FG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO statthaft, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Randnummer 6 In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Randnummer 7 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht schon deshalb Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zu bewilligen, weil das Verfahren seit 6 Jahren nicht betrieben worden ist. Denn
5 RVG fallen nach Ablauf von mehr als 2 Kalenderjahren nur dann erneut Gebühren an, wenn der frühere Auftrag erledigt war. In diesem Fall gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, bei der eine Anrechnung von Gebühren entfällt. Mit der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens war dieses jedoch nicht erledigt, so dass die Entstehung neuer Gebühren durch reinen Zeitablauf nicht in Betracht kommt. Randnummer 8 Im Übrigen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung. Randnummer 9 Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug durch Beschluss vom 18.09.2002 zuerkannt worden.
2 ZPO erstreckte sich die bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Daran hatte sich auch durch die Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens
1 S. 2 VAÜG i.V.m. 628 Abs. 1 ZPO nichts geändert. Denn in den Fällen des § 628 ZPO wird lediglich über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache entschieden. Die abgetrennte Folgesache behält ihren Charakter als Folgesache. Die Abtrennung eines Folgeverfahrens führt nicht zu einer echten Verfahrenstrennung. Es ergehen vielmehr lediglich zeitlich versetzte Teilentscheidungen in einem einzigen Verfahren. Dem entsprechend sind auch die
1 S. 1 ZPO in diesen Teilentscheidungen ergehenden Kostenaussprüche Teile einer einheitlichen Kostenentscheidung. Dies hat zur Folge, dass auch die bewilligte Prozesskostenhilfe sich auf das abgetrennte Verfahren erstreckt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2008, 10 WF 69/08, recherchiert nach juris; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 628, Rdnr. 19). Randnummer 10 Zwar hat sich die Behandlung eines abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens durch die Einführung des FamFG und des Versorgungsausgleichsgesetzes ab 01.09.2009 geändert.
4 FGG-RG sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 01.09.2009 vom Verbund abgetrennt waren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. In diesen Fällen werden vom Verbund abgetrennte Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt. Randnummer 11 Dies führt jedoch nicht dazu, dass auch Verfahrenskostenhilfe für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren neu zu bewilligen ist. Denn durch diese Regelung hat das Versorgungsausgleichsverfahren seinen Charakter als Folgesache der Ehescheidung nicht verloren. Zwar war nach altem Recht in Fällen, in denen eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt wurde, erneut über Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Randnummer 12 Fälle der sog. „echten“ Trennung aus dem Verbund waren bisher in den §§ 623 Abs. 2 S. 2, 623 Abs. 3, 626 Abs. 2 sowie 629 Abs. 3 ZPO a.F. geregelt. In diesen Fällen wurden die Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt. Dies hatte beispielsweise zur Folge, dass sich die Gebühren nicht mehr nach den Vorschriften über den Verbund, sondern nach den allgemeinen Regeln für isolierte Familiensachen richteten.
2 S. 2 ZPO a.F. war in selbständigen Familiensachen über die Kosten besonders zu entscheiden. Randnummer 13 Die Entscheidung richtete sich in zivilprozessualen Familiensachen nunmehr nach §§ 91 ff ZPO und in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 13a FGG (vgl. Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.