdigten. Randnummer 30 Der Kläger trägt hierzu vor, verschiedene Positionen der AfD LSA seien verfassungskonform, insbesondere die Forderung nach einer Bewahrung einer nationalen Identität, nach hohen Hürden an eine Einbürgerung, nach einer maßvollen Beschränkung fremdkultureller Einflüsse und nach einer „Remigration“. Er verkennt dabei bereits im Ansatz, dass es nach dem zu prüfenden Maßstab nicht auf einzelne Positionen ankommt, sondern auf das Gesamtbild der Partei. Selbst wenn einzelne Positionen für sich genommen verfassungskonform sein mögen, schließt dies nicht aus, dass die Partei als solche verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Weiter setzt der Kläger sich nicht dem Darlegungsgebot aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Er bezieht sich pauschal auf andere Äußerungen teils anderer Parteimitglieder oder Passagen von Wahlprogrammen ohne konkret und vollständig auf die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung genannten Äußerungen, auf die in Bezug genommenen Äußerungen aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2022 (- 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 54) sowie weiterer in Bezug genommener Zitate aus der der 5. und 7. Fortschreibung einzugehen.Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen in den Materialsammlungen und Einstufungsvermerken nicht isoliert bewertet, sondern rechtsfehlerfrei in eine vertretbare Gesamtschau eingeordnet. Es hat zutreffend aufgezeigt, dass das systematisierte Abstellen auf eine angebliche „kulturelle Fremdheit“ in Kombination mit Begriffen wie „Passdeutsche“ und Forderungen nach einer Trennung von Bevölkerungsgruppen (etwa in Sonderklassen oder Sammelunterkünften) auf das Konzept des Ethnopluralismus zurückgeht. Nach diesem Verständnis wird die Verträglichkeit von Menschen in einer Gesellschaft von ihrer ethnischbiologischen bzw. angeborenen Kultur abhängig gemacht und Nicht-Autochthonen die vollwertige Zugehörigkeit zum Staatsvolk abgesprochen. Randnummer 31 Die Rüge des Klägers, es handele sich hierbei bloß um die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung etwa in der Benennung von Integrationsproblemen und die Ablehnung einer multikulturellen Gesellschaft im Rahmen des politisch rechten Spektrums, verkennt die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie, eine Kultur oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, a.a.O., Rn. 540). Begreift eine Vereinigung Menschen ausländischer Herkunft oder muslimischen Glaubens pauschal als minderwertig, nicht integrierbar oder als Bedrohung für den Erhalt eines vermeintlich biologisch-organischen Volkskörpers und tritt sie für deren pauschale Ausgrenzung ein, liegt darin eine Verletzung des universalen Geltungsanspruchs der Menschenwürde. Randnummer 32 Dies gilt auch, soweit der Kläger auf den Seiten 38 ff. seiner Zulassungsbegründung vom 19. Juni 2025 näher auf die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss konkret benannten Zitate eingeht und zum Ausdruck bringt, einzelne Parteifunktionäre (z.B. R., Dr. T. oder K.) hätten sich in Veröffentlichungen oder Medienbeiträgen gegen einen rassistischen Volksbegriff ausgesprochen bzw. wiesen persönliche Verflechtungen mit Menschen ausländischer Herkunft auf. Mit diesen Hinweisen wiederholt und ergänzt der Kläger lediglich Einwände, mit denen sich die Vorinstanz bereits im Kern auseinandergesetzt hat, ohne das tragende Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erschüttern. Dass einzelne Funktionäre in ausgewählten öffentlichen Äußerungen ein abstammungsunabhängiges Bekenntnis abgeben oder im privaten Umfeld mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, hebt die Vielzahl der festgestellten verfassungsfeindlich geprägten Dokumente, Programmpunkte, Äußerungen von Mandatsträgern und Teilorganisationen (wie der JA LSA oder der Ortsgruppe Zerbst) nicht auf. Der Kläger beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen isoliert zu betrachten und ihre verfassungsfeindliche Bedeutung in Abrede zu stellen, ohne die Gesamtschau der Äußerungen zu würdigen. Für die Feststellung von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG ist aber maßgeblich, ob die Partei in ihrer Gesamtausrichtung durch die festgestellten Äußerungen ihrer maßgeblichen Vertreter und Funktionäre geprägt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 326). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der Äußerungen ein einheitliches Argumentationsmuster erkennen lässt, das auf einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff basiert. