Abberufung des stellvertretenden Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft Leitsatz 1. Der stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende einer Verwaltungsgemeinschaft kann bei Vorliegen eine
Art. 33Abs. 5 GG Nr. 67 und vom 22. September 1992 - 7 B 49/92 - DVBl 2003, 209; Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 7/88 - BVerw
GE 81, 318 und vom 15. Dezember 1989 - 7 C 25/
Art. 33Abs.
5 GG Nr. 68; vgl. auch zur Abberufung der Inhaber von Spitzenämtern einer Körperschaft oder einer rechtsfähigen Anstalt im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung: OVG Lüneburg, Urteil vom
- November 2009 - 8 LC 58/08 - GewArch 2010, 74). Randnummer 63 Stellt man zusätzlich ein, dass der Thüringer Landesgesetzgeber bei einer Gesamtbetrachtung der Normen der Thüringer Kommunalordnung - wie oben erörtert - keine unwiderrufliche Bindung an durch Wahl gewonnene Funktionen gewollt hat, wäre vom Normgeber der Hinweis zu erwarten gewesen, dass er die Regelungen über die vorzeitige Abberufung von Wahlämtern von der Verweisung der §§ 52 Abs. 2 ThürKO , 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG ausnimmt, wenn er eine solche Abberufung für die Verwaltungsspitze einer Verwaltungsgemeinschaft - ausnahmsweise - ausschließen wollte. Hinzu kommt: Ein solcher Ausschluss müsste hinnehmen, dass die Abberufung eines ehrenamtlichen Amtsinhabers selbst in dem Fall nicht möglich ist, in dem er aus gesundheitlichen Gründen zu einer weiteren Amtsausübung nicht mehr in der Lage ist. Vorliegend finden sich hierfür weder in den Gesetzesbegründungen zur Verweisungsvorschrift des § 52 Abs. 2 ThürKO (LT-Drucks 1/2149, 3/2206) oder zur Vorgängerregelung in § 31 f. Abs. 2 der Vorläufigen Kommunalordnung vom
- Juni 1992 (GVBl. S. 384, LT-Drucks 1/1012) noch in der Gesetzesbegründung zur Verweisungsvorschrift des § 23 ThürKGG in der Fassung der Erstbekanntmachung vom
- Juni 1992 (LT-Drucks 1/788) entsprechende Anhaltspunkte. Zur Begründung des § 23 ThürKGG führt der Gesetzgeber vielmehr an, dass aus Gründen der Rechtsvereinfachung auf eine abschließende Regelung des für die Zweckverbände geltenden Rechts verzichtet und auf die subsidiäre Geltung des allgemeinen Kommunalrechts verwiesen werde. Grundsätzlich komme das Recht der untersten kommunalen Ebene, also Gemeinderecht zur Anwendung. Randnummer 64 Die Argumentation der Beklagten, ein Rückverweis auf die Vorschriften für die Gemeinden über die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG scheide schon deshalb aus, weil es die Kommunalordnung bei Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
- Juni 1992 (GVBl S. 232) am
- Juni 1992 noch nicht gegeben habe, überzeugt nicht. Gleichzeitig mit diesem Gesetz trat auch die Vorläufige Kommunalordnung vom
- Juni 1992 (GVBl. S. 219) in Kraft, die ebenso wie die jetzige Kommunalordnung die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften (§§ 31 ff. VKO) und die vorzeitige Abberufung von haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten vorsah (§ 30 VKO). Ebenso wenig trägt der Einwand der Beklagten, es sei unlogisch anzunehmen, die Vorschrift des § 52 Abs. 2 ThürKO verweise auf die Norm des § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG und diese verweise wiederum im Zirkelschluss auf die Vorschriften des Ersten Teils der Thüringer Kommunalordnung zurück. Da die Verwaltungsgemeinschaft zweckverbandsähnlichen Charakter hat, ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber zunächst auf die besonderen Bestimmungen zu den Zweckverbänden im Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit verwiesen und diese Regelungen im Übrigen um die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung ergänzt hat (vgl. Vetzberger, in: Kommunalverfassungsrecht Thüringen Band I, Stand Mai 2009, § 52 Erl. 2; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand
