Sonstiger Kurztext Ausschreibung "Projektsteuerung/-controlling für den Neubau des Universitätsklinikums Xxx (2. Bauabschnitt)" Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, 19. Oktober 2010,
Art. 13Abs.
2 des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009 (BGBl. I, S. 1102) i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung -ThürVkVO -vom
- Juni 1999 (GVBl. S. 417) und §§ 1-6 der Vergabeverordnung -VgV -in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 2003 (BGBl. I S. 169),
Art. 1der Verordnung vom 7.
Juni 2010 (BGBl. I 2010, S. 724). Randnummer 62 2.1 Die VST, das Universitätsklinikum Xxx, als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) im Freistaat Thüringen belegen, ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Randnummer 63 Nach § 98 Nr. 2 GWB sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie hier die VST als Körperschaft des öffentlichen Rechts, dann öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB, die zum Einen zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art, hier: der medizinischen (Spitzen-) Versorgung, zu erfüllen. Des Weiteren müssen sie von Stellen, hier: dem Freistaat Thüringen, die unter Nummer 1 oder 3 der Vorschrift fallen, einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert werden. Sie fallen auch darunter, wenn diese Stellen über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen deren überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 der Vorschrift fällt. Randnummer 64 Die VST ist damit ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Randnummer 65 2.2 Bei dem ursprünglich ausgeschriebenen, nun nicht mehr erneut ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag „Projektsteuerung/-controlling für das Universitätsklinikum Xxx Randnummer 66 (2. Bauabschnitt)“, handelt es sich auch um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB. Randnummer 67 2.3 Der Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nach den §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i. V. m. § 2 VgV,
Artikel 1der Verordnung vom 07.06.2010 (BGBl.
I, Seite 724), eröffnet. Randnummer 68 Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieses Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 100 Abs. 2 GWB ist im vorliegenden Falle nicht zu machen. Randnummer 69 Der nach § 2 Nr. 3 VgV damit geltende Schwellenwert in Höhe von -netto-193.000,00 € öffentliche Dienstleistungsaufträge, ist mit dem durch die VST ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag auf jeden Fall überschritten. Randnummer 70 Die von der VST durchgeführte „Kostenermittlung“ führt zu den ausgewiesenen „Gesamtkosten“ für die ausgeschriebenen Dienstleistungen in Höhe von -prognostizierten-xxx € (Bl. 3). Randnummer 71 2.4 Die Zuständigkeit der Vergabekammer ergibt sich im streitgegenständlichen Falle aus § 104 Abs. 1,
- Halbsatz GWB. Randnummer 72 Der voraussichtliche Gesamtauftragswert der ausgeschriebenen Dienstleistungen liegt, unter Berücksichtigung der von der Vergabestelle geschätzten Summe, weit über dem dafür verordneten Schwellenwert in Höhe von 193.000,00 €. Randnummer 73 2.5 Da damit der maßgebliche Schwellenwert nach § 2 Nr. 3 VgV i. V. m. §§ 1 VOF in Höhe von 193.000,00 erreicht und weit überschritten wird und die Vergabestelle ein öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB ist, ist gemäß § 100 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 GWB und § 2 Abs. 1 ThürVkVO die Zuständigkeit der Vergabekammer des Freistaates Thüringen zur Nachprüfung des von der VST durchgeführten Vergabeverfahrens gegeben. Randnummer 74
- Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages Randnummer 75 Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. Randnummer 76 3.1 Nach § 107 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist dazu jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei hat das Unternehmen darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Randnummer 77 Die AST hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass sie ein Interesse an dem Auftrag hat. Sie hat sich zur Übernahme der Leistungen imstande erklärt und sei mit dem rechtswidrigen Verzicht der VST auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Regeln der VOF (§ 97 Abs. 7 GWB) in ihrem Recht auf Teilnahme an einem solchen Verfahren verletzt. Randnummer 78 Nachdem der AST „aus dem Markt“ bekannt geworden sei, dass die Leistung des zunächst beauftragten Büros FFF Projektmanagement GmbH geendet hatte und die VST beabsichtigte, den Zuschlag für die zu erbringenden Restleistungen an die BEI zu erteilen, sei sie tätig geworden (vgl. dazu den Antragsschriftsatz der AST vom 15.06.2010, Seite 3 mit Verweis auf die Anlagen). Randnummer 79 Diesem Vorbringen der AST ist die VST im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nicht substantiiert entgegengetreten, als sie bereits mit ihrem Antwortschreiben vom
- Juni 2010 der Rüge nicht abgeholfen hat (vgl. dazu Anlage „Ast 4“ des Nachprüfungsantrages der AST). Die VST hat ihre Ablehnung vielmehr allein mit dem vorangegangenen Vergabeverfahren begründet, dass, nachdem die VST die von ihr vorbehaltene Option zur Beauftragung weiterer Leistungsstufen nicht ausgeübt habe, entsprechend verfahren worden sei. Unter Bezugnahme auf den abgeschlossenen Teilnahmewettbewerb sei eine ausreichende Zahl bereits präqualifizierter Bewerber für die zweite Angebotsabgabe von ihr aufgefordert worden. Die dazu abgegebenen Angebote seien dann im Rahmen eines Präsentationstermins zur Bewertung gestellt worden. Randnummer 80 Auch mit ihrem Vorbringen im Nachprüfungsverfahren hat die VST allein darauf rekurriert, dass die AST, ausweislich ihres eigenen Internet-Auftrittes, „objektiv“ in einem neuen Vergabeverfahren keine Chance gehabt hätte, überhaupt zur Teilnahme aufgefordert zu werden. Randnummer 81 Ein solches Vorbringen berührt allerdings nicht die Frage der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages. Es macht den Vortrag der AST eines durch den Verzicht auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens ihr drohenden Schadens nicht gegenstandslos. Schließlich entscheiden allein die konkreten Bedingungen eines ausgeschriebenen Verhandlungsverfahrens mit vorangehendem Teilnahmewettbewerb über den Erfolg einer Bewerbung der AST. Ein solches Verhandlungsverfahren hat die VST aber gerade nicht durchgeführt. Randnummer 82 Im streitgegenständlichen Falle muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die AST mit der Kenntnis der vorstehend dargestellten Umstände, die zur Beauftragung der BEI durch die VST geführt haben, das Fehlen eines Vergabeverfahrens nach § 3 Abs. 1 VOF auch rechtzeitig gegenüber der VST mit ihrem Schreiben vom 08.06.2010 gerügt hat. Ein Sachverhalt, wie er dem § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB zugrunde liegt, ist hier also nicht gegeben. Randnummer 83 3.2 Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages der AST steht auch nicht entgegen, dass die VST bereits den Zuschlag auf das Angebot der BEI erteilt hatte, als dieser Antrag bei der Vergabekammer einging. Die Frage der Wirksamkeit des auf das Angebot der BEI erteilten Zuschlages (§§ 101a und 101b GWB) ist hier allein eine Frage der Begründetheit des Nachprüfungsantrages. Sie berührt nicht die Zulässigkeit eines gleichwohl durch die AST gestellten Nachprüfungsantrages. Randnummer 84 Der Nachprüfungsantrag der AST war daher zulässig. Randnummer 85
- Die Begründetheit des Nachprüfungsantrages Randnummer 86 Der Nachprüfungsantrag der AST ist auch begründet. Randnummer 87 Die AST wird durch den Verzicht der VST, die Leistung „Projektsteuerung/-controlling für das Universitätsklinikum Xxx (