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegenden Materialsammlungen und der Einstufungsvermerk ein kohärentes, völkisch-ethnopluralistisches Argumentationsmuster belegen, erschüttert die Zulassungsbegründungsschrift mit punktuellen und pauschalen Beschwichtigungen nicht. Randnummer 33 Auch dem Argument, die massenhaft vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Zitate seien ironisch oder polemisch gemeint, fehlt es an einer Darstellung der konkreten Zitate und wie diese im Einzelfall und in Bezug auf das Gesamtbild der Partei anders zu interpretieren seien. Der Kläger verkennt, dass die von ihm als verfassungskonform angesehenen Positionen in der konkreten Ausgestaltung durch die AfD LSA Teil eines Gesamtkonzepts sind, das sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet. Der Kläger trägt hierzu beispielhaft vor, kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit einer Partei sei, ob sich Mitglieder mehrheitlich durch zu viel Einwanderung überfremdet oder sich im Hinblick auf Migrantenkriminalität bedroht fühlten. Solche subjektiven Emotionen seien keiner Bewertung als verfassungsfeindlich zugänglich. Dies ist im Ansatz zutreffend, ändert aber nichts an der zutreffenden Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gesamteinschätzung der AfD LSAfD Das Verwaltungsgericht hat nicht auf einzelne kriminalitätsbezogene Aussagen abgestellt, sondern auf die Gesamtheit der Äußerungen, in denen Ausländer pauschal als „Messermigranten“, „Massenimport tickender Zeitbomben“ bzw. „Sozialschmarotzer“ und „Wohlstandsmigranten“ betitelt werden. In den Äußerungen auch hochrangiger Funktionäre der Partei wird zudem zwischen Deutschen und „Passdeutschen“ differenziert. Hierdurch wird der universale Gehalt der Menschenwürde fortlaufend untergraben. Das Verwaltungsgericht hat damit gerade nicht auf subjektive Emotionen einzelner Parteimitglieder abgestellt, sondern auf das Gesamtbild der Partei, wie es sich aus den vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt übermittelten Unterlagen ergibt. Randnummer 34
- bb)Auch hinsichtlich des Angriffs auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 35 Das Demokratieprinzip verlangt die Anerkennung der parlamentarischen Demokratie, der staatsbürgerlichen Gleichheit und der Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses. Das Verwaltungsgericht hat anhand der beigezogenen Materialsammlungen fehlerfrei festgestellt, dass die AfD LSA durch systematische Agitation darauf abzielt, die parlamentarische Demokratie der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu verunglimpfen und zu delegitimieren. Der wiederholte Vergleich staatlicher Organe und Prozesse mit Unrechtsregimen (wie der DDR oder dem NS-Staat) geht weit über zulässige Oppositionsschärfe hinaus; er dient dazu, das Vertrauen der Bevölkerung in die Grundordnung der Verfassung systematisch zu zerstören. Randnummer 36 Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts sei in einer Gesamtschau dieser und der weiteren in der 5. und 7. Fortschreibung enthaltenen Äußerungen und Darstellungen erkennbar, dass staatliche Institutionen und ihre Repräsentanten durch die AfD LSA in einer Weise verunglimpft würden, die über Kritik an den derzeitigen Verhältnissen im Sinne einer echten Opposition weit hinausgehe. Die in den Materialsammlungen enthaltenen Äußerungen seien davon bestimmt, das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland, seine Institutionen und deren Vertreter grundlegend verächtlich zu machen. Der wiederholte Vergleich mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR und in der NS-Zeit zielten darauf ab, den diktatorischen Charakter der Regierung und der den Staat repräsentierenden Stellen zu belegen. Erkennbar werde damit das Ziel verfolgt, das Vertrauen in die derzeitigen staatlichen Verhältnisse zu erschüttern und die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes in Frage zu stellen. Dieses, aus der stetig wiederholten Diffamierung von Prozessen und Institutionen der parlamentarischen Demokratie erzeugte Bedrohungsszenario sei ein Zerrbild der Realität. Die Argumentation der AfD LSA sei darauf angelegt, bei ihren Anhängern das Vertrauen in die politischen Institutionen und Prozesse der Bundesrepublik Deutschland fundamental zu erodieren und den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden, ultimativen Niedergangs, der Unterdrückung und Ausweglosigkeit zu erzeugen. Anhand der vorliegenden Belege werde auch ersichtlich, dass die Agitation gegen das Demokratieprinzip insbesondere im Kontext der Kritik an der Corona-Politik nicht allein von einzelnen Akteuren ausgehe, sondern vom gesamten AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt, seinen zentralen Vertretern, Untergliederungen und Teilorganisationen getragen werde. Randnummer 37 Der Kläger wendet hiergegen erneut ein, dass den - hier nicht anzuwendenden - Maßstäben eines Parteiverbortsverfahrens aus Art. 21 GG folgend sich die Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip allein aus dem Parteiprogramm und den Positionen und Äußerungen der leitenden Parteifunktionäre ergeben könnten. Unabhängig davon, dass auch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungswidrigkeit einer Partei davon ausgeht, dass auch die