- Januar 2010, Vorb. zur Kennzahl 10.30, Rn. 6). Dem widerspricht es nicht, dass in einzelnen Vorschriften zur Verwaltungsgemeinschaft direkt auf die für Gemeinden geltenden Vorschriften verwiesen wird (vgl. §§ 48 Abs. 1 Satz 3, 49 Abs. 1 Satz 3 , 52 Abs. 1 ThürKO ). Der allgemeine Verweis gemäß § 52 Abs. 2 ThürKO hätte in diesen Fällen bei sonst in Betracht kommenden Vorschriften zu den Zweckverbänden (vgl. § 21 ThürKGG zur Dienstherrneigenschaft, § 35 ThürKGG zur Einrichtung einer Geschäftsstelle und Bestellung eines Geschäftsleiters) keinen Sinn ergeben oder wäre jedenfalls nicht praktikabel gewesen (vgl. § 22 ThürKGG zur Bekanntmachung von Rechtsvorschriften im eigenen Amtsblatt, im Amtsblatt des Landkreises oder im Thüringer Staatsanzeiger, vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand
- Januar 2010, § 52 Rn. 1). Randnummer 65 Ein Wertungswiderspruch ist auch nicht darin zu sehen, dass der von der Funktion der Stellvertretung Entbundene mit Ausnahme seiner Abwahl als geborenes Mitglied nach § 28 Abs. 6 ThürKO oder als gekorenes Mitglied nach § 48 Abs. 2 Satz 6, 27 Abs. 4 Satz 2 ThürKO grundsätzlich weiter Mitglied der Gemeinschaftsversammlung bleibt (ebenso wie der entbundene Beigeordnete weiter Gemeinderatsmitglied). Zwar mag durch den Verbleib die weitere Arbeit in der Gemeinschaftsversammlung belastet sein, maßgebend ist aber, dass der Betroffene von der herausgehobenen Funktion der Stellvertretung entbunden ist und damit künftig zu befürchtendes Fehlverhalten im Amt ausgeschlossen ist, das die Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgemeinschaft und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Organen beeinträchtigen würde. Der Abberufene bleibt künftig auf eine Mitwirkung als einfaches Mitglied der Gemeinschaftsversammlung beschränkt. Randnummer 66 1.2 Über die Verweisungsvorschriften der §§ 52 Abs. 2 ThürKO , 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sind für die Abwahl der Verwaltungsspitze der Verwaltungsgemeinschaft - also des Gemeinschaftsvorsitzenden und seines Stellvertreters - die Regelungen über die Abwahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten gemäß § 32 Abs. 4 und 6 ThürKO entsprechend anzuwenden. Randnummer 67 Zunächst ist klarzustellen: Für die Abwahl des Gemeinschaftsvorsitzenden kann nicht die Vorschrift über die Abwahl des Bürgermeisters in § 28 Abs. 6 ThürKO herangezogen werden, weil sich das Wahl- und Ernennungsverfahren für das Amt des Bürgermeisters von dem des Gemeinschaftsvorsitzenden deutlich unterscheidet und damit auch das Abwahlverfahren. Der Bürgermeister wird anders als der Gemeinschaftsvorsitzende in direkter Wahl vom Volk gewählt und deshalb auch vom Volk abgewählt. Randnummer 68 Die Abwahl des Gemeinschaftsvorsitzenden richtet sich vielmehr nach den Regelungen über die Abwahl des hauptamtlichen Beigeordneten in § 32 Abs. 6 ThürKO . Die Vergleichbarkeit drängt sich für diese Wahlämter auf. Der hauptamtlich tätige Beigeordnete ist ebenso wie der hauptamtlich tätige Gemeinschaftsvorsitzende kommunaler Wahlbeamter, § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - ThürKWBG. Das in § 32 Abs. 5 ThürKO geregelte Wahl- und Ernennungsverfahren für das Amt eines hauptamtlichen Beigeordneten weicht nicht wesentlich von dem in § 48 Abs. 3 ThürKO geregelten Wahl- und Ernennungsverfahren für das Amt des Gemeinschaftsvorsitzenden ab. Auch in der Funktion sind beide Ämter vergleichbar. Zwar verfügen beide Ämter nicht über die Kompetenzen eines Bürgermeisters (vgl. § 29 ThürKO ). In beiden Ämtern werden aber eigene Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse wahrgenommen, die sich nicht grundsätzlich voneinander unterscheiden. Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 ThürKO die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Gesetz übertragen worden sind, die Personalangelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 29 Abs. 3 ThürKO und im Bereich des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden die Besorgung der laufenden Angelegenheiten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 und 3 ThürKO . Der Beigeordnete ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürKO gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Dabei hat der hauptamtliche Beigeordnete kraft Gesetzes eine herausgehobene Stellung in der Hierarchie der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister muss dem hauptamtlichen Beigeordneten gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 ThürKO die Leitung einzelner Geschäftsbereiche übertragen, wobei es sich um solche Geschäftsbereiche handeln muss, die eine amtsangemessene Beschäftigung des Beigeordneten gewährleisten. Der hauptamtliche Beigeordnete hat die Aufgaben der ihm übertragenen Organisationseinheit selbständig und in eigener Zuständigkeit zu erledigen (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand
- Januar 2010, § 32 Rn. 12.1). Darüber hinaus kann der Bürgermeister - unabhängig von der Frage seiner Verhinderung - dem hauptamtlichen Beigeordneten in dessen Geschäftsbereich nach § 32 Abs. 7 Satz 3 ThürKO die Außenvertretung übertragen. Schließlich ist es möglich, dem Beigeordneten nach § 32 Abs. 7 Satz 4 ThürKO bestimmte Gruppen von typischen "einzelnen Amtsgeschäften" (Auftragsvergabe oder Beschaffung von Sachmitteln bis zu einer bestimmten Summe etc.) zu übertragen. Randnummer 69 Zwischen dem Amt eines ehrenamtlichen Beigeordneten und dem Amt eines ehrenamtlichen Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft bestehen ebenso wenig grundsätzliche Unterschiede. Der Aufgabenbereich des "lediglich" ehrenamtlich tätigen Beigeordneten wird auch angesichts der kleinteiligen Gemeindestruktur in Thüringen in der Regel auf die "bloße" Stellvertretung des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung, insbesondere bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit oder bei Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes beschränkt sein (vgl. Rücker, in: Kommunalverfassungsrecht Thüringen Band I, Stand Mai 2009, § 32 Erl. 13). Kein wesentlich anderes Aufgabenspektrum umfasst die Funktion des Stellvertreters des Gemeinschaftsvorsitzenden (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Kommentar, Stand
- Januar 2010, § 48 Rn. 7). Randnummer 70
- Ist die Abberufung aus dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft deshalb von Rechts wegen möglich, kann der Kläger dennoch nicht mit seinem Feststellungsbegehren zur eigenen rechtmäßigen Wahl durchdringen. Ein kommunales Wahlamt, das zur Besetzung offen war, stand zum Zeitpunkt der Wahl nicht zur Verfügung. Die vorgängige Abberufung des Beigeladenen aus dem Amt erweist sich als unwirksam. Randnummer 71 Gemäß § 52 Abs. 2 ThürKO , § 23 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO kann die Gemeinschaftsversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Gründe für die Abberufung sind in § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO nicht abschließend geregelt, sondern nur beispielhaft aufgezählt ("insbesondere"). Ein wichtiger Grund liegt danach namentlich vor, wenn der Stellvertreter seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat (Nr. 1) oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (Nr. 2). Randnummer 72 Eine gröbliche Pflichtverletzung i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