- Bauabschnitt)“ ab der Leistungsphase 2 erneut zum Gegenstand einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung gemacht zu haben, in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VOF verletzt. Randnummer 88 Nach § 3 Abs. 1 VOF werden Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (§ 3 Abs. 4 VOF) war für das Vergabeverfahren der VST nicht zu machen und ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht Gegenstand der Auseinandersetzung. Randnummer 89 Der auf dieser fehlenden Grundlage gleichwohl zwischen der VST mit der Zuschlagserteilung auf das Angebot der BEI abgeschlossene Vertrag ist damit nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB von Anfang an unwirksam. Randnummer 90 Das Fehlen eines dazu zuvor ausgeschriebenen Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb führt zur Unwirksamkeit eines gleichwohl für diese Leistung zwischen der VST und der BEI abgeschlossenen Vertrages. Randnummer 91 Entgegen der Auffassung der VST ist das beschaffungsgegenständliche Vergabeverfahren mit dem Zuschlag auf das Angebot der Firma FFF im Juni 2008 beendet worden. Auch als gegenüber dem damals obsiegenden Bieter/Bewerber die Beauftragung weiterer -optional bisher vorbehaltener Leistungsphasen im Jahre 2010 unterblieb, ist dieses Vergabeverfahren aus 2007 nicht wieder eröffnet worden. Vielmehr ist das Vergabeverfahren gemäß § 16 Abs. 3 und 4 VOF (§ 11 Abs. 6 und 7 VOF n. F.) mit dem Vertragsabschluss zwischen der VST und der Firma FFF am 28.06.2008 beendet worden. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zwischen dem im damaligen Verfahren ausgewählten Bieter FFF und der VST tangiert das (abgeschlossene) Vergabeverfahren nicht und führt auch nicht dazu, dass damit das Verhandlungsverfahren aus dem Jahre 2007/2008 wieder eröffnet worden wäre. Randnummer 92 Die mit der Bekanntmachung vom 21.12.2007 ausgeschriebenen Leistungen („Projektsteuerungs-und -controllingleistungen) im Zusammenhang mit dem Neubau des Universitätsklinikums Xxx (
- Bauabschnitt)“ beinhaltete weitere Leistungsphasen, deren stufenweise Beauftragung durch die VST vorbehalten worden ist. Dieser Vorbehalt führte aber nicht dazu, dass mit ihrer Ausübung bzw. des Verzichts auf diese Option ein einmal abgeschlossenes Verhandlungsverfahren wieder aufleben würde. Schließlich wirkt dieser Vorbehalt auch nur zwischen den Vertragspartnern, die im Ergebnis des durchgeführten Verhandlungsverfahrens den ausschreibungsgegenständlichen Vertrag miteinander geschlossen haben. Dazu gehören allein die VST und die Firma FFF. Randnummer 93 Dazu gehörten und gehören aber nicht die sog. „präqualifizierten“ Bieter/Bewerber. Mit den weiteren „präqualifizierten“ Bietern/Bewerbern des Verhandlungsverfahrens aus dem Jahre 2007/2008 hatte die VST schließlich auch keine Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass diese im Falle der Ausübung des Optionsrechtes durch die VST (hier: in der Variante des Unterbleibens einer weiteren Beauftragung des ursprünglich ausgewählten Bieters und Vertragspartners) dafür bereit stünden, weitere Leistungsphasen übertragen zu erhalten bzw. zu übernehmen. Randnummer 94 Ausweislich des Inhalts der Vergabebekanntmachung war für die Bieter/Bewerber auch nicht erkennbar, dass der Wettbewerb mit der Zuschlagserteilung an die Firma FFF noch nicht beendet sein sollte. Es war ihnen auch nicht bewusst, dass dieser Wettbewerb in dem Moment wieder aufleben sollte, wenn die VST der Firma FFF weitere Leistungsphasen der Projektsteuerungsleistungen nicht übertragen würde, dass also in diesem Falle auf die Ergebnisse des Teilnahmewettbewerbs durch die VST zurückgegriffen werden sollte. Randnummer 95 Allein aber ein fehlendes Bewusstsein enthebt die VST nicht davon, zunächst einmal die Tatsachen dafür anzugeben, dass die Bewusstwerdung ihres Vorliegens, als gleichsam erster Erkenntnisschritt, dem Bewusstsein selbst auch vorausgehen kann. Daran fehlt es hier. Randnummer 96 Ein solches Bewusstsein („Bindungswirkung“) schafft auch nicht der Text der Bekanntmachung, wenn dort allein von dem „Vorbehalt der stufenweisen Beauftragung verschiedener Leistungsphasen“ gesprochen wird. Randnummer 97 Die VST hat auch keine -wie auch immer geartete -Rahmenvereinbarung mit den präqualifizierten Bietern des Verhandlungsverfahrens aus dem Jahre 2007/2008 getroffen. Der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung