Obsah (4)
§ 2§ 1§ 3§ 6Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf Enteignungsentschädigung Leitsatz Der Leiter der Anklagebehörde bei einem Sondergericht, der an der Vollstreckung unmens
§ 2Abs. 2 Verm
G durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Randnummer 45 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen vor. Dr. K. M. hälftiges Miteigentum an dem Hausgrundstück ... in E. wurde zwischen 1945 und 1949 durch Amtsträger des Landes Thüringen unter Bezugnahme auf SMAD-Befehle entschädigungslos enteignet. Randnummer 46 Der Anspruch seiner Erben bzw. Erbeserben auf Ausgleichsleistung ist allerdings nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach dem Gesetz nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder kommunistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig. Randnummer 47 1. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen besteht nicht - was der Beklagte zu Recht festgestellt hat -, weil Dr. M. als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg in (mindestens) drei Fällen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, indem er die Vollstreckung unmenschlicher und rechtsstaatswidriger Todesurteile anordnete, nachdem er vorher Begnadigungsgesuche der Verurteilten mit abgelehnt hatte. Randnummer 48 Die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit"
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten ( BVerwG , Urteil vom
- Februar 2000 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 bis 177, zitiert nach juris, Rdnr. 35; vgl. auch Rüthers , Die unbegrenzte Auslegung,
- Auflage, Heidelberg 1997, S. 491 [493]). Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat ( BVerwG , Urteil vom
- Februar 2000 - BVerwG 3 C 38.05 - ebenda). Randnummer 49 Ein Staatsanwalt, der in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes (1933 bis 1945) durch das vorwerfbare Stellen eines unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafantrags oder durch das Unterschreiben einer Anklageschrift ein entsprechendes Urteil des Volksgerichtshofs mit herbeigeführt oder zumindest das Ergehen eines solchen Urteils bewusst in Kauf genommen hat, hat gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit"
§ 3Satz 1 Nr.
3 Buchst. a des "Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom
- August 1961" (BGBl. I S. 1579 - G 131 -) verstoßen ( BVerwG , Urteil vom
- Mai 1970 - II C 13.69 - BVerwGE 35, 209-217 , zitiert nach juris, Rdnr. 26 bis 28). Ein solcher Verstoß ist identisch mit der Verletzung der "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit"
§ 1Abs. 4 Ausgl
LeistG ( Weskamm , in Kimme , Offene Vermögensfragen, Band III,
- Lieferung, Köln 1999, § 1 AusglLeistG, Rdnr. 129). Der Volksgerichtshof war kein unabhängiges Gericht, dem es um Wahrheitsfindung ging, sondern ein Instrument zur Unterdrückung und Verfolgung der Gegner des Nationalsozialismus. Er war zwischen 1934 und 1945 in erster und letzter Instanz ein Sondergericht zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat sowie anderer politischer Straftaten. Der Volksgerichtshof war unter Ausschaltung des bis dahin zuständigen Reichsgerichts gebildet worden ( Der Brockhaus in fünf Bänden , Band 5,
- Auflage, Mannheim, Leipzig 1994, Stichwort "Volksgerichtshof"). Randnummer 50 Ebenso bilden in der Zeit des Nationalsozialismus die bei einem (sonstigen) Sondergericht gestellten unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Strafanträge eines Staatsanwalts Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Die Sondergerichte wurden durch die "Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom
- März 1933" (RGBl. I S. 136 -Verordnung Sondergerichte -) errichtet. Sie sollten verfahrensmäßig schnell rechtskräftige Urteile herbeiführen. Dazu wurden die nach der Strafprozessordnung (StPO) einem Angeklagten sonst zustehenden Rechte massiv beschnitten oder sogar aufgehoben. Die Verordnung Sondergerichte bestimmt dazu, dass eine gerichtliche Voruntersuchung zu unterbleiben hatte (§ 11) und es eines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bedurfte (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Ferner durfte die Ladungsfrist auf 24 Stunden herabgesetzt werden (§ 12 Abs. 4 Satz 2) und konnte das Sondergericht die Beweiserhebung ablehnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hatte, dass sie für die Aufklärung der Sache nicht erforderlich ist (§ 13). Schließlich war ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Sondergerichte nicht zulässig; auch nicht, wenn die Todesstrafe verhängt worden war (§ 16 Abs. 1). Die Sondergerichte waren für die in dem "Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Parteiuniformen vom
