Anforderungen aus dem Gleichheitssatz an ein Konzept bei der Beseitigung von Wochenendhäusern im Außenbereich Leitsatz Erlässt eine Bauaufsichtsbehörde gegen eine Freizeitanlage (Wochenendhaus) im Außenbereich eine Beseitigungsanordnung und drängt sich das Vorhandensein vergleichbarer, vermutlich ebenfalls illegaler baulicher Anlagen in der näheren Umgebung auf, so muss in dieser besonderen Situation das durch den Gleichheitssatz geforderte, auf sachlichen Erwägungen beruhende Konzept zum Umgang mit der Situation im fraglichen Gebiet bereits bei Erlass der Beseitigungsanordnung vorliegen und kann nur unter besonderen Voraussetzungen nachträglich erstellt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom
(2)die Genehmigung für den Neubau einer PKW-Garage auf vorhandenem Obstkeller (2. Oktober 2007). Über eine auf diesem Grundstück errichtete Terrassenüberdachung ist ein gesondertes bauaufsichtliches Verfahren gegen den Kläger anhängig. Randnummer 26 - Auf dem Flurstück d befindet sich mittlerweile, offensichtlich seit 2007, ein geschlossener überdachter Wintergarten ohne erforderliche Baugenehmigung. Auch hiergegen gibt es ein gesondertes bauaufsichtsrechtliches Verfahren, wobei der Bauherr, Herr B., die Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass einer Beseitigungsanordnung einen freiwilligen Rückbau vorzunehmen. Randnummer 27 4. Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2007 (1 ZKO 353/06) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). II. Randnummer 28 Der Beklagte hat seine Berufung fristgerecht begründet und führt folgendes aus: Randnummer 29 Er habe nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, denn er habe keine Kenntnis von ungenehmigten Baumaßnahmen auf Nachbargrundstücken gehabt. Es habe keine entsprechenden Hinweise gegeben - auch nicht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gera bzw. dem erkennenden Senat -, und die betreffenden Grundstücke seien aufgrund des sie umgebenden Baum- und Strauchbestandes schwer einsehbar. Das klägerische Vorhaben habe sich daher als Einzelfall dargestellt. Die Bauaufsichtsbehörde sei ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, vor Erlass einer Beseitigungsanordnung zu prüfen, ob es im fraglichen Gebiet weitere illegale Anlagen gebe. Erst durch die Klageschrift im Hauptsacheverfahren (und damit über ein Jahr nach Erlass der Verfügung) habe der Beklagte von weiteren möglicherweise illegalen Anlagen, insbesondere auf dem Flurstück b..., erfahren, bei denen jedoch der Grundriss nicht verändert worden sei. Daraufhin seien bauaufsichtliche Maßnahmen ergriffen worden. Im Übrigen sei das Vorhaben des Klägers im Vergleich zu anderen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften besonders hervorgehoben. Schließlich sei der Rückbau der Anlage des Klägers nicht möglich, da bereits ein neues Gebäude entstanden sei. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Februar 2006 - 4 K 2117/04 Ge - teilweise abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Der Beklagte habe schon im Oktober 2003 anläßlich einer ersten Ortsbegehung von den baurechtswidrigen Zuständen auf dem Grundstück der Eheleute W. erfahren. Erst mit Verzögerung sei im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Verstöße auf diesem Grundstück bauaufsichtlich ermittelt worden. Dort sei auch der Grundriss vergrößert worden. Der Kläger sei auch nach wie vor zum Rückbau bereit. Randnummer 35 Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses stellen keine Anträge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hält die Frage des Rückbaus für unerheblich, da ein neues Gebäude errichtet worden sei. Randnummer 36 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) Bezug genommen sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren 1 EO 125/04 und auf die Verwaltungsvorgänge (9 Heftungen, eine Fotosammlung). Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage gegen den genannten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2004, zugestellt am 3. November 2004, ist begründet, soweit sie sich auf die Beseitigungsanordnung bezieht. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Soweit er eine Baueinstellung anordnet, ist die Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 13. Februar 2006 (4 K 2117/04 Ge) rechtskräftig. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO 1994 (wortgleich § 77 S. 1 ThürBO 2004) sind erfüllt (1.). Allerdings hat der Beklagte hat sein Ermessen nach dieser Vorschrift nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt (2.). Randnummer 38 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beseitigungsanordnung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO 1994 sind erfüllt, weil die bauliche Anlage des Klägers formell und materiell illegal ist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 130b Satz 2 VwGO), das ausgeführt hat: Randnummer 39 „Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO für eine Beseitigungsverfügung liegen dem Grunde nach vor. Das vom Kläger anstelle der beiden Gartenhäuser errichtete und weitgehend fertig gestellte neue Gebäude ist sowohl formell als auch materiell rechtwidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Das Gebäude ist auch materiell rechtswidrig. Materielle Illegalität bedeutet, dass die bauliche Anlage gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoßen hat bzw. immer noch verstößt. Das Grundstück des Klägers, auf welchem die bauliche Anlage errichtet worden ist, befindet sich im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Eine im Zusammenhang bebaute Ortslage konnte im Verhandlungstermin vor Ort nicht festgestellt werden. Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dadurch unterscheidet sich der Ortsteil von einer unerwünschten Splittersiedlung. Das Grundstück des Klägers ist bauplanungsrechtlich als Splittersiedlung einzuordnen. Das Gericht konnte sich insoweit im Rahmen des Ortstermins am 12. Juli 2005 davon überzeugen, dass die Flurkarte am Ende der Beiakte 6 den tatsächlichen Zustand zutreffend wiedergibt. Danach sind in der Umgebung des Grundstückes des Klägers noch vier weitere bauliche Anlagen vorhanden. Oberhalb des Grundstücks des Klägers befindet sich auf dem Grundstück L. ein Wohnhaus. Auf dem Flurstück Nr. b (W.) befindet sich ein Wochenendhaus. Des Weiteren befinden sich auf den Grundstücken K. und B. ebenfalls Wochenendhäuser. Somit sind in der Nähe des Grundstücks des Klägers lediglich vier bauliche Anlagen feststellbar. Diese sind zudem noch relativ weitläufig verstreut. Damit liegt der klassische Fall einer Splittersiedlung vor. Ein städtebauliches Ordnungskonzept lässt sich in keinster Weise erkennen. Randnummer 40 Damit bestimmt sich die Zulässigkeit der baulichen Anlage des Klägers nach § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach ist das Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Würde man das Vorhaben des Klägers zulassen, so würde die vorhandene Splittersiedlung weiter verfestigt. Es würde nicht nur auf dem Grundstück des Klägers eine bauliche Anlage zugelassen werden, sondern es würde auch eine erhebliche Vorbildwirkung für den gesamten weiteren Bereich entstehen. Allein auch die festgestellten An- bzw. Ausbauten auf dem Grundstück W. zeigen, dass hier ein erheblicher Bebauungsdruck im Hinblick auf eine Erweiterung der Wochenendhäuser besteht. Randnummer 41 2. Der Beklagte hat jedoch das ihm durch § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO 1994 eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Randnummer 42
- a)Zwar ist die Beseitigungsanordnung verhältnismäßig. Es können nicht auf andere Weise als die Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Insbesondere kommt - jenseits einer gütlichen Einigung, die vom Beklagten abgelehnt wird - die Verpflichtung zum Rückbau als milderes Mittel nicht in Betracht, denn der Kläger hat die Bausubstanz des vorhandenen Bestandes vollständig beseitigt. Der Senat sieht keinen Anlass, im Hauptsacheverfahren von den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (1 EO 125/04) insoweit getroffenen Feststellungen abzuweichen. Randnummer 43
- b)Die Beseitigungsanordnung verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf ). Dieser erfordert bei der Ermessensausübung im Rahmen einer bauaufsichtsrechtlichen Beseitigungsanordnung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Bauaufsichtsbehörde, die sich zum Einschreiten entscheidet, nicht systemlos oder willkürlich vorgeht. Zwar ist das im Rahmen von § 77 Abs. 1 S. 1 ThürBO 1994 (§ 77 S. 1 ThürBO 2004) eröffnete Ermessen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert. Wenn sich jedoch in einem abgegrenzten Bereich weitere, mit der streitgegenständlichen Anlage vergleichbare, vermutlich illegale bauliche Anlagen befinden, ist die Behörde regelmäßig gehalten, sich bei ihrem Vorgehen an einem auf sachlichen Erwägungen beruhenden Konzept zu orientieren (Senatsurteile vom 30. Oktober 2002 - 1 KO 881/99 - und vom 11. Mai 2005 - 1 KO 108/05 - m. w. N. zur st. Rspr.). Im Rahmen der grundsätzlich weiterhin intendierten Ermessensausübung liegt dann insoweit ein atypischer Sonderfall, der zu weiteren Ermessenserwägungen verpflichtet, vor. Von einem solchen Fall ist namentlich auszugehen, wenn sich bei der geplanten Beseitigung einer illegalen baulichen Anlage