Äußerungen in Publikationsorganen der Partei und das Verhalten führender Funktionäre von Teilorganisationen ihr grundsätzlich zugerechnet werden können (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 271 m.w.N.), übersieht der Kläger auch hier den waffenrechtlichen Maßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG. Insoweit zieht er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch ernsthaft in Zweifel, dass er anbringt, aus dem Parteiprogramm der AfD LSA ergebe sich eine von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichende Haltung der Partei zum Demokratieprinzip. Daneben kann das bloße formale Lippenbekenntnis in einer Parteisatzung oder einem Programm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 558 f.) durch die tatsächliche politische Praxis und das Auftreten führender Vertreter widerlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht nach umfangreicher Würdigung angenommen. Randnummer 38 Die Argumentation des Klägers, Kritik an Corona-Maßnahmen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit oder an einzelnen staatlichen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen stelle keine Ablehnung des demokratischen Systems dar, verkennt das Gewicht der festgestellten Agitation. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf einzelne Kritikpunkte abgestellt, sondern auf die Gesamtschau der systematischen Diffamierung staatlicher Institutionen und Prozesse. Randnummer 39
- c)Dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerseite als entlastend angesehenen Passagen der Landessatzung und einzelne Interviews nicht ausdrücklich gewürdigt hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Das Verwaltungsgericht hat die von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt übersandten Unterlagen nicht isoliert bewertet, sondern in eine fundierte und einleuchtende Gesamtschau eingeordnet. Wenn der Kläger meint, es hätten darüber hinaus weitere Äußerungen oder Veröffentlichungen berücksichtigt werden müssen, stellt dies letztlich keine im Zusammenhang mit dem Berufungsgrund der ernstlichen Zweifel stehende Rüge dar, sondern die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 VwGO) und damit einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Randnummer 40 Auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das ausdrückliche Bekenntnis der AfD LSA zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in ihrer Satzung nicht ausreichend gewürdigt, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein formales Lippenbekenntnis in einer Parteisatzung oder einem Programm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2024, a.a.O., Rn. 558 f.) durch die tatsächliche politische Praxis und das Auftreten führender Vertreter widerlegt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht nach umfangreicher Würdigung der Materialsammlungen angenommen. Dass einzelne führende Funktionäre wie R., Dr. T. oder K. in ausgewählten öffentlichen Äußerungen ein abstammungsunabhängiges Bekenntnis abgeben oder im privaten Umfeld mit ausländischen Staatsangehörigen verheiratet sind, hebt die Vielzahl der festgestellten, verfassungsfeindlich geprägten Dokumente, Programmpunkte, Äußerungen von Mandatsträgern und Teilorganisationen nicht auf. Der Kläger beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen isoliert zu betrachten und ihre verfassungsfeindliche Bedeutung in Abrede zu stellen, ohne die Gesamtschau der Äußerungen zu würdigen. Für die Feststellung von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG ist aber maßgeblich, ob die Partei in ihrer Gesamtausrichtung durch die festgestellten Äußerungen ihrer maßgeblichen Vertreter und Funktionäre geprägt wird. Einzelne Interviews, in denen Funktionäre sich von „völkisch-rassistischem“ Verständnis distanzieren, vermögen das Gesamtbild der durch die Materialsammlungen belegten kämpferisch-aggressiven Haltung nicht zu entkräften. Der Vorwurf des „Bestätigungsfehlers“ verkennt überdies, dass die Materialsammlungen der Verfassungsschutzbehörde das Ergebnis einer gesetzlich angeordneten Beobachtung sind (§ 4 Abs. 1 BVerfSchG, § 4 VerfSchG LSA) und das Gericht diese einer eigenen rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten entlastenden Tatsachen das Verwaltungsgericht übersehen haben soll, die das Gesamtbild - nicht Aussagen einzelner - in Frage stellen würden. Er wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzliche Würdigung der Beweismittel, ohne aufzuzeigen, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einem verfahrensfehlerhaften Ermittlungsverfahren beruhen. Randnummer 41 3. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die AfD LSA nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit
- c)WaffG nicht unterstützt habe. Er bezieht seine Argumentation hierzu lediglich darauf, dass er dargelegt habe, dass die AfD LSA keine Partei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3lit.