- Dezember 1934" (RGBl. I S. 1269 - Heimtückegesetz -) geschaffenen Tatbestände zuständig. Hierdurch sollten vor allem als Gegner der NS-Ideologie und des Dritten Reichs in Erscheinung tretende Personen schwer bestraft werden. Darüber hinaus hatten die Sondergerichte im Zweiten Weltkrieg über die mit dem Kriegszustand zusammenhängenden Delikte der Zivilbevölkerung zu urteilen ( Der Brockhaus in fünf Bänden , Band 5, a.a.O., Stichwort "Sondergerichte"). Schließlich wurden die Sondergerichte mit der Verurteilung sonstiger Straftaten befasst, um vor allem Wiederholungstäter - gegebenenfalls durch körperliche Liquidation - aus der Volksgemeinschaft auszuschließen. Damit wurde eine besonders abschreckende, einschüchternde Wirkung auf die Bevölkerung erzielt. Randnummer 51 Auch das schuldhafte Mitwirken des Leiters der Anklagebehörde eines Sondergerichts bei der Vollstreckung unmenschlich harter oder rechtsstaatswidriger Strafurteile (§ 18 Abs. 3 Verordnung Sondergerichte in Verbindung mit § 451 Abs. 1 StPO), vor allem die Anordnung der Vollstreckung eines solchen Urteils, das die Todesstrafe aussprach, verletzt in schwerwiegender Weise die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Randnummer 52 So liegt es bei dem Schwiegervater des Klägers. Randnummer 53 Dr. M. wirkte als Leiter der Anklage- und Strafvollstreckungsbehörde bei dem Sondergericht Magdeburg an der Vollstreckung solcher Urteile mit, durch die verschiedene Angeklagte wegen verhältnismäßig geringer strafrechtlicher Vergehen mit dem Tod bestraft wurden. Das gilt zwar nicht für die Vollstreckung des gegen die schwangere Frau … T. ergangenen Urteils vom
- Januar 1944 (Az. SG.Ls. 43/44). Mit diesem Verfahren war nicht Dr. M. persönlich, sondern sein Stellvertreter befasst. Dr. M. ist aber persönlich verantwortlich für die Vollstreckung der drei Urteile des Sondergerichts Magdeburg vom
- Februar 1943,
- März 1943 und
- März 1943 gegen die Verurteilten E. und P. (Az. SG Gns 107 und 108/43), S. (Az. SG Gns 122-123/43) sowie B. (Az. SG Gns 155/43). Durch die Vollstreckung der Urteile wurde einem eklatant inhumanen Strafrecht Geltung verschafft. Gegen die vorgenannten Angeklagten wurden drakonische Strafen vollstreckt. Sie standen in einem völlig unangemessenen Verhältnis zu der Schwere des als verwirkt erkannten strafrechtlichen Unrechts, nämlich der Diebstahls- bzw. schweren Diebstahlstatbestände. Die Verurteilungen und ihre Vollstreckung waren auch nicht aufgrund des seinerzeitigen Kriegszustandes zu rechtfertigen. Sie hatten keinen unmittelbaren Bezug zum Krieg. Vielmehr dienten die gerichtlichen Maßnahmen dem Ausschluss der Verurteilten aus der Volksgemeinschaft. Nach der die Rechtsprechung der Sondergerichte beherrschenden NS-Ideologie hatten sich die Verurteilten als schädlich für die Volksgemeinschaft erwiesen und konnten deswegen zum Tode verurteilt werden. Randnummer 54 Dr. M. hat vorsätzlich die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verletzt, da er wusste und wollte, dass offensichtlich inhumanes Strafrecht vollstreckt und damit der Wille des NS-Regimes vollzogen wurde. Dass er sich bewusst war, an einer "bösen Sache" mitzuwirken, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme seines Sohns W. aus dem Jahr
