VGH, Urteil vom 16.08.2001 - 6 B 97.111 - KStZ 2003, 152; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2009 - 4 L 159/09 -). Danach muss der Gemeindeanteil umso größer sein, je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit genutzt werden wird und je niedriger somit der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit den Grundstücksinhabern vermittelte besondere Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist. Umgekehrt muss der Anliegeranteil umso größer sein, je mehr die ausgebaute Anlage von den jeweiligen Grundstücken aus benutzt werden wird (auch hierzu im Einzelnen: Driehaus in Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn.
Z 2001, 209; OVG NW, Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 - KStZ 2009, 118; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - 6 A 11315/06 - zitiert nach Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2006 - 2 KN 7/05 - NordÖR 2006, 470). Auch wenn der Gemeinde bei der Bestimmung des Gemeindeanteils ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zusteht (hierzu etwa OVG NW, Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 - a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2006 - 2 KN 7/05 - a. a. O.) steht ihr ein Spielraum bei der Bestimmung des Gemeindeanteils nur innerhalb der landesgesetzlichen Vorgaben und somit der Grenzen des Vorteilsprinzips zu. Insoweit gibt im Thüringer Landesrecht das Vorteilsprinzip ebenso wie in anderen Bundesländern den verbindlichen Rahmen für die Bestimmung des Gemeindeanteils vor, innerhalb dessen eine angemessene Berücksichtigung des Vorteils der Allgemeinheit nur möglich ist. Das Vorteilsprinzip erschöpft sich nicht darin, den Beitragspflichtigen nur vor zu hohen, nicht vorteilsgerechten Beiträgen zu schützen (sog. Obergrenze). Die Gemeinde übt ihr ortsgesetzgeberisches Ermessen bei der Festsetzung des Gemeindeanteils bzw. des Anliegeranteils nur dann sachgerecht aus, wenn auch die durch das Vorteilsprinzip gezogene Untergrenze bei der Bestimmung des Gemeindeanteils beachtet wird (hierzu grundlegend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2001 - 9 LA 907/01 - a. a. O.; zustimmend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - 6 A 11315/06 - a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2009 - 4 L 159/09 -; Driehaus in Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn.
OVG zum Verständnis des dortigen, mit der Thüringer Rechtslage nicht vergleichbaren Landesrechts: Urteil vom 31.01.2007 - 5 B 522/06 - LKV 2008, 130). Die Berücksichtigung sonstiger Erwägungen (etwa das Bestreben einer finanziellen Entlastung der Grundstückseigentümer zu Lasten des kommunalen Haushalts) ist dabei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG a. F. ausgeschlossen. Das Verhältnis der durch die Inanspruchnahmemöglichkeit einerseits der Allgemeinheit und andererseits den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern gebotenen Vorteile wird bestimmt von der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straßen sowie ihrer jeweiligen Teileinrichtungen und muss entsprechend bei der Bestimmung des Gemeindeanteils berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten in § 4 Abs. 3 Nr. 1 SAB 1993 getroffene Festlegung des Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen und verkehrsberuhigten Wohnstraßen in Höhe von 50 % gegen § 7 Abs. 3 ThürKAG a. F. verstößt und unwirksam ist. Denn nach der mit dem allgemeinen Verständnis von Anliegerstraßen übereinstimmenden Satzungsbestimmung der Beklagten in § 4 Abs. 5 Buchst. a SAB 1993 gelten als Anliegerstraßen im Sinne des § 4 Abs. 3 SAB 1993 diejenigen Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Damit geht einher, dass Anliegerstraßen von den Anliegern auch mehr in Anspruch genommen werden als von der Allgemeinheit. Dies schließt es aus, die Anteilsätze für den Anliegeranteil nur auf 50 % und damit in gleicher Höhe festzulegen wie den Gemeindeanteil. Vielmehr müsste aufgrund der Verkehrsbedeutung einer Anliegerstraße der Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand jedenfalls höher bemessen werden als der Gemeindeanteil (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2007 - 10 LA 271/05 - NVwZ-RR 2008, 127; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2009 - 4 L 159/09 -). Wie hoch dieser Anliegeranteil konkret für die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten zu bemessen ist, ob sich die Beklagte dabei grundsätzlich an den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien orientieren kann (hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2001 - 9 LA 907/01 - a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - 6 A 11315/06 - a. a. O.; Driehaus in Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 371 zu § 8), ob der Anliegeranteil mindestens 60 % betragen müsste (so Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., Rn. 17 zu § 34) und ob es für die Einschätzung der Verkehrsbedeutung von Anliegerstraßen grundsätzlich auf eine Gegenüberstellung der zahlenmäßigen Relation der jeweiligen Verkehrsvorgänge ankommt (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - 6 A 11315/06 - a. a. O.) oder auf deren Gewichtung (hierzu OVG NW, Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06 - a. a. O.), ist nicht vom Senat vorzugeben, zumal die Beklagte den Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für den Ausbau von Anliegerstraßen gemäß § 4 Abs. 3 der SAB 2002 inzwischen auf 75 % festgelegt hat. Für die (Teil-)Unwirksamkeit der SAB 1993 ist allein entscheidungserheblich, dass ein Anliegeranteil von nur 50 % den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG a. F. nicht gerecht wird und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass somit auf der Grundlage der SAB 1993 der Beklagten keine sachlichen Beitragspflichten für den Ausbau von Anliegerstraßen im Gemeindegebiet der Beklagten entstehen konnten. Randnummer 10 Die Beklagte kann gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht erfolgreich einwenden, selbst im Falle der Unwirksamkeit der Verteilungsregelung für Anliegerstraßen in der SAB 1993 folge daraus nicht die Rechtswidrigkeit des Ausbaubeitragsbescheides, sondern lediglich, dass die Beklagte durch den Bescheid die Beitragspflicht wegen des zu gering bemessenen Gemeindeanteils nicht in voller Höhe ausgeschöpft habe. Dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass sich ohne wirksame Festsetzung des Gemeindeanteils in der Ausbaubeitragssatzung der umlagefähige Beitragsaufwand für Anliegerstraßen nicht ermitteln lässt und somit sachliche Beitragspflichten für diese Straßen nicht entstehen können (vgl. hierzu Driehaus in Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., Rn. 5 zu § 34; zur bloßen Teilnichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung bei einer fehlerhaften Verteilungsregelung nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit: Senatsurteil vom 25.06.2009 - 4 KO 615/08 - KStZ 2009, 188-190). Dies bedeutet für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des an den Kläger gerichteten Beitragsbescheides vom 21.12.2001, dass dieser im Zeitpunkt seines Erlasses nicht auf eine wirksame Satzungsgrundlage gestützt werden konnte und mangels bis dahin entstandener sachlicher Beitragspflichten rechtswidrig war, jedoch grundsätzlich durch das Nachschieben einer Satzung mit wirksamer Verteilungsregelung (hier: die Neufestlegung des Anliegeranteils für die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen in der SAB 2002 der Beklagten auf 75 %) hätte geheilt werden können (zur zulässigen Heilung eines Ausbaubeitragsbescheides durch eine nachträglich wirksame Beitragssatzung ohne Rückwirkung: Senatsbeschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr 1999, 181-183). Der in dem Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger festgesetzte Ausbaubeitrag wäre danach niedriger gewesen als die auf der Grundlage der höheren Anliegersätze in der SAB 2002 für das Grundstück entstandene sachliche Beitragspflicht und nicht allein deshalb rechtswidrig. Allerdings konnte auf der Grundlage der am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getretenen SAB 2002 zwar erstmals die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück entstehen, nicht aber nachträglich die persönliche Beitragspflicht des Klägers begründet werden. Denn nach der nunmehr einschlägigen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 SAB 2002 sollte für die seither entstandenen sachlichen Beitragspflichten derjenige persönlich beitragspflichtig sein, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Diese Voraussetzung war in der Person des Klägers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SAB 2002 nicht mehr gegeben und eine Heilung des angegriffenen Beitragsbescheides daher nicht möglich. Hätte die Beklagte bei Erlass der SAB 2002 erreichen wollen, dass auf der Grundlage dieser Satzung die sachlichen und persönlichen Beitragspflichten nicht erst am Tag nach der Bekanntgabe der Beitragssatzung entstehen, sondern nachträglich zu einem früheren Zeitpunkt, hätte sie sich für eine entsprechende Rückwirkungsanordnung in der SAB 2002 entscheiden können, ohne dass dem ein schutzwürdiges Vertrauen der Beitragspflichtigen entgegengestanden hätte (vgl. den Senatsbeschluss vom 31.07.2007 - 4 EO 1119/03). Von dieser Alternative hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 11 Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, im Ergebnis komme es aufgrund der rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Änderungsregelungen über die persönliche Beitragspflicht in der am 11.02.2009 beschlossenen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.