war auch nicht ausgeschrieben worden. Das der VST eingeräumte „Optionsrecht“ der stufenweise Beauftragung von Leistungsphasen wirkte allein zwischen den Partnern eines abgeschlossenen Vertrages, dessen Leistungsgegenstand mit einem solchen Vorbehalt versehen war. Die Partner eines solchen Vertrages waren in diesem Falle allein die VST und die Firma FFF. Randnummer 98 Das Fehlen eines Vertragsverhältnisses überhaupt hat schließlich auch die VST erkannt, wenn sie in ihrem Schreiben an die damaligen Bieter ausführt: Randnummer 99 „…Unter Anknüpfung an und in Fortführung des bereits durchgeführten Präqualifikationsverfahrens wird deshalb angefragt, ob ihr Unternehmen weiterhin ein Interesse am Auftrag und damit an der Teilnahme am nunmehrigen Wertungsverfahren hat…“ Randnummer 100 Sodann hat die VST auch keine Sach-noch Rechtsgründe dafür angeführt, warum auf ein durchgeführtes und mit der Zuschlagserteilung abgeschlossenes Verhandlungsverfahren dem ein Teilnahmewettbewerb vorangegangen ist, dergestalt aufgebaut werden kann, dass ohne erneute Bekanntmachung einer entsprechenden Vergabeabsicht, allein mit den dort als präqualifiziert bezeichneten Bewerbern Verhandlungen mit dem Ziel geführt werden können, weitere Leistungsstufen zu vergeben. Der Vorbehalt der Vergabe weiterer Leistungsphasen bzw. eines fehlenden Rechtsanspruchs der Übertragung weiterer Projektsteuerungsleistungen reicht jedenfalls nicht aus den Verzicht auf ein Vergabeverfahren nach § 3 Abs. 1 VOF zu begründen. Randnummer 101 Schließlich hat sich die VST auch nicht dazu berühmt, dass das nach ihrer Vorstellung durchgeführte Verfahren zu einer Rahmenvereinbarung führen sollte. Es kann deshalb hier auch die Frage offen bleiben, ob eine solche Rahmenvereinbarung im Leistungsrahmen der VOF überhaupt zulässig wäre. Randnummer 102 Die VST war daher nicht der Verpflichtung enthoben, die Vergabe weiterer Leistungsphasen für den Leistungsgegenstand „Projektsteuerung/-controlling für das Universitätsklinikum Xxx (
- Bauabschnitt)“ zum Gegenstand einer erneuten Bekanntmachung der Vergabe von Dienstleistungen mit vorhergehendem Teilnahmewettbewerb zu machen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Ein gleichwohl zwischen der VST und BEI abgeschlossener Vertrag zu den weiteren Leistungsphasen eines Projektsteuerungs/-controllingvertrages ist damit von Anfang an unwirksam (§101b Abs. 1 Nr. 2 GWB). Dieser Feststellung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren steht der Regelungsinhalt des Absatzes 2 der genannten Vorschrift nicht entgegen. Randnummer 103 Das von der VST durchgeführte Verfahren erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Vergabe der weiteren Phasen von Projektsteuerungs-und -controllingleistungen zu stellen waren. Die VST durfte nicht bloß auf die „präqualifizierten“ Bewerber des 2008 abgeschlossenen Vergabeverfahrens zurückgreifen. Der damit erfolgte Verzicht auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 3 Abs. 1 VOF erwies sich als rechtswidrig. Randnummer 104 Die VST war vielmehr, bei weiterhin bestehendem Beschaffungsbedarf, auch zu verpflichten, das Vergabeverfahren, beginnend mit der Bekanntmachung der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorhergehendem Teilnahmewettbewerb, zu wiederholen. Randnummer 105 Nur so kann die Rechtsverletzung der AST in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VOF behoben werden. Randnummer 106 Der Nachprüfungsantrag der AST erwies sich daher als begründet. Randnummer 107