- Danach hatte er sich ihm mehrfach gegenüber erklärt, das NS-Regime abzulehnen und hatte Mitte der 1930er Jahre in Bezug auf das Konzentrationslager Buchenwald geäußert, dass "wir … eines Tages alle furchtbar dafür bestraft werden, dass wir dies dulden". Genauso hat er erkannt, dass sein aktives Handeln als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg in den drei vorgenannten Fällen die natürlichen Rechte der Verurteilten außer Acht ließ. Randnummer 55 Dr. M. hat zudem schuldhaft gegen die vorgenannten Grundsätze verstoßen. Randnummer 56 Es gibt nach Überzeugung des Gerichts keine belastbaren Tatsachen oder zumindest Hinweise darauf, dass Dr. M. ohne Schuld an den erfolgten Menschenrechtsverletzungen beteiligt war. Namentlich kann er sich nicht auf entschuldigenden Notstand berufen (vgl. heute § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach handelt derjenige ohne Schuld, der in einer gegenwärtig nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden. Randnummer 57 Soweit der Kläger dazu geltend macht, sein Schwiegervater habe im Rahmen der Vollstreckung "lediglich seine Dienstpflichten erfüllt" und wäre im Falle der Weigerung selbst zum Tode verurteilt worden, so greift dieser Einwand nicht durch. Es steht nicht fest, dass die Weigerung Dr. M., an der Vollstreckung derartiger unmenschlicher Urteile mitzuwirken, indem er etwa sein Amt zur Verfügung gestellt hätte, zu einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Freiheit für sich und seine Familie geführt hätte. Zwar hat der Schwager des Klägers, W. M., in seiner 1949 abgegebenen Stellungnahme geäußert, sein Vater habe aus Sorge um die Sicherheit seiner Familie sein Amt als Oberstaatsanwalt nicht aufgegeben, sondern geltend gemacht, "nur ganz groß aus dem System aussteigen" zu können. Offenbar ging es Dr. M. dabei um eine Mitarbeit oder Unterstützung der Widerstandsgruppe des
- Juli
- Gleichwohl erachtet das Gericht es für zumutbar, dass Dr. M. sich der Tätigkeit als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht verweigerte. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. M. im Falle seines Ausstiegs aus dem System im Jahr 1943 zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Der Kläger hat nichts Substantielles dafür vorgetragen, dass sein Schwiegervater sich im Falle der Aufgabe seines Amtes zwingend der konkreten Gefahr erheblicher Sanktionen ausgesetzt hätte. Auch einen dafür sprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Vielmehr kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Umstände weiter aufzuklären. Denn der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) verpflichtet es nur dann zu Ermittlungen und zur Beweisaufnahme, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein entscheidungserheblicher Umstand durch ein vorhandenes Beweismittel aufgeklärt werden kann. Ein solcher fehlt. Randnummer 58 Dr. M. Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit werden auch nicht wegen des Gedankens der tätigen Reue beseitigt. Dem Kläger zufolge rettete sein Schwiegervater einen abgeschossenen englischen Flieger vor der Lynchjustiz Magdeburger Bürger. Ferner verhinderte er nach dem schriftlichen Zeugnis seines Sohns, W. M., die Hinrichtung verschiedener SPD-, KPD-Politiker sowie des Bergwerkdirektors K. aus E.. Randnummer 59 Es steht nicht fest, dass die zum Teil eher vage und allgemein geschilderten entlastenden Ereignisse sich tatsächlich so zugetragen haben und bestimmte Personen ihr Überleben tatsächlich dem Einsatz des Schwiegervaters des Klägers verdanken. Aussagen oder schriftliche Unterlagen unmittelbar betroffener Zeitzeugen, vor allem der geretteten Personen, liegen dem Gericht nicht vor. Zwar hat Herr W. M. in seiner schriftlichen Stellungnahme von 1949 über diese Ereignisse berichtet. Er hat sie allerdings nicht unmittelbar erlebt. Sie wurden ihm von seinem Vater berichtet. Allein das Zeugnis eines Familienangehörigen über Ereignisse, die er im Wesentlichen nur von dem Betroffenen kennt, ist nicht ausreichend, um verlässlich entlastende Umstände festzustellen. Hierzu bedarf es weiterer Zeugnisse und Erklärungen betroffener Personen. Das gilt besonders, wenn sich die entlastenden Vorgänge auf eine Zeit beziehen, in der sich das Ende des NS-Regimes konkret abzeichnete. Denn dann ist nicht auszuschließen, dass es der durch das Vorschubleisten belasteten Person allein um das eigene Davonkommen ging. Randnummer 60 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gilt nach Auffassung des Gerichts Folgendes: Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