- c)WaffG sei. Randnummer 42 4. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG vorliegend widerlegt ist. Randnummer 43
- a)Der Umstand, dass der Kläger am 15. November 2020 aus der AfD ausgeschlossen wurde, steht der Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genügt es, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person „in den letzten fünf Jahren“ Unterstützer einer Partei war, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat . Die Fünfjahresfrist ist nicht an den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, sondern an den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit anzuknüpfen. Da der Kläger bis November 2020 Mitglied der AfD war, greift die Regelvermutung. Randnummer 44
- b)Der Kläger vermag die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG auch nicht mit dem Argument zu widerlegen, ihm sei das Gesamterscheinungsbild der AfD LSA nicht vollständig bekannt gewesen. Randnummer 45 Der gesetzliche Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG knüpft typisierend an die Unterstützung als solche an. Auf eine individuelle, aktive Beteiligung an verfassungsfeindlichen Handlungen oder eine persönliche Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele kommt es nach dem unmissverständlichen Wortlaut und Zweck der Norm gerade nicht mehr an. Wer Unterstützer einer Vereinigungist oder bleibt, deren verfassungsfeindliche Grundtendenz nach außen klar erkennbar hervorgetreten ist, muss sich diese Zurechnung im Rahmen des waffenrechtlichen Präventivschutzes entgegenhalten lassen. Ausnahmen von der Regelvermutung liegen nur vor, wenn besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt (etwa bei einem nachweisbaren, aktiven Entgegenwirken oder einem feststehenden, unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt). Solche außergewöhnlichen Abweichungen vom Regelfall hat der Kläger nicht im Ansatz dargelegt. Dass er sich unmissverständlich und beharrlich von den Grundpositionen der AfD LSA distanziert hätte, trägt er nicht vor. Randnummer 46 5. Soweit der Kläger daneben vorträgt, dass er selbst keine „Bestrebungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG verfolgt hat“ (Seite 48 der Zulassungsbegründung), so ist dem bereits entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG nicht gestützt hat. Randnummer 47 II. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 124Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich solcher Äußerungen und Veröffentlichungen, die über die vom Verwaltungsgericht gewürdigten hinausgehen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Mit seinem Vorbringen macht der Kläger der Sache nach Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Der Kläger beruft sich zwar nicht ausdrücklich mit seiner Zulassungsbegründung auf diesen Zulassungsgrund. Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Antragsteller sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. Randnummer 48 4 GG verpflichtet das Oberverwaltungsgericht vielmehr dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (so bereits Beschluss des Senats vom 23. September 2019 - 3 L 166/19 - n.v. - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010- 1 BvR 2309/09- juris Rn. 13). Randnummer 49 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 21) aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 14 ). Randnummer 50 Die Rüge des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Im Übrigen verletzt ein Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt. Nach dem Lauf des Verfahrens hätte der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, wenn er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung zu den von ihm beanstandeten Punkten eine Beweiserhebung für geboten hielt, einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993, a.a.O.). Randnummer 51 III. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, es lägen auch die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vor, genügt sein Vorbringen in keiner Weise den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger versäumt es gänzlich, zu diesen Zulassungsgründen eigenständige, substantiierte Erwägungen vorzutragen. Eine pauschale Bezugnahme zu den Ausführungen eines anderen Zulassungsgrundes im Rahmen der Begründungsschrift genügen zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nicht. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Begründung für jeden einzelnen geltend gemachten Zulassungsgrund. So hätte der Kläger beispielsweise hinsichtlich des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten herausarbeiten müssen, inwiefern die Rechtssache im Vergleich zu sonstigen Streitigkeiten signifikant erhöhte Hindernisse bei der Tatsachenfeststellung oder der Rechtsanwendung aufweist und inwiefern sich dies auf das Ergebnis auswirkt. Für die Darlegung einer Divergenz ist es zwingend erforderlich, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu bezeichnen und einem ebensolchen Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts gegenüberzustellen. Das bloße Behaupten einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall genügt hierfür nicht. Dies ist vorliegend der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen. Randnummer 52 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 53 C . Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG in Anlehnung an Randnummer 54 Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Danach ist für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro zzgl. 750,00 Euro je weiterer Waffe (hier: eine Waffe) anzusetzen. Randnummer 55 D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).