PO bzw. des § 329 Abs. 1 StPO geringere Anforderungen als sonst bei Verfahrensrügen üblich gestellt werden, sind diese Grundsätze nicht zu übertragen, denn es geht nicht um die Ermöglichung der Entscheidung in der Sache, insbesondere beim ersten Zugang zum Gericht, sondern um die Bestätigung eines Verwerfungsurteils nach § 412 StPO. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend LG Mühlhausen, kein Datum verfügbar, 665 Js 49951/08 7 Ns Tenor Die Revision wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Dem Angeklagten liegt zur Last, sich im Zeitraum von 2003 bis 2006 durch insgesamt 8 selbständige Handlungen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts, der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig gemacht zu haben. Das Amtsgericht Gera erließ deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 16.12.2007 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten und setzte gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 € fest. Nachdem der Angeklagte am 19.12.2007 Einspruch eingelegt hatte, bestimmte das Amtsgericht Gera Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.05.
PO erhoben. Die Gründe des Urteils, die in Verbindung mit weiteren Umständen eine Überprüfung des Rügevorbringens erst ermöglichen, werden dabei nur ansatzweise mitgeteilt. Durch das Fehlen der Sachrüge darf sie der Senat nicht selbst zur Kenntnis nehmen. Dadurch kann der Senat allein anhand der Revisionsbegründung nicht überprüfen, ob unter den konkreten Umständen das Fernbleiben wegen des Streits um den Pflichtverteidiger einen Entschuldigungsgrund darstellen konnte oder ob dies nicht der Fall war. Es ist lediglich zu erahnen, dass es zwischen Amtsgericht und Angeklagtem eine Auseinandersetzung wegen des Pflichtverteidigers gab, der Angeklagte deshalb nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und das Amtsgericht den Einspruch deshalb verworfen hat, ohne vorher das Beschwerdegericht einzuschalten. Wesentliche entscheidungserhebliche Aussagen dazu fehlen jedoch. Randnummer 16 Der Wortlaut bzw. der wesentliche Inhalt der Schreiben des Angeklagten vom 24. und 28.04.2009, in denen es um die Frage der Pflichtverteidigung gegangen sein soll, wird nicht mitgeteilt. Zu dem zur Frage der Verteidigungsproblematik wesentlichen sonstigen Verfahrensablauf, der in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 26.04.2004 Erwähnung findet, trägt die Revisionsbegründung nichts vor. Wann und wie das Amtsgericht ggf. welche Anträge des Angeklagten beschieden hat, wird nicht erläutert. Randnummer 17 Der Senat kann so nicht bewerten, ob das Landgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung, der gerade bei Anwendung des § 412 StPO weit auszulegen ist, da diese Vorschrift im Strafbefehlsverfahren den ersten Zugang zum Gericht regelt (vgl. BVerfG NStE Nr. 24 zu § 44 StPO zum Wiedereinsetzungsverfahren beim Einspruch gegen einen Strafbefehl; OLG Karlsruhe VRS 89, 130; OLG München NStZ-RR 2006, 20, 21), zutreffend ausgelegt hat. Randnummer 18 Soweit die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf Rechtsprechung verweist, derzufolge es zur Begründung der Verfahrensrüge gegen ein die Verwerfung nach § 412 StPO aufhebendes Berufungsurteil ausreiche, wenn die Revision (der Staatsanwaltschaft) unter Angabe von Tatsachen ausführe, das Gericht habe den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt, trifft das den vorliegenden Fall nicht. Denn diesen Entscheidungen liegen sämtlich Revisionen des Angeklagten, nicht – wie hier – der Staatsanwaltschaft zugrunde (siehe OLG München NStZ-RR 2006, 20; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249; OLG Düsseldorf VRS 78, 129; OLG Köln StV 1989, 53; OLG Schleswig SchlHA 2002, 171; OLG Düsseldorf StV 1984, 148, 149). Wohl im Interesse der Ermöglichung einer Sachentscheidung sahen sich die zitierten Gerichte veranlasst, an die
PO bzw. des § 329 Abs. 1 StPO geringere Anforderungen als sonst bei Verfahrensrügen üblich (gegen diese Rechtsprechung, soweit sie § 329 Abs. 1 StPO betrifft, etwa Senatsbeschluss vom 06.03.2008, 1 Ss 362/06, bei juris) zu stellen. Vorliegend handelt es sich hingegen um die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, ein Verwerfungsurteil nach § 412 StGB zu bestätigen; es geht also nicht um die Ermöglichung einer Entscheidung in der Sache. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Geltung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten – einzuschränken. Randnummer 19 Die Revision war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001016410
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