zur Freizeitnutzung im Außenbereich das Vorhandensein weiterer möglicherweise illegaler Anlagen im näheren Umfeld aufdrängt, beispielsweise weil - wie hier - im Katasterblatt bauliche Anlagen im Außenbereich eingetragen sind. Dies gilt erst recht, wenn von Dritten im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Beseitigungsanordnung auf die anderen illegalen baulichen Anlagen aufmerksam gemacht wird. In dieser besonderen Situation des Vorhandenseins mehrerer illegaler baulicher Anlagen, darf sich die Behörde nicht darauf beschränken, einen Einzelfall herauszugreifen, während sie vergleichbare illegale bauliche Anlagen im räumlichen und sachlichen Zusammenhang unberührt lässt. Sie handelt dem Gleichheitssatz zuwider, wenn sie für ein solches Vorgehen keine sachlichen Gründe anzuführen vermag (siehe Senatsurteile, a. a. O.). Vielmehr muss in dieser besonderen Situation das auf sachlichen Erwägungen beruhende Konzept bereits bei Erlaß der Beseitigungsanordnung vorliegen. Nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ThürVwVfG ist eine nachträgliche Ergänzung des Konzepts möglich. Jedenfalls bei nachträglicher Ergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es einer Ergänzung der Beseitigungsverfügung gemäß § 114 S. 2 VwGO. Unterläßt schließlich eine Bauaufsichtsbehörde das konzeptgerechte Vorgehen in einer Weise, daß baurechtlich illegale Zustände geduldet werden, weil die Behörde ihre bauaufsichtsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten verkennt, so kann sie zu einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Herstellung baurechtskonformer Zustände ggf. im Wege der Fachaufsicht angehalten werden (vgl. §§ 117 Abs. 2 ThürKO , §§ 59 ff. ThürBO ). Randnummer 44 Nach diesen Maßstäben verletzt die gegen den Kläger gerichtete Beseitigungsanordnung den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beklagte ist zunächst allein gegen den Kläger vorgegangen. Dies dürfte ursprünglich sachlich durchaus gerechtfertigt gewesen sein. Die klägerische Anlage ist selbst für Baurechtsunkundige erkennbar rechtswidrig und entfaltet auch eine nachhaltige negative Vorbildwirkung. Der Beklagte hat es jedoch pflichtwidrig unterlassen, spätestens im Zeitpunkt des Erlasses seiner Beseitigungsanordnung gegen den Kläger Ermittlungen zu den übrigen Baulichkeiten in der Umgebung anzustellen und ggf. bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die übrigen rechtswidrigen Anlagen im fraglichen Gebiet in P., das dem Außenbereich zuzuordnen ist, zu ergreifen. Die Anlagen sind im Katasterblatt eingetragen, so dass bereits deshalb Anlass bestand, Ermittlungen über ihre Baurechtskonformität anzustrengen. § 60 Abs. 5 ThürBO ermöglicht es den Mitarbeitern der Beklagten, zu diesem Zweck die fraglichen Grundstücke zu betreten. Der Hinweis auf erschwerte Einsicht durch Baum- und Strauchstand ist deshalb verfehlt. Randnummer 45 Offenkundig hat das nach den geschilderten, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Maßstäben erforderliche Konzept weder im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung vorgelegen, noch ist es zeitnah danach entwickelt worden. Im Übrigen ist der Beklagte zwar hinsichtlich der übrigen Grundstücke tätig geworden. Er ist im Verlauf des anhängigen Verfahrens gegen die baurechtswidrigen Zustände auf dem Flurstück 4-b... (W.) bauaufsichtsrechtlich eingeschritten. Ein weiteres bauaufsichtliches Einschreiten ist auf dem Flurstück 4-d (B.) erfolgt. Ein konsistentes, systematisches und von einem Konzept geleitetes Vorgehen ist aber auch im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und damit verspätet nicht erkennbar. Eine entsprechende ausdrückliche oder auch nur implizite Ergänzung der Ermessenserwägungen durch ein Konzept ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Randnummer 46 Das Handeln des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ohne Konzept zur Beseitigung rechtswidriger Zustände im Außenbereich hat zur Folge, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und der Kläger daher in seiner Baufreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt wird. Der Bescheid ist deshalb aufzuheben. Eine darüber hinausgehende Würdigung des Verhaltens des beklagten Landkreises und die Sicherstellung der Verpflichtung, rechtmäßige Zustände im Außenbereich herzustellen, ist dem Gericht entzogen und der Rechts- und Fachaufsicht vorbehalten. II. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 49 Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 50 Beschluss Randnummer 51 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 25.000 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001002415