- Kostenentscheidung Randnummer 108 Die Entscheidung über die Kosten (Gebühren und Auslagen) beruht auf § 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die Höhe der mit dem Entscheidungsausspruch zu erstattenden Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer beruht dabei auf § 128 Abs. 2 und 3 GWB. Randnummer 109 5.1 Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die VST die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen, da sie im Verfahren die Unterlegene ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Randnummer 110 5.2 Die Höhe der Gebühren war dabei nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei beträgt die Gebühr mindestens 2.500,00 € (§128 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz GWB). Dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (§ 128 Abs. 3 Satz 6 GWB). Randnummer 111 5.2.1 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens bestimmt sich regelmäßig danach, welches wirtschaftliche Risiko der Verfahrensbeteiligte übernommen hat, der im Verfahren selbst und nach dem Entscheidungsausspruch der Vergabekammer als der Unterlegene anzusehen ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Randnummer 112 Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen (§ 128 Abs. 3 Satz 5 GWB). Randnummer 113 5.2.2 Das wirtschaftliche Risiko des Verfahrensbeteiligten (hier: der VST) ist dabei regelmäßig in der Höhe des Brutto-Preises des Angebotes (hier: das Angebot der BEI) zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachprüfung des Vergabeverfahrens selbst unterlegen ist. Randnummer 114 5.2.3 Dies führt im vorliegenden Fall gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, ausgehend von der gesetzlich angeordneten Mindestgebühr in Höhe von 2.500,00 €, zu einer Gebühr in Höhe von xxx (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Randnummer 115 Ausgehend von einem Brutto-Auftragswert i. H. v. xxx € des Angebotes der BEI (Angebotspreis -netto-xxx €, zzgl 19 % MwSt i. H. v. + xxx € = Angebotsumme –brutto- xxx €) war, unter Zugrundelegung der dazu entwickelten und regelmäßig angewandten Gebührentabelle der Vergabekammer Freistaat Thüringen (Stand
- 2010), die Gebühr auf den genannten Betrag festzusetzen. Randnummer 116 Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstatten. Randnummer 117 5.3 Eine Ermäßigung des so festgesetzten Betrages war, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, nicht in Betracht zu ziehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GWB). Randnummer 118 5.4 Das ganz und teilweise Absehen von der Erhebung der so festgesetzten Gebühr selbst war, in Ausübung des der Vergabekammer dazu eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, nicht veranlasst (§ 128 Abs. 3 Satz 6 GWB). Randnummer 119 5.5 Der danach zu Lasten der VST gehende Betrag in Höhe von xxx ist von ihr bis zum
- September 2010 (Fälligkeit) auf das nachstehende Konto X unter Angabe der xx zu überweisen. Randnummer 120 5.6 Dagegen hat die AST für die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 € gezahlt. Dieser Betrag ist ihr, nach Eintritt der Bestandskraft der Kammerentscheidung, zu erstatten. Randnummer 121 Die AST wird aber schon jetzt um die Mitteilung der Bankverbindung gebeten, auf die die Rückzahlung dieses Betrages erfolgen kann. Randnummer 122 5.7 Die VST hat, als die im Nachprüfungsverfahren Unterlegene, auch die notwendigen Aufwendungen und Auslagen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung der AST zu tragen (§ 128 Abs. 4 Satz 1 GWB). § 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB). Randnummer 123 5.8 Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der heute geltenden Gesetzeslage nicht mehr statt (§ 128 Abs. 4 Satz 5 GWB). Randnummer 124 5.9 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren war für die AST, schon allein aufgrund der Schwierigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens, für notwendig zu erklären (§ 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i. v. m. § 80 Abs. 3 ThürVwVfG ). Randnummer 125 5.10 Die BEI hat die ihr im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen. Die BEI hat sich an dem Verfahren nicht aktiv beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Trägt sie damit nicht das Prozessrisiko, im Falle des eigenen Unterliegens die Kosten der anderen Verfahrensbeteiligten tragen zu müssen, so kann sie in diesem Falle andererseits auch nicht die ihr entstandenen notwendigen Kosten erstattet verlangen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001010820