- September 2009 (BVerwG 5 C 1.09 - Otto von Bismarck -) für den Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische oder das kommunistische System" eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens für geboten erachtet. Ein regimeschädliches Verhalten - im entschiedenen Fall die Rettung jüdischer Bürger - könne dazu führen, dass ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische Regime entfallen sei. Damit ist die "tätige Reue" angesprochen. In Bezug auf den Ausschlussgrund des Verstoßes gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" greift nach Überzeugung des Gerichts dieser Gesichtspunkt indessen grundsätzlich nicht ein. Denn es verbietet sich, Menschenleben miteinander oder gegeneinander aufzurechnen und abzuwägen. Randnummer 61
- Überdies hat Dr. M. als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Randnummer 62 Das erhebliche Vorschubleisten setzt voraus, dass mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen werden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein ( BVerwG , Urteil vom
- März 2005 - 3 C 20/04 - BVerwGE 123, 142 ff., BVerwG , Urteil vom
- Oktober 2006 - 3 C 39/05 - LKV 2007, 223). Randnummer 63 Als Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht Magdeburg wirkte Dr. M. an der Anwendung und Vollstreckung spezifisch nationalsozialistischen Rechts mit. Ihm ist das gesamte Handeln seiner Staatsanwälte zuzurechnen, und zwar unabhängig von der Frage, ob er in einem konkreten Fall an dem Ergehen oder der Vollstreckung eines Urteils, das gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, selbst mitgewirkt hat. Denn Anklagen und Strafanträge wurden im Namen des Leiters der Anklagebehörde bei dem Sondergericht durch den jeweils zuständigen weisungsgebundenen Staatsanwalt erhoben bzw. gestellt (§§ 6, 12 Abs. 1 Verordnung Sondergerichte in Verbindung mit §§ 144, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). Gleiches gilt für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Magdeburg bei der Vollstreckung der Urteile des Sondergerichts. Damit muss sich Dr. M. auch die Vollstreckung des gegen die schwangere Frau T. verhängten Todesurteils vom
- Januar 1944 (Az. SG.Ls. 43/44) zurechnen lassen. Randnummer 64 Das erhebliche Vorschubleisten ist auch nicht durch konkrete Rettungshandlungen entfallen. Wie vorstehend ausgeführt (S. 12 f. des Urteils), steht nicht fest, dass Dr. M. beträchtliche Beiträge zum Schutz vom NS-Regime Verfolgter geleistet hat, die die Gesamtwürdigung zulassen, dass er dem nationalsozialistischen System doch nicht erheblich Vorschub geleistet hat. Randnummer 65
- Ob schließlich Dr. M. Funktionen innerhalb der NSDAP (Kreishauptstellen-, Kreisrechtsamtsleiter, Kreisgruppenführer des NS-Rechtswahrerbundes) und der SS (Untersturm-, Obersturm- und Hauptsturmführer) bereits die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten für das nationalsozialistische System erreichte - die Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zielt auf die Hauptverantwortlichen der NS-Unrechtsmaßnahmen -, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 67 Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Es liegt kein Grund vor, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung
§ 6Abs. 2 Ausgl
LeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 VermG und §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 68 Beschluss Randnummer 69 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.684,73 € festgesetzt. Randnummer 70 Gründe Randnummer 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Randnummer 72 Aus dem ursprünglichen Bescheidentwurf des Vermögensamtes vom 17. Juli 2006 (Beiakte 2, Blatt 98 ff.) ergibt sich, dass die Erbengemeinschaft ohne Eingreifen eines Ausschlussgrundes Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 39.369,47 € zustand. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beiakte 2, Blatt 98 ff. Bezug genommen. Es ist die Hälfte des vorgenannten Betrages festgesetzt worden, da der Kläger nur Anspruch hierauf hat. Dieser Betrag macht den wirtschaftlichen Wert der Klage aus. Randnummer 73 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE000991226