- Alt. ThürKO ist gegeben, wenn der Stellvertreter wesentliche mit seinem Amt verbundene, für dessen ordnungsgemäße Ausübung wichtige Pflichten, wie etwa die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Amtswahrnehmung oder die Verschwiegenheitspflicht, verletzt hat, wobei einfache Pflichtverletzungen auch durch ihre jeweilige Wiederholung als "gröblich" angesehen werden können. Als unwürdig i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
- Alt. ThürKO erweist sich der Stellvertreter, wenn sein Verhalten im Amt oder im privaten Leben geeignet ist, ihn in den Augen der Öffentlichkeit und der Gemeinschaftsversammlung herabzusetzen und dadurch das für eine geordnete Verwaltung notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung gestört wird. Die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Stellvertreters i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 ThürKO ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Betroffene infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr zur Erfüllung seiner aus dem Amt erwachsenden Dienstpflichten in der Lage ist (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Kommentar, Stand
- Januar 2010, § 27 Rn. 11.3; Wachsmuth/Oehler u. a., Thüringer Kommunalrecht, Stand Juli 2002, § 27 Nr. 10, S. 15 f.). Randnummer 73 Ob diese Abberufungsgründe oder sonstige wichtige Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen und ob sie die Abberufung des Stellvertreters der Gemeinschaftsversammlung rechtfertigen, kann der Senat nur in eng begrenztem Umfang nachprüfen. Der Gemeinschaftsversammlung steht bei der Abwahl ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung muss aufgrund der ihm bekannten Tatsachen für sich beurteilen, ob der Stellvertreter sein Amt weiter zum Wohl der Verwaltungsgemeinschaft ausüben kann und deshalb das ihm durch die Wahl ausgesprochene Vertrauen fortbesteht. Die dieser höchstpersönlichen Einschätzung zu Grunde liegenden Motive, die den einzelnen Vertreter der Gemeinschaftsversammlung ggf. dazu bestimmen, sich für eine Abwahl zu entscheiden, entziehen sich der rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung, weil sie im kommunalpolitischen Raum wurzeln. Andernfalls würde das Gericht seine eigenen Vorstellungen von der kommunalpolitischen Realität an die Stelle des mehrheitlichen Willens der Gemeinschaftsversammlung setzen. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Abberufungsentscheidung darauf, ob auf der Tatbestandsseite ein wichtiger Grund in der Person des Stellvertreters vorliegt, der an sich geeignet ist, die ordnungsgemäße Amtsführung zu beeinträchtigen, und auf der Rechtsfolgenseite darauf, ob sich mit der Abberufung verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verbinden. Es muss sich um einen erkennbaren Missbrauch handeln, weil andernfalls auch insofern der kommunalpolitische Wille zu sehr eingeengt würde (vgl. zur gerichtlichen Überprüfung der Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten: Urteil des Senats vom
- November 1995 - 2 KO 175/94 - ThürVBl 1996, 82; BVerwG, Urteile vom
- Januar 1965 - II C 53.62 - BVerwGE 20, 160 und vom
- Juli 1978 - VII C 45.76 - BVerwGE 56, 163; Beschlüsse vom
- November 1989 - 7 B 161/
Art. 33Abs.
5 GG Nr. 67 und vom
- September 1992 - 7 B 40/92 - DVBl 1993, 209; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
- Dezember 1991 - 10 L 231/89 - DVBl 1992, 982; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Februar 1995 - 15 B 2556/94 - NVwZ-RR 1995, 591; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
- Juli 1997 - 1 M 55/97 - LKV 1998, 112; Sächsisches OVG, Beschluss vom
- Juni 2009 - 4 B 411/07 - Juris). Randnummer 74 Hieran gemessen liegt im Fall des Beigeladenen zwar ein die Abberufung an sich rechtfertigender wichtiger Grund vor. Der Beigeladene hat gröbliche Pflichtverletzungen i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1
- Alt. ThürKO begangen (2.1). Die hierauf gestützte Abberufung erweist sich jedoch als rechtsmissbräuchlich (2.2). Randnummer 75 2.1 Der Beigeladene hat wiederholt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtswahrnehmung verletzt. Randnummer 76 Der Beigeladene hat in der Zeit, in der er als stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender die Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft wegen der Nichtbesetzung der Vorsitzendenstelle geführt hat, mehrfach seine Kompetenzen überschritten. Gemäß § 4 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 17 Abs. 3 der Geschäftsordnung - GO - erledigt der Gemeinschaftsvorsitzende u. a. die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Verwaltungsgemeinschaft, wobei seine Zuständigkeit beschränkt ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GO bei der Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfs und den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften auf einen Verpflichtungsrahmen von 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) und gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 7 GO bei der Verfügung über im Haushaltsplan festgelegte Einzelbeträge auf einen Wert von 10.000,00 DM (= 5.112,92 €). Randnummer 77 Mit dem Abschluss des Vertrags über Bauleistungen in Büroräumen und in einer Garage in Höhe von 3.442,86 €, des Vertrags zur Mauerwerkstrockenlegung zu einem Werklohn von 5.846,40 € und des Vertrags zur Überdachung der Terrasse zu einem Werklohn von 3.318,34 € hat der Beigeladene jedenfalls den für die Unterhaltung der Verwaltungsgebäude im Haushaltsplan 2004 vorgesehenen Ansatz von 2.000,00 € und damit die durch § 17 Abs. 3 Nr. 7 GO eingeräumte Zuständigkeit überschritten; offen bleiben kann, ob daneben der Vertragsabschluss zur Mauerwerkstrockenlegung zu den Geschäften des normalen Geschäftsgangs zählt und auch der insofern bestehende Verfügungsrahmen überschritten ist. Weiterhin hat der Beigeladene jedenfalls bei der Vergabe der Bauleistungen an der Garage und zur Mauerwerkstrockenlegung gegen die Vergabegrundsätze nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung i. V. m. der Vergabe-Mittelstandsrichtlinie vom
- Juni 2004 (ThürStAnz 28/2004) verstoßen. Randnummer 78 2.2 Dieses Verhalten des Beigeladenen, das in dem Antrag auf Abberufung vom
- Juli 2007 beanstandet und zur Begründung der Abwahlentscheidung herangezogen worden ist, kann zwar für sich genommen geeignet sein, einen wichtigen Abberufungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO darzustellen. Die hierauf gestützte Abwahlentscheidung der Gemeinschaftsversammlung verstößt jedoch gegen das im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnde Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Mit der Abwahl hat sich die Gemeinschaftsversammlung zu ihrem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch gesetzt. Die Gemeinschaftsversammlung hat die durch die Werkverträge entstandenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 11.561,23 € in der unter dem Vorsitz des Beigeladenen geführten Sitzung am
- März 2005 (Beschluss-Nr. 138/28/2005) nachträglich gebilligt, ohne das Verhalten des Beigeladenen zu beanstanden. Randnummer 79 Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, durch die Beschlussfassung sollten die ohne Vertretungsmacht geschlossenen und deshalb schwebend unwirksamen Werkverträge lediglich im Außenverhältnis nachträglich genehmigt werden, geht fehl. Zivilrechtliche Rechtshandlungen des Gemeinschaftsvorsitzenden bzw. hier des amtierenden Vertreters sind gegenüber Dritten für und gegen die Verwaltungsgemeinschaft auch dann wirksam, wenn sie nicht durch einen Willensakt der zuständigen Gemeinschaftsversammlung gedeckt sind. Im Bereich des privaten Rechtsverkehrs gilt für den Gemeinschaftsvorsitzenden nichts anderes als für den Bürgermeister. Ebenso wie dieser nach § 31 Abs. 1 ThürKO die Gemeinde im Rechtsverkehr nach außen vertritt, vertritt der Gemeinschaftsvorsitzende nach § 52 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Verwaltungsgemeinschaft im Rechtsverkehr nach außen. Das Fehlen der Mitwirkung des beschließenden Organs (Gemeinderat, Gemeinschaftsversammlung) berührt nicht die Vertretungsmacht des zur Außenvertretung berufenen Organs (Bürgermeister, Gemeinschaftsvorsitzender), sondern nur dessen von der Außenvertretung zu trennende interne Pflichtenbindung (vgl. OLG Jena, Urteil vom
- Dezember 2002 - 2 U 341/02 - OLG-NL 2003, 25 zur Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters). Nichts anderes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 ThürKGG , wonach Verpflichtungserklärungen für die Verwaltungsgemeinschaft in schriftlicher Form abzugeben sind (vgl. insofern zur Begrenzung der Vollmacht: BGH, Urteil vom
- April 1997 - III ZR 98/96 - DtZ 1997, 358). Die Werkverträge wurden schriftlich geschlossen (vgl. BA 1, Bl. 178 ff.). Da die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Beigeladenen auch ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaftsversammlung rechtsverbindlich waren, konnte die Beschlussfassung am
- März 2005 allein dazu dienen, die Billigung der Rechtsgeschäfte und damit der Rechtshandlungen des Beigeladenen im Innenverhältnis zwischen dem Beigeladenen als amtierenden Gemeinschaftsvorsitzenden und der Gemeinschaftsversammlung herbeizuführen. Randnummer 80 Entgegen der Annahme des Klägers waren der Gemeinschaftsversammlung bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am
- März 2005 die Umstände bekannt oder hätten ihr jedenfalls bekannt sein müssen, die der Abberufungsentscheidung am
- September 2007 zu Grunde gelegt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinschaftsversammlung Kenntnis von den Kompetenzverletzungen des Beigeladenen. Die Zuständigkeitsüberschreitungen ergaben sich bereits ohne weiteres aus der Beschlussvorlage. Hier waren die aufgrund der Verträge ausgeführten Bauleistungen und die dadurch entstandenen überplanmäßigen Haushaltsausgaben in Höhe von 11.561,23 € ausgewiesen. Dahinstehen kann, ob darüber hinaus der Gemeinschaftsversammlung die Vergaberechtsverletzungen bekannt waren - wofür spricht, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
- März 2005 wohl auch der Gang des Ausschreibe- und Vergabeverfahrens Gegenstand der Diskussion der Gemeinschaftsversammlung war. Jedenfalls hätten der Gemeinschaftsversammlung die Vergaberechtsverletzungen bekannt sein müssen. Bei der nachträglichen Billigung von Rechtshandlungen des (amtierenden) Gemeinschaftsvorsitzenden im innerorganschaftlichen Verhältnis gilt nichts anderes als bei der ordnungsgemäß vor dem Abschluss von Rechtsgeschäften erfolgten Beschlussfassung. In beiden Fällen gehört es zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung, dass sich die Gemeinschaftsversammlung über den Gang des Vergabeverfahrens, das dem zu beschließenden Rechtsgeschäft in der Regel vorauszugehen hat, informiert. Randnummer 81 Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass der Gemeinschaftsversammlung die Pflichtverstöße des Beigeladenen erst mit der Vorlage des Rechnungsprüfungsberichts vom
- August 2006 bekannt geworden seien. Der von Amts wegen erstellte Rechnungsprüfungsbericht zeigt keinerlei neue, die Amtsführung des Beigeladenen betreffende Umstände auf, die nicht bereits zum
- März 2005 bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Damit, dass die Gemeinschaftsversammlung nunmehr diesen Rechenschaftsbericht zum Anlass nahm, die Abwahl des Beigeladenen zu betreiben, setzte sie sich zu ihrem vorangegangenen Verhalten - der im innerorganschaftlichen Verhältnis erteilten Zustimmung zur Vorgehensweise des Beigeladenen durch Beschluss vom
- März 2005 - in Widerspruch. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3 VwGO). Er hat keinen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko übernommen. Randnummer 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 84 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 85 Beschluss Randnummer 86 Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren für beide Rechtszüge auf je 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 87 Gründe Randnummer 88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem Auffangwert zu bemessen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auch nicht mit einem Streit um ein Amt eines kommunalen Wahlbeamten im Beamtenverhältnis auf Zeit zu vergleichen. Randnummer 89 Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 90 Hinweis: Randnummer 91 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001013955